OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 LA 55/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1020.2LA55.21.00
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die rechtswidrige Ablehnung seines Antrags auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BwBeamtAusglG vermag kein schützenswertes bzw. berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu begründen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.369,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtswidrige Ablehnung seines Antrags auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BwBeamtAusglG vermag kein schützenswertes bzw. berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu begründen. (Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.369,08 Euro festgesetzt. Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf den (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) beschränkt hat, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Schadensersatz (Klageantrag zu 2.) ist nicht Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens, weil der Kläger diesen zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgt. Dies hat er mit der Begründung des Zulassungsantrages ausdrücklich klargestellt. Der am … 1957 geborene und inzwischen (regelrecht) zurruhegesetzte Kläger stand als Technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienste der Beklagten. Am 29. November 2016 beantragte er mit Wirkung zum 1. Mai 2017 die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 4 des am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen – und Bundeswehrbeamten – Ausgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG). Danach können bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 1050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können (Nr. 2) und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Nr. 3) ; stellt das Bundesministerium der Verteidigung bis zum 31. Dezember 2017 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 insgesamt bis zu 1500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden (Teilsatz 2). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Mai 2017 ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat auch das Verwaltungsgericht seine dagegen am 18. Juli 2017 erhobene Klage abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Dem Kläger fehle, nachdem die Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2017 weggefallen sei, das für den umgestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insbesondere begründe allein die Tatsache, dass die Beklagte es abgelehnt habe, ihn nach § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand zu versetzen, nicht die für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses notwendige Schwere der Maßnahme. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung sei dadurch ebenfalls nicht gegeben. Die dagegen mit dem Zulassungsvorbringen gestellte Rechtsauffassung des Klägers und seine Darlegungen zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Form eines Rehabilitationsinteresses, für das er sich auf massive Grundrechtseingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in seine Berufsfreiheit bezieht, begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Zum Teil genügen seine Ausführungen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat – anders als der Kläger meint – zutreffend angenommen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist. Der Kläger verfügt nicht über das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung in Form eines Rehabilitationsinteresses, auf das er sich im Zulassungsverfahren ausdrücklich allein beruft. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts hinausgehen. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein und sich auch aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ergeben (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 –, juris Rn.13 m. w. N.; Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 49 m. w. N. zum Normenkontrollverfahren). Ein schützenswertes bzw. berechtigtes ideelles Interesse an Rehabilitierung besteht mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 –, juris Rn.14 m. w. N.; Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 49 m. w. N. zum Normenkontrollverfahren). Gemessen daran legt der Kläger nichts dafür dar, dass die Beklagte ihn durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Ablehnung seines Antrags auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BwBeamtAusglG im oben aufgezeigten Sinne mit Außenwirkung stigmatisiert hätte. Es fehlen schon Darlegungen zu einem diskriminierenden Inhalt der Bescheide. Der Kläger wendet im Wesentlichen nur sinngemäß ein, dass er dadurch in seiner persönlichen Lebensplanung, und zwar in „Ausformung“ seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in „Ausformung“ des Grundrechts der Berufsfreiheit massiv gehindert worden sei. Dies gelte bei ihm im Besonderen, weil er in den letzten Jahren seiner Berufstätigkeit nichts mehr zu tun gehabt habe, sondern auf das „Abstellgleis“ gestellt worden sei, und keine nur einigermaßen sinnerfüllende Arbeit habe verrichten dürfen. Der erstgenannte Einwand beträfe alle Beamtinnen und Beamte, deren Versetzungsantrag abgelehnt würde, und stellt keine damit verbundene Ächtung dar, die geeignet wäre, den Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der zweitgenannte Einwand beträfe einen hier nicht streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung. Ob die Beklagte den Kläger durch die von ihm behauptete statuswidrige Beschäftigung – was der Kläger im Zulassungsverfahren zudem nicht darlegt – stigmatisieren wollte, wäre deshalb unerheblich. Im Übrigen