Urteil
2 LB 9/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0411.2LB9.23.00
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Leitsätze
1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 1).(Rn.42)
2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Ausbildungs- und Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie um die den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 2).(Rn.60)
3. Der Umstand, dass im Anrechnungszeitraum tatsächlich keine Rente bezogen worden ist, führt nicht zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, weil dies der gesetzgeberischen Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, wenn eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt wird, widerspräche.(Rn.77)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 wird aufgehoben, soweit darin von dem Kläger überzahlte Versorgungsbezüge von mehr als 8.377,24 EUR zurückgefordert werden.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – 12. Kammer, Einzelrichterin – wird geändert, soweit es dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
Die Kosten des (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens trägt der Kläger zu 68 Prozent, die Beklagte zu 32 Prozent.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 1).(Rn.42) 2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Ausbildungs- und Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie um die den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 2).(Rn.60) 3. Der Umstand, dass im Anrechnungszeitraum tatsächlich keine Rente bezogen worden ist, führt nicht zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, weil dies der gesetzgeberischen Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, wenn eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt wird, widerspräche.(Rn.77) Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 wird aufgehoben, soweit darin von dem Kläger überzahlte Versorgungsbezüge von mehr als 8.377,24 EUR zurückgefordert werden. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – 12. Kammer, Einzelrichterin – wird geändert, soweit es dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Die Kosten des (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens trägt der Kläger zu 68 Prozent, die Beklagte zu 32 Prozent. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Das erstinstanzliche Urteil hat unzutreffend angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge (Mai 2013 bis Mai 2018) wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften beginne erst am 1. Januar 2019 mit Schluss des Jahres, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist, weil die Beklagte erst im Februar 2018 durch die Mitteilung des Klägers über den Rentenbezug Kenntnis von diesem den Rückforderungsanspruch begründenden Umstand erlangt hat und diesen auch nicht zuvor grob fahrlässig nicht hat erlangen können. Infolge dessen ist es zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch nicht bereits im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (Mai 2018) teilweise, und zwar für die in dem Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 überzahlten Versorgungsbezüge von 4.015,26 € verjährt war. In dieser Höhe ist der Bescheid vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat. In Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Jahre 2015 bis einschließlich Mai 2018 in Höhe von 8.377,24 € ist die Berufung dagegen unbegründet, weil sich das erstinstanzliche Urteil aus anderen als vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Insoweit sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass die Klage diesbezüglich anzuweisen war. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist für das Begehren des Klägers – eines ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost und Beschäftigten des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Post AG – auf Aufhebung des in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 angefochtenen Bescheides vom 9. Mai 2018 passiv legitimiert. Ihr werden die Bescheide zugerechnet, die die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation in Ausübung der – als solche bei der Beklagten verbliebenen – Dienstherrenbefugnis erlassen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost, Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG – in der Fassung vom 28. Mai 2015 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 27.01 –, juris Rn. 15 m. w. N. und allgemein zur Historie der Gesamtrechtsnachfolge der Postnachfolgenunternehmen nur: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 6 C 4.14 –, juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Insoweit nimmt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation – eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Bundesanstalt-Post-Gesetz-BAPostG in der Fassung vom 28. Mai 2015) – anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation seit dem Jahre 2013 die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 PostPersRG übertragenen Aufgaben wahr (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. v. 28.05.2015, § 9 Satz 1 i.d.F. v. 21.11.2012 BAPostG; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 6 C 4.14 –, juris Rn. 10), so auch das hier streitgegenständliche Erbringen von Versorgungsleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, der ehemaligen Teilvermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM sowie der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Dazu vertritt die Anstalt die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Präsidentin (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Variante 1 BAPostG i.d.F. v. 28.05.2015 und 30.03.2021). Der Kläger hat im Zeitraum von Mai 2013 bis Mai 2018 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 12.392,50 € überzahlte Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. 2018, Nr. 8, S. 150 ff.) erlangt. Das Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit seinem Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat zum Überschreiten der in § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG (i.d.F. v. 24.01.2010; vgl. auch für § 55 Abs. 2 BeamtVG nach der Übergangsregelung des § 69k BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung) definierten Höchstgrenze geführt mit der Folge, dass die über dieser Höchstgrenze liegenden und damit überzahlten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ab Mai 2013 geruht haben (1.). Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise (für den Zeitraum von Mai 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von 4.015,26 €) entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt (2.). Ein Absehen von 30 Prozent des Rückforderungsbetrages – hier in Höhe von 2.117,57 € – hätte nicht der Billigkeit entsprochen, sodass die Billigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG insoweit und auch sonst nicht zu beanstanden ist (3.). 1. Der Kläger ist ein ehemals bei der Deutschen Bundespost im Dienst beschäftigter Bundesbeamter (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG, § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG), der als solcher ab dem Jahre 1999 bis zu seiner Versetzung in den Regelaltersruhstand bei der Deutschen Post AG – einem privatisierten Unternehmen der Deutschen Bundespost, sogenanntes Postnachfolgeunternehmen (vgl. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Spiegelstrich 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft, Postumwandlungsgesetz – PostUmwG – in der Fassung vom 14. September 1994, § 2 Abs. 1 Satz 1 Post-UmwG id.F. v. 12.07.2006, § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i.d.F. v. 28.05.2015) – beschäftigt war. Insoweit finden auf ihn mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften für Bundesbeamte Anwendung (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG; vgl. zur Rechtsstellung der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost als Bundesbeamte bei den sogenannten Postnachfolgeunternehmen nur: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 –, juris Ls 1 und Rn. 38 ff. m. w. N.; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris Ls und Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 27.01 –, juris Ls und Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt für Ruhestandsbeamte – wie den Kläger – gleichsam (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 Buchstabe b PostPersRG). Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu, wenn der Dienstherr zu viel Versorgungsbezüge gezahlt hat (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zu viel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Schließlich kann die Versorgungsbehörde nach Satz 3 der Vorschrift von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 13 ff.). a) In Höhe des zurückgeforderten Betrags hat der Kläger Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 15. April 2013 liegende Rechtsgrund ist insoweit infolge des Ruhens der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG weggefallen. Ruhensregelungen führen zwar nicht zum Wegfall des materiellen Versorgungsanspruchs des Versorgungsempfängers in Höhe des Ruhensbetrags, begründen aber (nachträgliche) Auszahlungshindernisse für einen entsprechenden Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Treffen Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten zusammen (§ 55 BeamtVG), werden die Versorgungsbezüge gedeckelt, d. h. sie ruhen in der Höhe, in der das öffentlich-rechtliche Gesamteinkommen die vom Gesetzgeber gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG bestimmte Höchstgrenze übersteigt (zur Verfassungsmäßigkeit der Norm vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/92 – BVerfGE 76, 256 ). Versorgungsbezüge dürfen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben Renten oder für den Fall der Nichtbeantragung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Höhe des Betrags, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, von vornherein nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Der Ruhestandsbeamte, der eine Rente entsprechend § 55 Abs. 1 BeamtVG bezieht oder beziehen könnte, kann deshalb durch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung seine Gesamtversorgung über die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze hinaus nicht mehr steigern (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 16). Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen"; der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Renten im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 17 m. w. N.). Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 18 m. w. N.): Der Wortlaut der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen in den §§ 53 bis 56 BeamtVG benannten Einkünften ist zwar nicht einheitlich. Während § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen das Wort "Ruhensberechnung" verwendet, wird in § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BeamtVG und § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 3 BeamtVG das Wort "Ruhensregelung" benutzt. Nur "ruhen" heißt es hingegen etwa in § 53 Abs. 10 BeamtVG, § 53a Satz 1 BeamtVG sowie in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 BeamtVG. Daneben verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Ruhensbetrag" (§ 56 Abs. 6 Satz 1 sowie Abs. 8 BeamtVG). In den gesetzlichen Regelungen findet sich das Wort "Ruhensbescheid" indes nicht. Damit bleibt der Wortlaut für die Frage, welche Rechtswirkungen einem Ruhensbescheid zukommen, im Ergebnis unergiebig (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 19). Systematisch spricht gegen die Pflicht zum Erlass eines Ruhensbescheids, dass ein zur Bescheidung führendes Ruhensverfahren als Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist ein Ruhensbescheid entbehrlich. Der gesetzliche Eintritt des Ruhens von über der Versorgungshöchstgrenze liegenden Versorgungsbezügen im Fall des Zusammentreffens mit Renten oder Erwerbsersatzeinkommen vermittelt einen besonderen Schuldnerschutz zugunsten des Ruhestandsbeamten. Der Dienstherr kann das Ruhen von Versorgungsbezügen nicht konstitutiv durch Bescheid anordnen, sondern nur feststellen. Eine solche auch nachträglich zulässige Feststellung ändert aber nichts daran, dass das über der Höchstgrenze liegende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 BeamtVG von der ersten Überzahlung an kraft Gesetzes ruht. Für den Fall einer Rückforderung laufen die dem Schuldnerschutz dienenden gesetzlichen Verjährungsfristen deshalb bereits ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhenseintritts und nicht erst ab der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 20). Hiernach hat der streitgegenständliche Versorgungsanspruch in Höhe des dem Kläger zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Mai 2013) bis zur letzten Überzahlung (Mai 2018) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG kraft Gesetzes geruht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedurft hätte. Insoweit können die Rücknahme der bisher erteilten Versorgungsfestsetzungsbescheide und die vorgenommenen Ruhensberechnungen nur die sich aus der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG ergebende gesetzliche Folge feststellen. Die Aufhebung der Bescheide erfolgt klarstellend. Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist in § 52 BeamtVG spezialgesetzlich geregelt. Die allgemeine Rücknahmenorm des § 48 VwVfG wird dadurch verdrängt. b) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ist nicht erforderlich, hier aber sogar erfolgt (vgl. Bescheid vom 15. April 2013, Bl. 456 BA B). Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt. Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger – wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. November 2017 – eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG a. a. O., juris Rn. 22 m. w. N.). Erst Recht gilt der Vorbehalt für den Fall der Anrechnung einer – wie hier für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2018 – tatsächlich durch den Kläger bezogenen Rente. Insoweit haftet der Kläger zusätzlich verschärft (§ 819 Abs. 1 BGB). Ab dem Zugang des Rentenbescheides im Februar 2018 hätte er den Mangel des rechtlichen Grundes nicht nur erkennen müssen, weil er offensichtlich war (vgl. die insoweit strengere Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG); er hatte von diesem Zeitpunkt an positive Kenntnis von einem Anspruch auf die rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung am 1. Dezember 2017 gezahlte gesetzlichen Rente und war damit bösgläubig i. S. d. § 819 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum davor gilt Folgendes: Der Kläger ist von der Beklagten sowohl mit den am 4. Februar 2013 übersandten Zurruhesetzungsunterlagen (Bl. 444 bis 455 BA B) als auch in den Ausführungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids und der damit übersandten Merkblätter (Bl. 456 bis 465 BA B) über die Folgen der Nichtbeantragung einer gesetzlichen Rente zutreffend belehrt worden. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass ihm die in Höhe seines nicht geltend gemachten Rentenanspruchs überzahlten Versorgungsbezüge nicht zugestanden haben (vgl. zum Parallelfall BVerwG a. a. O., juris Rn. 23). Dass der Kläger, was der Senat nach der amtlichen Auskunft des Rentenversicherungsträgers „Deutsche Rentenversicherung Nord“ vom 2. Oktober 2020 (Bl. 89 GA) als erwiesen ansieht – anders als seine Ehefrau – keine Rentenauskünfte und Renteninformationen erhalten hat und wegen einer wohl missverstandenen telefonischen Auskunft des Rentenversicherers bei Aufnahme des Beamtenverhältnisses im Jahre 1973 von längeren Wartezeiten ausgegangen sein will (vgl. zu den verschiedenen Wartezeiten bei unterschiedlichem Renteneintrittsalter § 1248 Abs. 7 RVO in der damals geltenden Fassung), entlastet ihn nicht. Bereits die in Nr. 2 der Erklärung zum Rentenbezug (Bl. 450 BA B) zu treffende Ankreuzwahl hätte ihn stutzig machen müssen, ohne dass er die umseitigen Hinweise in dem Merkblatt (Bl. 450 R BA B) dazu überhaupt hätte lesen müssen. Darin hat er nicht in Buchstabe a angekreuzt, dass er einen Rentenantrag nicht gestellt habe, weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei und er daher weder jetzt, noch bei Erreichen der Regelaltersgrenze einen Rentenanspruch habe bzw. haben werde. Stattdessen hat er unter „(anderer Grund)“ angegeben, keinen Rentenantrag gestellt zu haben, weil er keinen Anspruch (darauf) habe, seine Rentenversicherungsnummer angeben (Bl. 450 BA B; vgl. die Versicherungsnummer im Rentenbescheid vom 2. Februar 2018, Bl. 468 BA B oben) und die Angaben mit seiner Unterschrift am 4. März 2013 versichert (Bl. 450 BA B). Spätestens das Studium der in dem umseitigen Merkblatt zur Erklärung über den Rentenbezug bzw. über Rentenansprüche aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung für Ruhestandsbeamte und -beamtinnen sowie für Hinterbliebene (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Bl. 450 R BA B) ausführlich gegebenen Hinweise, hätte ihn aber zu Nachfragen bei dem Rentenversicherer veranlassen müssen. Nach diesen Hinweisen der Beklagten vom 4. Februar 2013 durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, keinen Rentenanspruch zu haben. Bereits in Nr. 1 (Allgemeines und Anspruch auf Regelaltersrente) wird darin sinngemäß ausgeführt, dass Ruhestandsbeamte und -beamtinnen, die vor ihrer erstmaligen Ernennung zum Beamten/Beamtin bei der Post als Angestellte, Arbeiter oder Auszubildende (Lehrlinge) oder vor ihrer Einstellung bei der Post anderweitig beschäftigt und deshalb rentenversicherungspflichtig waren, in der Regel – zumindest nach Erreichen der Regelaltersgrenze – einen Anspruch auf Regelaltersrente (früher Altersruhegeld) haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (dort wie hier dargestellt fett gedruckt) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. In Nr. 3 wird erklärt, dass bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren zu berücksichtigende Zeiten (dort ebenfalls wie hier dargestellt fett gedruckt) Monate mit Pflichtversicherungszeiten zählen. Der Kläger kannte seine Erwerbsbiografie und musste wissen, dass er vor seiner Verbeamtung etwa zehn Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat bzw. diese für ihn abgeführt worden sind. Zudem wird in Nr. 6 Satz 2 empfohlen, auch bei Zweifeln an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, einen Rentenantrag zu stellen, weil bei Ablehnung des Rentenantrags wegen nicht erfüllter Wartezeit von Ruhestandsbeamten und -beamtinnen ein Antrag auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden könne. Deshalb kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er wegen der bereits in dem Schreiben der Deutschen Bundespost, Postdirektion … vom 2. Mai 1978 (Bl. 529 BA B) und in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 15. April 2013 (Anlage HGVH, Bl. 461 BA B) als ruhegehaltsfähig berücksichtigten oder anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gedacht habe, diese verdrängten den Rentenanspruch. Die in dem Schreiben vom 2. Mai 1978 berücksichtigten Vorbeschäftigungszeiten als Handwerker bei der Deutschen Bundespost vom 14. Mai 1969 bis zum 31. Mai 1973 – die weiteren in der Anlage HGVH zum Versorgungsfestsetzungsbescheid aufgeführten Zeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht angerechnet – bilden lediglich vier Jahre (und 18 Tage) – der etwa zehnjährigen pflichtversicherungspflichtigen Vorbeschäftigungszeiten des Klägers ab. Dass dem Kläger zumindest für die weiteren ca. sechs Jahre ein Rentenanspruch zustehen müsste, hätte er unschwer dem durch die Beklagte im Februar 2013 übersandten Merkblatt zur Rentenbezugserklärung (Bl. 450 R BA B), in dem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in Nr. 1 und 3 fettgedruckt aufgeführt ist, entnehmen können. Hinzu kommt, dass der Kläger schon am 4. März 2013 in der Erklärung über den Rentenbezug (Bl. 450 BA B) und damit vor dem Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2013 angegeben hatte, dass er keinen Rentenanspruch habe. Selbst wenn der Kläger aber nach dem zeitlich später übersandten Versorgungsfestsetzungsbescheid davon ausgegangen sein sollte, dass ihm wegen zu geringer Wartezeiten und/ oder weiter zu berücksichtigenden Ausbildungs- und Vorbeschäftigungszeiten kein Rentenanspruch zugestanden hat, hätte er vom Rentenversicherungsträger die Erstattung der Beiträge, die ebenfalls anzurechnen gewesen wären, verlangen müssen. Auch darüber hat die Beklagte den Kläger in dem bereits benannten Merkblatt im Februar 2013 (dort Nr. 5 Abs. 4 und Nr. 6 Abs. 1 Satz 2, Bl. 450 R BA B) und in dem mit „Rentenvorbehalt“ in dem Zurruhesetzungsbescheid beigefügten Hinweisblatt (dort unter Fettdruck, Bl. 464 BA B) und damit mehrfach ausführlich belehrt. