OffeneUrteileSuche
Urteil

3 KN 2/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0131.3KN2.16.00
3mal zitiert
11Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Amtsumlage liegt der (alleinige) Zweck zugrunde, das Amt in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und die originären Aufgaben des Amtes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AmtsO (juris: AmtsO SH 2003) angemessen wahrzunehmen und das dafür notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel vorzuhalten.(Rn.51) 2. Es ist deshalb nicht geboten, die Bemessung der Amtsumlage daran anzuknüpfen, inwieweit Aufgaben der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt wahrgenommen werden.(Rn.56) 3. Der Maßstab für die Berechnung der Amtsumlage ergibt sich aus der Amtsordnung (juris: AmtsO SH 2003) und dem Finanzausgleichsgesetz (juris: FinAusglG SH 2011); er ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.57)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Amtsumlage liegt der (alleinige) Zweck zugrunde, das Amt in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und die originären Aufgaben des Amtes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AmtsO (juris: AmtsO SH 2003) angemessen wahrzunehmen und das dafür notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel vorzuhalten.(Rn.51) 2. Es ist deshalb nicht geboten, die Bemessung der Amtsumlage daran anzuknüpfen, inwieweit Aufgaben der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt wahrgenommen werden.(Rn.56) 3. Der Maßstab für die Berechnung der Amtsumlage ergibt sich aus der Amtsordnung (juris: AmtsO SH 2003) und dem Finanzausgleichsgesetz (juris: FinAusglG SH 2011); er ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.57) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, indes unbegründet. A. Die auf Grundlage des § 18 AO i.V.m. § 95 Gemeindeordnung (GO) erlassene Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 2016 vom 3. Dezember 2015 unterliegt als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Justizgesetz (bei letzterer handelt es sich um die Nachfolgeregelung der zum Zeitpunkt der Einlegung des Normenkontrollantrages geltenden Norm des § 5 AG-VwGO) der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie kann als juristische Person des öffentlichen Rechts geltend machen, (möglicherweise) in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betreffend die Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 54 Abs. 1, Art. 55, Art. 57 LV) verletzt zu sein. Da § 3 der streitgegenständlichen Satzung den Umlagesatz auf die Umlagegrundlagen für die Amtsumlage für alle amtsangehörigen Gemeinden verbindlich regelt, mithin auch für die Antragstellerin selbst, ist eine entsprechende Verletzung ihrer durch Art. 55 LV hervorgehobenen Befugnis zur eigenverantwortlichen Haushaltswirtschaft auch möglich. Die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die streitgegenständliche Satzung wurde am 3. Dezember 2015 beschlossen und am 4. Dezember 2015 durch Aushang an der öffentlichen Bekanntmachungstafel amtlich bekannt gemacht; der Normenkontrollantrag ist am 28. November 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht etwa zu verneinen, weil der Antragsgegner aufgrund der Haushaltssatzung einen Festsetzungsbescheid erlassen hat, gegen den die Antragstellerin vorgehen kann. Das Normenkontrollverfahren ist deshalb nicht unzulässig; denn es ist gegenüber der Klage ein aliud (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 07.11.1996 - 1 D 34/94.NE -, juris Rn. 34). Auch der Ablauf des Haushaltsjahres 2016 steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da der Nachteil der angegriffenen Rechtsvorschrift über diesen Zeitpunkt fortwirkt. B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. I. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Satzung bestehen nicht; die Haushaltssatzung ist insbesondere in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen worden, vgl. § 18 AmtsO i.V.mit § 79 GO. II. Auch materiell-rechtlich ist § 3 der streitgegenständlichen Haushaltssatzung nicht zu beanstanden. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Haushaltssatzung ist § 18 AmtsO i.V.m. § 95 GO. Gemäß § 18 AmtsO gelten für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend - hier § 95 GO, da die Antragstellerin ihre Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung führt -. Danach hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Gemäß § 3 der streitgegenständlichen Satzung wird der Umlagesatz auf die Umlagegrundlagen für die Amtsumlage auf 31,41% festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Amtsumlage ist § 22 AmtsO. Danach ist gemäß Absatz 1, soweit andere Finanzmittel den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden, gemeindefreien Grundstücken und Gutsbezirken zu erheben (Amtsumlage). Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Amtsumlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erhoben. § 20 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Seite 473) bestimmt, dass soweit Ämter eine Amtsumlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AmtsO), § 19 Abs. 2 und 5 entsprechend gelten. Bei dem vorzitierten Klammerzusatz handelt es sich ersichtlich um eine redaktionelle Unrichtigkeit. Nach Wortlaut und Überschrift der Vorschrift sollte die Amtsumlage (§ 22 Abs. 2 Satz 1 AmtsO) geregelt werden. Dies hat der Gesetzgeber auch mit der Fassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Dezember 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 berichtigt (vgl. GVOBl. 2018, Seite 899,901). Entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 FAG wird die Amtsumlage für jedes Haushaltsjahr in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FAG die für die amtsangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 7 FAG) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 5 FAG) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 21 FAG). Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 25 FAG zusammengezählt werden (§ 7 Abs. 1 FAG). Nach § 5 Abs. 1 FAG erhält jede Gemeinde eine Schüsselzuweisung, wenn ihre Steuerkraftmesszahl (§ 7) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 6) zurückbleibt. Gemäß § 6 Abs. 1 FAG wird die Ausgangszahl einer Gemeinde ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 30) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird. Die Finanzausgleichsumlage wird hingegen erhoben, wenn die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Ausgangsmesszahl übersteigt; die Höhe ergibt sich aus § 21 FAG. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Antragsgegner den Umlagesatz für die Berechnung der Amtsumlage zutreffend gemäß § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AmtsO, §§ 20, 19 Abs. 2 FAG durch § 3 der Haushaltssatzung auf 31,41% festgesetzt. Für eine fehlerhafte Berechnung wurde nichts vorgetragen; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere wurden die gemäß § 30 FAG maßgeblichen Einwohnerzahlen, die sich nach der vom Statistischen Amt für B-Stadt und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung bemessen - mithin ohne Berücksichtigung von Einwohnern mit Zweitwohnsitzen in der jeweiligen Gemeinde -, zugrunde gelegt. Der Anwendung der Normen des Finanzausgleichsgesetzes zur Ermittlung der Amtsumlage steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Januar 2017 (- LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15 -) § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 FAG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 FAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. 2014, Seite 473) als mit Art. 57 Abs. 1 der Landesverfassung für unvereinbar befunden hat. Zwar sind auch im Rahmen der Berechnung der Amtsumlage nach den oben genannten Vorschriften § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 FAG mit einzubeziehen gewesen. Das Landesverfassungsgericht erklärte aber in seinen Entscheidungen die Vorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit für weiterhin anwendbar und verpflichtete den Gesetzgeber, die verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen (LVerfG Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, juris Rn. 266 f. und - LVerfG 5/15 -, juris Rn.190 f.). Sie waren somit weiterhin anwendbare Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Amtsumlage. 3. Ergibt sich mithin der Maßstab für die Berechnung der Amtsumlage aus der Amtsordnung und dem Finanzausgleichsgesetz, so ist dieser seinerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter a) noch gegen Art. 57 Abs. 1 LV (dazu unter b) und ebenfalls nicht gegen die Ratio des Finanzausgleichsgesetzes (dazu unter c). Ebenso ist kein Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung gegeben (dazu unter d). a) Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, im Verhältnis zu anderen Amtsgemeinden, insbesondere im Verhältnis zur Gemeinde S., dadurch gleichheitswidrig tangiert zu sein, dass das Finanzausgleichsgesetz zur Ermittlung des Umlagesatzes unterschiedslos an eine Einwohnerzahl mit Erstwohnsitz anknüpft. Zwar beansprucht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern als Ausfluss des Rechtsstaatsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander Geltung (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998 - 8 C 11.97 -, Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, Juris Rn. 99 = BVerfGE 83, 363-395). Länder sind demnach verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden grundsätzlich gleich zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, a.a.O., Juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 8 B 130.96 -, Juris Rn. 3). Ebenso ist das verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 -, Juris Rn. 362 = BVerfGE 86, 148-279). Hierbei setzt der Gleichheitsgrundsatz der Gesetzgebung lediglich eine äußere Grenze. Der Gesetzgeber ist weitgehend frei, Lebenssachverhalte gleich oder verschieden zu behandeln. Die Grenzen des Willkürverbotes werden erst dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt oder allgemein, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses feststellen. Dabei gebietet die Rücksicht auf die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung. Deshalb kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (zum ganzen: BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, a.a.O., Juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt. b) Die Antragstellerin kann sich im vorliegenden Kontext nicht auf eine Verletzung von Art. 57 Abs. 1 LV berufen. Nach dieser Vorschrift stellt das Land, um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird. Art. 57 Abs. 1 LV verpflichtet damit das Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Land als Adressat dieser Verpflichtung muss einen kommunalen Finanzausgleich durchführen. Der Finanzausgleich dient dabei dem Zweck, die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastung mit Ausgaben zu bewirken (Praxis der Kommunalverwaltung, LVerf SH-Kommentar, Stand: März 2016, Art. 57 Rn. 2.2.1). Zur Sicherstellung des Ausgleichs unterschiedlicher Belastung mit Aufgaben sieht das Finanzausgleichsgesetz ein Instrumentarium verschiedener Zuweisungen, zu denen u.a. Schlüsselzuweisungen nach § 5 und § 10 FAG sowie Zweckzuweisungen nach §§ 13 bis 18 FAG gehören, vor. Demgegenüber liegt der Amtsumlage der (alleinige) Zweck zugrunde, das Amt in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und die originären Aufgaben des Amtes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AmtsO angemessen wahrzunehmen und das dafür notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel vorzuhalten (Wolf in: Praxis der Kommunalverwaltung, AmtsO-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 22 Seite 171). Folgt mithin die Bemessung der Amtsumlage einem eigenen ausschließlich auf Ebene der Kommunen durchzuführenden Umlagesystem, kann Art. 57 Abs. 1 LV hier nicht als Maßstab herangezogen werden. c) Der für die Berechnung der Amtsumlage vom Gesetzgeber gewählte Maßstab verstößt nicht gegen die Ratio des Finanzausgleichsgesetzes. Der der Amtsumlage zugrunde liegenden Systematik (aa) wird hierdurch ebenso wenig widersprochen wie der Ratio des Finanzausgleichsgesetzes als Ganzes (bb). aa. Ein solcher Widerspruch besteht nicht etwa, weil die Amtsumlage keine Ausdifferenzierung bezüglich der Aufgabenwahrnehmung für die dem Amt jeweils angehörenden Gemeinden enthält. Soweit im Rahmen der Amtsumlage eine Mehrbelastung bei der Wahrnehmung originärer Amtsaufgaben wegen Besonderheiten einzelner amtsangehöriger Gemeinden von der Gesamtheit der Gemeinden mitgetragen wird, steht dies dem Zweck der Amtsumlage nicht entgegen, sondern entspricht vielmehr der ihr zugrunde liegenden Systematik. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist der alleinige Zweck der Amtsumlage nach § 22 Abs. 1 AmtsO, dass das Amt (überhaupt) in die Lage versetzt wird, die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und die originären Aufgaben des Amtes angemessen wahrzunehmen und das dafür notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel vorzuhalten. Mit der Amtsumlage werden die Kosten der Aufgaben, die das Amt für alle Gemeinden des Amtes gleichermaßen erfüllt, auf die amtsangehörigen Gemeinden umgelegt (Durchführungskosten). Dazu gehört insbesondere die Durchführung der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben (§ 3 Abs. 1 AmtsO), die Kassengeschäfte oder die Aufgaben der Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne der amtsangehörigen Gemeinden (§ 3 Abs. 2 AmtsO) sowie die Erfüllung der weisungsgebundenen Aufgaben, wie z.B. Einwohnermeldewesen, Passwesen, Standesamt (§ 4 Abs. 1 AmtsO)(vgl. Wolf, a.a.O., § 22 Seite 172). Im Gegensatz zu § 5 AmtsO, der einen Katalog von übertragbaren Aufgaben enthält, sieht die Amtsordnung im Fall der Amtsumlage eine Differenzierung hinsichtlich der Qualität und Quantität der in den Einzelgemeinden anfallenden Aufgaben - mit dem Ziel einer unterschiedlichen Belastung der Gemeinden - nicht vor (Wolf, a.a.O., § 22 Seite 172). Während der Kreisumlage neben der Finanzierung der eigenen Aufgaben zusätzlich noch eine Ausgleichsfunktion innerhalb der Kreisgemeinschaft zukommt, hat die Amtsumlage keine solche Ausgleichsfunktion (Wolf, a.a.O., § 21 Seite 165). Es ist somit eine durch eine amtsangehörige Gemeinde entstehende Mehrbelastung bei der Wahrnehmung der originären Amtsaufgaben, die das Amt für alle amtsangehörigen Gemeinden gleichermaßen erbringt, von der Gesamtheit der Gemeinden mitzutragen (vgl. Wolf, a.a.O., § 22 Seite 172). Eine Art Einzelfallabrechnung erfolgt daher nicht. Ebenso wird das Amt auch ohne einzelfallgenaue Berechnung der Amtsumlage mit finanziellen Mitteln durch die amtsangehörigen Gemeinden ausgestattet. Da der Zweck der Amtsumlage also nicht die Nivellierung der Lasten von Gemeinden aufgrund einer unterschiedlichen Finanzkraft ist, sondern die Ausstattung des Amtes mit Finanzmitteln, ist es nicht geboten, die Bemessung der Amtsumlage daran anzuknüpfen, inwieweit Aufgaben der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt wahrgenommen werden. bb) Der für die Berechnung der Amtsumlage gewählte Maßstab widerspricht auch nicht dem System und der Ratio des Finanzausgleichsgesetzes als Ganzes. Das Finanzausgleichsgesetz soll ausweislich des § 1 Abs. 1 FAG den kommunalen Finanzausgleich