Urteil
3 KN 1/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2017:0921.3KN1.16.00
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Leitsätze
1. Im Gegensatz zu den Ersatzleistungsansprüchen, die dem Grunde nach nicht erst durch Satzung, sondern durch § 24 Abs 1 GO (juris: GemO SH 2003) selbst begründet werden, haben die Aufwandsentschädigungen, zu deren Gewährung die Gemeinde nicht verpflichtet ist und die erst durch die Entschädigungssatzung an die Stelle der Ansprüche aus Abs 1 S 1 Nr 1 treten, ihre Rechtsgrundlage nicht in § 24 Abs 1 GO juris: GemO SH 2003), sondern in der Entschädigungssatzung selbst.(Rn.34)
2. Eine Entschädigungssatzungsregelung, nach der der Aufwand, den auch beratende Mitglieder durch die Mitgliedschaft im Hauptausschuss haben, überhaupt nicht zu entschädigen ist, verstößt gegen § 24 Abs 2 GO (juris: GemO SH 2003) und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG).(Rn.41)
(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 1) eingestellt.
Auf Antrag des Antragstellers zu 2) wird festgestellt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 unwirksam ist.
Die Antragstellerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2).
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gegensatz zu den Ersatzleistungsansprüchen, die dem Grunde nach nicht erst durch Satzung, sondern durch § 24 Abs 1 GO (juris: GemO SH 2003) selbst begründet werden, haben die Aufwandsentschädigungen, zu deren Gewährung die Gemeinde nicht verpflichtet ist und die erst durch die Entschädigungssatzung an die Stelle der Ansprüche aus Abs 1 S 1 Nr 1 treten, ihre Rechtsgrundlage nicht in § 24 Abs 1 GO juris: GemO SH 2003), sondern in der Entschädigungssatzung selbst.(Rn.34) 2. Eine Entschädigungssatzungsregelung, nach der der Aufwand, den auch beratende Mitglieder durch die Mitgliedschaft im Hauptausschuss haben, überhaupt nicht zu entschädigen ist, verstößt gegen § 24 Abs 2 GO (juris: GemO SH 2003) und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG).(Rn.41) (Rn.46) Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 1) eingestellt. Auf Antrag des Antragstellers zu 2) wird festgestellt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 unwirksam ist. Die Antragstellerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 1) einzustellen, weil es insoweit durch die Rücknahme des Normenkontrollantrags beendet worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Die vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärte Antragsrücknahme bedurfte in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.1 Satz 2 VwGO nicht der Einwilligung der Antragsgegnerin. B. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 2) hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger vom 17. Juni 2009 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 SH-AG VwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht, da es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Als natürliche Person ist der Antragsteller zu 2) antragsberechtigt. Als Ratsmitglied und Mitglied des Hauptausschusses ist er auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zu gewährende Aufwandsentschädigung bemisst sich nach der gemäß §§ 4, 24 Abs. 3 GO erlassenen Entschädigungssatzung, sodass er durch die Nichtgewährung einer Aufwandsentschädigung trotz Mitgliedschaft im Hauptausschuss in seinen Rechten verletzt sein könnte. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen, obwohl der Antragsteller zu 2) am 8. Juni 2017 stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss geworden ist und nunmehr auch nach Auffassung der Antragsgegnerin einen Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung hat. Denn ihm geht es weiterhin um die Frage, ob ihm auch für die Zeit, als er Mitglied mit beratender Stimme war, ein Anspruch zusteht. Mit der Antragsgegnerin ist zutreffend die Körperschaft in Anspruch genommen worden, die die Rechtsvorschrift erlassen hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Eine Beteiligung des Landes (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO), insbesondere der Kommunalaufsicht, war nicht erforderlich. