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Beschluss

3 NB 17/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0624.3NB17.19.00
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Leitsätze
Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind „Privatpatienten“ für die Kapazitätsberechnung nicht in die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO (juris: HSchulZulV SH) einzubeziehen, weil „Privatpatienten“ nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 NB 20/17 –; Beschl. v. 28.10.2016 – 3 NB 5/16 u.a. –; Beschl. v. 15.09.2015 – 3 NB 32/15 u.a. –); an dieser Rechtsprechung hält der Senat verbunden mit der Klarstellung fest, dass nur die „Wahlleistungspatienten“ – nicht alle „Privatpatienten“ – bei der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht zu berücksichtigen sind (der Begriff „Privatpatient“ ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend präzise).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester – bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 begehrt wird. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO); sein Vorbringen bietet keinen Anlass zur Beanstandung der in dem angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten patientenbezogenen Aufnahmekapazität. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hochschulzulassungsverordnung – HZVO). Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 Prozent erhöht (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO). 1. Der Antragsteller bringt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sämtliche Privatpatienten bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einbezogen werden müssten. Seit der Reform des Besoldungsrechts für Professoren und seit der Einführung der W-Besoldung seien die Privatpatienten Patienten des Klinikums. Bei den Professorenverträgen nach der W-Besoldung komme es auf die Einzelheiten der Vertragsverhältnisse zwischen den an der Behandlung beteiligten Patienten nicht weiter an, da nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass Privatpatienten Patienten des Chefarztes und nicht des Klinikums seien. Inzwischen seien viele andere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte der Auffassung gefolgt, dass die Privatpatienten mit einzubeziehen seien, jedenfalls dann, wenn es sich um Privatpatienten von Professoren der W-Besoldung handele. Allerdings überzeuge die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit nicht, als dass davon ausgegangen werden, dass „Altvertragler“ immer noch privat abrechnen könnten und daher deren Patienten nicht Patienten des Klinikums seien. Diese Unterscheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar, da in den Kliniken zwischen Patienten von „Altvertraglern“ und „Neuvertraglern“ überhaupt nicht unterschieden werde und alle gleichermaßen beim Unterricht am Krankenbett einbezogen würden. Auch am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein – Campus A-Stadt – werde zwischen Privatpatienten und sonstigen Patienten oder Selbstzahlern nicht unterschieden. Die Chefärzte wüssten oft selbst nicht, in welchem Zimmer die Privatpatienten lägen, da es reine Privatstationen nicht gebe. Die Behauptungen des Vorstandsvorsitzenden Professor Dr. J. S., dass regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfinde, sei falsch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten gespaltenen Krankenhausverträgen, bei der es um ganz andere Fragen und nicht um die Kapazitätsberechnung und um die Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz gehe, sei im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht anwendbar. Die Klinikdirektoren seien vertraglich verpflichtet, die Privatpatienten zu behandeln, die Behandlung könne jedoch auf untergeordnete Ärzte verlagert werden, so dass weiterhin allein das Klinikum zur Einziehung des Honorars für die Privatbehandlung berechtigt sei. Es bestehe auch kein eigenes Verfügungsrecht des Klinikchefarztes hinsichtlich der Behandlung der Privatpatienten, welches nicht auch gegenüber anderen Patienten bestehe. Es sei willkürlich, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend eine ganz andere Konstellation Bezug zu nehmen und damit die berechtigten Belange der Studienbewerber an einer erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu unterlaufen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind „Privatpatienten“ für die Kapazitätsberechnung nicht in die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil „Privatpatienten“ nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 NB 20/17 –; Beschl. v. 28.10.2016 – 3 NB 5/16 u.a. –; Beschl. v. 15.09.2015 – 3 NB 32/15 u.a. –). An dieser Rechtsprechung hält der Senat verbunden mit der Klarstellung fest, dass nur die „Wahlleistungspatienten“ – nicht alle „Privatpatienten“ – bei der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht zu berücksichtigen sind (der Begriff „Privatpatient“ ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend präzise). Denn wahlärztliche Leistungen sind nicht stets von den (individuell vereinbarten) Leistungen der Privaten Krankenversicherung (PKV) umfasst. Darüber hinaus können