gemäß Art. 57 Abs. 1 LV regeln. Hierdurch soll eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet, die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände gesichert und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben ausgeglichen werden (Landtags-Drs. 18/1659, Seite 36). Das Finanzausgleichssystem des Finanzausgleichsgesetzes besteht dabei aus drei zentralen Elementen, nämlich der Bestimmung des insgesamt aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Betrages, das heißt der sogenannten Finanzausgleichsmasse (§ 3 FAG) als sogenannte vertikale Dimension des Finanzausgleichs, daneben der nicht zweckgebundenen Verteilung eines Großteils der Finanzausgleichsmasse auf die verschiedenen kommunalen Körperschaften über § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 10 FAG als sogenannte horizontale Dimension sowie zuletzt als sogenannte paternalistische Dimension die zweckgebundene Verteilung eines geringeren Betrages nach § 4 Abs. 2, §§ 11 ff. FAG (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 11; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 11). (1) Um den Ausgleich zu bewirken, findet in erster Linie eine gewisse Nivellierung der Finanzkraft der Gemeinden über die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlagen statt. Den finanzschwächeren Gemeinden sowie den Gemeinden mit einem besonderen Finanzbedarf stellt das Land Schlüsselzuweisungen zur Verfügung (§ 5 FAG). Finanzstärkere Gemeinden dagegen zahlen eine Finanzausgleichsumlage (§ 21 FAG). Diese fließt jeweils zur Hälfte dem Land und zur anderen Hälfte dem Kreis zu. Die an das Land abgeführte Finanzausgleichsumlage wird sodann wiederum Teil der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAG zu verteilenden Finanzausgleichsmasse, die so denjenigen Gemeinden zugutekommt, die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten, also den finanzschwächeren Gemeinden. Durch dieses System wird eine hinreichende Nivellierung der Finanzkraft der Gemeinden bewirkt. Denn während sich die Steuerkraft der einzelnen Gemeinden, insbesondere der Antragstellerin im Vergleich zur Gemeinde S., stark unterscheidet, indem S. eine fast doppelt so hohe Steuerkraft ausweist wie die Antragstellerin, hat sich durch die der Antragstellerin zugutegekommenen Schlüsselzuweisung sowie die von der Gemeinde S. gezahlte Finanzausgleichsumlage die Finanzkraft der beiden Gemeinden bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl erheblich angepasst. Die Amtsumlage trägt auch dem dem Finanzausgleichsgesetz innewohnenden Gedanken Rechnung, dass die finanzstärkeren Gemeinden grundsätzlich einen größeren Beitrag zu leisten haben als die finanzschwächeren Gemeinden. Die Umlagegrundlagen für die Amtsumlage ergeben sich entweder aus der Summe der Steuerkraftmesszahl und der erhaltenen Schlüsselzuweisung oder aus der Differenz der Steuerkraftmesszahl und der gezahlten Finanzausgleichsumlage. Die Summe aus Steuerkraftmesszahl und Schlüsselzuweisung ergibt stets einen Betrag unterhalb der Ausgangsmesszahl, denn die Schlüsselzuweisung gleicht nur einen Teil der bestehenden Differenz zwischen Steuerkraftmesszahl und Ausgangsmesszahl aus. Damit liegt auch die Umlagegrundlage unterhalb der Ausgangsmesszahl. Die Differenz aus Steuerkraftmesszahl und Finanzausgleichsumlage liegt dagegen stets oberhalb der Ausgangsmesszahl, denn die Finanzausgleichsumlage schöpft nur einen Teil der die Ausgangsmesszahl übersteigenden Steuerkraft ab. Damit liegt die Umlagegrundlage oberhalb der Ausgangsmesszahl. Bei finanzkräftigen Gemeinden wird somit als Grundlage für die Amtsumlage auch relativ betrachtet ein höherer Wert zugrunde gelegt als bei finanzschwächeren Gemeinden. Legt man dies zugrunde, fügt sich auch die Amtsumlage in das System des Finanzausgleichsgesetzes ein. Denn zum einen liegt ihr ein Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft zugrunde. Zum anderen ist dem Grundgedanken genüge getan, dass finanzstärkere Gemeinen sowohl absolut als auch relativ höhere Beträge zahlen müssen als die finanzschwächeren. Soweit die Antragstellerin moniert, es finde kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede zwischen den Gemeinden statt, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn das Finanzausgleichsgesetz soll gerade keine vollständige Nivellierung der Finanzkraftunterschiede bewirken. Vielmehr ergibt sich bereits aus Art. 57 Abs. 1 LV sowie auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Selbstverwaltungsgarantie, dass der Finanzausgleich vorhandene Finanzkraftunterschiede der Kommunen durch die Gewährung von Landesmitteln mildern, sie aber nicht völlig abbauen soll (vgl. zum Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot: Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95; Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Stand November 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 88). Ein Finanzausgleich darf die aufgrund eigenen Einnahme- und Ausgabeverhaltens unterschiedlichen Finanzverhältnisse der Gemeinden nicht einebnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, - 8 C 11.97 -, Juris Rn. 22). Erst recht darf die tatsächliche Finanzkraftreihenfolge der Kommunen durch den Ausgleich nicht umgekehrt werden (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95 m.w.N.). Eine weitergehende Nivellierung als hier erfolgt, wäre nicht nur systemfremd, sondern würde damit sogar gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot verstoßen. (2) Insbesondere steht auch die konkrete Anknüpfung an die Anzahl derjenigen Einwohner mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Ermittlung der Umlagegrundlagen nicht im Widerspruch zu dem System oder dem Zweck des Finanzausgleichsgesetzes. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Amtsumlage nur mittelbar an die Anzahl der Einwohner anknüpft. Diese spielt nämlich nur bei der Berechnung der Ausgangsmesszahl eine Rolle. Während die Ausgangsmesszahl bei der Ermittlung der jeweiligen Steuerkraftmesszahlen (§ 7 FAG) irrelevant ist, ist diese maßgeblich für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 5 FAG) sowie die Berechnung von Finanzausgleichsumlagen (§ 21 FAG). Es handelt sich hierbei gemäß § 6 FAG um das Produkt aus einem vom Innenministerium festgelegten Grundbetrag und der Anzahl der Einwohner der Gemeinde (§ 30 FAG), die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Sie stellt eine Vergleichsgröße zur Steuerkraftmesszahl der jeweiligen Gemeinde dar (= fiktiver Finanzbedarfswert der Gemeinde). Neben der Einwohnerzahl ist bei Ermittlung der Ausgangsmesszahl folglich aber auch der festgesetzte einheitliche Grundbetrag entscheidend, der wiederum abhängig von der Finanzausgleichs- und Teilschlüsselmasse ist. Die Ausgangsmesszahl stellt hierbei eine reine Rechnungseinheit dar. Sie spiegelt insbesondere nicht etwa einen kommunalen „Bedarf“ wider (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174). Sie bewirkt insoweit nur, dass die jeweiligen Einwohnerzahlen in die Berechnungsgleichung eingehen, sowie, dass über den vollständig von anderen Parametern abhängigen Grundbetrag sichergestellt ist, dass die sich ergebenden Schlüsselzuweisungen die hierfür verfügbare Teilmasse voll ausschöpfen, aber nicht übersteigen. Die Höhe des Grundbetrages und damit der Ausgangsmesszahl ist somit (auch) abhängig von der Höhe der Teilschlüsselmassen. Sinkt die Teilschlüsselmasse in einem gegebenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr, sinken damit auch der Grundbetrag und damit die Ausgangsmesszahl. Es vermindern sich aber nicht die kommunalen Bedarfe, nur weil die Teilschlüsselmasse sinkt (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174). In diesem Zusammenhang ist die Anknüpfung an die Anzahl der Einwohner mit Erstwohnsitz bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Amtsumlage sachgerecht. Sie entspricht dem System des Finanzausgleichsgesetzes. Bei der Anknüpfung an die Einwohner mit Erstwohnsitz handelt es sich um ein Kriterium, das der Landesgesetzgeber für das gesamte Finanzausgleichsgesetz gewählt hat. Es gilt für alle Gemeinden gleichermaßen und ist auch über die oben genannten Normen für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen und Finanzausgleichsumlagen entscheidend. Die Anknüpfung bietet auch eine verlässliche und praktikable Größeneinheit, um einen zu erwartenden Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln. d) Der Maßstab verstößt auch nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, das ebenso wie das Gebot der Systemgerechtigkeit sich als direkte Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Willkürverbots in Verbindung mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darstellt (vgl. Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 117). Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verbietet es dem Gesetzgeber, bei der Finanzmittelverteilung bestimmte Gebietskörperschaften oder Gebietskörperschaftsgruppen sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93). Es steht willkürlichen Ausgestaltungen des Verteilungssystems entgegen. Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt. Nicht verletzt ist es hingegen, wenn sich der Gesetzgeber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützen kann (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93 m.w.N.). Es liegt keine sachwidrige Benachteiligung finanzschwächerer Gemeinden wie der Antragstellerin gegenüber finanzstärkeren Gemeinden wie etwa der Gemeinde S. durch die Ausgestaltung der Amtsumlage vor. Dafür, dass hier ein willkürlicher Berechnungsmaßstab für die Ermittlung der Umlagegrundlagen der Amtsumlage gewählt worden wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr stellt die Einwohnerzahl ein bewährtes und praktikables Kriterium dar, um den Finanzbedarf einer Gemeinde, insbesondere bezüglich des anfallenden Verwaltungsaufwandes, einzuschätzen. Die Anknüpfung an die Anzahl nur derjenigen Einwohner mit Erstwohnsitz ist schon deswegen sachgerecht, weil der Verwaltungsaufwand betreffend die Einwohner mit Hauptwohnsitz praktikabel einschätzbar und pauschalierbar ist. Nicht vergleichbar ist dieser Verwaltungsaufwand mit demjenigen, der möglicherweise in den Fällen entsteht, in denen Einwohner nur einen Nebenwohnsitz