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Urteil

3 KN 2/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0116.3KN2.17.00
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Leitsätze
1. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung des Sachaufwandes im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann – anknüpfend an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale – ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreutem Kind und Monat angesetzt werden.(Rn.73) 2. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) in Höhe von 2,40 € bzw. 2,51 € die Kindertagespflegepersonen in ihrer Existenz bedroht, da bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden können.(Rn.78) 3. Der Gestaltungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Fassung vom 11. September 2012 wird (verfassungsrechtlich) begrenzt durch das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot und den sich ebenfalls aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.(Rn.84)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung des Sachaufwandes im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann – anknüpfend an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale – ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreutem Kind und Monat angesetzt werden.(Rn.73) 2. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) in Höhe von 2,40 € bzw. 2,51 € die Kindertagespflegepersonen in ihrer Existenz bedroht, da bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden können.(Rn.78) 3. Der Gestaltungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Fassung vom 11. September 2012 wird (verfassungsrechtlich) begrenzt durch das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot und den sich ebenfalls aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.(Rn.84) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Landesjustizgesetz ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt (1.), der Antrag ist statthaft (2.), fristgemäß gestellt (3.) und die Antragsteller sind antragsbefugt (4.). 1. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 8). Die angegriffene Satzung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Sie ist aufgrund des § 4 KrO, der §§ 22, 22a, 23, 24, 43, 90 SGB VIII sowie des § 25 KiTaG erlassen worden und ist öffentlich-rechtliche Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen von Erziehungsberechtigten, deren Kinder von Kindertagespflegepersonen betreut werden. Zudem ist sie bei der Bemessung und Zahlung der laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen heranzuziehen. Die Zahlung der laufenden Geldleistungen erfolgt durch den Antragsgegner als öffentlicher Träger der Jugendhilfe; auch die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und den Kindertagespflegepersonen sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22.09.2016 – 3 KN 2/14 –, juris Rn. 30). 2. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Landesjustizgesetz ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung, die rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017. Mangels eines dahingehenden Antrages (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 22.05.2006 – 4 BN 10.06 –, juris Rn. 6) haben die Antragsteller den zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017, die zum 1. August 2018 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018 und die zum 1. August 2019 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung vom 8. Juli 2019 nicht in das Normenkontrollverfahren einbezogen. 3. Der Antrag wahrt die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 ist am 29. Dezember 2016 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist am 16. März 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. 4. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller sind allesamt nach dem 1. August 2014 zu Kostenbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder in der Kindertagespflege herangezogen worden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller wegen der ungleichen Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte einerseits und für die Inanspruchnahme eines Kindertagespflegeplatzes andererseits (vgl. §§ 9, 11 Abs. 2 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017) in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.01.2018 – 3 KN 4/14 –, juris Rn. 29). Das Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018 zum 1. August 2018 führt nicht zu einem Wegfall der Antragsbefugnis. Seitdem darf der monatliche Kostenbeitrag für die Kindertagespflege nicht höher sein als der Beitrag für einen vergleichbaren Platz in der nächstgelegenen Kindertagesstätte (§ 9 Satz 2 der 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018). Der monatliche Kostenbeitrag beläuft sich seitdem bei einer Ganztagsbetreuung (8 Stunden täglich an 5 Wochentagen) maximal auf die Höhe der Beitragsempfehlung gemäß der Anlage zur Satzung und wird stundengenau umgerechnet (§ 9 Satz 3 der 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018). Ist eine Norm bereits außer Kraft getreten, kommt eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer nur in Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Rechtsvorschrift zu entscheiden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.1978 – 7 N 1.78 –, juris Rn. 11; Beschl. v. 25.02.1993 – 4 NB 18.92 –, juris Rn. 9; hierzu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 71 ff.). So liegt es hier. Gegenüber den Antragstellern wurden Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis längstens März 2016 erhoben. Rechtsgrundlage hierfür war § 9 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Kann ein Antragsteller geltend machen, durch eine Satzung in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit der Satzung grundsätzlich umfassend prüfen. Anders als die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. 1. Die angegriffene Satzung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner war gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII mangels anderslautender landesrechtlicher Vorschriften als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 6 Satz 1 KiTaG, § 47 Abs. 1 Satz 1 JuFöG) für den Erlass der Satzung zuständig. Der insoweit nach § 22, § 23 Satz 1 Nr. 2 KrO (binnen-)zuständige Kreistag hat am 7. Dezember 2016 die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und am 10. Mai 2017 die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 mit Stimmenmehrheit beschlossen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 KrO). Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wahrt auch die Vorschriften über die Form (a.), den Inhalt (b.), die Bekanntmachung (c.). a. Die angegriffene Satzung ist formgemäß im Sinne des § 66 Abs. 1 LVwG erlassen worden. Danach müssen Satzungen 1. in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein, 2. die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, 3. auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, 4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und 5. den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 sind in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet und bezeichnen den Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Satzung erlassen hat („Kreis Pinneberg“). Eine Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen ist nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben. Auch die Anforderungen an die Ausfertigung (aa.) und das Zitiergebot (bb.) sind gewahrt. aa. Ausfertigung in diesem Sinne meint, dass das zuständige Organ (hier der Landrat nach § 4 Abs. 2 KrO) durch eigenhändige Unterzeichnung unter Angabe des Datums bestätigt, dass der Satzungstext mit dem Beschluss des willensbildenden Organs übereinstimmt und dass die Satzung auf gesetzlich vorgeschriebenem Wege einwandfrei zustande gekommen ist. Die Ausfertigung ist Teil des Satzungsverfahrens; sie muss der Bekanntmachung der Satzung zwingend vorausgehen, da mit der Ausfertigung die Originalurkunde geschaffen wird, die in verbindlicher Form den Willen des Satzungsgebers nach außen wahrnehmbar macht und Grundlage der rechtsverbindlichen Verkündung ist (OVG Schleswig, Urt. v. 18.01.2018 – KN 4/14 –, juris Rn. 37). Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wurden vom Landrat unter Angabe des Datums durch eigenhändige Unterzeichnung ausgefertigt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Anlagen 1 bis 3 zur 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 (Informationen über die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017) nicht unterzeichnet sind; denn aufgrund der deutlichen Bezugnahme in Artikel 1 der Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 können die Anlagen 1 bis 3 dem Normtext der Satzung im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ zweifelsfrei zugeordnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.07.1993 – 1 L 6230/92 –, NVwZ-RR 1994, 248; OVG Bautzen, Urt. v. 28.12.2018 – 1 C 16/17 –, juris Rn. 35; Schliesky/Schulz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, GO-Kommentar, Stand: Januar 2020, § 4 Rn. 178). bb. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 geben die Rechtsvorschriften an, welche zum Erlass der Satzung berechtigten. Das aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG herzuleitende Zitiergebot umfasst jedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Bürger neue Pflichten auferlegt werden und die Satzung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, nicht nur die Bezeichnung der allgemeinen Rechtsgrundlagen (z.B. § 4 KrO), sondern die Pflicht, diese Ermächtigungsgrundlagen vollständig zu zitieren, gemeinsam anzugeben und insbesondere konkret zu benennen, welche einzelne Vorschrift welchen Gesetzes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthält (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn: 153 ff. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; zum Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG: OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 - 2 KN 3/15 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 18.01.2018 – 3 KN 4/14 –, juris Rn. 33; Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, Stand: 02/2020, Erl. 2 zu § 66). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Eingangsformel, welche als Rechtsgrundlagen nicht nur § 4 KrO, sondern auch die §§ 22, 22a, 23, 24, 43, 90 SGB VIII sowie § 25 KitaG angibt, das aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG herzuleitende Zitiergebot nicht. Unschädlich ist, dass in der Eingangsformel § 30 KitaG (Finanzierung der Tagespflege) nicht genannt wird. § 25 KitaG betrifft zwar unmittelbar nur die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen und bestimmt u.a., dass die Personensorgeberechtigten einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten haben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 KitaG). § 25 KitaG gilt indes für die Finanzierung der Tagespflege entsprechend (§ 30 Abs. 1 Satz 3 KitaG). b. Der Inhalt der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 verstößt nicht gegen § 67 LVwG. Danach müssen Satzungen u.a. in ihrem Inhalt bestimmt sein (§ 67 Abs. 2 LVwG). Der Satzungszweck (§ 1) ist hinreichend bestimmt. Nicht zu beanstanden ist, dass es in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 (allgemein) heißt, dass der Antragsgegner mit der Satzung „die Ausgestaltung der Kindertagespflege“ regelt. Eine Eingrenzung des Satzungszwecks auf die Tagespflegeformen nach § 28 Nr. 1 und 2 KitaG (Tagespflegestellen, die das Jugendamt vermittelt und mit der es ein Pflegegeld vereinbart hat sowie die selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG) bedurfte es nicht, da nicht nur diese, sondern auch die Tagespflegeformen gemäß § 28 Nr. 3 und 4 KitaG (in Anstellung bei einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe und im Rahmen der Mitgliedschaft bei einem Trägerverein) in den Regelungsbereich der Satzung fallen. Auch die Abrechnung zwischen dem Antragsgegner und einem Anstellungsträger, der die bei ihm beschäftigten Tagespflegepersonen auf vertraglicher Grundlage vergütet, erfolgt nämlich nach der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017. c. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wurden ordnungsgemäß bekannt gemacht (vgl. § 68 Satz 1 LVwG). Da sich der Geltungsbereich der Satzungen nur auf den Kreis Pinneberg beschränkt, genügt eine örtliche Bekanntmachung (§ 68 Satz 3 Halbsatz 1 LVwG). Für den Fall einer Internetbekanntmachung verlangt § 68 Satz 4 LVwG, dass die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben wird und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhaltet. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassene Satzungen (§ 68 Satz 5 LVwG). Das Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung ist in der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) geregelt, die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 329 LVwG erlassen worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO erfolgen die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet dadurch, dass sie im Internet bereitgestellt werden und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel des Trägers der öffentlichen Verwaltung ersetzt werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BekanntVO). Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntVO). Der Antragsgegner hat diese Vorgaben bei den Bekanntmachungen der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 und der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 beachtet. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 wurde am 29. Dezember 2016 auf der kreiseigenen Homepage (www.kreis-pinneberg.de) veröffentlicht, auf der die örtlichen Bekanntmachungen zentral erreichbar sind (unter der Rubrik „Veröffentlichungen – Bekanntmachungen“) und auf der die Satzung nach wie vor abrufbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet wies der Antragsgegner am 28. Dezember 2016 in der Pinneberger Zeitung (im Hamburger Abendblatt) und in den Uetersener Nachrichten hin. Die Bereitstellung auf der kreiseigenen Homepage und die Hinweise in der Zeitung vermerkte der Antragsgegner in den Akten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntmachungsVO). Die 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wurde auf der kreiseigenen Homepage am 24. Juli 2017 bereitgestellt; sie ist dort nach wie vor abrufbar. Am 27. Juli 2017 wies der Antragsgegner in den Holsteiner Nachrichten und dem Hamburger Abendblatt auf die Bereitstellung im Internet hin. Die Bereitstellung im Internet und die Hinweise in den Tageszeitungen vermerkte der Antragsgegner in seinen Akten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntmachungsVO). 2. Die angegriffene Satzung ist materiell rechtmäßig. Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. August 2014 (a.), die Regelungen über die laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen (b.), der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte (c.); die Beitragsstaffelung (d.) und das Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten (e.) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. a. Das Inkrafttreten der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 rückwirkend zum 1. August 2014 ist mit § 69 LVwG (aa.) und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (bb.); auch der Ausschluss der Rückwirkung für bereits bestandskräftig gewordene Bescheide verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (cc.). aa. Nach § 69 LVwG treten Satzungen, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wie die Vorschrift zum Ausdruck bringt („soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist“), kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens – wie auch vorliegend – durch den Satzungsgeber bestimmt werden. § 69 LVwG enthält – ähnlich wie Art. 46 Abs. 3 Satz 1 LV oder § 61 Satz 1 LVwG – eine Regelung für den Fall, dass der Satzungsgeber einen Termin für das Inkrafttreten nicht bestimmt (vgl. Friedersen/Stadelmann a.a.O. Erl. zu § 69). bb. Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. August 2014 ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen der echten und der unechten Rückwirkung (so der Erste Senat) bzw. zwischen der Rückwirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (so der Zweite Senat). Der Unterschied ist nur terminologischer Natur. Bei der echten Rückwirkung bzw. der Rückwirkung von Rechtsfolgen wird der Geltungsbereich einer Norm auf die Vergangenheit erstreckt, bei der unechten Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung erfasst eine für die Zukunft geltende Regelung (auch) Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, die bereits in der Vergangenheit entstanden sind. Die echte Rückwirkung wirft grundsätzlich die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.05.1986 – 2 BvL 2/83 –, juris Rn. 90 ff.; Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11 –, juris Rn. 136 ff.; hierzu auch Sachs, in: derselbe, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 132 ff.). Mit der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wird der Geltungsbereich auf die Vergangenheit erstreckt (echte Rückwirkung bzw. Rückwirkung von Rechtsfolgen). Dies verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 – 3 KN 2/14 – die Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt. Damit existierte ab dem 1. August 2014 keine Rechtsgrundlage für die Zahlung von laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und für die Erhebung von Kostenbeiträgen hinsichtlich der Betreuung von Kindern bei Kindertagespflegepersonen. Der rückwirkende Erlass zum 1. August 2014 diente daher der Rechtssicherheit; er ist auch mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Denn die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall unverändert geblieben (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.05.2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 13 f.); in der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 hat der Antragsgegner – ohne nachträgliche inhaltliche Veränderungen – die Regelungen aus der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, der Richtlinie über die Staffelung der Beiträge und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung und der vom Senat für unwirksam erklärten Satzung zusammengefasst. cc. Der in § 15 Satz 3 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 normierte Ausschluss der Rückwirkung für bestandskräftig gewordene Bescheide verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; der Antragsgegner konnte diese Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in die Satzung aufnehmen. Denn der Satzungsgeber ist – ebenso wenig wie die Verwaltung – dazu verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer rechtswidrigen Satzung beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966 – 1 BvR 178/64 –, juris LS 1 und Rn. 13 unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). b. § 7 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 (laufende Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen) verstößt nicht gegen § 23 SGB VIII. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Gemäß § 23 Abs. 2a VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die Regelungen in der angegriffenen Satzung über die Erstattung des Sachaufwandes (aa.), die Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung (bb.) und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Versicherungsleistungen und zur Altersabsicherung (cc.) sind mit § 23 SGB VIII vereinbar. aa. Nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 erhalten Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, vom Kreisjugendamt auf Antrag für die mit dem Betreuungsvertrag nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis Pinneberg ein Leistungsentgelt; dieses setzt sich zusammen aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und dem Sachaufwand. Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 für die Förderungsleistung 2,40 € und für die Sachkosten 1,60 € und somit insgesamt bis zu 4,00 € pro Kind pro Betreuungsstunde. Für die Zeit ab dem 1. August 2016 beträgt das Leistungsentgelt bis zu 4,24 € pro Kind pro Betreuungsstunde, wobei sich dieser Betrag aus 2,51 € für die Förderungsleistung und 1,73 € für den Sachaufwand zusammensetzt (§ 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Die Anerkennung von Sachkosten in Höhe von 1,60 € für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 und 1,73 € ab dem 1. August 2016 steht im Einklang mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Verbrauchskosten (Miete, Strom, Wasser) und Fahrtkosten. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung dieser Kosten kann – anknüpfend an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale – ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreutem Kind und Monat angesetzt werden (so auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 23 Rn. 13, 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2016 – OVG 6 A 4.15 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.08.2018 –10 KN 5/18 –, juris Rn. 81). Nach dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums „Einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ vom 17. Dezember 2007 (BStBl 2008 I, S. 17) wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300,00 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich die Pauschale auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag bezieht. Das entspricht einem Sachaufwand von 1,73 Euro pro Stunde. Dieser Betrag kann als Orientierungswert für die Ermittlung angemessener Kosten für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dienen. Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist. Dies lässt sich rechtssystematisch aus dem Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII herleiten, wonach jeweils die Erstattung „nachgewiesener Aufwendungen“ in bestimmter Höhe vorgesehen ist, während § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht die Erstattung eines „nachgewiesenen“ Sachaufwands, sondern lediglich „angemessener“ Kosten vorsieht. Zudem ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen wird und ihnen über entsprechende Vorgaben genügend Flexibilität eingeräumt werden muss, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes „Kindertagespflege“ generell und im Einzelfall anzupassen (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 14). Daraus folgt, dass der genannte Orientierungswert - sofern er deutlich unterschritten wird - zwar nicht zwangsläufig unangemessen ist, seine erhebliche Unterschreitung aber einer nachvollziehbaren Begründung bedarf (so auch OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 23). Seit dem 1. August 2016 beträgt der anerkannte Sachaufwand 1,73 € pro Kind pro Betreuungsstunde und entspricht damit dem Orientierungswert für die Ermittlung angemessener Kosten für den Sachaufwand. Auch die zuvor (vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016) anerkannten Sachkosten in Höhe von 1,60 € pro Kind pro Betreuungsstunde waren angesichts des dem Antragsgegner zustehenden Gestaltungsspielraums nicht unangemessen niedrig, da der Orientierungswert nur geringfügig (um ca. 7,5 %) unterschritten wurde. bb. Der festgelegte Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung (2,40 € pro Kind pro Betreuungsstunde ab dem 1. August 2014 und 2,51 € ab dem 1. August 2016) ist mit § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII vereinbar. Der Begriff des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18.16 –, juris Rn. 10). Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag hinzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 21). So liegt es hier. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 2,40 € bzw. 2,51 € die Kindertagespflegepersonen in ihrer Existenz bedroht und das Fortbestehen der angegriffenen Regelung deshalb nicht mehr rückgängig zu machende Grundrechtsverletzungen auslösen könnte. Mit der Erlaubnis, bis zu fünf Kinder zeitgleich zu betreuen (vgl. § 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017), sind Kindertagespflegepersonen in der Lage, stündlich Einnahmen bis zu 12,00 Euro bzw. 12,55 € als erzieherischen Beitrag zu erzielen. Damit läge ihr Mindeststundenentgelt auch über dem durch § 4 Abs. 3 Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 gewährleisteten Mindeststundenentgelt von 9,99 € (brutto). Sofern sie – etwa wegen fehlender Nachfrage oder aufgrund Fluktuation - zeitweise weniger als fünf Kinder betreuen, unterfällt dies dem unternehmerischen Risiko einer selbstständig Tätigen (so bereits der Senat im Beschl. v. 16.12.2014 – 3 MR 2/14 –). Zudem steht es den Kindertagespflegepersonen frei, mit den Eltern der betreuten Kinder ein höheres als das vom Jugendamt maximal anerkannte Leistungsentgelt zu vereinbaren. In diesen Fällen ist der Differenzbetrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen und durch diese direkt mit der Kindertagespflegeperson abzurechnen (§ 7 Abs. 2 Unterabs. 