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergänzend vortragen lässt, als er vom Rentenversicherungsträger seinerzeit die Auskunft erhalten habe, er habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente, sei er in diesem Zusammenhang auf den Abschluss einer Zusatzrentenversicherung verwiesen worden, entbände ihn auch dies nicht vom Studium der übersandten Merkblätter. Schon durch die in dem Merkblatt zum Rentenbezug in Nr. 1 bis 3 fettgedruckt aufgeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Pflichtbetragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten sich ihm durchgreifende Zweifel an der so verstandenen 40 Jahre alten Rentenauskunft mit Blick auf die jetzt geltende Gesetzeslage aufdrängen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob das Vorbringen unglaubhaft ist, weil es ersichtlich nachgeschoben ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Kläger den damit im Zusammenhang stehenden Einwand, dass die seinerzeitige Rentenauskunft (im Jahre 1973) längere Wartezeiten (180 Monate) ergeben habe, auch erst im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Das neue Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er sei mit dem Ausfüllen der Formulare überfordert gewesen und habe sich deshalb an seine Dienststelle gewandt, die ihm nicht weitergeholfen habe, sodass er zu einem Vertreter des Betriebsrates gegangen sei und mit diesem gemeinsam die Erklärung zum Rentenbezug ausgefüllt habe, hält der Senat für nachgeschoben und gesteigert und damit für unglaubhaft. Unabhängig davon sind die ohne nähere Erläuterungen gemachten Angaben detailarm; es fehlen Angaben dazu, wann der Kläger mit welchem Mitarbeiter seiner früheren Dienststelle mit welchem konkreten Inhalt gesprochen haben, welches Betriebsratsmitglied ihm beim Ausfüllen der Formulare geholfen haben und welche Informationen er diesem dafür gegeben haben will. Es ist auch schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Beklagte erst jetzt und damit nahezu sechs Jahre nach Erlass des Rückforderungsbescheides (Mai 2018) für die Falschangabe verantwortlich machen will, indem er erstmals jetzt behauptet, diese hätte ihm seinerzeit ihre Hilfe verweigert. Wenn das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte, wäre es die allein logische Konsequenz gewesen, die Beklagte sogleich im Widerspruchsverfahren und damit bereits im Jahre 2018 mit diesem Einwand zu konfrontieren. Unabhängig davon erklärte auch dieser Geschehensablauf nicht, wie der Kläger die an mehreren Stellen und zudem in Fettdruck enthaltenen Hinweise in der von ihm am 4. März 2013 unterzeichneten „Erklärung über den Rentenbezug“ (Bl. 450 BA B) auf eine nur fünfjährige Versicherungszeit als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente übersehen haben soll. 2. Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2; zum Ganzen vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 24). a) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2018 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (zum monatlichen Entstehen vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 25). b) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Selbst wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zum Ganzen BVerwG a. a. O., juris Rn. 26 m. w. N.; insb. auf die BGH-Rechtsprechung). Insoweit muss sich die Beklagte, die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des zuständigen Sachbearbeiters des Versorgungscenters der Deutschen Post AG über die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die seit 2013 die Aufgaben der Pensionskasse für dieses wahrnimmt (vgl. hierzu oben vor 1. und 1. vor a), zurechnen lassen. Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2018 unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Der Dienstherr muss sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der unterbliebenen Anrechnung entgegenhalten lassen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr – will er grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließen – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG a. a. O., juris Rn. 28 mit Verweis auf BGH-Rechtsprechung). Daran gemessen hatte der Dienstherr vor der Versorgungsfestsetzung mehr als nur konkrete Anhaltspunkte von den rentenrechtlich wirksamen Anrechnungszeiten des Klägers – und damit von dem Überzahlungsgrund –, die ihn zu einer Nachfrage beim Rentenversicherungsträger hätten veranlassen müssen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsfestsetzungsbescheids am 15. April 2013 hat er Kenntnis von der etwas mehr als vierjährigen Vorbeschäftigungszeit (14.05.1969 bis 31.05.1973) des Klägers als Tarifbeschäftigter bei der Deutschen Bundespost, der davor liegenden zwei Jahre und vier Monate dauernden Beschäftigungszeit als Maschinenschlosser bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der … in … (01.10.1966 bis 30.01.1969) und der dreieinhalbjährigen Lehrausbildung zum Maschinenschlosser bei … in … (01.04.1963 bis 30.09.1966) gehabt. Der gesamte vor der Verbeamtung des Klägers liegende Versicherungsverlauf (Pflichtbeitragszeiten von etwa zehn Jahren) ergibt sich aus der Personalakte und war Grundlage für die Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (vgl. Anlage A und HGVH vom 15.04.2013 zum Festsetzungsbescheid vom 15.04.2013, Bl. 460 f. BA B). In der dem Festsetzungsbescheid zugrundeliegenden Anlage HGVH sind die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers zwischen Mai 1969 und Mai 1973 als Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichen Dienstherrn und die teilweise anerkannten Ausbildungszeiten vom 23. Februar 1965 bis zum 30. September 1966 bei … in … detailliert erfasst. Bereits danach hätte der Kläger die gemäß § 34 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 (i. d. F. v. 05.12.2012), § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Abs. 3 Satz 2 (i. d. F. v. 21.07.2004) SGB VI für einen Anspruch auf Altersrente erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit hier etwa sechseinhalb Jahren erfüllt. Dabei ist nicht relevant, wer die Pflichtversicherungsbeiträge seinerzeit abgeführt hat. Entscheidend ist, dass aus dieser Anlage erkennbar war, dass solche geleistet worden sein müssen. Soweit die Beklagte einwendet, dass dem Berechnungsblatt nicht zu entnehmen sei, ob die „Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG" vom 23. Februar 1965 bis 30. September 1966 anrechenbare Zeiten im Sinne des § 51 SGB VI (i. d. F. v. 05.12.2012) seien, kann sie damit nicht gehört werden. Grundlage für die auf dem Berechnungsblatt zusammengestellten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist die Personalakte. Aus den darin befindlichen Kopien des Lehrzeugnisses (Bl. 191 f. BA A) und des Facharbeiterbriefs (Bl. 194 f. BA A) ergeben sich die restlichen Berufsausbildungszeiten des Klägers in dem Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 22. Februar 1965 und damit die gesamte Lehrzeit von dreieinhalb Jahren zum Maschinenschlosser bei … in … . Dass Berufsausbildungszeiten rentenrechtlich wirksam sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten als geminderte Beitragszeiten und nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer Berufsausbildung) als beitragsgeminderte Zeiten. Dies hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen und bei rechtlichen Zweifeln hätte sie eine Auskunft des Rentenversicherers einholen müssen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Arbeits- und Urlaubsbescheinigung der … vom 31. Januar 1969, die sich ebenfalls in der Personalakte befindet (Bl. 196 BA A), die sich an die Berufsausbildung anschließende Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Januar 1969 bei … in … . Die Vorbeschäftigungszeit bei … in … kann der Beklagten schon deshalb nicht entgangen sein, weil andernfalls nicht erklärbar wäre, warum sie diese Zeit u. a. als Zusatzzeit für die Höchstgrenze in der Anlage HGVH zum Versorgungsfestsetzungsbescheid – hier sogar bis 13. Mai 1969 – (Bl. 461 BA B) aufgeführt hat. Dass die Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber Pflichtbeitragszeiten nach sich ziehen, bedarf keiner weiteren Erläuterung und muss auch der Beklagten klar gewesen sein. Insoweit