in der Gemeinde haben oder es sich um Urlaubsgäste handelt. Nur im erstgenannten Fall entstehen für die Gemeinde dauerhaft Aufgaben der Daseinsfürsorge. Der Verwaltungsaufwand von Übernachtungsgästen oder Einwohnern, die nur einen Nebenwohnsitz in der Gemeinde halten, lässt sich dagegen kaum abschätzen, da dieser von der Dauer und dem Zweck des Aufenthaltes abhängt. Damit eignet sich die Größe schon kaum zur Ermittlung der maßgeblichen Ausgangsmesszahl für die Berechnung der Amtsumlage. Zudem spiegeln sich die Zweitwohnungsinhaber und Übernachtungsgäste in der Berechnung der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde jeweils wider, so dass diese auch bei der Ermittlung der Amtsumlage bereits berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Nebenwohnsitze würde zu einer Verzerrung im System des Finanzausgleichs zugunsten der Gemeinden mit hoher Zweitwohnsitzanzahl führen. Eine solche erscheint schon daher nicht sachgerecht. So hätte eine Berücksichtigung der Nebenwohnsitze zwangsläufig zur Folge, dass sich auch die Ausgangsmesszahl gemäß § 6 FAG erhöhen würde. Dies führte bei einer hohen Anzahl an Zweitwohnsitzen ggf. dazu, dass die Steuerkraftmesszahl die nun höhere Ausgangsmesszahl nicht mehr übersteigt oder sich dieser wenigstens annähert. Denn die Einwohnerzahl spielt für die Bemessung der Steuerkraftmesszahl keine Rolle, so dass diese gleich bliebe. In der Folge müssten die betroffenen Gemeinden geringere Finanzausgleichsumlagen zahlen oder erhielten sogar Schlüsselzuweisungen gemäß § 5 Abs. 1 FAG, soweit ihre Steuerkraftmesszahl nun die Ausgangsmesszahl nicht mehr zu übersteigen vermag. Dagegen würde sich die Ausgangsmesszahl für Gemeinden ohne Zweitwohnsitze kaum ändern. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass sich die Verteilung von Zuweisungen zugunsten der Gemeinden mit vielen Zweitwohnsitzen verschöbe. Für die Amtsumlage hätte dies zwar zur Konsequenz, dass Gemeinden mit vielen Zweitwohnsitzen wegen der höheren Ausgangsmesszahl und den höheren Schlüsselzuweisungen einen größeren Anteil an der Amtsumlage zahlen müssten. Diese erhielten aber auch überhaupt höhere Schlüsselzuweisungen als vorher. Ihre Finanzkraft stiege an. Für Gemeinden mit weniger Zweitwohnsitzen ergäbe sich zwar, dass diese weniger Amtsumlage zahlen müssten. Dafür würde aber auch ihre Finanzkraft sinken. Es würde sich hiernach also für Gemeinden lohnen, möglichst viele Zweitwohnsitze zu haben. Wie der Antragsgegner zutreffend konstatiert, könnte dies in der Folge zu einem nicht erwünschten „Wettlauf um Zweitwohnsitze“ führen. 4. Soweit sich bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen und damit bei der Amtsumlage selbst übermäßige Ungleichheiten ergeben sollten, könnte diesen grundsätzlich abgeholfen werden, indem gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 AmtsO eine Vereinbarung zwischen den Umlagepflichtigen getroffen wird. Nach dieser Vorschrift können die Umlageverpflichteten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine von Satz 1 abweichende Erhebung der Amtsumlage erreichen. Allerdings besteht schon kein Anspruch einer Gemeinde gegen eine andere amtsangehörige Gemeinde auf eine abweichende Vereinbarung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm („können“) ergibt. Vielmehr ist es der einzelnen Gemeinde als Ausfluss ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 54 Abs. 1 LV überlassen, eine derartige abweichende Vereinbarung zu treffen. Es ist nicht erkennbar, dass die streitige Amtsumlage die Leistungsfähigkeit der amtsangehörigen Gemeinden unzutreffend abbildet. Dass die Gemeinde S. mit ihrer großen Anzahl von Zweitwohnungsbesitzern, Übernachtungsgästen und Großveranstaltungen aufgrund einer unterproportional niedrigen Amtsumlage übermäßig „subventioniert“ würde, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Haushaltsplan für das Jahr 2016 ergibt sich, dass die Gemeinde S. einen Anteil an der Gesamtfinanzkraft des Amtes von 38,73% hat und zur Amtsumlage 1.327.188 Euro beiträgt. Die Antragstellerin hat einen Anteil an der Gesamtfinanzkraft des Amtes von 10,34% und zahlt dementsprechend auch nur 354.264 Euro an Amtsumlage. Ferner trägt die Gemeinde S. die Kosten für bestimmte, ausschließlich auf ihrem Gebiet anfallende Amtsaufgaben allein. Dies ergibt sich zum Beispiel aus § 7 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14. August 2006 zur Ausgestaltung des Beitritts der Gemeinde S. zum Amt Eiderstedt. Danach erstattet die Gemeinde die Kosten, die im Zusammenhang mit der „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ entstehen, an das Amt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass § 3 der Haushaltssatzung des Antragsgegners, des Amtes E., für das Haushaltsjahr 2016 vom 3. Dezember 2015, mit dem der Umlagesatz für die Amtsumlage festgesetzt wurde, unwirksam ist. Die Antragstellerin ist amtsangehörige Gemeinde des Antragsgegners. Dieser beschloss am 3. Dezember 2015 die streitgegenständliche Haushaltssatzung für das Jahr 2016. Diese wurde am 4. Dezember 2015 öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung enthält u. a. folgende