Beschluss
2 MB 16/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0821.2MB16.24.00
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Leitsätze
1. Zum Ausschluss eines Beamten in der Freistellungphase der Altersteilzeit aus einem Auswahlverfahren ohne gesetzliche Grundlage, der die Rückkehr in den aktiven Dienst beantragt hat. (Rn.8)
2. Das Benachteiligungsverbot in § 66 Abs 2 S 1 LBG SH (juris: BG SH 2009) erfasst auch Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell. (Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 7. November 2024 geändert:
Dem Antragsgegner wird vorläufig (im Wege der einstweiligen Anordnung) untersagt, die im März 2024 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 bei dem Gymnasium im Schulzentrum … mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.292,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ausschluss eines Beamten in der Freistellungphase der Altersteilzeit aus einem Auswahlverfahren ohne gesetzliche Grundlage, der die Rückkehr in den aktiven Dienst beantragt hat. (Rn.8) 2. Das Benachteiligungsverbot in § 66 Abs 2 S 1 LBG SH (juris: BG SH 2009) erfasst auch Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell. (Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 7. November 2024 geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig (im Wege der einstweiligen Anordnung) untersagt, die im März 2024 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 bei dem Gymnasium im Schulzentrum … mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.292,27 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage (2). Dieser erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (3). 1. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers (Studienrat BesGr. A 13), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im März 2024 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 bei dem Gymnasium im Schulzentrum … mit der Beigeladenen (Studienrätin BesGr. A 13) solange nicht zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt, weil er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine unabhängig von deren Rechtmäßigkeit nicht möglich. Der Antragsteller sei mangels einer in dem angestrebten Amt verbleibenden angemessenen Restdienstzeit für das Beförderungsamt nicht geeignet. Er befinde sich seit dem 1. August 2023 in der Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit, die am 31. Juli 2027 ende, und an der sich direkt der Ruhestand anschließe. Der Antragsteller sei auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Freistellungsphase. Über seinen Antrag auf Rückkehr in den Dienst habe der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Rückkehr gemessen an den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Halbs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 Satz 2 LBG wahrscheinlich sei. Es sei schon nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr angesonnen werden könne. Es gehe ihm nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern die letzte realistische Chance, eine ruhegehaltsfähige Besoldungserhöhung zu erlangen und damit im Kern um lediglich enttäuschte berufliche Erwartungen, deren Realisierung gerade vor dem Hintergrund der bereits bewilligten und andauernden Altersteilzeit in keiner Weise rechtlich gesichert seien. Mit Blick auf die Personalplanung des Dienstherrn könne von diesem nicht erwartet werden, jeden Beamten, der sich auf eine Beförderungsstelle bewerbe, aus der Freistellungsphase zurückzuholen. 2. Dagegen wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass es für den Ausschluss von Bewerbern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell wegen Ungeeignetheit für ein Beförderungsamt einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, an der es fehlt. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können danach grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Ausnahmsweise können allerdings auch solche Aspekte herangezogen werden, die weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium darstellen, sondern vielmehr eignungsfremden Zwecken dienen und externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen sollen. Solche eignungsfremden Belange können bei der Besetzung öffentlicher Ämter oder bei Beförderungen Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Dies gilt etwa für die mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip (vgl. zum Ganzen: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt für Ausnahmen bei der Vergabe von Ämtern im Rahmen von Beförderungsverfahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Der generelle Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren mangels hinreichender Restdienstzeiten stellt eine Ausnahme vom und einen Eingriff in den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz dar und bedürfte – unabhängig von der Zulässigkeit einer derartigen Regelung – einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Dabei macht es keinen Unterschied, dass sich dieser Bewerber in der Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit befindet. Auch in einem solchen Fall müsste der Parlamentsgeber ein Beförderungsverbot in der Freistellungsphase regeln. Dies hat der Landesgesetzgeber indes nicht getan, sondern stattdessen in § 66 Abs. 2 Satz 1 LBG ein Benachteiligungsverbot normiert, worauf der Antragsteller ebenfalls zutreffend hinweist. Nach dieser Vorschrift darf die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61 bis 63 LBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Die Altersteilzeit im Blockmodell ist eine solche reduzierte Arbeitszeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG, bei der der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im stattgebenden Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 (– 2 BvR 612/19 –, Rn. 30) zur Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für einen generellen Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren mangels hinreichender Restdienstzeiten nicht auseinandergesetzt, sondern auf davor und danach ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Ungeeignetheit eines Bewerbers für ein Beförderungsamt mangels angemessener Restdienstzeit verwiesen. Selbst wenn man mit dieser vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und nach dem stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2019 (– 2 BvR 612/19 –) ergangenen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 6 B 1133/22 –, juris Rn. 10 ff. und OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 1 M 37/23 –, juris Rn. 11 ; Rn.13) davon ausginge, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer normativen Grundlage für den Ausschluss eines Bewerbers für ein Beförderungsamt wegen fehlender angemessener Restdienstzeit (vgl. dort juris Rn. 30) nicht auf einen Fall – wie hier –, in welchem durch die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gar keine (aktive) Dienstzeit mehr verbliebe, übertragbar seien, sind die diese Annahme tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mehr als zweifelhaft. Der Antragsgegner ist nicht im Ruhestand. Die Freistellungsphase in der verblockten Altersteilzeit kann grundsätzlich – wie beantragt – rückabgewickelt werden. Bis zum regelhaften Ruhestand des Antragstellers verblieben sowohl zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners als auch zum insoweit für das Verwaltungsgericht relevanten Zeitpunkt seiner Entscheidung noch mehr als drei bzw. deutlich mehr als zwei Jahre, sodass auch nach dieser vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Eignung für das angestrebte Amt gegeben wäre bzw nicht ausgeschlossen werden kann, weil eine Dienstleistung mit hinreichend langer verbleibender Restdienstzeit zu erwarten wäre. Ob in den den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) und des Landes Sachsen-Anhalt (a. a.O.) zugrundeliegenden Fallkonstellationen ein solcher Antrag auf Rückabwicklung gestellt worden ist, lässt sich den Beschlüssen nicht entnehmen. Andernfalls folgt der Senat der dortigen Rechtsprechung aus den aufgezeigten Gründen in der hiesigen Fallkonstellation nicht. Dies gilt gleichsam für die vor dem stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2019 (– 2 BvR 612/19 –) ergangene und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 – 2 C 23.95 –, juris Rn. 22 ; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 29. September 2005 – 5 ME 203/05 –, juris Rn. 4 und vom 4. November 2011 – 5 ME 319/11 –, juris Rn. 13 ; VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 3 CE 06.3302 –, juris Rn. 62 ; vgl. aber VGH München, Beschluss vom 13. November 2019 – 4 S 2408/19 –, juris Ls 1 und 2 sowie Rn. 9 f., wonach das Erfordernis von Restdienstzeiten bei Auswahlentscheidungen um Beförderungsämter eignungsfremden Zwecken dient und der hiermit verbundene Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlagebedarf>). Allen diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass die dortigen Beschwerdeführer nicht mehr in den Dienst zurückkehren bzw. sich in der Anspar- oder Freistellungsphase der verblockten