Beschluss
2 O 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1128.2O3.24.00
1mal zitiert
21Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Befähigung zum Richteramt unter Erreichung gewisser Mindestnoten handelt es sich um eine zulässigerweise gestellte Anforderung für die Tätigkeit einer Referent*in [ ] im Referat Wissenschaftlicher Dienst/Wissensmanagement des Landtages.(Rn.17)
2. Der öffentliche Arbeitgeber entscheidet aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Kenntnisse und Qualifikationen er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2020 2 VR 2/19 juris Rn. 25 m. w. N., und vom 26. November 2020 1 WB 8.20 juris Rn. 23 m. w. N.; BAG, u. a. Urteil vom 29. April 2021 8 AZR 279/20 , juris Rn. 31).(Rn.17)
3. Dass die formalen Qualifikationen in einem Gesetz für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschrieben sind, ist für die Widerlegung der Vermutung im Sinne des § 22 AGG nicht erforderlich (a. A. wohl BAG, Urteil vom 14 Juni 2023 8 AZR 136/22 , juris Rn. 46).(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. September 2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Befähigung zum Richteramt unter Erreichung gewisser Mindestnoten handelt es sich um eine zulässigerweise gestellte Anforderung für die Tätigkeit einer Referent*in [ ] im Referat Wissenschaftlicher Dienst/Wissensmanagement des Landtages.(Rn.17) 2. Der öffentliche Arbeitgeber entscheidet aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Kenntnisse und Qualifikationen er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2020 2 VR 2/19 juris Rn. 25 m. w. N., und vom 26. November 2020 1 WB 8.20 juris Rn. 23 m. w. N.; BAG, u. a. Urteil vom 29. April 2021 8 AZR 279/20 , juris Rn. 31).(Rn.17) 3. Dass die formalen Qualifikationen in einem Gesetz für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschrieben sind, ist für die Widerlegung der Vermutung im Sinne des § 22 AGG nicht erforderlich (a. A. wohl BAG, Urteil vom 14 Juni 2023 8 AZR 136/22 , juris Rn. 46).(Rn.19) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: 1. Zwar dürfen – dies trägt die Beschwerde zutreffend vor – die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 ZPO nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 –°2 BvR 94/88 u. a.°–, juris Rn. 27). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt lediglich voraus, dass aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die klageführende Person mit ihrem Begehren durchdringt. Grundsätzlich entspricht es nicht dem Sinn des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass der zu beurteilende Sachverhalt im Einzelnen aufgeklärt und schwierige Rechtsfragen beantwortet werden; beides ist in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (stRspr., vgl. u. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 –, juris Rn. 19). Auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Maßstab nicht ausdrücklich zitiert hat, wird er durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss nicht überschritten. Denn bei Berücksichtigung dieser Anforderungen sind der Klage auf Entschädigung bzw. Wiederholung der Auswahlentscheidung die Erfolgsaussichten abzusprechen. Dem stehen weder Verfassungs- noch Europarecht entgegen. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt (vgl. u. a. Schriftsatz vom 14. September 2024, Seite 3 bis 5), dass aus Gründen der Waffengleichheit und in Anlehnung an § 121 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO schon deshalb Prozesskostenhilfe gewährt und ein Anwalt beigeordnet werden müsse, weil der Beklagte anwaltlich vertreten ist, findet dies in der gesetzlichen Systematik auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Stütze. § 121 ZPO, der über § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, kommt erst dann zum Tragen, wenn Prozesskostenhilfe in Anwendung des Maßstabs des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen hinreichender oder jedenfalls möglich erscheinender Erfolgsaussichten der Klage bewilligt worden ist (stRspr., vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 232/09 –, juris Ls. 1 und Rn. 23 ff. m. w. N., welcher eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO „im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe“ prüft; Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 121 Rn. 1, beck-online). Die Erfolgsaussichten der Klage aber hat das Verwaltungsgericht aus den nachstehenden Gründen rechtsfehlerfrei verneint. 