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Beschluss

2 LA 74/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0912.2LA74.20.00
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Leitsätze
Nach der Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren besteht bei einer Verpflichtungsklage ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses hier des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung wegen Präjudizwirkung nur bei konkreten Darlegungen zur Absicht einer auf Schadensersatz oder Entschädigung gerichteten Klage. Unzureichende Darlegungen zum erlittenen Schaden, die einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruch bereits unschlüssig erscheinen lassen, schließen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits deshalb aus, weil eine Entschädigungsklage offensichtlich aussichtslos wäre.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Juli 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren besteht bei einer Verpflichtungsklage ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses hier des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung wegen Präjudizwirkung nur bei konkreten Darlegungen zur Absicht einer auf Schadensersatz oder Entschädigung gerichteten Klage. Unzureichende Darlegungen zum erlittenen Schaden, die einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruch bereits unschlüssig erscheinen lassen, schließen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits deshalb aus, weil eine Entschädigungsklage offensichtlich aussichtslos wäre.(Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Juli 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, da er unzulässig (geworden) ist. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Zulassung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine dauerhaft amtsangemessene Beschäftigung als Studienrat an einer berufsbildenden Schule bzw. einem Gymnasium begehrt, abgewiesen. Der Kläger sei als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien – unabhängig davon, dass er den Dienst dort bisher nicht angetreten habe – auch an einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe entsprechend den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes als Studienrat an Gymnasien amtsangemessen beschäftigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig geworden. Die mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger dauerhaft an eine Schulform mit Sekundarstufe II zu versetzen und ihn dort amtsangemessen zu beschäftigen, hat sich während des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, da der Kläger nach vorheriger Abordnung mit weiterem Bescheid vom 15. Januar 2021 auf seinen Antrag mit Wirkung zum 1. Februar 2021 an das Berufsbildungszentrum … in … versetzt worden ist. Dort werden Bildungsgänge mit abschließender (Fach-)Hochschulreife angeboten, so dass sich der Kläger laut Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit 25,5 Stunden in seinem Fach Elektrotechnik amtsangemessen beschäftigt sieht. Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2023 – 2 LA 66/19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ist – wie hier – das erledigende Ereignis nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten, kann auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 a. a. O. Rn. 7 m. w. N., OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 2 L 352/06 –, Rn. 5 m. w. N.; jeweils juris). Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt bei einer Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog voraus, dass ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, für das ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 10). Ein solches Interesse kann sich insbesondere aus der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris Rn. 12 f.) Ein solches berechtigtes Interesse hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, indem er lediglich pauschal auf durch die aus seiner Sicht rechtswidrige Versetzung eingetretenen gesundheitlichen Probleme (u. a. „Anpassungsstörungen durch Mobbing“) verweist. Ihm stünden deshalb Schadensersatzansprüche zu, deren Grundlage sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bzw. die Feststellung der im Parallelverfahren 2 LA 73/20 geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Versetzung sei. Denn zu den Voraussetzungen für das vom Kläger hiermit sinngemäß angeführte Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität für spätere Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, Rn. 7 m. w. N.; jeweils juris). Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger (substantiiert) vorgetragen. Aus seinem pauschalen Verweis darauf, dass aus der Versetzung psychische Erkrankungen resultiert seien und ihm Schadensersatzansprüche zustünden, deren Grundlage die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Versetzung und nicht amtsangemessener Beschäftigung sei, wird eine ernsthafte Absicht der Erhebung einer Entschädigungsklage nicht deutlich. Der Kläger selbst sieht sich bereits seit der Abordnung an das Berufsbildungszentrum … in … mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wieder amtsangemessen beschäftigt. Diese Situation hat sich zu seinen Gunsten durch die spätere Versetzung manifestiert. Seitdem hat der Kläger gegen den Beklagten wegen der vorübergehenden und in seinen Augen nicht amtsangemessenen Beschäftigung, die er nie angetreten hat, keine Ansprüche geltend gemacht. Angesichts dessen kann keine ernsthafte Absicht zu einer Schadensersatzklage angenommen werden (anders bei einer ernsthaft beabsichtigten, nur noch nicht eingereichten Klage in einem Normenkontrollverfahren: Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermag kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen (VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 ZB 13.122 –, Rn. 8, BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2005 – 2 B 109.04 – Rn. 7 und vom 9. März 2005 a. a. O. Rn. 7; jeweils juris). Darüber hinaus ist – soweit der Kläger psychische Schäden und erforderliche Behandlungen geltend macht – bereits nicht erkennbar, wie das (vermeintliche) Unterlassen einer amtsangemessenen Beschäftigung ursächlich hierfür gewesen sein kann und welchen bezifferbaren Schaden der Kläger erlitten haben will. Die Erkrankungen begründet er in seinem Schriftsatz vom 12. August 2024 vornehmlich mit der Zuspitzung der Konflikte in der (vormaligen) Schule sowie mit Mobbingvorwürfen dort. Welchen Schaden er durch die fehlende amtsangemessene Beschäftigung erlitten haben will, trägt er nicht vor. Diese insgesamt unzureichenden Darlegungen lassen einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruch bereits unschlüssig erscheinen, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits deshalb ausgeschlossen sein dürfte, weil die Entschädigungsklage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 – Rn. 26, und vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, Rn. 15 m. w. N., Senatsurteil vom 13. Februar 2020 a. a. O Rn. 31 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 C 23.09 –, Rn. 50; jeweils juris). Sollte der Kläger einen Schadensersatzanspruch im Verwaltungsrechtsweg (wegen Fürsorgepflichtverletzung) geltend machen wollen, bestünde auch unabhängig von der mangelnden Konkretheit einer Schadensersatzklage kein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, Rn. 16 und vom 6. März 1975 – 2 C 20.73 –, LS 4 m. w. N., OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2014 – 2 A 140/12 –, Rn. 12 m. w. N.; jeweils juris). Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Verwendung des Disziplinarverfahrens und die im angegriffenen Urteil festgehaltenen Feststellungen verletzten ihn in seinen Grundrechten, es gelte die Unschuldsvermutung, begründet auch dies kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Gegenstand dieses Verfahrens ist aber kein Eingriff, sondern der Kläger begehrt seine Versetzung, also eine Verpflichtung. Zudem sind die Äußerungen des Klägers, die Anlass für die im Parallelverfahren 2 LA 73/20 angegriffene Versetzung waren, auch nur dort und nicht in diesem Verfahren Gegenstand der Ausführungen im Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).