hätte es eines Blicks in den Lebenslauf des Klägers (Bl. 177 BA A), der seiner damaligen Bewerbung bei der Deutschen Post beigefügt war, zum Erfassen der Ausbildungs- und Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber von insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten nicht einmal bedurft. Da der Dienstherr aufgrund dieser ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten von deutlich mehr als fünf Jahren wusste, hätte er vor der Festsetzung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft zu der Frage einholen müssen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (vgl. zum Parallelfall BVerwG a. a. O., juris Rn. 29). Dass der Kläger angegeben hat, keinen Rentenspruch zu haben, entbindet die Beklagte nicht von der Nachfrage. Insoweit hat sie die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zur Vermeidung von Überzahlungen zu wahren und darf nicht auf die Angaben des Klägers vertrauen, wenn – wie hier – alles gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht. Dabei muss sie dem Kläger nicht unterstellen, dass er bewusst unwahre Angaben gemacht hat, sondern hat bis zum Beweis des Gegenteils von der näherliegenden Möglichkeit auszugehen, dass der Versorgungsempfänger u. U. die Merkblätter nicht hinreichend gelesen oder fehlerhaft interpretiert hat oder anderweitig fehlinformiert ist. Indem die Beklagte eine Nachfrage beim Rentenversicherungsträger unterlassen und stattdessen auf die Richtigkeit der Angabe des Klägers, dass er keinen Rentenanspruch habe, vertraut hat, hat sie die Augen vor dem Offensichtlichen verschlossen und die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten in außergewöhnlichem Maße missachtet und damit grob fahrlässig gehandelt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2023 (1 K 44/22.KS) verweist, welches wiederum auf einen unveröffentlichten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (1 A 1083/14.Z) Bezug nimmt, hilft ihr das nicht weiter. Insoweit mag es zwar grundsätzlich nicht grob fahrlässig sein, wenn die Behörde darauf vertraut, dass der Versorgungsempfänger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt (vgl. VG Kassel a. a. O., juris Rn. 29). Eine Ausnahme besteht aber auch nach dieser Rechtsprechung für den Fall, dass der Dienstherr aufgrund des Inhalts der Personalakte und der vorliegenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um rentenrechtlich relevante Zeiten weiß (vgl. dort juris Rn. 30 mit Bezug auf die bereits oben zitierte Rspr. des BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris). Aus den gleichen oben aufgeführten Erwägungen stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Verhalten des Klägers ist zwar pflichtwidrig – hier grob fahrlässig – gewesen. Soweit die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche Falschangabe zu seinem Rentenanspruch vorwirft, ist dies schon deshalb abwegig, weil der Kläger keine Rente zusätzlich zur Versorgung bezogen hat und eine bewusste Falschangabe damit nicht vorteilhaft gewesen wäre. Die Beklagte hat nicht durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers verspätet Kenntnis von dessen Rentenansprüchen erlangt, sondern durch eigene Pflichtwidrigkeit. Insoweit ist ihr der sorglose Umgang mit den in der Personal- und Versorgungsakte vorhandenen Angaben und Unterlagen und die irrige Annahme, daraus hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angabe des Klägers, er habe keine Rentenansprüche, ergeben, vorzuwerfen. Der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (3 B 67.94, juris, Rn. 2 m. w. N. zur Rückerstattung von Ausgleichszahlungen nach § 290 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und die dagegen erhobene Verjährungseinrede) hilft der Beklagten deshalb nicht weiter. Daraus folgt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 unterbliebenen Anrechnung der von ihm nicht beantragten gesetzlichen Rente in Höhe des Rentenzahlbetrags auf seine Versorgungsbezüge (Beginn der Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch vom 1. Mai bis 31. Dezember 2013: 1. Januar 2014; Ende: 31. Dezember 2016 und Beginn der Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014: 1. Januar 2015; Ende: 31. Dezember 2017) verjährt ist. Die Höhe dieses verjährten Rückforderungsanspruchs beläuft sich nach der vom Kläger nicht beanstandeten Ruhensberechnung der Beklagten (Bl. 504 f., BA B) auf 4.015,26 € (2 Monate x [201,38 € – 2,06 €] + 12 Monate x [201,88 € – 2,07 €] + 6 Monate x [205,25 € – 2,10 €]). Hingegen ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten für die weiteren Zeiten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2018 (Verjährungsbeginn bei dreijähriger Verjährungszeit: 1. Januar 2016 für das Jahr 2015, 1. Januar 2017 für das Jahr 2016, 1. Januar 2018 für das Jahr 2017 und 1. Januar 2019 für das Jahr 2018) nicht verjährt. Die Beklagte hat mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 9. Mai 2018 den Verlauf der entsprechend § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 31). Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2018 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge von danach verbleibenden 8.377,24 € (12.392,50 € – 4.015,26 €) ist damit nicht zu beanstanden. 3. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris, Rn. 32 m. w. N. und vom 21. Januar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris, Rn. 33 m. w. N. und vom 21. Januar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In diesen Fällen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris, Rn. 34 m. w. N. und vom 21. Januar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Gemessen daran scheidet ein Billigkeitserlass für den Zeitraum des tatsächlichen Rentenbezugs – hier vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2018 in Höhe von 1.318,68 € (6 Monate x [222,62 € – 2,84 €]; vgl. die vom Kläger nicht beanstandete Ruhensberechnung der Beklagten, Bl. 508 f. BA B) – von vorherrein aus. Dass ihm die im Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und von diesem Zeitpunkt künftig bis zum Erlass des Rückforderungsbescheides im Mai 2018 gezahlte Rente nicht zusteht, wusste der Kläger mit Zugang des Rentenbescheides im Februar 2018 und war insoweit bösgläubig. Für den restlichen, unverjährten Teil des Rückforderungsbetrages in Höhe von 7.058,56 € (12.392,50 € – 4.015,26 € – 1.318,68 €; Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2017) kann im Fall des Klägers nach diesem Maßstab kein überwiegendes Verschulden bei einem der beiden Beteiligten festgestellt werden, sodass ein Billigkeitserlass von mindestens 30 Prozent davon – dies entspräche einem Betrag in Höhe von 2.117,57 € – nicht in Betracht kommt. Beide müssen sich vielmehr wechselseitig grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf ihre Informationspflichten (Kläger) und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Feststellung der Versorgungsbezüge bei nach Aktenlage offensichtlich erkennbaren rentenrechtlichen Vorbeschäftigungszeiten (Beklagte) vorhalten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 35). Die Beklagte trifft hier auch nicht etwa deshalb ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie als die mit der Materie befasste Behörde gegenüber dem Bürger mit