2. Die klageführende Person hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts (a), ihrer Schwerbehinderung (b) oder ihrer Rasse (c). Sie hat insoweit keine Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine solche Diskriminierung dargetan bzw. der Beklagte hat jedenfalls etwa dargetane Indizien nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts widerlegt. a) Der Anspruch auf Entschädigung setzt nach § 15 Abs. 2 AGG einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Nach dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a. wegen des Geschlechts, untersagt (vgl. BAG vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR 421/14 –, juris Rn. 18). aa) Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der zweigeschlechtlich geborenen klageführenden Person im vorliegenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren sind keine Indizien erkennbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen des „Geschlechts“ erfolgt ist. Die Zweigeschlechtlichkeit der klageführenden Person wird zwar von dem in § 1 AGG genannten Grund des „Geschlechts“, an die das Benachteiligungsverbot anknüpft, erfasst (vgl. BVerfG vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, juris Ls. 2 und Rn. 58). Aber weder die Stellenausschreibung noch die Anrede sind geeignet, die Vermutung einer Diskriminierung nach § 22 AGG zu begründen. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung i. S. v. § 22 AGG begründen, dass die sich erfolglos bewerbende Person im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes i. S. v. § 1 AGG benachteiligt wurde (BAG vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 – juris Rn. 23). Der Beklagte hat aber die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung bewirkt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Soweit die Beschwerde rügt, der Beklagte habe die Stelle mit „m/w/d“ ausgeschrieben und damit nicht den Genderstern verwendet, um alle Geschlechter anzusprechen, ist dies nicht zutreffend. In der Stellenausschreibung hieß es: „Jetzt bewerben als Jurist*in zur Einstellung als Referent*in im Referat L 20 „Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement"“. An anderer Stelle im Ausschreibungstext hieß es: „Bewerbungen von Berufsanfänger*innen sind willkommen. Wir setzen uns für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ein. Daher werden schwerbehinderte Bewerber*innen bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Im gesamten übrigen Text hat der Beklagte durchgängig die direkte Ansprache gewählt. Durch diese Formulierungen hat der Beklagte ausdrücklich kenntlich gemacht, dass er die Stelle geschlechtsneutral ausschreiben wollte. Der Beklagte hat das Gendersternchen verwandt, obwohl es bislang keinen Niederschlag in der Gesetzessprache und in den amtlichen Regelwerken zur deutschen Sprache gefunden hat, da es einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache dient. Es ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen, weshalb nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Verwendung des Gendersternchens in der Stellenausschreibung zweigeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert (tiefergehend das von der Beschwerde selbst zitierte Urteil des BAG vom 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 –, juris Rn. 31 mit Verweis u. a. auf LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 3 Sa 37 öD/21 –, juris Rn. 28). Hiergegen bringt die Beschwerde inhaltlich nichts vor, sondern spricht lediglich vom Genderstern als „rassistische Gleichberechtigungslüge in Stellenausschreibungen“. Auch die von der klageführenden Person eingewandte Verwehrung der Anrede „Herm.“ als positiv geschlechtliche Anrede für Hermaphroditen während des Bewerbungsverfahrens stellt kein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 –, juris Rn. 33). Die klageführende Person wurde durch den Beklagten entgegen ihres ausdrücklichen Wunsches ohne Anrede mit ihrem vollen Namen angesprochen. Insofern deutet zwar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2023 (– 1 BvR 2294/22 –, juris) darauf hin, dass eine positiv geschlechtliche Anrede entsprechend dem Wunsch der klageführenden Person auch für Hermaphroditen und andere nicht binäre Personen in Frage kommt. Dass in dem Unterlassen ein Indiz für die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt, ist der Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen, zumal zwei gegen die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 164/22) gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 164/22 –, juris Orientierungssätze 4 und 5). Nichts desto trotz erscheint dem Senat der Wunsch nach einer angemessenen, nicht binären und dennoch geschlechtspositiven Anrede nachvollziehbar (vgl. das Rubrum im Beschluss des BVerfG a. a. O.) und schlicht ein Gebot der Höflichkeit. Es stellt auch kein Indiz für eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts dar, dass der Beklagte in seinem Online-Bewerbungsformular lediglich die Anreden „Herr/Frau“ zur Verfügung gestellt hat. Bewerbungen mussten nach der Ausschreibung nicht zwingend über das Online-Verfahren eingereicht werden, sondern konnten auch postalisch übermittelt werden, wobei der Postversand im Ausschreibungstext durch die zunächst genannte Postanschrift sogar vorangestellt war. bb) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zutreffend ausgeführt, dass – selbst eine unmittelbare Benachteiligung der klageführenden Person aufgrund der nur binären Anredeformen nach § 3 Abs. 1 AGG unterstellt – der Beklagte die Vermutung, dass diese aufgrund des Geschlechts erfolgt ist, widerlegt hat. Im Falle der gemäß § 22 AGG vermuteten Kausalität trägt der (öffentliche) Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hierfür muss er Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 AGG genannten Gründe sein benachteiligendes Verhalten tatsächlich weder als negatives noch als positives Kriterium allein oder neben anderen Gründen (mit)beeinflusst haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 28 m. w. N.). Hat die klageführende Person Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, kann eine Widerlegung der vermuteten Kausalität anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem ersten Schritt darauf hin sichtet, ob diese eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfüllen und diejenigen von vornherein aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheiden, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, juris Rn. 83). Das ist hier geschehen, indem der Beklagte zunächst alle Bewerbungen daraufhin durchgesehen hat, ob die Personen die von ihm als zwingend vorausgesetzte Befähigung zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG) besaßen, und denjenigen eine Absage erteilt hat, bei denen – wie bei der klageführenden Person – diese zwingend vorausgesetzte (Laufbahn-)Befähigung fehlte. Ob der Dienstherr seine festgelegten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris Rn. 32; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris Rn. 14). Der Umstand, dass das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil für den gesamten Auswahlprozess verbindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 23 m. w. N.), entbindet weder den Beklagten im Falle von gerügten Verstößen von seiner Darlegungs- und Beweislast noch das Gericht von einer etwaigen Tatsachenaufklärung und Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 28 m. w. N., BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 –, juris Rn. 83). Der Beklagte hat hierzu in Erfüllung der o. g. Voraussetzungen vorgetragen, dass die klageführende Person, die den Abschluss „Magistra Juris/Master of Law“ der Universität … erlangt hat, – genauso wie neun weitere Personen – wegen Fehlens der Befähigung zum Richteramt durch den vorgeschriebenen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG) aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden ist, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Dies spiegelt sich im Verwaltungsvorgang wider (vgl. Vermerk über die Vorauswahl am 29. November 2018, Bl. 32 eBA). Von den übrigen acht Personen, die im Bewerbungsverfahren verblieben sind, weil sie die Befähigung zum Richteramt besaßen, hat sich der Beklagte für die Bewerberin Nr. 5 und die Bewerberin Nr. 9 entschieden, die beide jeweils das erste juristische Staatsexamen mit der Note „vollbefriedigend“ und das zweite juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ absolviert haben (vgl. Auswahlvermerk als Anlage B 09 zum Schriftsatz des Beklagten vom 5. November 2024). Das Gericht hat angesichts des mit dem Verwaltungsvorgang belegten Vortrags des Beklagten zu seinem Vorgehen keine Zweifel an der tatsächlichen Qualifikation der ausgewählten Bewerberinnen. Im Übrigen würde der Umstand, dass andere zu einem Vorstellungsgespräch eingeladene Personen eine zwingend vorausgesetzte Anforderung zwar in ihrer Bewerbung behaupten, diese aber später nicht nachweisen können, spätestens zu diesem Zeitpunkt zu deren Ausscheiden aus dem weiteren Verfahren führen. Der Beklagte müsste sogar – könnte niemand die von ihm zulässigerweise für die ausgeschriebene Stelle zwingend vorausgesetzte Befähigung zum Richteramt nachweisen – sein Bewerbungsverfahren erfolglos abbrechen. Insoweit entstünde selbst bei Nachweis eines Fehlers im Auswahlverfahren kein Anspruch auf Einstellung, sondern nur ein solcher auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens (vgl. zum beamtenrechtlichen Auswahlverfahren Senatsbeschluss vom 16. November 2018 – 2 MB 11/18 –, juris Rn. 9). Bei