Beschluss
2 MB 17/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0716.2MB17.24.00
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Leitsätze
1. Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine Auswahlentscheidung für eine ausgeschriebene Stelle getroffen werden.(Rn.4)
2. Gelingt es der Auswahlbehörde trotz hinreichender Bemühungen nicht, für einen Bewerber, der Bediensteter eines anderen Dienstherrn ist, ein fehlendes Gesamturteil von dessen Dienstherrn zu erhalten, verleiht dies der Auswahlbehörde nicht die Befugnis, im Kontext der Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs aus der Beurteilung des anderen Dienstherrn im Auswahlverfahren ein (eigenes) Gesamturteil zu bilden. Vielmehr wird der Bewerber in einer solchen Konstellation ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden. Dieser kann im Hinblick auf die Erstellung einer Beurteilung, die den Mindestanforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, auf ein (gerichtliches) Vorgehen gegen seinen eigenen Dienstherrn verwiesen werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.704,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält, kann keine Auswahlentscheidung für eine ausgeschriebene Stelle getroffen werden.(Rn.4) 2. Gelingt es der Auswahlbehörde trotz hinreichender Bemühungen nicht, für einen Bewerber, der Bediensteter eines anderen Dienstherrn ist, ein fehlendes Gesamturteil von dessen Dienstherrn zu erhalten, verleiht dies der Auswahlbehörde nicht die Befugnis, im Kontext der Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs aus der Beurteilung des anderen Dienstherrn im Auswahlverfahren ein (eigenes) Gesamturteil zu bilden. Vielmehr wird der Bewerber in einer solchen Konstellation ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden. Dieser kann im Hinblick auf die Erstellung einer Beurteilung, die den Mindestanforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, auf ein (gerichtliches) Vorgehen gegen seinen eigenen Dienstherrn verwiesen werden.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.704,46 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Schulleitung an der Grundschule … in … mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, zu Recht stattgegeben. Begründend hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe − neben einem Anordnungsgrund angesichts der beabsichtigten Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen bzw. dessen Ernennung − einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen sei und die Antragstellerin dadurch in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen aus Hamburg enthalte kein abschließendes Gesamturteil (Gesamtnote) und könne damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sein. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung seien nicht disponibel. Dem Antragsgegner sei es aus Rechtsgründen verwehrt, ein fehlendes Gesamturteil in der Beurteilung des Beigeladenen auszublenden und einen Leistungsvergleich auf Grundlage der Bewertung der Einzelmerkmale vorzunehmen. Der Antragsgegner hätte sich zunächst hinreichend um ein Gesamturteil für die Beurteilung des Beigeladenen bemühen müssen. Daran fehle es bereits. Aber auch bei entsprechenden hinreichenden Bemühungen hätte der Beigeladene mangels Gesamturteils aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen. Ein solches Vorgehen erweise sich nicht als unverhältnismäßig, da für den Beigeladenen die Möglichkeit bestünde, in Hamburg um Rechtsschutz nachzusuchen und so auf die Erteilung des Gesamturteils in seiner dienstlichen Beurteilung hinzuwirken, während das Stellenbesetzungsverfahren in Schleswig-Holstein bis zu einer gerichtlichen Entscheidung hätte ausgesetzt werden können. Dagegen wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg. a) Soweit die Beschwerde rügt, dass das vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 − 2 C 2.21 – nicht zugrunde gelegt werden könne, da dort – grundlegend anders als in der vorliegenden Konstellation – derselbe Dienstherr sowohl für die Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilung als auch für die Personalauswahlentscheidung zuständig gewesen sei, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, dass das Fehlen eines formalen Gesamturteils in der Beurteilung des Beigeladenen auf die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Sachlage zurückgehe, dass das (bis zu der beabsichtigten Novellierung noch anwendbare) Beurteilungssystem für Lehrkräfte in Hamburg bislang kein abschließendes Gesamturteil vorsehe. Unter Hinweis darauf sei von dort die Übersendung einer Beurteilung mit abschließendem Gesamturteil nicht für möglich gehalten bzw. abgelehnt worden. Der Antragsgegner habe auf einen fremden Dienstherrn indessen keinen Einfluss und könne insbesondere auch keine Änderung der dortigen – ggf. mitbestimmungspflichtigen − Beurteilungsvorgaben