überlegendem Wissen ausgestattet ist. Unabhängig davon, dass von einem Beamten mit Blick auf die ihm obliegende Treuepflicht (vgl. §§ 4, 78 BBG) mehr als von dem Durchschnittsbürger erwartet wird, nämlich auch die Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstherrn, hat die Beklagte den Kläger durch die übersandten Hinweise hinreichend in Kenntnis der Rechtslage gesetzt und damit ihren Wissensvorsprung geteilt. Bei Unklarheiten hätte sich der Kläger mit dem Rentenversicherer in Verbindung setzen müssen. Auch darauf hat sie den Kläger hingewiesen. Die Beklagte hat – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus §§ 4, 78 BBG verletzt. Sie hätte den Kläger nicht aus Fürsorgegesichtspunkten – etwa, weil sie selbst für einen Zeitraum von etwa vier Jahren Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hat (vgl. zur Rechtsnachfolge, oben vor 1. und 1. vor a) – noch einmal gesondert und zusätzlich zu den übersandten Informationen darauf hinweisen müssen, dass ihm ggf. ein Rentenanspruch zustehe. Mit dem am 4. Februar 2013 übersandten Merkblatt zur Erklärung über den Rentenbezug (Bl. 450 R BA B) und dem dem Zurruhesetzungsbescheid anliegendem Hinweisblatt „Rentenvorbehalt“ (Bl. 464 BA B) hat sie den Kläger umfassend über die beamten- und rentenrechtlichen Vorschriften informiert und damit ihrer Fürsorgepflicht genügt. Den Umstand, dass der Kläger bis zum 30. November 2017 tatsächlich keine Altersrente bezogen hat, aus Gründen der Billigkeit erlassmindernd zu berücksichtigen, widerspräche der klaren Wertung des Gesetzgebers, die er in der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG getroffen hat. Danach tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, wenn eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt wird. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die überzahlten Versorgungsbezüge vom Kläger in Gänze zurückgefordert und keine Ratenzahlungsanordnung getroffen hat (vgl. dazu die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2018, Seite 5, Bl. 536 BA B). Die Beklagte hatte den Kläger im Ausgangsbescheid vom 9. Mai 2018 (Seite 2, vor der Rechtsbehelfsbelehrung) aufgefordert, bis zum 1. Juli 2018 mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er Ratenzahlung wünsche (Bl. 487 BA B). Der Kläger hat gegen die Rückforderung zwar Widerspruch eingelegt, aber (bis heute) nicht geltend gemacht, dass er auch aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen wirtschaftlich angespannter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage wäre, die Versorgungsbezüge in einer Summe zurückzuzahlen. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Kläger im Verwaltungsverfahren (im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren) nicht gemacht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um mit einer angemessenen Ratenzahlung im Einzelfall auf bestimmte Einkommens- und Vermögenssituationen zu reagieren. Soweit er erstmals ohne nähere Darlegungen in der Berufungsbegründung moniert, dass die Beklagte von einer Ratenzahlungsanordnung abgesehen hat, führt dies nicht – quasi im Nachhinein – zu einer fehlerhaften Ermessensausübung bei der Beklagten. Abzustellen ist insoweit auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 – (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris Rn. 22). Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte mangels gegenteiliger Angaben des Klägers nach der Aktenlage davon ausgehen, dass der Kläger auch mit einem von ihm ebenfalls nicht beanstandeten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.350 € und/ oder vorhandenem Vermögen wirtschaftlich in der Lage ist, die Versorgungsbezüge in Gänze zurückzuzahlen. Daran ist der Senat gebunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen. Der am 23. Februar 1948 geborene Kläger stand zunächst bei der Deutschen Bundepost (seit dem 1. Juni 1973 als Beamter auf Probe und dem 1. Juni 1974 als Beamter auf Lebenszeit ) und zuletzt (seit dem 1. Mai 1999) als in sich beurlaubter Beamter bei der Deutschen Post AG (zuletzt – mit Wirkung zum 1. März 2000 – Technischer Postbetriebsinspektor ) im Dienst der Beklagten (vgl. Bl. 239, 246 BA A; Bl. 361, 441 BA B). Davor – vor der Verbeamtung – hatte er etwa vier Jahre (14.05.1969 bis 13.11.1969 und 14.11.1969 bis 31.05.1973; vgl. Arbeitsverträge vom 13.05.1969 und vom 20.11.1969, Bl. 203 f. BA A; Nachweis der Beschäftigung bei der DBP, Bl. 229 BA A) bei der Deutschen Bundespost als Handwerker im posttechnischen Dienst gearbeitet. Der Kläger hatte sich seinerzeit (28.04.1969) beim Postamt … auf eine Stellenanzeige in der Zeitung als Maschinenschlosser beworben (Bl. 176 BA A). Nach dem der Bewerbung anliegenden Lebenslauf absolvierte der Kläger in dem Zeitraum vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1966 eine Lehrausbildung als Maschinenschlosser bei der … AG (Bl. 177 BA A; belegt durch Lehrzeugnis, Bl. 191 f. BA A und Facharbeiterbrief, Bl. 194 f. BA A) und arbeitete im Anschluss daran (01.10.1966) bis zum 31. Januar 1969 bei den … Deutsche Werft AG … (…) in … (belegt durch Arbeits- und Urlaubsbescheinigung der … vom 31.01.1969, Bl. 196 BA A). Mit Ablauf des Monats April 2013 trat er nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand (vgl. Zurruhesetzungsurkunde, Bl. 441 BA B). Die Deutsche Post AG (Versorgungscenter) übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2013 verschiedene, das Zurruhesetzungsverfahren betreffende und zum Ausfüllen, Unterzeichnen und Rücksenden bestimmte Formblätter (Bl. 444 ff. BA B). In der „Erklärung über den Rentenbezug“ (Bl. 450 BA B) gab der Kläger unter dem 4. März 2013 an, dass er keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe und der Anspruch auf eine Zusatzversicherungsrente ausgezahlt worden sei. Mit dem umseitigen Merkblatt (Bl. 450 R BA B) zur Erklärung über den Rentenbezug bzw. über Rentenansprüche aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung für Ruhestandsbeamte und – beamtinnen sowie für Hinterbliebene (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) belehrte ihn die Deutsche Post AG ausführlich über den Anspruch auf Regelaltersrente bei Vordienstzeiten bei der Post und/oder Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (dort fettgedruckt) in der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1, „Allgemeines und Anspruch auf Regelaltersrente“), die bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (dort fettgedruckt) zu berücksichtigenden Zeiten (Nr. 3), die nach § 55 BeamtVG stattfindende Anrechnung der gesetzlichen Rente bzw. von erstatteten Beiträgen bei den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch für den Fall, dass kein Rentenantrag bzw. kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt und deshalb auch nicht gezahlt werde (Nr. 5), das Stellen des Rentenantrags auch für den Fall, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zweifelhaft sei, weil bei Ablehnung des Rentenantrags wegen nicht erfüllter Wartezeit ein Antrag zur Erstattung der Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden könne (Nr. 6 „Rentenantrag und Beitragserstattungen“) und die Anzeigepflicht des Rentenbezugs (Nr. 7; vgl. insgesamt Bl. 444, 450 R BA B). Mit Bescheid vom 15. April 2013 setzte die Deutsche Post AG (Versorgungscenter) die Versorgungsbezüge des Klägers auch unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten (23.02.1965 bis 30.09.1966, Bl. 461 BA B) und Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (14.05.1969 bis 31.05.1973; Bl. 461 BA B) fest. Dabei wies sie auf einem mit „Rentenvorbehalt“ bezeichneten gesonderten Blatt – u. a. fettgedruckt – darauf hin, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie an deren Stelle gezahlter Kapitalleistungen, Beitragserstattungen oder Abfindungen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Dies gelte auch, wenn auf eine solche Rente verzichtet oder sie nicht beantragt werde. Zugleich empfahl sie nochmals, eine Rente zu beantragen, falls früher Versicherungsbeiträge geleistet, aber noch nicht erstattet worden seien (Bl. 456, 464 BA B). Mit bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt, Beklagten) am 15. Februar 2018 eingegangenem Schreiben vom 13. Februar 2018 (Bl. 466 BA B) teilte der Kläger mit, dass er ab dem 1. Dezember 2017 eine Regelaltersrente beziehe. Ausweislich des beigefügten Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 2. Februar 2018 (Bl. 468 ff. BA B) begann die Rente mit dem Monat der Antragstellung am 1. Dezember 2017 (Bl. 470 BA B); die Anspruchsvoraussetzungen waren am 22. April 2013 (Bl. 471 BA B) wegen im Zeitraum vom 1. April 1963 bis 31. Januar 1969, 3. Februar 1969 bis 25. März 1969 und 14. Mai 1969 bis 31. Mai 1973 erworbener Rentenansprüche (Bl. 476 ff. BA B) erfüllt. Mit Bescheid vom 9. Mai 2018 nahm die Beklagte (Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) Ruhensberechnungen auf der Grundlage des ergangenen Rentenbescheids vor und ermittelte den Umfang, in dem die Versorgung des Klägers ab Mai 2013 durch die ihm fiktiv zustehende und ab Dezember 2017 durch die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente ruhte. Dabei wurden sowohl die fiktive Rente als auch die tatsächlich gezahlte Rente mit dem (nicht erhöhten) Zugangsfaktor von 1,0 (anstelle 1,275; Bl. 484 BA B) angerechnet (Bl. 486 ff BA B). Die bisher erteilten Versorgungsfestsetzungsbescheide nahm sie zurück (Bl. 486 BA B). Zugleich forderte die Beklagte die für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2018 gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 12.392,50 € netto vom Kläger mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ratenzahlung und der Bitte um Angabe der gewünschten Ratenhöhe zurück (Bl. 487 BA B). Wegen der Einzelheiten zur Rentenanrechnung wird auf die Anlage E des Bescheids (Bl. 488 bis 501 BAB B) und die Bezügemitteilungen (Bl. 504 bis 516 BA B) Bezug genommen wird. Dagegen legte der Kläger am 23. Mai 2018 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 7. September 2018 im Wesentlichen sinngemäß wie folgt begründete: Eine Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei nicht möglich. Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Er habe darauf vertrauen können, dass für den Zeitraum vom 23. Februar 1965 bis zum 31. Mai 1973 kein Rentenanspruch bestehe, weil die Beklagte diese Zeiten bereits bei der Versorgung u. a. als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten berücksichtigt habe (vgl. den Bescheid der Postdirektion Kiel über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG vom 10. Mai 1978 und den Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2013, Anlage HGVH). Da er erst seit dem 1. Dezember 2017 Rente beziehe, habe er sich auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Zudem sei die Rückforderung für die Jahre 2013 und 2014, sofern die Rentenanrechnung nicht ohnehin erst ab dem Tage des tatsächlichen Bezuges erfolgen könne, verjährt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2018, zugestellt am 29. November 2018, zurück. Sie verwies im Wesentlichen auf die Anrechnungsregelung des § 55 BeamtVG bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten und darauf, dass der Kläger auf diese Vorschrift explizit hingewiesen worden sei. Insoweit sei es irrelevant, ob rentenrechtlich relevante Zeiten bereits für die Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden seien. Im Zweifelsfall hätte der Kläger eine Klärung beim Rentenversicherungsträger herbeiführen müssen, sodass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Im Übrigen sei nicht der gesamte Zeitraum vom 23. Februar 1965 bis zum 31. Mai 1973 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden, sondern lediglich die Ausbildungszeiten vom 23. Februar 1965 bis zum 30. September 1966 und die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vom 14. Mai 1969 bis zum 31. Mai 1973. Die Regelaltersrente werde (gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ab dem 1. Mai 2013 und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger einen Anspruch darauf gehabt hätte, auf den Versorgungsanspruch angerechnet. Der Kläger könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil die Versorgungsbezüge – auch wegen der Anrechnung von Renten auf diese – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden hätten. Da der Kläger die Überzahlung verursacht habe und über ein monatliches Einkommen von mehr als 2.350 € verfüge, sei auch nicht gänzlich oder teilweise aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung abzusehen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Versorgungsbezüge seien auch nicht verjährt. Insoweit beginne der Fristlauf nach § 199 Abs. 1 BGB erst am 1. Januar 2019, weil der Kläger am 4. März 2013 erklärt habe, keinen Rentenanspruch zu haben und die Beklagte erst durch die Anzeige des Klägers am 15. Februar 2018 Kenntnis von der Rentenzahlung erlangt habe. Dagegen hat der Kläger am 19. Dezember 2018 Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass kein Fall der Doppelversorgung vorliege. Er erhalte nicht den Höchstsatz der Versorgung. Die gesetzliche Rente sei aus Zeiten erwirtschaftet, die nicht der Beamtenversorgung unterfielen. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie ihm keine Ratenzahlung gewährt habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 9. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vorgetragen: Dem Ruhegehalt des Klägers liege ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. (Bl. 458 BA A) und damit der Höchstsatz zugrunde. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 820 BGB und nicht § 48 VwVfG. Die Versorgung habe unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden. Es sei unerheblich, ob dem Versorgungsempfänger der gesetzliche Vorbehalt bewusst gewesen sei, er seiner Anzeigepflicht nachgekommen sei oder der Behörde die für die Ruhensregelung maßgeblichen Faktoren bekannt gewesen seien. Unabhängig davon hafte der Kläger verschärft (vgl. § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 819 BGB). Er sei mehrfach explizit auf die Anrechnung von gesetzlichen Renten auf die Versorgungsbezüge und auf die Folgen eines unterlassenen Rentenantrages trotz Bestehen eines Rentenanspruchs sowie eines Rentenverzichts hingewiesen worden. Er habe sich damit in Bezug auf die Rentenanrechnung in grob fahrlässiger Unkenntnis befunden. Der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegende Rückforderungsanspruch für den Zeitraum von Januar 2015 bis Mai 2018 sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch den Erlass des Rückforderungsbescheides vom 9. Mai 2018 gehemmt sei. Für den davor liegenden Zeitraum vom Eintritt in den Ruhestand im Mai 2013 bis Dezember 2014 sei ebenfalls keine Verjährung eingetreten. Insoweit sei ihr – der Beklagten – keine grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen eines gesetzlichen Rentenanspruchs beim Kläger anzulasten. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger die Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren erfüllt habe. In dem Berechnungsblatt, das dem Erstfestsetzungsbescheid vom 15. April 2013 beigefügt gewesen sei, seien lediglich Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom 14. Mai 1969 bis zum 31. Mai 1973 erfasst gewesen. Ob die darin ebenfalls aufgeführten Ausbildungszeiten vom 23. Februar 1963 bis zum 30. September 1966 rentenwirksam gewesen seien, hätte intensiver Nachforschungen bedurft. Insoweit räume sie zwar ein, dass bei einer genauen Durchsicht der gesamten Personalakte die über die allgemeine Wartezeit hinausgehenden Pflichtbeitragszeiten hätten ersehen werden können. Allerdings sei sie der Auffassung, zu derart weitgehenden Erkundigungen nicht verpflichtet gewesen zu sein. Zudem habe der Kläger die unterbliebene Anrechnung der Rente durch vorsätzliche Falschangaben verursacht. Er habe, obwohl er über einen Zeitraum von zehn Jahren durchgehend Pflichtbeitragszeiten gehabt und ab seinem 27. Lebensjahr Renteninformationen bzw. Rentenauskünfte mit der darin prognostizierten Rentenhöhe erhalten habe, angegeben, keinen Rentenanspruch zu haben. Deshalb stelle das Berufen auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs – ungeachtet des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit – eine unzulässige Rechtsausübung dar. Da der Kläger die Überzahlung zumindest grob fahrlässig verursacht habe und ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten selbst bei unterstellter grober Fahrlässigkeit nicht vorliege, komme auch ein Billigkeitserlass nicht in Betracht. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 12. Kammer, Einzelrichterin – hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2020, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Rückforderungsansprüche der Beklagten für die Jahre 2013 und 2014 seien mit Ablauf des 31. Dezember 2016 bzw. 2017 verjährt gewesen. Insoweit habe sich die Beklagte im Jahre 2013 grob fahrlässig der Kenntnis verschlossen, dass er – der Kläger – anrechnungswirksame Rentenansprüche erworben habe. Die rentenrelevanten Zeiträume ergäben sich aus dem dem Erstfeststellungsbescheid (April 2013) beigefügten Berechnungsblatt und aus der Personalakte, sodass mit den vorhandenen Unterlagen bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst im Jahre 2018 sein Rentenanspruch hätte festgestellt werden können. Vertiefte Nachforschungen seien dazu nicht erforderlich gewesen. Gerade für die Beklagte als mit der Materie vertraute Behörde, hätten sich die Pflichtbeitragszeiten aufdrängen müssen. Die Beklagte müsse sich deshalb vorhalten lassen, dass sie die zum Zeitpunkt der Feststellung der Versorgungsansprüche vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend geprüft habe und könne sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass sie darauf vertraut habe, er – der Kläger – komme seiner Anzeigepflicht nach. Den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens des Rentenanspruchs weise er zurück. Unhaltbar sei der Vorwurf schon deshalb, weil er die Rente nicht zusätzlich zum Ruhegehalt bezogen, sondern die Beklagte sogleich nach dem Rentenbezug darüber informiert habe. Zudem habe die Beklagte selbst die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt. Sie wäre deshalb auch aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass ihm ggf. ein Rentenanspruch zustehe. Er handele mit dem Erheben der Einrede der Verjährung auch nicht treuwidrig. Er habe im einredebehafteten Zeitraum keine Doppelzahlung erhalten. Der Rückforderungsanspruch sei aber auch im Übrigen – ab dem Jahre 2015 – nicht gegeben. Ihn treffe kein relevantes Verschulden. Er habe anders als seine Ehefrau keine Renteninformationen und Rentenauskünfte erhalten (vgl. Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 2. Oktober 2020, Bl. 89 GA). Da die Beklagte die Vorbeschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt habe, habe er gedacht, diese verdrängten den Rentenanspruch. Zudem habe er angenommen, dass – so eine Auskunft der Rentenversicherung kurz vor Beginn des Beamtenverhältnisses – längere Anwartschaftszeiten von 180 Monaten für den Rentenerwerb erforderlich gewesen seien. Deshalb habe er geglaubt, keinen Rentenanspruch zu haben, dies seinerzeit auch so angegeben und die Rente erst beantragt, als er von ehemaligen Kollegen von den kürzeren Wartezeiten erfahren habe. Zudem könne er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die verschärfte Haftung greife im Lichte der grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten nicht zu seinen Lasten. Der Beklagten seien trotz der irrigen Erklärung des Klägers, dass er keinen Rentenanspruch habe, die Tatsachen, die zu einer Anrechnung der Rente auf das Ruhegehalt hätten führen müssen, bekannt gewesen. Insoweit sei es nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers stets dem Versorgungsempfänger aufzubürden. Schließlich sei der Rückforderungsbescheid deshalb auch unbillig. Die Beklagte treffe aus den oben aufgeführten Erwägungen ein weit überwiegender Mitverschuldensanteil für die Überzahlung. Der dem Kläger ggf. noch aufzubürdende Rückzahlungsbetrag sei demgemäß erheblich – deutlich über 30 Prozent – zu kürzen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 – 12. Kammer, Einzelrichterin – zu ändern und den Bescheid vom 9. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend: Anhaltspunkte für konkrete rentenrechtlich wirksame Vorbeschäftigungszeiten seien anhand des Berechnungsblattes nicht erkennbar gewesen. Auch aus der Personalakte habe sich nicht ohne Weiteres ergeben, dass der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Sie habe auf dessen Angabe, keinen Rentenanspruch zu haben, vertrauen dürfen und ihm nicht unterstellen müssen, dass diese wahrheitswidrig gemacht worden sei. Insoweit treffe sie keine Pflicht zu intensiver bzw. überobligatorischer Nachforschung und Erkundigung beim Rentenversicherungsträger. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, Angaben zu einem Rentenbezug zu machen. Selbst wenn er nie Renteninformationen bzw. Rentenauskünfte erhalten habe, sei auch vor dem Hintergrund, dass seine Ehefrau derartige Auskünfte erhalten habe, nicht nachvollziehbar, warum er sich nicht darum bemüht habe. Naheliegender sei es, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht und die Nichtanrechnung beabsichtigt habe, zumal er den Höchstruhegehaltssatz erhalte, sodass ein Bezug der gesetzlichen Rente dem Kläger keinen nennenswerten finanziellen Vorteil verschafft hätte. Die Fürsorgepflicht habe sie nicht verletzt. Sie habe den Kläger mehrmals darauf hingewiesen und ihm empfohlen, einen Rentenantrag zu stellen. Die Beitragszahlungen für die Rentenversicherung habe nicht sie, sondern die Deutsche Bundespost, deren Rechtsnachfolgerin sie nicht sei, geleistet.