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO bedarf lediglich die Hauptsatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Antragsgegnerin hat mit Erlass der Entschädigungssatzung im Juni 2009 den Regelungsgegenstand der Entschädigung bewusst aus der Hauptsatzung herausgenommen und verselbständigt, um Satzungsänderungen zukünftig ohne Beteiligung der Kommunalaufsicht vornehmen zu können. Der Antragsteller zu 2) hat auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt, wonach der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen ist. Gegenstand der Normenkontrolle ist § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung in der durch die Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 geänderten Fassung. Die Nachtragssatzung ist im Internet bekanntgemacht worden (vgl. zur amtlichen Bekanntmachung § 68 LVwG), worauf in den Kieler Nachrichten vom 18. Juni 2016 hingewiesen worden ist. Der Normenkontrollantrag ist am 4. November 2016, mithin vor Ablauf eines Jahres, bei Gericht eingegangen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist auf den durch den Antrag allein beanstandeten Teil der Norm - § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung - beschränkt; denn dieser Teil ist abtrennbar (vgl. dazu: OVG Schleswig, Urteile vom 14. Juni 2006 - 2 KN 5/05 -, Juris Rn. 52 und vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 -, Juris Rn. 43; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 358). Im Übrigen wären die anderen - in einem trennbaren Zusammenhang stehenden - Vorschriften der Entschädigungssatzung wegen Ablaufs der Jahresfrist ohnehin nicht mehr anfechtbar. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung vom 17. Juni 2009 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 (im Folgenden: Entschädigungssatzung) ist unwirksam. 1. Die angegriffene Satzungsänderung begegnet zwar keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist sie – wie in § 4 Abs. 2 GO vorgesehen – vom (Ober-)Bürgermeister ausgefertigt worden, entspricht den Formvorschriften des § 66 LVwG und ist amtlich bekanntgemacht worden (vgl. § 68 LVwG). 2. § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung verstößt aber gegen § 24 Abs. 2 GO und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Erwägung, ein Ausschussmitglied ohne Stimmberechtigung trage weder ein Haftungsrisiko, noch die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse, rechtfertigt es nicht, Mitglieder mit beratender Funktion von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen. Denn auch das ohne Stimmberechtigung in den Hauptausschuss entsandte Mitglied hat einen Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung für die Tätigkeit im Hauptausschuss. Dieser Aufwand gebietet es, nicht nur stimmberechtigte, sondern auch Mitglieder im Hauptausschuss mit nur beratender Funktion zusätzlich zu entschädigen. a) § 24 Abs. 1 GO regelt Ersatzleistungsansprüche der Ehrenbeamtinnen und -beamten, Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. Diese haben gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Anstelle des Auslagenersatzes kann gemäß § 24 Abs. 2 GO eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko abgegolten wird. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GO sind die Entschädigungen in einer Satzung zu regeln. Im Gegensatz zu den Ersatzleistungsansprüchen, die dem Grunde nach nicht erst durch Satzung, sondern durch § 24 Abs. 1 GO selbst begründet werden, haben die Aufwandsentschädigungen, zu deren Gewährung die Gemeinde nicht verpflichtet ist und die erst durch die Entschädigungssatzung an die Stelle der Ansprüche aus Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 treten, ihre Rechtsgrundlage nicht in § 24 Abs. 1 GO, sondern in der Entschädigungssatzung selbst (vgl. Bülow in KVR S-H, § 24 GO Rn. 27). Der kommunale Satzungsgeber hat die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 18. März 2008 (GVOBl S. 150) zu beachten, die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO vom Innenministerium erlassen worden ist. § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a) GO ermächtigt das Ministerium, Bestimmungen zu treffen über die Gewährung von Entschädigungen unter anderem an Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, insbesondere über die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen. § 2 Abs. 2 Nr. 1a) EntschVO bestimmt dementsprechend, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung bei Mitgliedern der Gemeindevertretung in Gemeinden über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern seit dem 31. Dezember 2015 monatlich 389 Euro beträgt. Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag (vgl. § 1 Abs. 4 EntschVO). Die in der Entschädigungssatzung der Antragsgegnerin in § 2 Abs. 1 getroffene Regelung, wonach Ratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 361,00 Euro erhalten, steht im Einklang mit der Entschädigungsverordnung; denn die Satzungsregelung überschreitet den durch die Entschädigungsverordnung bestimmten Höchstbetrag nicht. Der Antragsteller zu 2) erhält diese Aufwandsentschädigung für seine Ratsmitgliedschaft. b) Darüber hinaus ermächtigt § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b) GO das Innenministerium, durch Verordnung die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 gewährt werden kann, zu bestimmen. Davon hat das Ministerium Gebrauch gemacht und in § 9 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung unter der Überschrift „Aufwandsentschädigung für weitere ehrenamtliche Tätigkeit“ geregelt, dass eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld unter anderem Mitglieder der Hauptausschüsse sowie deren Stellvertretende erhalten können (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EntschVO), wobei das Sitzungsgeld oder die Aufwandsentschädigung nach § 2 unberührt bleiben. Im Rahmen ihrer Befugnis, die örtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, ist es der einzelnen Gemeinde vorbehalten, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihren Bereich zu regeln. Der Antragsgegnerin steht im Hinblick auf die Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Funktionen im Sinne des § 9 Abs. 1 EntSchVO ein weiter Ermessensspielraum zu; dieser umfasst auch die Möglichkeit, keine entsprechende Regelung für zusätzliche Entschädigungen zu treffen. Sofern aber eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EntschVO bei Bemessung ihrer Höhe der mit der Funktion verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Zudem dürfen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 EntschVO bestimmten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Mit § 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung hat die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Ermessen ausgeübt und sich entschieden, für die Wahrnehmung der aufgelisteten Funktionen eine zusätzliche Entschädigung zu gewähren. Nach dieser Vorschrift erhalten neben der nach Ziffer 1 (gemeint sein dürfte Absatz 1 – für die Ratsmitgliedschaft) zu gewährenden Entschädigung eine monatliche Aufwandsentschädigung die unter Nr. 1 bis 7 bestimmten Funktionsträger. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung erhalten eine solche zusätzliche Entschädigung die (neben dem Vorsitzenden) übrigen Mitglieder des Hauptausschusses mit Stimmrecht in Höhe von 330,00 Euro. Diese Regelung verstößt gegen die Vorgaben des § 24 Abs. 2 GO. Danach kann anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko abgegolten wird. § 24 Abs. 2 GO gilt auch für die zusätzlich gewährten Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung von Funktionen im Sinne von § 9 EntschVO. Dies ergibt sich bereits aus der Verordnungsermächtigung in § 135 Abs. 1 Nr. 5b) GO, die ausdrücklich Bezug nimmt auf § 24 Abs. 2 GO. Außerdem heißt es in § 1 Abs. 2 der EntschVO - den Inhalt von § 24 Abs. 2 GO wiederholend -, dass die Aufwandsentschädigung pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko ist. Die Antragsgegnerin hat laut der entsprechenden Beschlussvorlage zur Änderung von § 2 Abs. 2 Nr. 5 Entschädigungssatzung lediglich den Aspekt des mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Haftungsrisikos als Entscheidungskriterium dokumentiert, um eine Entschädigung nur für stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses zu rechtfertigen. Die zwei weiteren Vorgaben „Entschädigung für Zeit und Arbeitsleistung“, die kumulativ in § 24 Abs. 2 GO genannt sind, hat die Antragsgegnerin jedoch entgegen der gesetzlichen Anordnung unberücksichtigt gelassen. Die vielfältigen Aufgaben des Hauptausschusses sind in § 45b GO sowie in § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung geregelt. Daraus ergibt sich, dass der Hauptausschuss zum einen