veranlassen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das Verwaltungsgericht auf Grundlage des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (juris Ls 3 und Rn. 41 ff.; bestätigt mit Urteilen vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris Rn. 14 m. w. N. und vom 1. Februar 2024 – 2 A 1.23 –, juris Rn. 14) zutreffend angenommen hat, ist für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen (und darauf beruhend der getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners; siehe hierzu nur Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 3 m. w. N.) ausschlaggebend, dass es ihr an dem zwingend erforderlichen, alle Einzelmerkmale umfassenden abschließenden Gesamturteil fehlt, so dass die Beurteilung nicht die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion − den danach gebotenen Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen − erfüllen und sie damit keine taugliche Grundlage für ein Stellenbesetzungsverfahren sein kann (vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 28. März 2023 − 2 MB 16/22 −, juris Ls 3 und Rn. 14; vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Ls 2 und Rn. 5 ff. sowie vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, juris Rn. 9). Auf die Frage, in wessen Verantwortungsbereich dieser Umstand liegt, oder ob der die Auswahlentscheidung treffende (fremde) Dienstherr hierauf Einfluss nehmen konnte bzw. kann, kommt es insoweit nicht an. b) Die vom Antragsgegner in der Beschwerde angenommene, nicht zu beeinflussende Sachlage in Hamburg bzw. fehlende Einflussmöglichkeiten auf den fremden Dienstherrn führten entgegen der dortigen Auffassung auch nicht etwa dazu, dass der Antragsgegner als das Auswahlverfahren führender Dienstherr – nach der Beschwerde etwa zur Vermeidung einer befürchteten Handlungsunfähigkeit sowie einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Stellenbesetzung und aufgrund seiner Verantwortung für die Bestenauswahl – befugt gewesen wäre, im Kontext der Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs die ihm vorliegenden Informationen im Auswahlverfahren zur Ableitung eines (eigenen) Gesamturteils zu nutzen, mithin die vorhandene dienstliche Beurteilung des Beigeladenen im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren – wie geschehen − als Erkenntnisgrundlage auszuschöpfen und dessen Leistungen – unter Nutzung weiterer Hilfsmittel zur Hamburger Beurteilungspraxis bzw. gemäß der dortigen Vorgaben – einer eigenen Einordnung zu unterziehen. Selbst wenn der Antragsgegner – wie er insoweit richtig ausführt – als Auswahlbehörde grundsätzlich gehalten ist, weitere, in seinem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 12; vom 1. Juli 2024 − 2 MB 21/23 −, juris Rn. 8 sowie vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 64 m. w. N.), sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung − wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat − nicht disponibel. Danach ist die Erstellung eines Gesamturteils in einer Beurteilung originäre Aufgabe des Dienstherrn und kann weder durch den Antragsgegner – als die Auswahlentscheidung treffender fremder Dienstherr −, noch durch das Gericht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2023 – 2 MB 16/22 –, juris Ls 4 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, Ls. 3 sowie Rn. 41-49 m. w. N.). Dies gilt mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Beschwerde auch dann, wenn die Bemühungen der Auswahlbehörde, eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen – hier aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar durch Anforderung eines Gesamturteils vom Dienstherrn des Beigeladenen – (aus ihrer Sicht) letztlich erfolglos blieben. Die dienstliche Beurteilung des Beamten bleibt ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 − 2 A 15.17 −, juris Rn. 32 m. w. N. sowie Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 11 Rn. 69, jeweils m. w. N.). Demzufolge kommt es entgegen der Beschwerde auch nicht auf die Frage der richtigen Einordnung des vom Antragsgegner für den Beigeladenen auf Grundlage der Einzelbewertungen ermittelten Gesamturteils gemäß der von ihm als Hilfsmittel herangezogenen, mit der Beschwerde übersandten Tabellenübersicht der Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen aus Hamburg an. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die vom Antragsgegner − mangels Erhalt eines Gesamturteils aus Hamburg − vorgenommene eigene Auswertung der in der Beurteilung des Beigeladenen enthaltenen Teil-Gesamtbewertungen zu den einzelnen Kategorien in Übereinstimmung mit den vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 28. September 2018 − 1 M 111/18 – (juris Rn. 10) gestellten Anforderungen steht. Hierzu merkt der Senat allerdings an, dass dieser Beschluss durch nachfolgende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, das der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit eines Gesamturteils (grundlegend Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – a. a. O.) folgt, überholt ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteile vom 24. November 2021 – 1 L 61/21 –, juris Rn. 45 ff. sowie − 1 L 57/21 –juris Rn. 34 ff. und Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 M 90/21 –, juris Ls 2 und Rn. 8, 11). Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 5 Bs 111/17 – (juris Rn. 89) unter Hinweis auf das vorgenannte, zeitlich nachfolgend ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts pauschal verworfen, obwohl letzteres eine andere, nicht hinreichend vergleichbare Fallgestaltung – weder einen Sachverhalt aus Hamburg noch die Konstellation einer dienstlichen Beurteilung mit Gesamtbewertungen für einzelne Beurteilungskategorien − betroffen habe. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht überzeugend angezweifelten Frage der Aktualität der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts überzeugt dieser Einwand auch deshalb nicht, weil die Notwendigkeit eines abschließenden Gesamturteils aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – a. a. O.) und nicht aus etwaigen spezifischen landesrechtlichen Beurteilungsvorgaben. Überdies ist das Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerde auf Grundlage der Senatsrechtsprechung zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass ein Bewerber, dessen dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält und dies (trotz entsprechender Bemühungen der Auswahlbehörde oder aus anderen Gründen) auch nicht nachträglich zu erlangen wäre, so dass die Beurteilung rechtswidrig verbleibt, ausnahmsweise aus der Beförderungskonkurrenz ausscheiden müssen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 12 a. E.; vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 22 sowie vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 9). Wie der Senat bereits klargestellt hat, gilt dies insbesondere in den Fällen, in denen der Bewerber, dessen Beurteilung nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mindestanforderungen entspricht, Bediensteter eines fremden Dienstherrn ist, auf den die Auswahlbehörde nur geringen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 9 a. E. zu einem Lehrer aus Hamburg). Sofern es dem Antragsgegner als Auswahlbehörde trotz hinreichender und vergeblicher Bemühungen letztlich nicht gelänge, für den Beigeladenen ein nachträgliches Gesamturteil von dessen Dienstherrn zu erhalten, läge entgegen der Beschwerde nach der vorstehenden Senatsrechtsprechung ein solcher Ausnahmefall vor. Richtiger Ausgangspunkt dessen ist die auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – a. a. O.) beruhende Annahme, dass ohne eine dienstliche Beurteilung der Bewerber, die entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ein abschließendes, alle Einzelmerkmale umfassendes und aussagekräftiges Gesamturteil enthält und somit rechtswidrig verbleibt, keine Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Stelle getroffen werden kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 9 sowie vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 22), wobei es entgegen der vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerde mehrfach geäußerten Sichtweise gerade nicht lediglich um eine fehlende „Formalie“ geht, die die praktische Wirksamkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereiteln drohte, sondern um einen originär dem jeweiligen Dienstherrn obliegenden, fehlenden inhaltlichen Teil des Beurteilungsvorgangs. Verblieben der Auswahlbehörde in dem Stellenbesetzungsverfahren infolge des Ausschlusses von Bewerbern aus den vorgenannten Gründen schließlich keine qualifizierten Bewerber, hätte sie im Übrigen alternativ die Möglichkeit, einen Abbruch des Auswahlverfahrens in Erwägung zu ziehen, der die Bewerber nicht grundsätzlich rechtsschutzlos stellt (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 − 2 VR 3.20 −, juris Rn. 12 f. sowie Senatsbeschlüsse vom 17. April 2025 − 2 MB 15/24 – Rn. 9; vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Rn. 7 ff. und vom 18. April 2019 – 2 MB 24/18 – juris Rn. 3, jeweils m. w. N.). c) Soweit die Beschwerde rügt, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Bemühungen des Antragsgegners, ein Gesamturteil für den Beigeladenen aus Hamburg zu erhalten, seien überhöht und blieben nicht folgenlos im Verhältnis zu dessen Dienstherrn, kommt es hierauf zwar nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat hält jedoch mit dem Verwaltungsgericht weitere Bemühungen des Antragsgegners gegenüber dem Dienstherrn des Beigeladenen um den Erhalt eines Gesamturteils unter konkretisierter Darlegung der Relevanz für den weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens nicht von vornherein für aussichtslos, selbst wenn der Dienstherr des Beigeladenen aufgrund seiner (noch) maßgeblichen Beurteilungsvorgaben nicht zur Ergänzung der Beurteilung verpflichtet wäre. Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsgegner erwähnten Gesichtspunkt, dass der fremde Dienstherr angesichts des drohenden Verlustes eines eigenen (qualifizierten) Beamten an einen anderen Dienstherrn ohne entsprechende Verpflichtung kein Interesse am nachträglichen Erstellen eines Gesamturteils haben dürfte. Dem Senat ist aus anderen Konkurrentenverfahren bekannt, dass trotz eines nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg (noch) geltenden Beurteilungsrichtlinien fehlenden Gesamturteils ein solches auf Anforderung der Auswahlbehörde im Zusammenhang mit einem laufenden Auswahlverfahren bei einem anderen Dienstherrn in der jüngeren Vergangenheit dennoch erstellt worden ist (siehe Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 64 bzgl. der BeurtRL-StA FHH und BeurtRL-FHH). Zudem lässt auch das Angebot der Schulleiterin bzw. Zweitbeurteilerin des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Übersendung der auf Anforderung des Antragsgegners erstellten Anlassbeurteilung, „für Rückfragen z. B. zur Beurteilung und zur Potentialeinschätzung“ gerne zur Verfügung zu stehen, nicht darauf schließen, dass man sich dort einem solchen Ersuchen final verweigert hätte (siehe E-Mail der Schulleiterin an den Antragsgegner vom 29. Mai 2024). Der insoweit zu einem Gesamturteil schweigende Beurteilungsvordruck hindert eine gesonderte Erstellung eines Gesamturteils durch einen Beurteiler ebenfalls nicht. Insoweit überzeugt auch der Hinweis des Antragsgegners nicht, dass es bei einer Verweigerung des Gesamturteils letztlich in der Hand des fremden Dienstherrn läge, ob der betreffende Beamte sich mit Aussicht auf Erfolg bei einem anderen Dienstherrn bewerben könne. Ein Beamter kann gegenüber seinem Dienstherrn die Erstellung einer den aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mindestanforderungen entsprechenden, rechtmäßigen Beurteilung beanspruchen, worauf bereits zutreffend das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, weil das Fehlen eines (begründeten) Gesamturteils ihn in künftigen Auswahlverfahren beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 25). Dienstliche Beurteilungen sind − rechtlich wie tatsächlich − das entscheidende Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht des Beamten auf „ein angemessenes berufliches Fortkommen“ entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris Rn. 14 m. w. N. ), und dienen somit zumindest auch der beruflichen Förderung der Beamten, indem sie zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation beitragen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, juris Rn. 13; vgl. unter Hinweis darauf schon: Senatsurteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 35). Dass der Beigeladene mit einem solchen Begehren in Hamburg von vornherein erfolglos bliebe, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die vom Antragsgegner auszugsweise wiedergegebene Sichtweise der Hamburger Behörden sowie die derzeit stattfindende Novellierung des dortigen Beurteilungssystems (vgl. zur geänderten bzw. anwendbaren Rechtslage in Hamburg bereits Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 10) grundsätzlich für das Gegenteil. Eine etwa entgegenstehende, aktuelle (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung existiert in Hamburg – soweit ersichtlich – nicht. Dem veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. April 2023 – 21 E 319/23 – (juris Rn. 38) lässt sich entnehmen, dass man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den dort aufgestellten Anforderungen an das eine Beurteilung abschließende Gesamturteil (bislang) uneingeschränkt folgt. Zudem wird das auch vom Senat und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zwingend erforderlich gehaltene abschließende, die drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zusammenfassende Gesamturteil einer Beurteilung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 4 S 27/21 –, juris Rn. 3 ff., vom 22. Dezember 2022 – 4 S 33/22 –, juris Rn. 2 ff. und vom 13. September 2023 − 4 S 22/23 –, juris Rn. 4 ff., jeweils zu Brandenburg, vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 –, juris Rn. 2 ff. und vom 16. November 2023 – OVG 4 S 37/23 –, juris Rn. 18 f., jeweils zu Berlin; VGH Kassel, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 – 1 B 918/20 –, juris Rn. 48 und vom 13. September 2022 – 1 B 808/22 –, juris Rn. 103; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 − 5 ME 128/21 –, juris Rn. 34, vom 8. August 2022 – 5 ME 62/22 –, juris Ls 1 und Rn. 19 sowie vom 11. Juni 2025 – 5 ME 39/25 –, juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 B 1356/21 –, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 