Beschluss
2 LA 12/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0730.2LA12.20.00
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Leitsätze
Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris) zwischenzeitlich bezogen auf Neufälle für die Zinsbelastung mit dem ab dem 9. August 2019 geltenden Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG eine Rechtsgrundlage geschaffen. (Rn.3)
Ein Rückzahlungsbescheid ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, (nur) weil die darin festgesetzten zurückzuzahlenden Ausbildungskosten aus Gründen der Billigkeit in Raten verzinst gestundet werden. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 16. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 141.552,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris) zwischenzeitlich bezogen auf Neufälle für die Zinsbelastung mit dem ab dem 9. August 2019 geltenden Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG eine Rechtsgrundlage geschaffen. (Rn.3) Ein Rückzahlungsbescheid ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, (nur) weil die darin festgesetzten zurückzuzahlenden Ausbildungskosten aus Gründen der Billigkeit in Raten verzinst gestundet werden. (Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 16. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 141.552,49 € festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klägerin absolvierte während ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit (festgesetzt bis zum 31. Dezember 2016) in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 13. November 2007 das Studium der Humanmedizin an der Universität … . Anschließend war sie als Stabsärztin tätig und begann ab dem 14. November 2007 ihre Facharztausbildung mit dem 1. klinischen Weiterbildungsabschnitt (Chirurgie) im Bundeswehrkrankenhaus in … . Am 19. Dezember 2008 berief die Universität … die Klägerin als Akademische Rätin in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Mit Ablauf des 18. Dezember 2008 war sie deshalb aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 15. März 2010 zog die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung von Ausbildungsentgelt und Kosten ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildung von 141.552,49 € heran und gewährte ihr basierend auf den Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zugleich eine verzinsliche – hier mit 4 Prozent – Stundung in Form von Ratenzahlung. Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 wies die Beklagte den dagegen erhobenen Widerspruch u. a. sinngemäß damit zurück, dass die Zeit von der Approbation bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht als effektive Stehzeit auf die Abdienquote angerechnet werden könne und Ratenzahlung sowie Stundungszinsen nicht zu beanstanden seien. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Februar 2014 ab. Im April 2017 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris), das Verfahren zur Festsetzung der Aus- und Weiterbildungskosten wiederaufzugreifen und hilfsweise den im März 2010 ergangenen Leistungsbescheid bezüglich der darin festgesetzten Stundungszinsen und den darin bei der Berechnung der Abdienquote nicht berücksichtigten Zeiten der Facharztausbildung zurückzunehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2018 sinngemäß mit der Begründung ab, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeute keine Änderung der Rechtslage. Bei der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass keine Umstände vorgetragen worden seien, die eine Aufrechterhaltung des Bescheids als außergewöhnliche Härte erscheinen ließen. Vorverfahren und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Der Klägerin stehe hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen und der bei der Berechnung der Abdienquote nicht berücksichtigten Zeiten der Facharztausbildung kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und (teilweiser) Rücknahme des Leistungsbescheids von 2010 nach §51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu. Die Rechtslage habe sich nicht durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geändert. Das der Behörde für das Wideraufgreifen im weiteren Sinne eingeräumte Ermessen sei nicht reduziert gewesen, weil die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich sei. Auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) lägen keine Ermessenfehler vor. 2. Die dagegen erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N). Insoweit ist das Verfahren nicht deshalb (nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und §51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG) wiederaufzugreifen und die Berufung nicht deshalb zuzulassen, weil von dem Leistungsbescheid wie bei einem Dauerverwaltungsakt weiterhin erheblichen Belastungen ausgingen sowie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (BVerwGE 158, 364) eine Änderung der Rechtslage einhergegangen sei (a) oder das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG wegen der langjährigen Zinslast und der fehlenden Begrenzung der Rückzahlungspflicht auf Null reduziert gewesen oder nicht fehlerfrei ausgeübt worden sei (b). a. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier nicht der Fall; insbesondere hat sich die Rechtslage nicht im Sinn der Norm geändert. Deshalb ist es unerheblich, ob – wie die Klägerin meint – der Leistungsbescheid mit der darin rechtswidrig „verbrieften“ bzw. geregelten, sich fortlaufend kumulierenden Zinszahlungspflicht und rechtswidrig berechneten Abdienquote einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle oder durch die damit einhergehende fortdauernde Belastungswirkung vergleichbar mit der eines Dauerverwaltungsaktes wäre. Diesbezüglich merkt der Senat dazu nur am Rande an: Der Rückzahlungsbescheid ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, (nur) weil die darin festgesetzten zurückzuzahlenden Ausbildungskosten aus Gründen der Billigkeit in Raten verzinst gestundet werden. Die Ausbildungskosten sind darin nur einmal festgesetzt und die durch die verzinste Ratenzahlung entstehende Dauerbelastung hat die Klägerin selbst verursacht, indem sie die Ausbildungskosten – etwa durch Aufnahme eines Darlehens – nicht in einer Summe zurückgezahlt hat. Insoweit steht es nicht zur Disposition des Bescheidadressaten, ob der Verwaltungsakt ein solcher mit Dauerwirkung wird oder nicht. Unabhängig davon wäre ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur bei einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden geänderten Rechtslage zulässig, an der es fehlt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2017 (u. a. – 2 C 16.16 – juris Rn. 51 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 4, 7 ff. m. w. N. zur bei der Dienstzeit nicht berücksichtigten Facharztausbildung) entschieden, dass es ermessensfehlerhaft sei, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchliefen. Außerdem gestatte danach (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 66 ff.) die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung, ermächtige aber nicht zur Erhebung von Zinsen; vgl. VGH München, Beschluss vom 19. September 2019 – 6 ZB 19.767 –, juris Rn. 11 m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage herbeiführt (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 8 B 7.13 – juris Rn. 6 m. w. N.; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 – juris Rn. 20 f.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zu der in Bezug genommenen – durch das Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris Rn. 64 ff.) – geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erhebung von Stundungszinsen nach § 56 Abs. 4 SG a. F. nochmals bestätigt. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 1.20 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Soweit die Klägerin einwendet, das Bundesverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung (2 C 16.16) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es mit seiner Entscheidung – hier: Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (jurisRn. 64 ff.) – und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. April 2015, – 2 BvR 1322/12 u. a. – BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m. w. N.) – der allgemein geänderten Rechtsauffassung zur Bedeutung des Wesentlichkeitsgrundsatzes habe Rechnung tragen wollen, ändert dies nichts. Dass das Bundesverwaltungsgericht die streitgegenständliche Norm (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F.) als Eingriffsgrundlage für die Erhebung von Zinsen auf die für die Rückzahlung der Ausbildungskosten eingeräumte Ratenzahlung wegen des Wesentlichkeitsgrundsatzes und des damit einhergehenden Gesetzesvorbehalts als nicht ausreichend erachtet hat, war nicht Folge einer bereits verbreiteten allgemeinen Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Judikatur im Sinne dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil: Bis zu der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2017 ist die Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichende Rechtsgrundlage für die Frage der Erhebung von Stundungszinsen für rückzahlbare Ausbildungsentgelte anerkannt gewesen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 1.20 –, juris Rn.12 mit Verweis auf: OVG B-Stadt, Urteil vom 18. Juli 1997 – Bf I 23/95 – juris Rn. 38; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 21; OVG Münster, Urteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 – juris Rn. 73 und – 1 A 1991/14 – juris Rn. 84; OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 – NVwZ-RR 2017, 243Rn. 44; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 46; vorgehend OVG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2019 – 10 A 10579/19 –, n. v., Bl. 96 ff. GA). Auch der Senat hatte die Norm in diesem Sinne ausgelegt, und zwar sowohl mit Blick auf die gestundete verzinste Ratenzahlung als auch im Hinblick auf die bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrages nicht berücksichtigte Facharztausbildung bei der Abdienquote (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2016 – 2 LB 13/15 –, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (UA Seite 12 bis 15) angenommen, dass das Ermessen der Behörde nicht reduziert bzw. fehlerbehaftet war. Insoweit besteht für den Betroffenen hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 2.20 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Ein Festhalten an dem Verwaltungsakt ist danach insbesondere dann „schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich" (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 2.20 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht beachtet und daran gemessen solche oder vergleichbare Umstände für die Klägerin ausgeschlossen (UA Seite 12 bis 15). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang und mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus April 2017 (2 C 6.16) einwendet, dass die konkrete Zinslast sie schlechthin unerträglich belaste und die Geltendmachung der bereits bisher in Höhe von 41.124 € durch den rechtswidrigen Eigentumseingriff angefallenen Zinsen gegen die guten Sitten verstoße, und dazu im Einzelnen ausführt, dass auf Basis des rechtswidrigen Leistungsbescheides über die gesamte Laufzeit Zinsen in Höhe von 87.549.26 € ausgelöst werden könnten, und dass sich die ursprüngliche Hauptforderung in Höhe von 141.072,49 € trotz Ratenzahlungen in Höhe von 42.073 € nicht signifikant auf 140.306,49 € vermindert habe und dies darauf zurückzuführen sei, dass im gleichen Zeitraum Zinsen in Höhe von 41.124 € angefallen seien, macht sie damit der Sache nach die alle Altfälle mit in verzinsten Raten gestundeter Rückzahlung von Ausbildungskosten für das Studium der Humanmedizin generell betreffende finanzielle Belastung bezüglich Zahlungsdauer und Zahlungshöhe geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 2.20 –, juris Rn. 10 m. w. N.) sind mit den vorgenannten Grundsätzen vergleichbare Umstände insbesondere nicht in einer generellen finanziellen Belastung mit den Stundungszinsen und dem Umstand zu sehen, dass die Zinsforderung mit § 56 Abs. 4 SG a. F. im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht auf einer nach der Auslegung des 2. Senats der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris Rn. 64 ff.) unzureichenden Rechtsgrundlage beruht. Denn bis zu der vorgenannten Entscheidung im April 2017 ist die Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung als hinreichende Rechtsgrundlage für die Frage der Erhebung von Stundungszinsen für rückzahlbare Ausbildungsentgelte anerkannt gewesen (vgl. dazu die obergerichtliche Rechtsprechung oben zu 2.a.). Schon im Hinblick darauf lässt sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Stundungszinsen durch einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt nicht als offensichtlich und damit als „schlechthin unerträglich" beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 B 2.20 –, juris Rn. 10 m. w. N). Gleiches gilt auch für die bei der Berechnung der Abdienquote nicht berücksichtigte Facharztausbildung und der damit einhergehenden höheren zurückzuzahlenden Hauptforderung. Auch dafür gab es zuvor eine gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2015 – 2 B 96.13 –, juris Rn. 7 ff.; Urteil des Senats vom 10. März 2016 – 2 LB 13/15 –, juris Rn. 34 ff. und die schon oben zu 2.a. aufgeführte obergerichtliche Rechtsprechung). Die Beklagte hätte ihr Härtefall-Ermessen auch nicht dadurch verletzt, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine Begrenzung der Rückzahlungspflicht festgesetzt wäre. Diesbezüglich ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris Rn. 37 ff. m. w. N.) und des Senats (Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 13/15 –, juris Rn. 38. m. w. N.) geklärt, dass es dieser erforderlichen Festlegung einer zeitlichen Begrenzung (vgl. dazu schon das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris Rn. 24) wegen der sich im Laufe des Rückzahlungszeitraums ändernden und zur Vermeidung einer existenziellen Notlage von Amts wegen zu überprüfenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Soldatin nicht bereits im Rückzahlungsbescheid bedarf. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris) zwischenzeitlich bezogen auf Neufälle für die nach Auffassung der Klägerin als schlechthin unerträglich empfundene Zinsbelastung mit dem ab dem 9. August 2019 geltenden Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG eine Rechtsgrundlage geschaffen hat. Danach sind gestundete Erstattungsbeträge nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (vgl. hierzu näher OVG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 2019 – 10 A 10579/19.OVG – n. v., Urteilsabdruck S. 15 ff.). 3. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen (siehe oben zu Nr. 2) nicht vor und sind zudem (überwiegend, siehe oben zu Nr. 2) grundsätzlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschlüsse, jeweils vom 12. November 2020 – 2 B 1.20 – und – 2 B 2.20 –, jeweils juris). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Beamtensachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Die Klägerin begehrt unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide mit dem Hauptantrag, das unanfechtbare Verfahren betreffend die Rückzahlung von Ausbildungsentgelt und Kosten ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildung von 141.552,49 € insgesamt wiederaufzugreifen. Die von ihr in Bezug auf den Hauptanspruch prognostizierte Zinslast von 87.549,26 € ist eine Nebenforderung, die für die Bestimmung des Streitwertes unberücksichtigt bleibt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der nur hilfsweise gestellte Antrag, den Leistungsbescheid vom 23. März 2010 in Bezug auf die Anrechnung der Fachausbildungszeiten auf die Abdienquote sowie den vollständigen Entfall der Zinsen nur teilweise aufzuheben, wirkt sich dazu nicht streitwerterhöhend aus. Haupt- und Hilfsanspruch werden nicht zusammengerechnet. Der Hilfsantrag ist als Minus (bzw. Weniger) im Hauptantrag enthalten, sodass beide denselben Streitgegenstand betreffen und der höhere Wert des Hauptantrages maßgeblich ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).