Altersteilzeit befinden und den Antrag auf Änderung der Altersteilzeit entweder von der Beförderungsauswahl abhängig machten bzw. die Änderung dieses Status nicht begehrten. Dies ist nicht der Fall des Antragstellers. Insoweit ist es zumindest offen, ob der Antragsteller in den aktiven Schuldienst zurückkehrt. Der Antragsteller hat sich am 22. April 2024 für das Beförderungsamt beworben. Zu diesem Zeitpunkt wäre die am 31. Juli 2027 endende Freistellungsphase erst in drei Jahren und drei Monaten beendet gewesen. Wollte man nicht bereits diese Bewerbung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB analog) als zugleich gestellten Antrag auf Rückkehr in den Dienst auslegen, hat der Antragsteller einen solchen spätestens mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegner vom 5. September 2024 (vgl. Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 26. September 2024) gestellt. Darin hat er ausdrücklich klargestellt, dass er die Freistellungsphase aufgehoben wissen will und seinen Dienst, bestenfalls mit einer Teilzeitbeschäftigung, weiter fortführen möchte, und zwar – anders als in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Obergerichte – ohne dies von einer Beförderung abhängig zu machen. Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers auch nicht etwa mit der Begründung, er sei für das Beförderungsamt nicht geeignet, aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen, sondern ihn darin einbezogen, den Bewerbervergleich durchgeführt und dessen Auswahl mit Konkurrentenmitteilung vom 3. Juli 2024 nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG abgelehnt. Ob der Antragsgegner damit zugleich zum Ausdruck bringen wollte, dass er die verblockte Altersteilzeit zumindest für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens des Antragstellers im Auswahlverfahren um die Beförderungsstelle teilweise bzw. vollständig rückabwickeln werde, sodass der Antragsteller den Schuldienst im neuen Beförderungsamt in Teil- oder Vollzeit ausüben kann, ist zweifelhaft. Eher dürfte es so sein, dass der Antragsgegner den spätestens am 5. September 2024 und damit noch im letzten Haushaltsjahr gestellten Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Änderung der Altersteilzeit bislang nicht beschieden hat. Auch wenn sich der Antragsgegner jetzt im gerichtlichen Verfahren – insoweit nachgeschoben – darauf beruft, dass der Antragsteller mangels verbleibender angemessener Restdienstzeit für das Beförderungsamt nicht geeignet sei, ist nicht ersichtlich, dass die Änderung der Teilzeit nach § 61 Abs. 3 Satz 2 LBG ausgeschlossen wäre. Nach dieser Vorschrift, die auch bei der Altersteilzeit im Blockmodell sinngemäß angewendet wird (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 LBG), hat die oder der Dienstvorgesetzte eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dass der nachträglichen Änderung der Altersteilzeit dienstliche Belange entgegenstünden, hat der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner (vgl. zur Darlegungslast nur BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 130.11 –, juris Ls 2 und Rn. 10) nicht aufgezeigt. Dazu weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushaltsplan zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen ist, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das laufende Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung für den Dienstherrn unvorhersehbarerweise – hier für das vergangene Haushaltsjahr 2024 – gestellt wird. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Dies wird allenfalls bei Dienstherrn mit einem kleinen Personalbestand – was hier nicht der Fall ist – in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 2 C 48.07 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Auch dürfte dem Antragsteller das Verbleiben in der Freistellungsphase nicht mehr zugemutet werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, handelt es sich nicht um bloße enttäuschte berufliche Erwartungen des Beamten. Der generelle Ausschluss von Beförderungsverfahren in der Freistellungsphase bzw. in dem gesamten verblockten Zeitraum der Altersteilzeit verstößt gegen das in § 66 Abs. 2 Satz 1 LBG normierte Benachteiligungsverbot, so dass nach der normativen Wertung des § 63 Abs. 2 LBG, der mit seinem Verweis auf die sinngemäße Anwendung des § 61 Abs. 3 Satz 2 LBG dem zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien gehörenden Grundsatz der Hauptberuflichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 2 C 48.07 –, juris Rn. 12 m. w. N.) Geltung