Beschluss
2 LA 23/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0813.2LA23.20.00
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Leitsätze
An dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf den Anspruch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung einer Kapitalabfindung das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner erlischt, weil die Kapitalabfindung an die Stelle der laufend zu zahlenden Geldrente tritt, ändert sich auch nichts, wenn die Zahlung der Abfindung in drei Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum (hier: zweieinhalb Jahre) gestreckt ist. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.010,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf den Anspruch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung einer Kapitalabfindung das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner erlischt, weil die Kapitalabfindung an die Stelle der laufend zu zahlenden Geldrente tritt, ändert sich auch nichts, wenn die Zahlung der Abfindung in drei Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum (hier: zweieinhalb Jahre) gestreckt ist. (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.010,48 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger – ein seit dem 1. März 2017 im Altersruhestand stehender und am 11. September 2017 (rechtskräftig seit dem 11. Oktober 2017) geschiedener ehemaliger Hauptmann der Bundeswehr – gegen die (teilweise) Neufestsetzung seines Ruhegehaltes wehrt, abgewiesen. In dem angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2018 hat die Beklagte den zuvor – am 8. Dezember 2017 – erlassenen Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben, als darin Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von monatlich 139,08 € festgesetzt worden war; zugleich hat sie das Ruhegehalt ab diesem Zeitpunkt (jetzt) ohne Berücksichtigung des Familienzuschlages festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 (2 C 5.02, juris Rn. 8 m. w. N.) sinngemäß ausgeführt: Die Aufhebung des festgesetzten Familienzuschlages beruhe auf § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Bescheid vom 8. Dezember 2017 sei, soweit darin ab dem 1. Oktober 2017 der Familienzuschlag der Stufe 1 festgesetzt worden sei, rechtswidrig. Ein geschiedener Soldat habe zwar nach § 47 Abs. 1 SVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG einen Anspruch auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, wenn er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei. Seit dem 1. Oktober 2017 sei der Kläger seiner Ehefrau aber nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die anstelle der grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente vereinbarte Kapitalabfindung (§ 1585 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1585c Satz 1 BGB) habe die Unterhaltspflicht zum Erlöschen gebracht. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Abfindung einmalig oder – wie hier – in Raten geleistet werde. Insoweit habe der Kläger sich in einem am 11. September 2017 gerichtlich protokollierten Vergleich „zur Abfindung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt“ zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 24.000,– Euro (zahlbar in monatlichen Teilbeträgen zum 2. Oktober 2017, zum 2. Januar 2018 und zum 2. Januar 2019; Ziffer 1 Satz 1) verpflichtet und darüber hinaus auch für den „Fall der Not“ auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (Ziffer 1 Satz 2). Zudem seien danach sämtliche etwaigen wechselseitig bestehenden Ansprüche der Ehegatten untereinander (u. a. auch bezogen auf den nachehelichen Unterhalt) erledigt (Ziffer 5). § 33 Versorgungsausgleichsgesetz sei nicht einschlägig, weil es nicht um eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers, sondern um den zusätzlich zur Versorgung zu gewährenden Familienzuschlag gehe. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hindere die Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides nicht. Der Kläger sei durch das ihm unter dem 4. Januar 2017 übersandte „Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)/Soldatenversorgungsgesetz (SVG)“ und den darin gegebenen zutreffenden Hinweisen auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags (Seite 4) hingewiesen worden, sodass sein Vertrauen auf den Bestand des insoweit aufgehobenen Versorgungsfestsetzungsbescheides nicht schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). 