5 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). cc. In Umsetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII bestimmt § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017, dass die im Kreis Pinneberg tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, auf Antrag die nachgewiesenen Kosten für die Unfallversicherung vollumfänglich sowie die Kosten für die nachgewiesenen und angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungen und die Alterssicherung hälftig erstattet werden. c. Die Satzungsbestimmung über den Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte beruht auf einer bundesrechtlichen Rechtsgrundlage (aa.) und ist mit verfassungsrechtlichen (bb.) wie mit landesrechtlichen Vorgaben (cc.) vereinbar. aa. Nach § 9 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 werden von den Erziehungsberechtigten je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 7 Abs. 2 Kostenbeiträge für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von bis zu 4,00 € pro Betreuungsstunde pro Kind und ab dem 1. August 2016 in Höhe von bis zu 4,24 € pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben. Die Satzungsbestimmung beruht auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (gültig bis 31. Juli 2019). Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art, auf die die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) keine Anwendung finden. Sie stellen insbesondere keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG dar, welche die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erheben, da ihnen das gebührentypische „Kostendeckungsprinzip“ im Sinne einer angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der Grundsatz der „speziellen Entgeltlichkeit“ (Prinzip der Leistungsproportionalität) nicht immanent sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; VGH Kassel, Beschl. v. 04.03.2014 – 5 C 2331/12.N –, juris Rn. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a:a:O:, § 90 Rn. 14). bb. § 9 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Antragsgegner steht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausübung seines Ermessens („können“) nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser wird (verfassungsrechtlich) begrenzt durch das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot und den sich ebenfalls aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Eine staatliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot, wenn sie sich offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 – 2 BvR 1290/80 –, juris Rn. 8; P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Werkstand: 89. EL Oktober 2019, Art. 3 Abs. 1 Rn. 265). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit liegt nicht vor, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998 – 1 BvR 178/97 –, juris Rn. 68; OVG Lüneburg; a.a.O.; Rn. 68; Mann; a.a.O.; § 90 Rn. 16; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 55. Edition Stand: 01.12.2019, § 90 Rn. 4). § 9 der angegriffenen Satzung ist weder willkürlich noch geht mit dieser Regelung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit einher. Für die Höhe des Kostenbeitrages (je nach Festlegung des Stundensatzes im privatrechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 € pro Betreuungsstunde pro Kind ab dem 1. August 2014 und bis zu 4,24 € pro Betreuungsstunde pro Kind ab dem 1. August 2016) gibt es einen sachlichen Grund; die Höhe orientiert sich an dem – an Kindertagespflegepersonen nach § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 zu gewährenden – Leistungsentgeltes. Gleichwohl erhalten die Erziehungsberechtigten einen vermögenswerten Vorteil, da sich der Kostenbeitrag nicht auf 100 % der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen beläuft. Denn neben dem Leistungsentgelt erhalten die Kindertagespflegepersonen nach § 7 Absätze 1 und 3 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 die nachgewiesenen Kosten für die Unfallversicherung vollumfänglich sowie die Kosten für die nachgewiesenen und angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungen und die Alterssicherung hälftig erstattet und haben einen Anspruch auf 6 Wochen bezahlte Ausfallzeit durch Urlaub oder Krankheit jährlich. Hinzu kommt, dass die Erziehungsberechtigten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 einen Antrag auf Übernahme sogenannter Differenzkosten stellen können, wenn sie einen Platz in der Kindertagespflege nur deshalb in Anspruch nehmen, weil ihnen der ursprünglich gewünschte Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden konnte und sie deshalb nicht selbst zu vertretende höhere Beitragskosten haben. Unter Anwendung dieser Regelung zahlen Erziehungsberechtigte von Kindern, die in der Kindertagespflege betreut werden, gegenüber Erziehungsberechtigten von in einer Tageseinrichtung betreuten Kindern keine höheren Betreuungskosten. Voraussetzung ist der einmalige Nachweis, dass in zumutbarer Entfernung zum Wohnort kein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht. Ein Nachweis der Wohnortgemeinde reicht hierfür aus. Kann dieser nicht vorgelegt werden, sind Ablehnungen von drei Kindertageseinrichtungen vorzulegen, sofern drei Einrichtungen im Wohnort eine bedarfsgerechte Betreuung anbieten (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Die Differenzkostenregelung verstößt nicht gegen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und ist nicht rechtsmissbräuchlich . (1.) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die Differenzkostenregelung wird zwar in aller Regel dazu führen, dass Erziehungsberechtigte einen (verfügbaren) Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung statt in der Kindertagespflege in Anspruch nehmen werden, da sie ansonsten voraussichtlich mit deutlich höheren Betreuungskosten belastet wären. Denn die Betreuungskosten für einen Ganztagesplatz (40 Stunden wöchentlich) in der Kindertagespflege belaufen sich nach § 9 der angegriffenen Satzung – ohne Anwendung der Differenzkostenregelung – für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 auf 692,90 € monatlich (40 Wochenstunden x 4,00 € x 4,33) und für die Zeit ab dem 1. August 2016 auf 734,37 € monatlich (40 Wochenstunden x 4,24 € x 4,33). Die Gebühren bzw. Teilnahmebeiträge, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen im Gebiet des Kreises Pinneberg von den Erziehungsberechtigten für einen Krippenplatz erheben, orientieren sich hingegen an den vom Kreis Pinneberg für die Sozialstaffel geltenden Beiträgen (439,00 € ab dem 1. August 2014 und 444,00 € ab dem 1. August 2015, vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. den Anlagen 1 bis 3 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Dieser Umstand führt indes nicht zu einem Verstoß gegen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; denn der Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nur auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet; es handelt sich hingegen nicht um einen „echten Alternativanspruch“ (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris Rn. 37; für einen „echten Alternativanspruch“ noch VGH München, Beschluss v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191 –, juris Rn. 27). Der Antragsgegner hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dazu entschlossen, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorrangig durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung zu erfüllen. (2.) § 13 Abs. 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht Wirkungen entfaltet und aus dem das Verbot folgt, eine Leistung zu beanspruchen, die sofort zurückgewährt werden müsste (sogenannte „dolo-agit-Einrede“). Das Verbot wird damit begründet, dass das Erheben eines solchen Anspruchs nur geeignet ist, dem Schuldner unnötige Beschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem Gläubiger legitime Vorteile zu bringen (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 242 Rn. 2, 462). Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsgegner einen Kostenbeitrag nach § 9 der angegriffenen Satzung erhebt und auf Antrag Differenzkosten gemäß § 13 Abs. 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 erstattet. Denn der Antragsgegner ist nach seinem Satzungsrecht zur Erstattung der Differenzkosten nicht stets, sondern nur verpflichtet, wenn die Erziehungsberechtigten nachgewiesen haben, dass in zumutbarer Entfernung zum Wohnort kein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht. Wie aufgezeigt, stellt der Antragsgegner hiermit sicher, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorrangig durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung erfüllt wird. cc. § 9 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 verstößt nicht gegen die – die Finanzierung der Tagespflege betreffenden – landesrechtlichen Vorschriften; der Kostenbeitrag ist auch im Lichte dieser Vorschriften nicht unangemessen hoch. Nach § 25 Abs. 2 KiTaG werden den Kreisen und kreisfreien Städten Landesmittel zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 30 Abs. 2 nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel zugewiesen. Gemäß § 30 Abs. 2 KiTaG werden mit den nach § 25 Abs. 2 KiTaG zugewiesenen Landesmitteln Tagespflegestellen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen finanziert: Zwischen dem Anstellungsträger und der Tagespflegeperson muss ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sein (Nr. 1), die Tagespflegeperson muss geeignet sein und eine pädagogische Grundqualifikation nachweisen können (Nr. 2), eine regelmäßige Fortbildung und Fachberatung ist gewährleistet (Nr. 3), es werden in der Regel drei bis fünf Kinder gefördert (Nr. 4) und es ist eine vorübergehende Betreuung durch eine andere Tagespflegeperson oder eine Kindertageseinrichtung bei Ausfall der zuständigen Tagespflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Qualifikationsmaßnahmen gesichert (Nr. 5). Auch § 30 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach die Kosten durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren, Eigenleistungen des Trägers und Zuschüsse der Gemeinden sowie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgebracht werden, betrifft nur Tagespflegestellen nach § 28 Nummer 3 und 4 (Tagespflege in Anstellung bei einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder im Rahmen der Mitgliedschaft bei einem Trägerverein). Für die Tagespflegeformen nach § 28 Nr. 1 und 2 (Tagespflegestelle, die das zuständige Jugendamt vermittelt und mit der es ein Pflegegeld vereinbart hat, sowie als selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG) enthält der Antragsgegner hingegen keinerlei Zuschüsse, die bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen wären. d. Auch die satzungsrechtliche Beitragsstaffelung ist mit Bundesrecht vereinbar. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012). Da das Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist die Beitragsstaffelung bundesrechtlich zwingend vorgeschrieben; für diese bedarf es zudem nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. September 2016 – 3 KN 2/14 –) einer rechtlichen Grundlage – hier einer Satzung. Die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 enthält Bestimmungen zur Beitragsstaffelung von Gebühren und Beiträgen in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen. Kriterien für eine Beitragsstaffelung sind das Einkommen (aa.), das Vorhandensein mehrerer beitragspflichtiger Kinder in einer Familie (bb.) und der Stundenumfang der Betreuung (cc.). aa. Eltern mit geringerem Einkommen enthalten auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle (§ 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Nicht zu beanstanden ist, dass die angegriffene Satzung die jeweiligen Ermäßigungen nach dem Einkommen nicht selbst ausweist, sondern nach § 11 Abs. 2 Unterabs. 8 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 die erforderlichen Ermäßigungsberechnungen – von den Wohnortgemeinden im Auftrag, im Namen und nach Weisung des Kreises Pinneberg – nach den Bestimmungen des SGB XII vorgenommen werden; damit wird den individuellen Verhältnissen optimal Rechnung getragen. Zudem bestimmt die Satzung, dass unabhängig von der Zahl der Kinder einer Familie insgesamt 80 % des Einkommensüberhanges als Beitrag einzusetzen sind (§ 11 Abs. 2 Unterabs. 