verschaffen will, dem Beamten aus Rechtsgründen ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Zudem hätte auf eine derart weitreichende Folge gemäß § 66 Abs. 1 LBG verpflichtend vor Antritt der Altersteilzeit im Blockmodell hingewiesen werden müssen. Auch wenn der Senat angesichts dieser normativen Wertungen keinen Zweifel an dem Anspruch des Antragstellers auf Rückkehr aus der Freistellungsphase hat, muss er dies nicht ausdrücklich entscheiden, da die Möglichkeit genügt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte (dazu auch 3.). Soweit der vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung der Einordnung als bloße enttäuschte berufliche Erwartungen in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2012 (– 1 B 821/12 –, juris Rn. 10) eine durch Gesetzesverstöße verhinderte Beförderung als enttäuschte berufliche Erwartung und damit für den in der verblockten Altersteilzeit stehenden Beamten hinnehmbar und zumutbar erachten sollte, folgt der Senat dem nicht. Im Übrigen geht es hier nicht – wie dort – um einen Laufbahnaufstieg und ein in diesem Zusammenhang in der Zukunft erwartetes weiteres berufliches Fortkommen, sondern um die Ausschreibung eines (gegenwärtig) konkreten Beförderungsamtes, von dem der Antragsteller ohne nachträgliche Änderung der Altersteilzeit wie bei einem Beförderungsverbot ausgeschlossen werden würde. Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 16. Oktober 2008 (– 2 C 15.07 –, juris Rn. 20) und vom 30. Oktober 2008 (– 2 C 48.07 –, juris Rn. 87) zur Unzumutbarkeit des Festhaltens am Blockmodell bzw. an der Teilzeitbeschäftigung bezieht, betreffen die dort zugrundeliegenden Fälle keine Bewerbungen um ein Beförderungsamt aus der Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit, sondern während der Freistellungshase anhaltende Erkrankungen sowie körperliche Beeinträchtigungen (– 2 C 15.07 –, juris Rn. 3) und während der Teilzeitbeschäftigung nachteilig veränderte Einkommensverhältnisse infolge der Veränderung einer familiären Situation (– 2 C 48.07 –, juris Rn. 1 f., 8). 3. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80a und 123 VwGO auszurichten und dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend stets zu prüfen hat, ob eine nach den Darlegungen der Beschwerde fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte müssen die Beteiligten mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 – juris Rn. 44 m. w. N.). Hier kommt noch folgendes hinzu: Ein Gericht kann zwar grundsätzlich mit einer quasi vor die Klammer gezogenen fehlenden Eignung ohne Überprüfung der konkreten Auswahlentscheidung einen Antrag eines Bewerbers auf Eilrechtsschutz im Konkurrentenverfahren ablehnen. Dies gilt, obwohl es sich hierbei um Erwägungen handelt, die vom hiesigen Antragsgegner erstmals in der Antragserwiderung vom 12. September 2024 geltend gemacht worden sind und die dementsprechend nicht Gegenstand seiner Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen waren (zur Unzulässigkeit des Nachschiebens nicht dokumentierter Auswahlgesichtspunkte vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. August 2024 – 1 WB 3.24 –, juris Ls und Rn. 66). Denn das Verwaltungsgericht hat immer dann, wenn sich die Auswahlentscheidung auf der ersten Stufe seiner Prüfung als fehlerhaft erweist, auf der zweiten Stufe zu überprüfen, ob für den Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren die ausreichende Möglichkeit besteht, dass er anstelle der Beigeladenen zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, und vom 10. Februar 2024 – 2 MB 6/24 –; jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.). Dies wäre hier aber bei unterstellter fehlender Eignung mangels nennenswerter Restdienstzeit ausgeschlossen. Dementsprechend hatten sich die Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits im Schwerpunkt mit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10./ 21. Juni 2024 auseinandergesetzt. In dieser sind die beiden Bewerber anhand ihrer aktuellen Regelbeurteilungen verglichen worden. Da beide Beurteilungen mit dem gleichen (zweitbesten) Gesamturteil „Die Anforderungen werden übertroffen“ abschließen, hat der Antragsgegner eine ausschärfende Betrachtung vorgenommen, indem er die Beurteilungs(leistungs)merkmale „unterrichtliche Leistung“ und „Arbeitsweise“ und die Befähigungsbeurteilung herausgegriffen und besonders bzw. höher gewichtet hat, und so zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beigeladene darin höhere Bewertungen als der Antragsteller erreicht habe, sodass