koordinierende, kontrollierende, steuernde und vorbereitende Aufgaben hat. Zum andern ist er auch befugt, Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat (vgl. § 45b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GO). Ob daraus tatsächlich ein zusätzliches Haftungsrisiko für Mitglieder des Hauptausschusses mit Stimmberechtigung folgt, ist zweifelhaft. Unter Haftungsrisiko ist das Risiko zu verstehen, zu Schadensersatzleistungen für fehlerhafte ehrenamtliche Amtstätigkeit einstehen zu müssen oder für rechtswidriges ehrenamtliches Handeln zur Verantwortung gezogen zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Inanspruchnahme weitgehend auf den Verschuldensgrad ankommt, da für den größten Teil der Haftungsschäden die Gemeinde über ihre Versicherung, den „Kommunalen Schadensausgleich“, aufkommt. Der ehrenamtlich Tätige hat daher nur für ein Restrisiko selbständig versicherungsmäßig Vorsorge zu treffen; der finanzielle Aufwand dafür wird mit der Aufwandsentschädigung abgegolten (vgl. Bülow, KVR SH, Stand April 2016, § 24 Rn. 23). Selbst wenn man allein aufgrund der Übernahme einer weiteren Funktion ein höheres Haftungsrisiko bejahte, ist es gleichheitswidrig, den Aufwand, den auch beratende Mitglieder durch die Mitgliedschaft im Hauptausschuss haben, überhaupt nicht zu entschädigen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt vom kommunalen Satzungsgeber, gleiche Sachverhalte, die der Natur der Sache nach und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleiche Behandlung erfordern, nicht willkürlich ungleich zu regeln. Die mit der Normenkontrolle angegriffene Bestimmung führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne Stimmberechtigung gegenüber den stimmberechtigten Mitgliedern. Denn jedenfalls ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Hauptausschusssitzungen für alle Mitglieder - d.h. unabhängig von der Stimmberechtigung - identisch. Außerdem hat auch das beratende Mitglied - abstrakt bzw. pauschalierend betrachtet - einen Arbeitsaufwand. Denn obwohl es nicht stimmberechtigt ist, verfügt es über Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Hierzu gehören neben dem Recht auf Ladung und dem Anwesenheitsrecht - auch bei nicht öffentlichen Beratungen - insbesondere das Rede- und das Antragsrecht. Als Mitglied des Ausschusses kann es auch Geschäftsordnungs- und Verfahrensanträge stellen (vgl. Dehn in: KVR SH, Stand November 2016, § 46 Rn. 6). Zu den Pflichten gehören etwa die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO), die Pflicht zur Mitteilung von Ausschlussgründen (§ 22 GO) und das Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 23 GO) (vgl. Dehn, a.a.O., § 46 Rn 6 a.E.). Die Regelungen über die Entsendung von stimmlosen Mitgliedern (§ 46 Abs. 2 GO) sollen sicherstellen, dass alle Fraktionen, unabhängig von ihrer Größe an der vorbereitenden Willensbildung mitwirken können; fraktionslosen Mitgliedern soll ein angemessenes Maß an Einflussnahme auf die Vorbereitung der Beschlüsse eingeräumt werden (vgl. Dehn, a.a.O., § 46 Rn. 7). Wie groß der tatsächliche Aufwand an Arbeitsleistung bei der Vorbereitung von und durch die Teilnahme an Hauptausschusssitzungen bei jedem einzelnen Mitglied ist, ist bei den pauschaliert durch Satzung festgelegten Beträgen irrelevant. Denn ob ein Mitglied von seinen Möglichkeiten, sich in den Willensbildungsprozess einzubringen, Gebrauch macht, hängt insbesondere von der Motivation und Arbeitseinstellung des einzelnen ab. Arbeitsumfang und Tiefe der Auseinandersetzung mit Fragestellungen sind unabhängig davon, ob ein Mitglied stimmberechtigt ist oder nur beratende Funktion hat. So kann es Mitglieder im Hauptausschuss ohne Stimmberechtigung geben, die sich besonders intensiv engagieren, um der Minderheit, der sie angehören, Gehör zu verschaffen. Denkbar wäre es aber auch, dass ein Mitglied lediglich anwesend ist, ohne eigene Beiträge zu leisten. Letzteres kann auch für stimmberechtigte Mitglieder gelten, die ausschließlich bei der Abstimmung mitwirken, ohne sich zuvor in den Willensbildungsprozess eingebracht zu haben. Allerdings sind es nur die Mitglieder mit Stimmrecht, die die Verantwortung für die im Hauptausschuss getroffenen Entscheidungen tragen, indem sie diese nach außen vertreten müssen und insoweit auch ein - jedenfalls hypothetisches - zusätzliches Haftungsrisiko haben. Ob dieser Umstand es rechtfertigt, den stimmberechtigten Mitgliedern eine höhere funktionsbezogene Entschädigung zuzubilligen als den nur beratenden Mitgliedern, obliegt der Beurteilung des Satzungsgebers im Rahmen seines Ermessens. Dabei wird er aber zu berücksichtigen haben, dass jedenfalls der Zeitaufwand und ein abstrakt zu bemessender Aufwand an Arbeitsleistung in der Höhe der Aufwandsentschädigung für beratende Mitglieder angemessen berücksichtigt werden müssen, sofern weiterhin eine zusätzliche Entschädigung für die übrigen Hauptausschussmitglieder gewährt werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollverfahren gegen die Änderung der Satzung der Antragsgegnerin über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger betreffend die Entschädigung der Mitglieder des Hauptausschusses. Die Antragstellerin zu 1) ist Ratsfraktion in der Ratsversammlung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 2) gehört der Ratsversammlung an. Seine Fraktion, die Antragstellerin zu 1), hatte ihn als Mitglied mit beratender Stimme in den Hauptausschuss entsandt. Diesem gehören neben der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 13 stimmberechtigte Mitglieder sowie weitere Mitglieder mit beratender Stimme an. In der Sitzung vom 8. Juni 2017 wählte die Ratsversammlung den Antragsteller zu 2) zum ordentlichen Mitglied des Hauptausschusses mit Stimmrecht. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 regelte die Antragsgegnerin die Entschädigung ihrer Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Ratsmitglieder und übrigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger erstmals in einer Entschädigungssatzung. Danach erhielten Ratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 333,00 Euro und die Mitglieder des Hauptausschusses daneben eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 Euro. Vorher waren weitgehend identische Entschädigungsregelungen in der Hauptsatzung enthalten. Mit der ersten Änderung der Entschädigungssatzung, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, passte die Antragsgegnerin die Höhe der Entschädigungen den geänderten Sätzen der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) an. Den Ratsmitgliedern steht seitdem eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 361,00 € zu, den Mitgliedern des Hauptausschusses zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 330,00 €. Am 9. Juni 2016 beschloss die Ratsversammlung die 2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung mit folgendem Inhalt: Artikel 1 Die Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) vom 17. Juni 2009 wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird hinter dem Wort „die“ das Wort „übrigen“ und hinter dem Wort „Hauptausschuss“ die Worte „mit Stimmrecht“ eingefügt. Artikel 2 Die Nachtragssatzung tritt am 01.07.2016 in Kraft. Danach erhalten neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hauptausschusses nur die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses mit Stimmrecht eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. In der Beschlussvorlage zur Ratsversammlung hieß es zur Begründung der Änderung der Entschädigungsregelung, dass das mit der Aufwandsentschädigung abzudeckende Haftungsrisiko für Ausschussmitglieder mit beratender Stimme nicht bestehe, weshalb die Aufwandsentschädigung künftig nur noch den stimmberechtigten Mitgliedern gewährt werden solle. Der Oberbürgermeister hat die Nachtragssatzung am 14. Juni 2016 ausgefertigt. Sie ist auf der Internetseite der Antragsgegnerin bekanntgemacht worden, worauf in den Kieler Nachrichten vom 18. Juni 2016 hingewiesen worden ist. Mit ihrem am 4. November 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Entschädigungssatzung in der Fassung der Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 ungültig sei, weil die Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße, insbesondere gegen § 24 Abs. 1 GO und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Gemäß § 24 Abs. 1 GO hätten die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, der gemäß Absatz 2 in Form einer angemessenen Aufwandsentschädigung gewährt werden könne. Dieser Anspruch werde dem Antragsteller zu 2) genommen, weil er für seine Tätigkeit im Hauptausschuss keine Entschädigung mehr erhalte. Darüber hinaus sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil der Antragsteller zu 2) im Gegensatz zu den übrigen Mitgliedern des Hauptausschusses keine Entschädigung erhalte. Ein sachgerechter Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht; denn es gebe keinen entscheidenden Unterschied zwischen den Mitgliedern des Hauptausschusses, denen ein Stimmrecht eingeräumt sei und denen, die dieses Stimmrecht nicht hätten. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an den Sitzungen sei genau gleich. Die beratenden Mitglieder hätten ebenso wie die Mitglieder mit Stimmrecht das öffentliche Wohl und die Gesetzesbindung der Verwaltung zu beachten. Wer von seinem Recht, Debattenbeiträge zu halten und eigene Anträge zu stellen, Gebrauch machen wolle, müsse sich auf die Sitzungen ebenso vorbereiten wie jemand, dem ein Stimmrecht zustehe. Die größeren Fraktionen könnten sich die Arbeit unter den Mitgliedern aufteilen, während er - der Antragsteller zu 2) - die Arbeit allein bewältigen müsse. Dass er nicht das Recht habe, im Hauptausschuss mitzuentscheiden, sei somit kein taugliches Kriterium dafür, seine Arbeit geringer zu entgelten. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Änderung herangezogene Haftungsrisiko sei ebenfalls nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Ein solches Haftungsrisiko bestehe auch für die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses nicht. Denn es sei kein Fall vorstellbar, dass ein Mitglied des Hauptausschusses wegen der Ausübung des Stimmrechts bei den dem Hauptausschuss zugewiesenen Tätigkeiten persönlich haftbar gemacht werden könne. Noch nie sei ein Mitglied des Hauptausschusses der Antragsgegnerin mit einer Schadensersatzforderung überzogen worden. Nachdem die Antragstellerin zu 1) ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt nur noch der Antragsteller zu 2) festzustellen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2016 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Aufwand für die ehrenamtliche Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen sei mit der Aufwandsentschädigung nach § 2 der Entschädigungsverordnung (EntSchV) abgedeckt. Die Entscheidung über zusätzliche Aufwandsentschädigungen stehe nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschVO im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Während die Gemeinde Aufwandsentschädigungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 GO zu gewähren habe und ihr diesbezüglich nur ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum zustehe, erstrecke sich der Ermessenspielraum bei den in § 9 EntschVO vorgesehenen Aufwandsentschädigungen auch auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Entschädigung gewährt werden solle. Sie - die Antragsgegnerin - habe die Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Hauptausschusses in Ausübung des Ermessens nach sachgerechten Maßstäben getroffen. Die Anforderungen, die die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit sich bringe, seien nicht für alle Mitglieder gleich. Als Differenzierungskriterium müsse das Stimmrecht herangezogen werden, weil die gestaltende Ausschussarbeit für das Mitglied mit Stimmrecht eine zusätzliche Verantwortung bedeute. Im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung hätten die stimmberechtigten Mitglieder rechtmäßige Entscheidungen zu treffen. Damit gehe ein höherer Vorbereitungsaufwand einher. Demgegenüber sei das Mitglied mit nur beratender Stimme auf Debattenbeiträge und eigene Anträge beschränkt. So könne es zwar die Willensbildung im Ausschuss beeinflussen, entscheiden könne das Mitglied ohne Stimmrecht aber nicht. Vielmehr solle das mit der Gesetzesnovelle vom 1. Februar 2005 eingeführte Institut des stimmlosen Grundmandats Fraktionen und fraktionslosen Ratsmitgliedern lediglich die politische Mitwirkung in einem Ausschuss ihrer Wahl ermöglichen. Das Entsenderecht der Ratsfraktion sei optional und könne auch jederzeit widerrufen werden. Zudem entscheide das Stimmrecht darüber, ob ein Hauptausschussmitglied einem Haftungsrisiko ausgesetzt sei. Auch wenn ein derartiges Haftungsrisiko in der Praxis gering erscheinen möge, bleibe ein abstrakt erscheinendes Risiko ein Risiko.