dürfte es naheliegender sein, dass seinerzeit im Bereich der Bundeswehr für eine größere Anzahl von Beamtinnen und Beamten – und nicht nur für den Kläger – keine amtsangemessenen Dienstposten mehr vorhanden gewesen sind. Die Bundeswehr stand zu diesem Zeitpunkt vor einem Umbauprozess. Sie sollte neu ausgerichtet werden. Dies erforderte neben einer deutlichen Verringerung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers bis hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung und Effizienzsteigerung, und hat u. a. auch zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten – Ausgliederungsgesetzes geführt (vgl. dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr ) vom 17. Februar 2012, Drucksache 92/12, A. „Problem und Ziel“, Seite 1; Art. 2 „Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr“, Seite 8 ff.). Insoweit ergibt sich auch aus dem Schreiben der Regierungsoberinspektorin … vom 21. Juni 2017 (Bl. 1 BA B), dass der Kläger durch die Auflösung des Arsenalbetriebs … seit dem 31. Dezember 2015 strukturbedingt außerhalb vom Dienstposten geführt und der Abwicklungsorganisation (AWO) zur Dienstleistung zugewiesen war. Soweit der Kläger das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zugleich sinngemäß auf die beiden behaupteten massiven Grundrechtseingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG), auf die er sich bereits zur Darlegung eines Rehabilitationsinteresses bezogen hat, begründen will, verhälfe dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit ist es zwar anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch im Falle des Vorliegens eines qualifizierten (tiefgreifenden) Grundrechtseingriff durch eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme liegen kann, sodass andernfalls kein effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen wäre (vgl. zu dieser Fallgruppe, insoweit klarstellend zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1.24, 6 C 2.22 –, juris Rn. 5, 11 ff. m. w. N.; vgl. auch: Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 60 ff. m. w. N. zum Normenkontrollverfahren). Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Der Kläger hat schon nichts dafür dargelegt, dass die abgelehnte (vorzeitige) Zurruhesetzung zu derartigen tiefgreifenden und gewichtigen Grundrechtseingriffen geführt hat. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 30 April 1997 – 2 BVR 817/90 u. a. –, juris, Ls 2. a) und Rn. 51 und Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 2 BvR 527/99 u. a. –, juris, Ls 2, 3 und 3a und Rn. 34-37). Zudem können sie auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, 27 f. m. w. N. aus der stRspr; zum Ganzen: Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 63 m. w. N. zum Normenkontrollverfahren). Derartige Grundrechtseingriffe stehen hier nicht im Raum. Die Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist überhaupt nicht tangiert. Der Kläger will keinen Beruf wählen (Satz 1) und keinen Beruf ausüben (Satz 2), sondern nach § 4 BwBeamtAusglG abschlagsfrei (vgl. dessen Klarstellung in der ergänzenden Klagebegründung vom 6. September 2017, Seite 1) in den Ruhestand versetzt werden. Eingriffe in Art. 12 Abs. 2 und 3 GG lägen nicht vor. Der Kläger wird nicht zu einer bestimmten oder allgemein zur Arbeit gezwungen, ihm wird nur die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand versagt. Dem Kläger wäre es unbenommen geblieben, sich jederzeit entlassen zu lassen oder die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt nach anderen Vorschriften zu beantragen. Deshalb läge durch die versagte Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand auch kein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor, zumal es dem Kläger (vgl. dessen Klarstellung in der ergänzenden Klagebegründung vom 6. September 2017, Seite 1) ausschließlich darum geht, abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Im Übrigen wäre ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit schon nicht gewichtig (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 63 mit Verweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 C 10749/12 –, juris Rn. 22). Warum die Beklagte durch die Ablehnung das allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers verletzt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Soweit er den Eingriff mit der behaupteten amtsunangemessenen Beschäftigung begründen will, wäre dies unbeachtlich, nicht dargelegt und zudem nicht ersichtlich (vgl. die obigen Ausführungen zum Rehabilitationsinteresse). Zu den weiteren – für das Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannten – Fallgruppen der Wiederholungsgefahr und der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (sog. Präjudizinteresse) fehlen Darlegungen (vgl. zu den Fallgruppen nur: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1.24, 6 C 2.22 –, juris Rn. 11 m. w. N.; Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 45, 47, 49, 63 m. w. N. zum Normenkontrollverfahren). Im Übrigen verfolgt der Kläger – ungeachtet einer Verjährung – (zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) keine Schadensersatzansprüche mehr. Darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BwBeamtAusglG gehabt hätte, sodass seine Klage begründet gewesen wäre, kommt es nicht an. Die Klage ist aus den vorstehenden Gründen bereits unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt danach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (Besoldungsgruppe A 12, Stufe 8) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier April 2021 (5.228,18€x12:2). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist (insgesamt) rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).