der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Befähigung zum Richteramt unter Erreichung gewisser Mindestnoten handelt es sich entgegen der Auffassung der klageführenden Person um eine zulässigerweise gestellte Anforderung für die Tätigkeit einer „Referent*in […] im Referat Wissenschaftlicher Dienst/Wissensmanagement“ des Landtages (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – 7 Sa 2315/15 –, juris Ls. und Rn. 17 zum inhaltsgleichen Kriterium „Volljurist“; zu Mindestnoten bei Ersteinstellung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in den höheren Justizdienst BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 22; zur Zulässigkeit von Mindestnoten eines erforderlichen Hochschulstudiums vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, juris Rn. 45; zu Mindestnoten in bestimmten Schulfächern für Zugang zur Polizeilaufbahn Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 – 2 MB 12/18 –, juris Rn. 11). Der öffentliche Arbeitgeber entscheidet aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse und Qualifikationen einschließlich bestimmter Laufbahnbefähigungen er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Dies fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 25 m. w. N., und vom 26. November 2020 – 1 WB 8.20 – juris Rn. 23 m. w. N.; BAG, u. a. Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, juris Rn. 31). Sachfremde Erwägungen oder überzogene Anforderungen sind nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus einer Reihe von Rechtsvorschriften, dass Absolventen beider Staatsexamina („Befähigung zum Richteramt“) in einer besonderen Breite eingesetzt werden können. Dies gilt beispielsweise auch für die Vertretung der Behörde vor Gericht (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016 – 7 Sa 2315/15 –, juris Rn. 28). Der Einwand der Beschwerde, dass § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sich u. a. durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vor Ober- und Bundesverwaltungsgericht vertreten lassen können, nur für Männer und Frauen gelte, greift nicht durch. Bereits der Wortlaut („Beschäftigte“) indiziert insoweit eine geschlechtsunabhängige Anwendung. Dass die vom Beklagten zugeschnittene und ausgeschriebene Stelle die Vertretung der Behörde vor Verwaltungs- und Verfassungsgerichten umfasst, ergibt sich bereits aus der Ausschreibungsformulierung: „In dieser Position nehmen Sie Justiziariatsaufgaben wahr, insbesondere begleiten Sie die verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Landtages“. Soweit die Beschwerde aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 14 Juni 2023 – 8 AZR 136/22 –, juris Rn. 46) herleiten will, dass der Beklagte diskriminierungsfrei nur solche formalen Qualifikationen in seiner Stellenausschreibung verlangen dürfe, die nach einem Gesetz für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschrieben seien, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsprechung übersieht, dass das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl nicht nur auf die Qualifikation (Ausbildung als Unterfall der Befähigung) abstellt, die man zudem nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich noch auf bestimmte, für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Befähigungen beschränken müsste, sondern auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (vgl. zur Definition der Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ in Art. 33 Abs. 2 GG und zugleich zu dem durch diese Begriffe eröffneten weiten, von Verfassungswegen nur einer begrenzten Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 -, juris Rn. 28 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. entschieden, dass der öffentliche Arbeitgeber bei Ersteinstellungen in den höheren Justizdienst sogar zulässigerweise diskriminierungsfrei bestimmen darf, dass die fachliche Eignung durch eine bestimmte Gesamtnote im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 22). Der von der Beschwerde gerügte Umstand, dass der Beklagte sich in diesem Verfahren von einer externen Kanzlei vertreten lässt, steht der Zulässigkeit dieser Voraussetzung nicht entgegen. b) Es liegt auch keine unmittelbare Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung der klageführenden Person vor. Die fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 165 Satz 3 SGB IX) stellt aufgrund der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung der klageführenden Person gemäß § 165 Satz 4 SGB IX kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dar (vgl. zur Vorgängerregelung in § 82 SGB IX a. F.: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 22). Zwar ergibt sich nicht ohne Zweifel aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, ob der Beklagte die in § 165 Satz 1 SGB IX bestimmte Meldeverpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers eingehalten und die freigewordene Stelle der Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß gemeldet hat (zur ordnungsgemäßen Meldung mit qualifiziertem Vermittlungsauftrag vgl. BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –, juris Rn. 37 m. w. N.) bzw. die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX über den Eingang der Bewerbung der klageführenden Person unterrichtet hat (BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –, juris Rn. 31 zur unverzüglichen Meldung ohne vorherige Bewerbungssammlung). Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da der Beklagte die Indizwirkung eines Verstoßes gegen die o. g. Schutzvorschriften als Benachteiligung aufgrund der Behinderung jedenfalls widerlegt hat (vgl. hierzu oben unter 2 a. bb.). c) Im vorliegenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren sind auch keine Indizien erkennbar, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der „Rasse“ erfolgt ist. Die Frage der Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Menschen ist eine solche, die an das Merkmal „Geschlecht“ anknüpft und nicht an das einer „Rasse“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 3 Sa 37 öD/21 –, juris Rn. 34; zum Schutzumfang des Merkmals Geschlecht in Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, juris Ls. 2 und Rn. 58). Bereits aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 7. März 1966 (BGBl. 1969, Teil II, S. 962) vor. Der Anwendungsbereich ist bereits nicht eröffnet. Woraus die Beschwerde zieht, dass sich die Ausschreibung „ausschließlich“ an Männer oder Frauen sowie an Menschen mit Migrationshintergrund, nicht dagegen an Menschen unabhängig von ihrer Rasse richtet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies lässt sich auch nicht aus der Formulierung in der Ausschreibung herleiten, dass die Beklagte kulturelle Vielfalt fördere und sich über Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund freue, da darin kein Ausschließlichkeitsgebot für Menschen mit Migrationshintergrund enthalten ist. Nicht anders verhält es sich mit dem aus dem Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst stammenden Hinweis, dass der Beklagte bestrebt ist, ein Gleichgewicht zwischen den weiblichen und männlichen Beschäftigten zu erreichen und Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt würden (vgl. dazu § 4 GStG, vgl. auch das Fördergebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Im Übrigen hätte der Beklagte – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – die Vermutung einer Kausalität zwischen vermeintlicher Benachteiligung und Merkmal gemäß § 1 AGG jedenfalls widerlegt. Soweit die klageführende Person meint, eine Benachteiligungsvermutung aufgrund der Rasse könne nicht widerlegt werden, lässt sich dies weder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch den Regelungen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) entnehmen. Vielmehr ist auch im Rahmen der Individualrechtsbeschwerde gemäß Art. 14 ICERD die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch legitime Zwecke Prüfungsgegenstand (vgl. Cremer, Die Individualbeschwerde nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens gegen Rassismus (ICERD), Seite 16, abrufbar unter https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/die-individualbeschwerde-nach-art-14-des-internationalen-uebereinkommens-gegen-rassismus-icerd, zuletzt abgerufen am 20. November 2024). d) Soweit die klageführende Person darüber hinaus diverse Urteile in Zusammenhang mit zweigeschlechtlichen Menschen anführt und sich gegen von ihr als diskriminierend („systemrassistisch“) empfundene Normen sowie öffentliche, behördliche und gerichtliche Vorgänge wendet, liegt der diesbezügliche Vortrag neben der Sache und das Gericht verwahrt sich ausdrücklich gegen die von ihr in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Unterstellungen gegenüber dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht. 3. Da das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gerichtsgebührenfrei ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die Anwendung von § 188 VwGO in der ersten Instanz. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hat von Amts wegen die beschwerdeführende Person zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 GKG). § 188 Satz 2 VwGO ist mangels Zugehörigkeit des Streitgegenstandes zu den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten nicht anwendbar. Die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).