Regelung: „§ 3 Der Umlagesatz auf die Umlagegrundlagen für die Amtsumlage wird wie folgt festgesetzt: 31,41 %“ Auf Grundlage dieser Regelung wurde für die Antragstellerin ausweislich des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 eine Amtsumlage in Höhe von 354.264 € errechnet. Für die Gemeinde S. weist er eine Amtsumlage in Höhe von 1.327.188 € aus. Mit dem im Jahre 2006 zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinde S. geschlossenen öffentlich-rechtlichen Amtsbeitrittsvertrag trafen diese eine Sonderregelung zur Kostenträgerschaft in besonderen Fällen. In dem Vertrag heißt es: „§ 7 Kostenträgerschaft in besonderen Fällen Soweit die Aufgabe „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ sich ausschließlich auf das Gemeindegebiet der Gemeinde S. erstreckt, werden die Personalkosten für das Außendienstpersonal und die zeitanteilig ermittelten Personalkosten des mit dieser Aufgabe befassten Verwaltungspersonals sowie die jeweiligen Sachkosten durch die Gemeinde S. erstattet. Die Einnahmen aus Verwarnungsgeldern und Bußgeldern, die im Gebiet der Gemeinde S. erzielt werden, fließen der Gemeinde S. zu.“ Bereits im Jahr 2014 bemühte sich die Antragstellerin erfolglos um eine Änderung des Beitrittsvertrages, um eine Anpassung an die nach ihrer Auffassung geänderten Verhältnisse - insbesondere wegen der starken Finanzkraft S.s - zu erreichen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 setzte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin im Rahmen der Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2016 einen Anteil an dieser in Höhe von gerundet 352.800 € aufwenden müsse. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Februar 2016 Widerspruch ein. Am 28. November 2016 hat sie beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Haushaltsplan verstoße gegen höherrangiges Recht, weil die der Ermittlung des Umlagesatzes zugrunde liegenden Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes Schleswig-Holstein (FAG) gegen höherrangiges Recht verstießen. Es liege hier eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes vor, soweit diese zur Ermittlung des Umlagesatzes unterschiedslos an eine Einwohnerzahl mit Erstwohnsitz anknüpften. Denn hierdurch würden die Lasten offenkundig in bestimmten Konstellationen unzureichend abgebildet und ungleich verteilt. So berücksichtige der allgemeine Amtsumlagesatz insbesondere die Leistungsfähigkeit der amtsangehörigen Gemeinde S. nicht zutreffend. Diese verfüge über eine hohe Anzahl an Zweitwohnungsbesitzern sowie eine Vielzahl an Übernachtungsgästen und sei eine bedeutende Fremdenverkehrsgemeinde. Die hiermit verbundenen jährlichen Großveranstaltungen verursachten einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser würde letztlich über die Amtsumlage von den wesentlich weniger begünstigten Landgemeinden subventioniert, so auch von ihr, der Antragstellerin. Sie werde durch den Umlagesatz überproportional belastet. Soweit die Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes unterschiedslos allein an die Einwohnerzahl mit Erstwohnsitz anknüpften, widersprächen sie der Ratio des Art. 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) zum kommunalen Finanzausgleich. Diese Vorschrift sehe grundsätzlich vor, dass der Finanzausgleich die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben ausgleichen solle. Dem stehe aber entgegen, einen Maßstab zugrunde zu legen, der die Finanzkraft und die Lasten von Gemeinden nur unzureichend abbilde und letztlich dazu führe, dass finanzstarke Gemeinden durch schwächere subventioniert würden. Das Differenzierungskriterium „Einwohnerzahl mit Erstwohnsitz“ sei zudem willkürlich. Der Gesetzgeber hätte hier Ausnahmevorschriften vorsehen müssen, um gleichheitswidrige Verzerrungen zu vermeiden. Ausnahmevorschriften, die ins Belieben des Ausgleichsverpflichteten gestellt seien, wie etwa § 22 Abs. 2 Satz 2 Amtsordnung (AmtsO), genügten diesen Anforderungen aber nicht, denn solche Vorschriften seien nicht geeignet, gleichheitswidrige Belastungen auszuschließen. Der Begünstigte würde niemals in einen vertraglichen Entzug seiner Begünstigung einwilligen. Die Antragstellerin beantragt, § 3 der Haushaltssatzung des Amtes E. für das Haushaltsjahr 2016 vom 3. Dezember 2015, mit dem für die amtsangehörigen Gemeinden ein Umlagesatz für die Amtsumlage in Höhe von 31,41 % festgesetzt wurde, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, dass § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 rechtmäßig sei. Der Maßstab für die Berechnung der Amtsumlage, der sich aus dem Finanzausgleichsgesetz ergebe, sei eingehalten worden. Eine abweichende Erhebung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 AmtsO sei nicht vereinbart worden. Dieser Maßstab sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 57 Abs. 1 LV oder gar gegen die dem Finanzausgleichsgesetz innewohnende Intention vor. Er sei zudem mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG komme als Maßstab der Amtsumlage nicht in Betracht, da Gemeinden als Gebietskörperschaften aus Art. 3 Abs. 1 GG keine subjektiven Rechte geltend machen