9 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). bb. Nach der Geschwisterregelung (§ 12 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017) ermäßigt sich der Teilnahmebeitrag bzw. die Gebühr oder der Kostenbeitrag in der Reihenfolge des Alters der Kinder für das 2. Kind um 30 %, für das 3. Kind um 60 % und für alle weiteren Kinder um 100 %, wenn mehrere beitragspflichtige Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen betreut werden. cc. Schließlich enthalten die Anlagen 1 bis 3 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 für die Kindertageseinrichtungen eine Staffelung nach einer Betreuungszeit in Stunden (abhängig vom Stundenumfang der Betreuung in Krippe oder Kindergarten und Hort steigen die Beiträge im Wesentlich proportional an oder ab). Die Anlagen 1 bis 3 betreffen unmittelbar zwar nur die Kindertageseinrichtungen, über die Differenzkostenregelung in § 13 der angegriffenen Satzung (siehe hierzu Gliederungspunkt II.2.c.bb.) sind die in den Anlagen 1 bis 3 ausgewiesenen Höchstbeträge indes auch für die Kindertagespflege zu berücksichtigen. Ob es sich dabei um eine Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Merkmal „der täglichen Betreuungszeit“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 handelt (nach dem VGH Kassel, Beschl. v. 04.11.2019 – 5 A 297/19.Z –, juris Rn. 10 f. sei dies nur der Fall, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung bei längeren täglichen Betreuungszeiten nicht proportional an- oder absteigen; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 05.09.2018 – 12 A 846/17 –, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29 f.), kann angesichts der dargestellten Beitragsstaffelung nach dem Einkommen und der Geschwisterregelung (siehe Gliederungspunkte II.2.d.aa. und II.2.d.bb.) dahinstehen. Denn § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 benennt lediglich eine nicht abschließende („insbesondere“) Anzahl von Kriterien, die berücksichtigt werden „können“, aber insgesamt oder auch nur teilweise nicht berücksichtigt werden müssen (so auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2018 – 12 A 841/17 –, juris Rn. 40; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand: 09/19, § 90 Rn. 10). e. Der Antragsgegner war nicht dazu verpflichtet, eine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen für eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen in die Satzung aufzunehmen. Der Antragsgegner verweist in § 11 Abs. 2 Satz 1 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 zutreffend darauf, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen im Gebiet des Kreises Pinneberg von den Eltern einen Teilnahmebeitrag bzw. eine Gebühr erheben. Da der Teilnahmebeitrag gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 eine Gegenleistung für die Betreuung des jeweiligen Kindes in der Tageseinrichtung darstellt, ist er auch vom jeweiligen Träger der Tageseinrichtung zu erheben. Daher kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Kostenbeitrag nur selbst erheben, wenn er zugleich Träger der Tageseinrichtung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 1997 – 5 C 6.96 –, juris Rn. 13; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 90 Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag vom 16. März 2017 gegen die Satzung des Antragsgegners über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg. Das Kind der Antragsteller zu 1. und 2. wurde von August 2014 bis März 2016, das Kind der Antragsteller zu 3. und 4. von August 2014 bis Dezember 2014, das Kind der Antragsteller zu 5. und 6. von August 2014 bis August 2015, das Kind der Antragstellerin zu 7. von August 2014 bis Januar 2015 und das Kind der Antragsteller zu 8. und 9. von August 2014 bis August 2015 von einer Tagespflegeperson im Kreis Pinneberg betreut. Für die Betreuung erhob der Antragsgegner Kostenbeiträge. Der Senat hat mit Urteil vom 22. September 2016 – 3 KN 2/14 – die Vorgänger-Satzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege vom 11. Dezember 2013, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 für unwirksam erklärt; sie enthalte keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten seien und verstoße damit gegen § 90 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII. Zwar weise der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen und Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt sei. Es bedürfe indes einer satzungsrechtlichen Grundlage. Durch Beschluss des Kreistages verabschiedete der Antragsgegner am 7. Dezember 2016 die streitgegenständliche Satzung des Kreises Pinneberg über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg, die der Landrat des Antragsgegners am 8. Dezember 2016 unterzeichnete (nachfolgend Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016). Zugleich wurden die Richtlinien des Antragsgegners zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung aufgehoben. Ziel sei es, schnellstmöglich die mit dem Urteil des Senats vom 22. September 2016 – 3 KN 2/14 – rückwirkend ab dem 1. August 2014 entstandene Rechtsunsicherheit zu heilen und die Regelungen zur Sozialstaffel aus den Richtlinien in die Satzung zu übertragen (vgl. Satz 3 f. der Beschlussvorlage Nr. VO/FD-31.16.393 vom 25. Oktober 2016). Am 28. Dezember 2016 wies der Antragsgegner in der Pinneberger Zeitung im (Hamburger Abendblatt) und den Uetersener Nachrichten darauf hin, dass die Satzung unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ auf der kreiseigenen Homepage www.kreis-pinneberg.de bereitgestellt werde. Die Bereitstellung der Satzung auf der kreiseigenen Homepage wurde am 29. Dezember 2016 bewirkt. Die Satzung enthielt keine Anlage. Sie ist rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft getreten; die Rückwirkung für bereits bestandskräftig gewordene Bescheide wird ausgeschlossen. § 11 Abs. 2 Satz 2 war wie folgt gefasst: „Die Regelungen zu den Beiträgen, die im Rahmen der Sozialstaffel zu Grunde zu legen sind, werden als Anlage zu der Satzung festgelegt.“ Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 verabschiedete der Kreistag des Antragsgegners die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg, die vom Landrat am 11. Mai 2017 unterzeichnet wurde (nachfolgend 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Diese wurde auf der kreiseigenen Homepage am 24. Juli 2017 unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ bereitgestellt. Am 27. Juli 2017 wies der Antragsgegner in den Holsteiner Nachrichten und dem Hamburger Abendblatt auf die Bereitstellung auf der kreiseigenen Homepage hin. Nach Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 wird § 11 rückwirkend zum 1. August 2014 (vgl. Art. 3 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017) wie folgt geändert: „Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: ‚Anlage 1 zu dieser Satzung beinhaltet Informationen über die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2014/2015 und gilt mithin vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015, Anlage 2 zu dieser Satzung beinhaltet die Informationen über die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2015/2016 und gilt mithin vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016.‘ Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird als Satz 3 wie folgt neu gefasst: „Die Regelungen zu den Beiträgen, die im Rahmen der Sozialstaffel zu Grunde zu legen sind, werden für die vorgenannten Kindergartenjahre entsprechend der Anlagen 1 und 2 festgelegt.“ Dem neugefassten Satz 3 des Absatzes folgt ein neuer Satz 4, der wie folgt gefasst wird: „Ab dem Kindergartenjahr 2016/2017, mithin ab dem 1. August 2016, werden die im Rahmen der Sozialstaffel zu Grunde zu legenden Beiträge nach Anlage 3 zu dieser Satzung festgelegt.“ Die Änderungen nach Artikel 2 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 sind erst zum 1. August 2017 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017). Zum 1. August 2018 ist die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Pinneberg über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg vom 9. Mai 2018 (nachfolgend 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018) in Kraft getreten. Zum 1. August 2019 ist die 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Pinneberg über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg vom 8. Juli 2019 (nachfolgend 3. Änderungssatzung vom 8. Juli 2019) in Kraft getreten. Zur Begründung des Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend, die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017 sei rechtswidrig. Die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege würden weiterhin ohne Sozialstaffel auf 4,00 € bzw. 4,24 € festgelegt. Soweit sich in § 11 eine Regelung mit Überschrift „Sozialstaffel“ befinde, würden darin unbestimmte Regelungen getroffen, da der konkrete Elternbeitrag erst errechnet werden müsste. Die Elternbeiträge in Höhe von 100 % der laufenden Geldleistungen seien trotz der Differenzkostenregelung unangemessen hoch. Das ergebe sich insbesondere aus der Begrenzung der Differenzkostenerstattung auf Fälle, in denen nachgewiesen worden sei, dass in der Wohnortgemeinde kein Krippenplatz zur Verfügung stehe. Denn die Eltern hätten ein echtes Wahlrecht zwischen Krippe und Kindertagespflege. Die Erhebung von Elternbeiträgen und die sofortige Erstattung als Ermäßigung sei auch rechtsmissbräuchlich. Die Zuwendungen des Bundes durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder im Finanzausgleichsgesetz seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden. Die zusätzlichen Finanzmittel dienten insbesondere der angemessenen Entlohnung der Tagespflegepersonen. Zudem fehle eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten; § 11 Abs. 2 Satz 1 enthalte nur den Hinweis, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen von den Eltern einen Teilnahmebeitrag bzw. eine Gebühr erhöben, die sich in ihrer Höhe an den vom Kreis Pinneberg für die Sozialstaffel geltenden Beiträgen orientiere. Der Ausschluss der Rückwirkung für bestandskräftig gewordene Bescheide sei diskriminierend. Die Antragsteller beantragen, die Satzung des Kreises Pinneberg über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg vom 8. Dezember 2016 in der Fassung des Artikel 1 der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg vom 11. Mai 2017 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, die Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 enthalte die von § 90 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Abs. 3 KiTaG geforderte Sozialstaffel. § 9 der Kinderbetreuungsatzung vom 8. Dezember 2016 lege zunächst einen einheitlichen Kostenbeitrag der Eltern im Falle einer Betreuung ihres Kindes durch eine Tagespflegeperson fest. § 11 der Kinderbetreuungssatzung vom 8. Dezember 2016 eröffne indes die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung zu stellen. Er – der Antragsgegner – habe sich dafür entschieden, die konkrete Ermäßigung nicht pauschal nach vorab festgelegten Einkommensgruppen zu gewähren, sondern in jedem Einzelfall nach einheitlichen Vorgaben zu berechnen. Werde der Antrag rechtzeitig gestellt, werde die Ermäßigung bereits im ersten Kostenbescheid berücksichtigt. Daneben bestehe die Möglichkeit, eine Beitragsermäßigung nach der Geschwisterregelung und die Übernahme von Differenzkosten zu beantragen. Der tatsächliche Elternbeitrag betrage demnach nicht pauschal 100 % der laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen, zumal den Tagespflegepersonen über die laufenden Geldleistungen hinaus anteilig die Beiträge zur Unfall-, Kranken-, Pflegeversicherung und zur angemessenen Altersabsicherung erstattet würden. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder in die Satzung aufzunehmen, da die Kindertageseinrichtungen Beiträge selbst anhand der für sie maßgeblichen Gebührenordnungen erhöben. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zwischen einer Kindertageseinrichtung und einer Tagespflege sei entsprechend § 5 Abs. 2 SGB VIII eingeschränkt. Würde er - der Antragsgegner - auf die Erbringung des Nachweises verzichten, wäre zu befürchten, dass, obwohl eine kostengünstigere Unterbringung vorhanden sei, dem preisintensiveren Angebot pauschal der Vorzug gegeben würde. Aufgrund der Vereinbarung zwischen Land und Kommunen zur Finanzierung des Krippenausbaus vom 10. Dezember 2012 erhielten die Kommunen nur Mittel für Tagespflegestellen im Sinne von § 30 Abs. 2 KiTaG; konkret gefördert würden demnach nur Tagespflegestellen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Kosten der selbständigen Tagespflegepersonen trage er – der Antragsgegner – in vollem Umfang selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 KN 2/14 verwiesen.