sie für das Beförderungsamt ausgewählt worden ist. Dies hält einer Überprüfung nicht stand. Der Antragsteller kann insoweit mit seinem in der Beschwerdebegründung wiederholten (sinngemäßem) Einwand zur scheinbar gleichen Gewichtung aller Einzelmerkmale im Gesamturteil und – ohne dass die Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners dies vorsähen oder die Ausschreibung dies nahelegte – stattdessen besonderer und höherer Gewichtung einzelner Merkmale in der Auswahlentscheidung zwecks Ausschärfung durchdringen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein grundrechtsgleiches Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Dabei sind die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Dieses ist anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. nur Beschluss des Senats vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 3, 74 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 3 und Rn. 41 m. w. N.). Insoweit kann der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. nur Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Beurteilungsfehlerhaft ist hier das Gesamturteil, weil es mangels Gewichtung der einzelnen Merkmale nicht ausreichend begründet ist. Welches Gewicht den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher zunächst Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Er kann dies allerdings auch den Beurteilerinnen und Beurteilern überlassen. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – Ls 3 und Rn. 39 m. w. N.). Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 15. sowie – 2 C 21.16 – juris Rn. 67 ff., letzteres zu einer dem nicht genügenden Richtlinienvorgabe, die die Bildung des Gesamturteils durch rein arithmetische Errechnung aus dem Durchschnitt der sämtlich gleichgewichteten Einzelnoten mit kaufmännischer Rundung vorsah). Vorgaben zur Gewichtung der einzelnen im Ankreuzverfahren bewerteten Merkmale hat der Antragsgegner nicht gemacht, sondern dies den Beurteilerinnen und Beurteilern überlassen und insoweit in Nr. 5 seiner Beurteilungsgrundsätze vom 27. Februar 2024 (vgl. Anlage 1 zur Antragserwiderung vom 12. September 2024) ausdrücklich vorgeschrieben, dass sie gewichtet, abgewogen und gewürdigt werden müssen. Deren Nr. 5 sieht hierzu vor, dass das Gesamturteil nicht rechnerisch ermittelt wird, sondern aus den Bewertungen der Einzelmerkmale anhand einer entsprechenden Gewichtung unter Berücksichtigung der dienstlichen Verwendung zu entwickeln ist (Satz 2). Zudem wird ausdrücklich klargestellt, dass in der Begründung des Gesamturteils die (formelhafte) Bezugnahme auf die vorangehenden Ausführungen nicht genügt, sondern es erläutert werden muss, wie die Beurteilungsmerkmale abschließend gewürdigt, gewichtet und abgewogen wurden (Satz 4). Durch diese abschließende Begründung soll die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil auch für Dritte nachvollzogen werden können (Satz 5). Die insgesamt zwölf Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „1. Unterrichtliche Leistung“, drei Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „2. Erziehen und Begleiten“, sechs Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „5. Soziales Verhalten“ sowie 15 Beurteilungsmerkmale aus dem Bereich „6. Arbeitsweise“ hat der Beurteiler nicht einheitlich bewertet. Vielmehr hat er von den von 1 bis 5 zu vergebenen Bewertungsstufen die Noten "5" (einmal), "4" (achtzehn Mal) und "3" (siebzehn Mal) angekreuzt bzw. vergeben. Hinzu kommen die zwölf Befähigungsmerkmale, die in vier und nicht in fünf Stufen zu bewerten waren, und bei der er einmal die höchste Ausprägung, fünfmal die zweithöchste und sechsmal die zweitschlechteste Ausprägung vergeben hat. Die sog. Begründung des (fünfstufigen) Gesamturteils auf Seite 10 der dienstlichen Beurteilung stellt einen auf die individuellen Leistungen des Klägers bezogenen Text dar, dem nicht zu entnehmen ist, auf welche Weise der Beurteiler ausgehend von diesem Spektrum der Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und ihrer Gewichtung zur zweitbesten Bewertungsstufe ("Die Anforderungen werden übertroffen") gelangt ist. Eine Bewertung der Bedeutung der einzelnen Leistungs- und/ oder Befähigungsmerkmale für die Gesamtnote ist der textlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen auf die Beschreibung des Arbeitsbereichs des Antragstellers und die Würdigung seiner dienstlichen Leistungen, ohne diese im Einzelnen zu gewichten (so auch in BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 41). Anders verhält es sich in der