könnten. Auch Art. 57 Abs. 1 LV, der den kommunalen Finanzausgleich regele, sei kein Maßstab für die Bemessung der Amtsumlage. Denn Verpflichtungsadressat der Norm sei der Landesgesetzgeber. Hier gehe es jedoch um einen Zahlungsstrom, der ausschließlich auf Ebene der Kommunen stattfinde. Für dieses Verhältnis mache Art. 57 Abs. 1 LV jedoch keine Vorgaben. Der für die Berechnung der Amtsumlage vom Gesetzgeber gewählte Maßstab sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den der Amtsumlage innewohnenden Zweck liege nicht vor. Die Amtsumlage sei nicht auf die Nivellierung der Lasten von Gemeinden aufgrund unterschiedlicher Finanzkraft ausgerichtet, sondern bezwecke ausschließlich die Ausstattung des Amtes mit Finanzmitteln. Es liege auch kein Verstoß gegen den Sinn und den Zweck des Finanzausgleichsgesetzes im Allgemeinen vor, der im horizontalen Ausgleich zwischen Kommunen von unterschiedlicher Verwaltungskraft und unterschiedlicher Ausgabenbelastung liege und über die Bereitstellung von Schlüsselzuweisungen für finanzschwächere Gemeinden sowie Finanzausgleichsumlagezahlungen von finanzstärkeren Gemeinden erfolge. Letztere, die zur Hälfte an das Land abgeführt werde, werde Teil der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAG zu verteilenden Finanzausgleichsmasse und komme den finanzärmeren Gemeinden zugute. Damit profitierten auch schlüsselzuweisungsberechtigte Gemeinden wie die Antragstellerin von der besonderen Steuerkraft einer Gemeinde wie S.. Darüber hinaus bewirke dieses System der Gemeindeschlüsselzuweisungen gemäß § 5 FAG und der Finanzausgleichsumlage nach § 21 FAG auch eine hinreichende Nivellierung der Finanzkraft der Gemeinden. Dies zeige sich auch im vorliegenden Fall. Die Amtsumlage trage darüber hinaus auch dem dem Finanzausgleichsgesetz innewohnenden Gedanken Rechnung, dass die finanzstärkeren Gemeinden einen größeren Beitrag zu leisten hätten als die finanzschwächeren Gemeinden. Die Umlagegrundlage einer besonders finanzkräftigen Gemeinde wie S. sei nicht nur absolut, sondern auch relativ betrachtet - wenn auch nur geringfügig - größer als die einer schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinde wie der Antragstellerin. Es werde daher die unterschiedliche Steuerkraft der Gemeinden im Rahmen des Berechnungssystems der Amtsumlage berücksichtigt; dies führe zu einem weiteren Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft. Eine weitergehende Nivellierungswirkung der Amtsumlage würde dem System des Finanzausgleichsgesetzes widersprechen. Nur die Einwohner mit Hauptwohnsitz zu berücksichtigen, nicht aber diejenigen mit Nebenwohnsitz, sei sachgerecht. Zum einen knüpfe die Amtsumlage nur mittelbar an die Zahl der Einwohner an. Denn sie spiele lediglich bei der Ermittlung der Ausgangsmesszahl eine Rolle, die nur zu 70% in die Umlagegrundlage eingehe. Zum andern sei dies mit Blick auf den Finanzausgleich insgesamt sach- und systemgerecht. Eine Berücksichtigung der Nebenwohnungsnehmer würde nämlich zu Verzerrungen zu Lasten der Antragstellerin und anderer Gemeinden führen, in denen keine oder nur wenige Personen mit einer Nebenwohnung gemeldet seien. Im Ergebnis würden Gemeinden mit vielen Zweitwohnsitzen weniger Finanzausgleichsumlage leisten oder sogar Schlüsselzuweisungen erhalten. Die Antragstellerin würde in einem solchen Fall weniger Amtsumlage zahlen, aber dies auch von weniger Finanzkraft. S. würde mehr Amtsumlage zahlen, aber dies von deutlich mehr Finanzkraft. Zweitwohnsitze wären bei einem solchen Modell damit lohnenswert. Die Ausgangsmesszahl biete einen praktikablen Ansatz, um den für eine Gemeinde zu erwartenden Finanzbedarf bewerten zu können. Die Hinzuziehung der Ersteinwohner als Kriterium sei vom Landesgesetzgeber für das gesamte Finanzausgleichsgesetz gewählt worden. Es gelte für alle Gemeinden gleichermaßen und sei auch für Schlüsselzuweisungen und die Finanzausgleichsumlage entscheidend. Der gewählte Berechnungsmaßstab sei schließlich auch nicht willkürlich. Vielmehr stelle das Finanzausgleichsgesetz bei der Anknüpfung an die Einwohnerzahl einer Gemeinde als Kriterium bei der Berechnung der Amtsumlage auf ein praktikables und bewährtes Kriterium zur Bestimmung des für eine Gemeinde zu erwartenden Finanzbedarfs ab. Eine Anknüpfung an die Hauptwohnsitze stelle auch keinen Verstoß gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht in seiner Ausprägung als Gebot interkommunaler Gleichbehandlung dar. Etwaige bestehende „Unwuchten“ in Bezug auf die Amtsumlage könnten durch eine Vereinbarung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 AmtsO beseitigt werden. Diese Möglichkeit der Abweichung für Sonderfälle trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ein Anspruch einer Gemeinde gegen eine andere Amtsgemeinde auf Abschluss einer abweichenden Vereinbarung im vorgenannten Sinne bestehe jedoch nicht. Schließlich ergebe sich aus den Angaben der Antragstellerin nichts dafür, dass die Amtsumlage gemäß § 3 der streitigen Haushaltssatzung die Leistungsfähigkeit der amtsangehörigen Gemeinden unzutreffend abbilde. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.