24. November 2021 – 6 A 2717/19 –, juris Rn. 39 ff. sowie Beschlüsse vom 30. November 2021 – 1 B 1341/21 –, juris Rn. 47 ff., vom 5. Dezember 2022 – 6 B 838/22 –, juris Rn. 10 ff.; vom 3. März 2023 – 1 B 726/22 –, juris Rn. 61 und vom 6. Juni 2025 – 6 B 854/24 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 13. Januar 2022 – 1 A 58/20 –, juris Ls 2 und 3 und Rn. 39, 79 f., − 1 A 75/21 –, juris Ls und Rn. 50, 90 f. und – 1 A 74/21 −, juris Ls und Rn. 40, 80 f.; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 5. Dezember 2022 – 2 B 274/22 –, juris Rn. 18, vom 13. Oktober 2021 – 2 B 286/21 –, juris Rn. 17 und vom 25. Oktober 2021 – 2 B 259/21 –, juris Rn. 12; OVG Magdeburg, Urteile vom 24. November 2021 – 1 L 61/21 –, juris Ls 2 und Rn. 45 ff. sowie – 1 L 57/21 –, juris Rn. 34 ff., Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 M 90/21 –, juris Rn. 8 und 11; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 9) – soweit ersichtlich – bislang lediglich vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 A 10078/22 – (juris Rn. 33 ff.) sowie im Schrifttum (vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 83. Lieferung, 4/2025, Rn. 257) abgelehnt. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die vom Antragsgegner aufgezeigten, mitunter durchaus weitreichenden praktischen Auswirkungen eines Ausschlusses von Bewerbern aus Hamburg aus einem Stellenbesetzungsverfahren wegen eines fehlenden Gesamturteils hält der Senat letztlich für überschaubar bzw. für zeitlich und zahlenmäßig nur noch begrenzt relevant, da dem Hamburgischen Beurteilungssystem in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – a. a. O.) auch und gerade im Hinblick auf das Erfordernis eines abschließenden Gesamturteils eine Novellierung bevorsteht (vgl. zur insoweit bereits geänderten bzw. anwendbaren Rechtslage in Hamburg auch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 10). Im Übrigen kann auch der Hinweis des Antragsgegners auf entstehende – mitunter erhebliche − Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren durch die Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes der unterlegenen bzw. aus dem Verfahren ausgeschiedenen Bewerber das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage stellen, da derartige zeitliche Auswirkungen dem System der beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren immanent sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bewerber – wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt – zunächst gegen seinen eigenen Dienstherrn wegen einer von dort verweigerten Erstellung einer den aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Mindestanforderungen entsprechenden Beurteilung gerichtlich vorgehen müsste, um im Auswahlverfahren eines fremden Dienstherrn verbleiben zu können, oder aber in der von der Beschwerde aufgezeigten Konstellation, dass ein vom Antragsgegner wegen eines fehlenden Gesamturteils ausgeschlossener Bewerber aus Hamburg in Schleswig-Holstein gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Absagemitteilung der Auswahlbehörde in Anspruch nähme. Im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ist es trotz eines grundsätzlich berechtigten Interesses des Antragsgegners an einer zügigen Stellenbesetzung oder gar im Interesse der Praktikabilität nicht hinzunehmen, dass von der Auswahlbehörde eine offensichtlich rechtswidrige Auswahlentscheidung getroffen wird. Auch geht es insoweit nicht darum, die Verantwortung für die Schaffung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf den betroffenen Beamten zu verlagern. Dieser vom Antragsgegner bemühte Gedanke ließe sich letztlich auf jegliche Konstellation eines Konkurrentenverfahrens übertragen, in der die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung oder andere Fehler im Auswahlverfahren festgestellt würden, und kann der vom Antragsgegner gewählten Vorgehensweise nicht als Rechtfertigung dienen. d) Schließlich erscheint die Auswahl der Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Antragsgegner nicht angezweifelt hat − in einem neuen Auswahlverfahren möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. hierzu nur Beschluss des Senats vom 28. März 2023 – 2 MB 16/22 –, juris Rn. 15). Das ist hier aufgrund der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen wegen des fehlenden Gesamturteils gerade nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt unter Billigkeitsgesichtspunkten, dass der Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier A 13 Z in der Einstiegserfahrungsstufe 4 − mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung (§ 40 GKG), hier November 2024 (12 x x 1/4; vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 13 m. w. N. sowie vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 19). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).