Beschluss
2 MB 11/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1230.2MB11.24.00
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Leitsätze
1. Eine Zitierung der Rechtsgrundlage einer Untersuchungsanordnung ist im Anschreiben an die Beamtin nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass aus der Untersuchungsanordnung für die Beamtin eindeutig erkennbar ist, welche Tatsachen Anlass für dieselbe sind; sie muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.(Rn.4)
2. Eine bereits in der Vergangenheit erfolgte amtsärztliche Untersuchung hindert die Behörde im Falle einer erneuten längeren Erkrankung der Beamtin im Einzelfall nicht, eine weitere Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu stützen ohne Angaben zu Untersuchungsanlass oder -umfang zu machen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zitierung der Rechtsgrundlage einer Untersuchungsanordnung ist im Anschreiben an die Beamtin nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass aus der Untersuchungsanordnung für die Beamtin eindeutig erkennbar ist, welche Tatsachen Anlass für dieselbe sind; sie muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.(Rn.4) 2. Eine bereits in der Vergangenheit erfolgte amtsärztliche Untersuchung hindert die Behörde im Falle einer erneuten längeren Erkrankung der Beamtin im Einzelfall nicht, eine weitere Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu stützen ohne Angaben zu Untersuchungsanlass oder -umfang zu machen.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Untersuchungsanordnung vom 26. März 2024 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner seine Anordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG habe stützen dürfen und dementsprechend weder Angaben zum Untersuchungsanlass noch zu den -maßnahmen habe machen müssen. Der Antragsgegner habe auch in Ansehung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Dezember 2019 nicht gewusst, worauf die Krankheitszeiten der Antragstellerin beruhten, denn die dort angeführten Diagnosen stellten nach Auffassung des Amtsarztes keine Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen dar, die eine Dienstunfähigkeit begründeten. Entsprechend sei die Antragstellerin im Januar 2020 erneut – wenn auch nur für wenige Monate – wieder zum Dienst angetreten. Aus den Krankschreibungen der letzten vier Jahre ergebe sich wiederum nicht, an welchem Krankheitsbild die Antragstellerin leide. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich jedoch darin, der Würdigung der Vorinstanz – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – eine eigene entgegenzusetzen. Ungeachtet dessen ist eine Abänderung der Entscheidung nicht geboten. Soweit die Antragstellerin sinngemäß Zweifel an der Begründung der Untersuchungsanordnung äußert, liegen solche nicht vor. Dass der Antragsgegner die Anordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt hat, ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt – bereits aus der Begründung der Anordnung, die den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG im Wesentlichen wiedergibt. Auch aus der Zitierung des § 41 Abs. 2 LBG ergibt sich eine direkte Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Im Übrigen sei angemerkt, dass eine Zitierung der relevanten Normen in einer Untersuchungsanordnung zwar hilfreich sein mag, entscheidend ist aber, dass aus der Untersuchungsanordnung für die Beamtin eindeutig erkennbar ist, welche Tatsachen Anlass für dieselbe sind; die Beamtin muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 43). Das ist hier der Fall. Als Anlass werden krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Monaten aufgeführt. Auch die Benennung der konkreten Fehlzeiten ist geschehen, indem darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellerin – abgesehen von Phasen des Erholungsurlaubs – seit Mai 2020 dienstunfähig erkrankt ist. Zweifel oder Unklarheiten, die zulasten der Behörde gehen könnten, verbleiben danach nicht. Der Inhalt des Untersuchungsauftrags bzw. des diesem beigefügten Schreibens an den Amtsarzt ist für die Frage der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung selbst irrelevant. Der Antragsgegner durfte die Untersuchungsanordnung auch auf die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierte Vermutungsregelung stützen. Die vorherige Erkrankung und amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin im Jahr 2019 schließen es nicht aus, eine (erneute) amtsärztliche Untersuchung wegen langer Fehlzeiten auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzuordnen. Es ist ebenso denkbar, dass die erneuten Fehlzeiten auf einer anderen Krankheitsursache beruhen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2018 – 6 B 1087/18 –, juris Rn. 7). Die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist hier schon deshalb naheliegend, weil für eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände gegeben sein müssten, die Zweifel daran begründeten, dass die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 42). Dass in den von der Beschwerde vorgetragenen und dem Antragsgegner bekannten Diagnosen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 2019 keine solchen Umstände liegen, ist Aussage des Gutachtens, welches die Antragstellerin für dienstfähig befunden hat. Der Tauglichkeit des damaligen Gutachtens tritt die Beschwerde nicht entgegen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Zeit von Ende Januar 2020 bis Mai 2020 jedenfalls vorübergehend den Dienst wieder antrat, spricht – wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt – ebenfalls für die Vermutung des Antragsgegners, dass andere Ursachen die Fehlzeiten begründen dürften. Weitere Anhaltspunkte – insbesondere Atteste über erfolgte (psychotherapeutische) Behandlungen/Rehabilitationsmaßnahmen – oder Diagnosen liegen dem Antragsgegner nicht vor und werden von der Beschwerde nicht dargelegt. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang die Beamtin krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit der Beamtin anführen; ist – wie hier – den eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von der Beamtin auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde – naturgemäß – auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 50 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3.18 –, juris Rn. 6). Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des Beamten auflistet und um eine ärztliche Begutachtung mit dem Prognosehorizont bittet, ob zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist dann rechtmäßig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 52). Die Angriffe der Beschwerde gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Juni 2024 gehen daher ebenfalls ins Leere. Soweit die Beschwerde an dem erstinstanzlichen Einwand der Beeinflussung des Amtsarztes durch den Gutachter festhält, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner schildere in dem Untersuchungsauftrag gegenüber dem Amtsarzt ausschließlich den Sachverhalt aus seiner Perspektive, ohne eigene Wertungen einzubringen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies geeignet sein könne, die Unabhängigkeit des Amtsarztes in Frage zu stellen. Darüber hinaus sei ein Beeinflussungsversuch bereits untauglich, da ein Amtsarzt sich aufgrund seiner Neutralität und Unabhängigkeit nicht ohne weitere Anhaltspunkte beeinflussen ließe. Denn im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nehme der Amtsarzt seine Aufgaben unbefangen und unabhängig wahr. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).