1. Mit seinen dagegen sinngemäß geltend gemachten Einwänden, dass vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 (2 C 5.02) sei noch zum alten Familienrecht – der Rechtslage vor dem Jahre 2008 – ergangen, es liege eine Vereinbarung über die ratierliche Zahlung von Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung vor, sodass er für das Jahr 2017 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 750 €, für das Jahr 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 666,66 € und für das Jahr 2019 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 583,33 €, bezogen auf die jeweils vereinbarte Rate und umgelegt auf jeweils 12 Monate, zu zahlen gehabt habe, die Kapitalabfindung sei zivilrechtlich eine Form von Unterhalt und zudem werde nicht nur ein Einmalbetrag geleistet, sondern der vereinbarte Betrag über drei Jahre gestreckt und er habe wegen der ratierlichen Zahlung der Abfindung stets angenommen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages vorgelegen hätten, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N) auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seiner Ehefrau nicht (mehr), wie es § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt, „aus der (…) Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ ist, weil seine (laufende) monatliche Unterhaltspflicht durch die Vereinbarung einer Kapitalabfindung nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und 2, § 1585c BGB erloschen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 C 5.02 –, juris Ls und Rn. 9 m. w. N.). Diesbezüglich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2003 – 2 C 5.02 –, a. a. O. m. w. N. und vom 12. März 1991 – 6 C 51.88 –, Rn. 25 f.; jeweils juris) geklärt, dass die gesetzliche Formulierung „aus der (…) Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG) auszulegen ist. Sie richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Besoldungsgesetz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 C 5.02 –, juris Rn. 8 m. w. N.). § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedene Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der "Verpflichtung zum Unterhalt", wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen. Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten – anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG (seit dem 1. September 2009 ähnlich geregelt in § 33 Abs. 1 VersAusglG) – mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 C 5.02 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze beachtet, indem es die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – hier § 1585 und § 1587c BGB – und die Regeln bei der Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB) angewandt hat. Zutreffend ist es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger als geschiedener Soldat den Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann erhalten hätte, wenn er an seinen geschiedenen Ehepartner weiterhin laufende Unterhaltsleistungen erbringen würde. Daran fehlt es, weil stattdessen eine Abfindungszahlung vereinbart ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Abfindung einmalig oder in Raten geleistet wird. Nach §§ 1569, 1585 Abs. 1 und 2 sowie § 1585c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung eine Vereinbarung des Inhalts treffen, dass statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird, die die Unterhaltspflicht zum Erlöschen bringt. Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine damalige Ehefrau mit dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 11. September 2017 (vgl. Ziffer 1 und 5) Gebrauch gemacht. Die in Ziffer 1 Satz 1 vorgesehene Kapitalabfindung in Höhe von 24.000 € sollte nach dem Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) den Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers unzweifelhaft zum Erlöschen bringen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Insoweit ist bei der Abgrenzung zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Zu beachten ist dabei zwar die anerkannte Auslegungsregel, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist. Von einer Novation darf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist eine bloße Änderung des Schuldverhältnisses anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 719/12 –, juris Rn. 3 f. und 16 f. zur Anwendung der 30-jährigen statt der dreijährigen Verjährungsfrist bei insoweit wiederkehrenden Leistungen für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich). Aber auch nach diesen strengen Auslegungsregeln haben der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine sog. Novation vereinbart. Der Kläger hat sich verpflichtet, an seine Ehefrau zur Abfindung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.000 € und damit eine derartige Kapitalabfindung zu zahlen (vgl. Ziffer 1 Satz 1 des gerichtlich protokollierten Vergleiches vom 11. September 2017). Die für eine Unterhaltsschuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar. Der gesamte Umfang der geschuldeten Leistung steht fest. Weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den damit zugleich geregelten Unterhaltsverzicht (vgl. Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches) nicht (mehr) geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB), wirken sich nicht mehr aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 719/12 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Mit dem Verzicht auf den Anspruch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung einer Kapitalabfindung erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner, denn die Kapitalabfindung tritt an die Stelle der laufend zu zahlenden Geldrente (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 3 ZB 20.759 –, juris Rn. 5 m. w. N.). An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zahlung der Abfindung in drei Teilbeträgen (in Höhe von 9.000 € bis zum 2. Oktober 2017, in Höhe von 8.000 € bis zum 2. Januar 2018 und in Höhe vom 7.000 € bis zum 2. Januar 2019) über einen längeren Zeitraum (zweieinhalb Jahre) gestreckt ist (vgl. Ziffer 1 Satz 1 des gerichtlich protokollierten Vergleiches vom 11. September 2017). Dadurch wird nicht etwa – wie der Kläger es nun verstanden wissen will – die Unterhaltsverpflichtung bis zur Zahlung des letzten Teilbetrages am 2. Januar 2019 oder im Falle der monatlichen Umlegung des Teilbetrages sogar bis Ende des Jahres 2019 hinausgeschoben. Es handelt sich lediglich um eine besondere Form der Erfüllung eines einheitlichen Anspruchs und nicht um eine jährlich oder sogar monatlich wiederkehrende Unterhaltsverpflichtung (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 719/12 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Aus der Formulierung „darüber hinaus verzichten die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen jeweils wechselseitig diesen Verzicht an“ in Ziffer 1 Satz 2 des gerichtlich protokollierten Vergleiches lässt sich in Bezug auf Satz 1 nicht schließen, dass die jährlichen Teilbeträge auf den geschuldeten Unterhalt geleistet werden und die Unterhaltsschuld erst nach Zahlung der letzten Rate erfüllt sein soll und erst dann erlischt. Im Gegenteil: Der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und der damit einhergehende Wegfall der monatlichen Unterhaltsverpflichtung ist seit dem 11. September 2019 wirksam. Dies folgt aus Ziffer 5 des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 11. September 2019. Danach besteht zwischen den Ehegatten Einigkeit, dass mit dem Abschluss dieses Vergleichs sämtliche etwaigen wechselseitig bestehenden Ansprüche der Ehegatten untereinander, mögen sie bekannt oder unbekannt sein, erledigt sind; insbesondere solche betreffend einen Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder einen Anspruch auf Zugewinn; mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs der Ehegatten, welcher von Amts wegen durchzuführen ist. Der in Ziffer 1 Satz 2 formulierte wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bezieht sich auf die in Satz 1 betragsmäßig ausgewiesene Kapitalabfindung in Höhe von 24.000 € und nicht auf den vereinbarten Zahlungszeitraum (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen auch OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2089/05 –, juris Rn. 63; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Januar 2004 – 2 L 91/03 –, juris Rn. 7). Insoweit ergibt die Auslegung hier unzweifelhaft, dass die Vereinbarung der Zahlung von Teilbeträgen bzw. Raten dem Interesse des Verpflichteten entspricht, die Zahlungen zu strecken und/oder ihm die maximale Ausschöpfung der Höchstbeträge des begrenzten Realsplittings zu ermöglichen. Eine Abfindung nach § 1585 Abs. 2 BGB kann steuerlich nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG bis zu einem Betrag von 9.984 € (Stand 2022) geltend gemacht werden (vgl. MüKoBGB/Maurer, 9. Auflage, BGB Rn. 33 f. und 61 m. w. N.). Aus der eindeutig finalen Regelung des Verzichts in Ziffer 5 ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft das Interesse der Vertragsparteien ihre Rechtsbeziehung (mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs) mit Abschluss des Vergleichs (am 11. September 2017) zu beenden. Unerheblich ist deshalb, ob eine Kapitalabfindung steuerrechtlich als Unterhalt behandelt wird. Das ändert nichts daran, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 11. September 2017 nicht mehr zum (monatlichen) Unterhalt verpflichtet ist. Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 (2 C 5.02, a. a. O.) und den darin gemachten Ausführungen zur Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG auf eine vor Änderung des Familienrechts im Jahre 2008 ergangene Entscheidung gestützt, fehlen Darlegungen dazu, welche Folgerungen sich für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG seit dem 1. September 2009 ergeben sollen. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 1585, 1587c BGB gelten unverändert. Dass sich aus der Auslegung des bis zum 31. August 2008 geltenden § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – Versorgungsausgleichshärtegesetz (VAHRG) – nichts für das Verständnis des Merkmals "aus der (…) Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind" in § 40 Abs.1 Nr. 3 BBesG gewinnen lässt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. schon oben, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 C 5.02 –, juris Rn. 11 m. w. N.), und warum dies bei der nahezu inhaltsgleichen seit dem 1. September 2009 geltenden Regelung des § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) nunmehr anders sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Schließlich hindert der Vertrauenstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, die Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides nicht. Berufen kann der Kläger sich auf den Vertrauenstatbestand dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Der Kläger hat mit seinem Einwand, er habe wegen der ratierlichen Zahlung der Abfindung stets angenommen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages vorgelegen hätten, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insofern hätten bei ihm durch die Hinweise, die auf Seite 4 in dem unter dem 4. Januar 2017 übersandten „Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)/Soldatenversorgungsgesetz (SVG)“ in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags gegebenen worden sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA Seite 7) –, Zweifel aufkommen müssen. Darin – auf Seite 4 des Merkblatts – wird zu G. 2. a) „Familienzuschlag“ ausgeführt, dass einem geschiedenen Versorgungsempfänger der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zusteht, wenn ihn aus der letzten geschiedenen Ehe eine monatliche, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von mindestens der Stufe 1 des Familienzuschlages der jeweiligen Besoldungsgruppe trifft. Die Kapitalabfindung war gemessen daran nicht in monatlichen Raten, sondern in drei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gestreckten Teilbeträgen zu zahlen. Allein schon deshalb hätte der Kläger eine Klarstellung durch die Versorgungsbehörde herbeiführen müssen. Der Einwand des Klägers, das Merkblatt bestehe aus zwölf eng bedruckten Seiten, hilft hier nicht weiter. Auf der ersten Seite des Merkblatts steht in großer Schrift und fettgedruckten Buchstaben „Bitte sorgfältig durchlesen und aufbewahren“ und der Text ist durch die teilweise fettgedruckten und unterstrichenden Überschriften gegliedert. Sollte der Kläger den Inhalt des Merkblatts trotzdem nicht ausreichend erfasst haben, hätte er sich Hilfe bei der Versorgungsbehörde oder beim Personalrat holen müssen. Im Übrigen kann von einem Hauptmann erwartet werden, dass er zwischen monatlichen und jährlichen Zahlungen unterscheiden kann. Auch wenn es danach darauf nicht mehr ankommt, muss dem Kläger schließlich spätestens am 16. November 2017 nach dem Telefongespräch mit Frau … (Generalzolldirektion Düsseldorf) bekannt gewesen sein, dass die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 zweifelhaft ist und im Streit steht (vgl. Aktennotiz vom 16. November 2017, Bl. 70 BA B). Zu diesem Zeitpunkt (mit Schreiben vom 26. Oktober 2017, bei der Beklagten am 30. Oktober 2017 eingegangen; Bl. 62 ff. BA B) hatte der Kläger bereits den gerichtlich protokollierten Vergleich eingereicht. Aus der Aktennotiz ergibt sich, dass der Kläger den Wegfall der Stufe 1 ab dem 1. Oktober 2017 möchte; eine fernmündliche Rücksprache mit dem Rechtanwalt des Klägers habe ergeben, dass die Abfindung nach dessen Auffassung als Unterhaltszahlung nach § 1585 BGB zu werten sei. Dazu passt es auch, dass die rechtliche Prüfung des streitgegenständlichen Anspruches auf Familienzuschlag der Stufe 1 innerhalb der Generalzolldirektion lange vor Erlass des angegriffenen Bescheides veranlasst worden ist (vgl. Vorlage vom 13. Dezember 2017, Bl. 84 BA C). 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Vereinbarung einer Abfindung, die ratierlich geleistet wird, eine laufende Unterhaltsverpflichtung im Sinne der § 47 Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. § 40 Bundesbesoldungsgesetz darstellt, die damit die Gewährung des Familienzuschlages Stufe 1 rechtfertigt, hängt von der zwischen der/dem Beamtin/en und deren/dessen Ehepartner im konkreten Fall geschlossenen Abfindungsvereinbarung und den darin getroffenen Regelungen (vgl. dazu die Ausführungen oben zu 1.) und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, die der rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag des Familienzuschlages der Stufe 1 in Höhe von 139,18 €). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).