Auswahlentscheidung. Darin nimmt der Antragsgegner bei der Ausschärfung nachträglich eine Gewichtung einzelner Merkmale vor. Dies kann das fehlerhafte Gesamturteil nicht ersetzen. Sind Bewerber – wie hier – sowohl im Gesamturteil als auch in der Beurteilung der im Anforderungsprofil als maßgeblich benannten Kriterien im Wesentlichen gleich bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen zwar unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 – juris Rn. 66 m. w. N.). In diesen Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (sogenannte Ausschärfung bzw. Einzelausschöpfung; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 76). Diesen Vorgaben entspricht der in der Auswahlentscheidung vom 10./ 21. Juni 2024 vorgenommene Bewerbervergleich indes nicht. Zwar hat der Antragsgegner erkannt, dass hier die mit gleichem Gesamturteil bewerteten Bewerber weiter zu vergleichen sind, indem deren im Ankreuzverfahren getroffenen Einzelbewertungen der Leistung und Befähigung weiter auszuschärfen bzw. auszuschöpfen sind. Allerdings hat der Antragsgegner dazu entgegen des Gesamturteils, indem der Beurteiler überhaupt keine Gewichtung vorgenommen hat, unzulässig die Leistungsmerkmale „1. Unterrichtliche Leistung“ und „6. Arbeitsweise“ sowie die Befähigungsbeurteilung, besonders und höher gewichtet. Damit hat der Antragsgegner keine Einzelmerkmale ausgeschöpft, sondern nachträglich ein neues Gesamturteil erstellt. Die Begründung des Gesamturteils hat aber schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. – BVerfGE 139, 64 Rn. 130 zur Begründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 48 m. w. N.). Zudem besteht durch eine nachträgliche Gewichtung in der Auswahlentscheidung die naheliegende Gefahr, sich in den jeweiligen Beurteilungen diejenigen Merkmale herauszusuchen und besonders zu gewichten, die einem bevorzugten Bewerber zur Auswahl verhelfen. Ansatzpunkte für plausibilisierende Erklärungen in dem vorgenannten Sinne enthält das Gesamturteil des Antragstellers nicht. Leistungsmerkmale und Befähigungsbeurteilung sind darin nicht besonders und schon gar nicht höher gewichtet. Sie sind schlicht gar nicht gewichtet. Die Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners vom 27. Februar 2024 (vgl. Anlage 1 zur Antragserwiderung vom 12. September 2024) sehen – wie bereits festgehalten – eine solche Gewichtung auch nicht vor; ebensowenig die Auswahlgrundsätze vom 21. März 2022 (vgl. Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 12. September 2024). Da die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers bereits aus den dargestellten Gründen an einem ergebnisrelevanten Fehler leidet, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus anderen Gründen fehlerhaft wäre oder (weitere) Fehler bei der Auswahl vorliegen. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers – hier mit einem gewichteten Gesamturteil – ist eine originäre Aufgabe des Antragsgegners als dessen Dienstherr (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 16). In welcher Weise der Antragsgegner die fehlende Gewichtung im Gesamturteil nachholt, ist deshalb offen. Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass der Antragsteller anstelle der mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen, bei deren Beurteilung eine ordnungsgemäße Begründung des Gesamturteils gleichfalls erfolgen muss, nach dessen Neufassung bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, und vom 10. Februar 2024 – 2 MB 6/24 –; jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.). Innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums zwischen der Senatsentscheidung bis zum Eintritt in den regelhaften Ruhestand am 31. Juli 2027 bestünde zudem die Möglichkeit, dass der Antragsteller nach einer erneuten Auswahl (noch) befördert würde. Der Zeitraum dafür ist mit nahezu zwei Jahren hinreichend lang. Insoweit ist es auch weiterhin zumindest offen, ob der Antragsteller aus der verblockten Freistellungsphase wie von ihm beantragt in den aktiven Schuldienst zurückkehrt, wenn man nicht sogar davon ausgeht, dass er darauf einen Rechtsanspruch hat (zum Ganzen siehe bereits oben unter 2.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine solche Beförderung nicht mehr ruhegehaltsfähig wäre. Dies wäre ggfs. eine Frage des Schadensersatzes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: A 14, Erfahrungsstufe 12 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier November 2024 – (12 x 6.764.09 Euro : 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).