wahlärztliche Leistungen – worauf die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Juni 2020 zutreffend hingewiesen hat – auch von gesetzlich Versicherten „gebucht“ werden. Der Umstand, dass nur „Wahlleistungspatienten“ – nicht „Privatpatienten“ – in der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO) keine Berücksichtigung finden, wirkt sich indes nicht zugunsten der Antragsteller aus. Denn die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 11. Juni 2020 ausgeführt, dass bei der bereits vorliegenden Kapazitätsberechnung (als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. März 2019 im Verfahren 1. Instanz übersandt) nur „Wahlleistungspatienten“ bzw. die Position „Wahlarzt“ (daneben die Positionen „tagesklinische Belegung“ und „Neugeborene“) herausgerechnet worden seien. Die Antragsgegnerin war daher – im Hinblick auf den Hinweis des Berichterstatters vom 26. Mai 2020 – nicht gehalten, eine neue Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazitäten nach der Hochschulzulassungsverordnung für den Studiengang Humanmedizin (Berechnungszeitraum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019) vorzulegen. Der Rechtsprechung des Senats lag und liegt die tragende Erwägung zugrunde, dass die Nichtberücksichtigung von „Wahlleistungspatienten“ der in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen besonderen rechtlichen Konstruktion bei der Aufnahme von Patienten, die ärztliche Wahlleistungen für sich in Anspruch nehmen, entspricht. Insoweit wird ein ärztlicher Behandlungsvertrag nämlich nur zwischen dem jeweiligen „Wahlleistungspatienten“ und dem Wahlarzt abgeschlossen; eine vertragliche Beziehung zwischen dem Universitätsklinikum und dem Patienten hinsichtlich der Erbringung ärztlicher Leistungen entsteht nicht (vgl. Beschl. v. 24.07.2017 – 3 NB 20/17 –; Beschl. v. 14.09.2015 – 3 NB 4/15 u. a. –; Beschl. v. 15.09.2015 – 3 NB 52/15 u. a. –; Beschl. v. 29.09.2014 – 3 NB 87/14 u.a. –). Es liegt ein so genannter gespaltener Krankenhausvertrag vor, wonach der behandelnde Arzt durch den gesondert mit dem Patienten abzuschließenden Behandlungsvertrag über die Erbringung wahlärztlicher Leistungen insoweit alleiniger Vertragspartner des „Wahlleistungspatienten“ mit allen sich daraus ergebenden Rechten (Vergütungsanspruch) und Pflichten (persönliche Leistungserbringung, Haftung) wird. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4, Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Im Übrigen sieht § 2 Abs. 2b) AVB ausdrücklich die Inanspruchnahme von persönlichen ärztlichen Leistungen durch zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Chefärztinnen/Chefärzte/leitende Ärztinnen/leitenden Ärzte des UKSH vor und trägt damit der in Schleswig-Holstein herrschenden besonderen vertraglichen Ausgestaltung des wahlärztlichen Behandlungsvertrages (Stichwort: gespaltener Krankenhausvertrag) Rechnung. Während § 2 Abs. 1 AVB grundsätzlich den Umfang der vom UKSH zu erbringenden medizinischen Leistungen regelt, stellt sich § 2 Abs. 2b) AVB als für „Wahlleistungspatienten“ geltende spezielle Regelung dar. Dies kommt in dem Wortlaut „persönliche ärztliche Leistungen“ zum Ausdruck. Der „Wahlleistungspatient“ wird auch nicht für eine logische Sekunde Patient des Universitätsklinikums. Denn der Patient nimmt nicht für eine logische Sekunde ärztliche Leistungen und damit auch kein „tagesbelegtes Bett“ in Anspruch; er würde folglich auch für die Lehre nicht zur Verfügung stehen. Dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung – sowohl Chefärzte mit klassischem Liquidationsrecht als auch Chefärzte mit Chefarztverträgen – zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind, der Vertrag über die wahlärztliche Behandlung ausschließlich zwischen Patient/in und dem Chefarzt/der Chefärztin zustande kommt und bei den „Wahlleistungspatienten“ in der Regel kein Unterricht am Krankenbett stattfindet, hat auch der Vorstandsvorsitzende des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein Prof. Dr med. J. S. in einer dienstlichen Erklärung vom 20. Juni 2016 bestätigt. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nochmals bestätigt hat (vgl. den Schriftsatz vom 18. März 2019 im Verfahren 1. Instanz), dass sich an den vertraglichen Grundlagen hinsichtlich der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen gegenüber den Vorjahren nichts geändert habe, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass „Wahlleistungspatienten“ inzwischen doch als Patienten des „Klinikums“ anzusehen seien und – entgegen der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. J. vom 20. Juni 2016 – für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stehen könnten. Die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Antragsgegnerin enthaltene Möglichkeit, wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können mit der Folge, dass für die ärztliche Leistungserbringung ausschließlich der Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, hält sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 24. Januar 2016 – III ZR 107/15 – (juris Rn. 23 mwN) ausgeführt, dass sich beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung beschränke, während die ärztliche Versorgung nicht zu den Pflichten des Krankenhauses gehöre und die ärztlichen Leistungen nur auf Grund eines besonderen Behandlungsvertrags mit dem Arzt erbracht werden würden. Zu einem Abschluss eines derartigen Vertrages komme es dann, wenn der Krankenhausträger im Rahmen der Aufnahmeverträge mit den Patienten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbare, dass nicht er, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leistungen erbrächten und gesondert berechneten. Auch hier trete nicht der einzelne Arzt, sondern der Krankenhausträger dem Patienten anlässlich dessen Aufnahme als Vertragspartner entgegen; dem Patienten werde „freie Arztwahl“ als Wahlleistung angeboten. Dementsprechend müsse die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger vor deren Erbringung schriftlich vereinbart werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Daneben komme es zum Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt, wobei es konstruktiv möglich sei, den gesonderten Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt bereits – im Wege eines Vertretergeschäfts – zugleich Gegenstand der zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten abgeschlossenen Vereinbarung über die gesonderte Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen werden zu lassen. Diese Praxis am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zielt nicht darauf ab, die Ausbildungskapazität in dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Humanmedizin zu verknappen, sondern ist Ausdruck der dem Universitätsklinikum zustehenden Organisationshoheit. Dass die „Wahlleistungspatienten“ infolge der Nichtberücksichtigung in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO („tagesbelegte Betten des Klinikums“) aus der Ausbildungskapazität herausfallen, stellt sich daher nicht als zielgerichteter Eingriff in das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, sondern als (rechtliche) Folge der aufgezeigten Vertragskonstruktion am UKSH. Der eingetretenen Kapazitätsverminderung steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses beinhaltet weder einen Kapazitätserhaltungs- noch einen Kapazitätsbeschaffungsanspruch im Sinne einer Kapazitätserweiterung, sondern nur einen Anspruch auf Erschöpfung und Teilhabe des Bewerbers an der im Rahmen des Auftrags und des Selbstentscheidungsrechts der Hochschule zulässigerweise tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität nach den Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 NB 20/17 –; OVG B-Stadt, Beschl. v. 22.02.2006 – 13 C 3/06 –, juris Rn. 5 f. mwN; BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 –, juris). Die Rechtsprechung des Senats trägt den wiederholt dargestellten rechtlichen Besonderheiten am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein Rechnung. Die an anderen Universitätskliniken herrschenden Verhältnisse sind nicht ohne weiteres mit den hier geltenden Verhältnissen vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte sind Patienten bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht einbeziehen, wenn diese – wie auch die „Wahlleistungspatienten“ am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein – für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) nicht zur Verfügung stehen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Privatpatienten der seinerzeit im Rahmen einer dienstrechtlichen Nebentätigkeit liquidationsberechtigten Klinikärzte nicht Patienten der Universität, sondern Patienten des jeweiligen Arztes seien und deshalb für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) von vornherein nicht zur Verfügung stünden mit der Folge, dass die betreffenden Patientenbetten insoweit nicht als tagesbelegte Betten im Sinne des Kapazitätsrechts anzusehen seien. An dieser Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof trotz der hiergegen erhobenen Einwände unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt würden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienten und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt gewesen sei. Erst mit dem „neuen Chefarztrecht“, wonach Privatpatienten nicht mehr Patienten des Chefarztes, sondern Patienten des Klinikums seien, würden die betreffenden Privatbetten folgerichtig von der Universität als tagesbelegte Betten des Klinikums angesehen und in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Für die „Altfälle“ bleibe es jedoch bis zum Ausscheiden der Chefärzte, welche noch über einen Chefarztvertrag nach „Altrecht“ verfügten, unverändert dabei, dass deren Privatpatienten für den Unterricht am Krankenbett nicht zur Verfügung stünden und deshalb auch nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen seien (VGH München, Beschl. v. 27.09.2017 – 7 ZB 17.20000 –, juris Rn. 8). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat an seiner Auffassung, dass Privatpatienten bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität „allesamt“ nicht mitgezählt werden, erst nicht mehr festgehalten, als eine veränderte Ausgestaltung der Dienstverhältnisse zwischen den Kliniken und den mit Leitungsaufgaben betrauten Professoren sowie veränderte Strukturen der Krankenhausorganisation es erforderlich gemacht habe, diesen neuen Gegebenheiten bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität Rechnung zu tragen. Da der neu innerhalb der W-Besoldungsstruktur berufene Chefarzt, der die Wahlleistung für den Patienten erbringe, gegenüber dem Klinikum zur Behandlung von Privatpatienten vertraglich verpflichtet sei – die Behandlung von Privatpatienten gehöre zu seinen Pflichten im Hauptamt – seien die in dieser Konstellation von Privatpatienten belegten Betten zu den „tagesbelegten Betten eines Klinikums“ zu zählen. Deshalb könne bei diesem „neuen Chefarztrecht“ nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Privatpatienten Patienten des Chefarztes und nicht des Klinikums seien. Die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen Klinik und Professor habe Auswirkungen auf die Bestimmung der zur Ausbildung zur Verfügung stehenden patientenbezogenen Kapazität (VGH Kassel, Beschl. v. 29.03.2018 – 10 B 2502/17.FM.W7 –). Nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seien die Privatbetten einzelner Chefärzte bzw. Klinikdirektoren dann nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten einzubeziehen, wenn diese über Verträge verfügten, die ihnen nach „altem Chefarztrecht" aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumten, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Deren Patienten seien nicht als Patienten des Universitätsklinikums anzusehen, weil die Behandlung für die Lehrpersonen (nur) eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums darstelle. Hinsichtlich der Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach „neuem Chefarztrecht“ verfügten (sog. Neuvertragler), sei hingegen eine Einbeziehung vorzunehmen (OVG B-Stadt, Beschl. v. 05.06.2019 – 13 C 3/19 –, juris Rn. 15 bis 17, Beschl. v. 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, juris Rn. 20 bis 22). Am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein liegt indes nach wie vor eine hiervon abweichende rechtliche (und tatsächliche) Lage vor. Denn die Vertragsausgestaltung zwischen Chefarzt und „Wahlleistungspatient“ besteht rechtlich unabhängig davon, wer intern liquidationsberechtigt für die ärztliche Leistung ist. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass Privatpatienten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen seien (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.01.2017 – 3 NC 27/16 –, juris Rn. 19; Beschl. v. 30.07.2014 – 3 Nc 10/14 –, juris) in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (vgl. a.a.O., Rn. 13) ausgeführt: „Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich“. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hebt ebenfalls darauf ab, dass es darauf ankommt, dass die Patienten grundsätzlich für die Ausbildung zur Verfügung stehen. In Anbetracht des Umstandes, dass die ärztliche Betreuung der Privatpatienten jedenfalls zunehmend zu den Vertragspflichten des jeweiligen Universitätsprofessors gehöre, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, so dass ab dem Wintersemester 2014/15 unter der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ auch diejenigen Betten zu verstehen seien, die mit Privatpatienten belegt seien (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2015 – 2 NB 368/14 –, juris Rn. 35 ff.). Am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein haben sich hingegen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert; die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag hat zur Folge, dass die „Wahlleistungspatienten“ nicht solche des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein werden und infolgedessen nicht zur Bestimmung der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO herangezogen werden können. Nach alledem war den Anträgen, a. einen Erörterungstermin anzuberaumen, in dem die Klinikdirektoren einzeln dazu angehört werden, wie die Unterbringung der Privatpatienten im Klinikum erfolgt, ob sich die Behandlung der Privatpatienten überhaupt von derjenigen der anderen Patienten unterscheidet und ob die Privatpatienten gleichermaßen wie die anderen Patienten in die Lehre und den Unterricht am Krankenbett mit einbezogen werden, b. der Universität aufzugeben mitzuteilen, wie viele Privatpatienten sich im Universitätsklinikum im Jahr 2018 bzw. 2017 befanden und nach Benennung der Zahl der Privatpatienten eine Neuberechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität unter Einbeziehung sämtlicher Privatpatienten vorzunehmen, c. eine dienstliche Erklärung von allen Klinikdirektoren des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein zu der Frage einzuholen, ob hinsichtlich des Unterrichts am Krankenbett ein Unterschied zwischen Patienten mit Wahlleistungsvereinbarung und Patienten ohne solche Vereinbarung gemacht wird oder nicht, d. eine dienstliche Erklärung von allen Klinikdirektoren des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein zu der Frage einzuholen, ob überhaupt bei der Einteilung der Studenten für den Unterricht am Patienten dem einteilenden wissenschaftlichen Personal bekannt ist, welcher Patient Wahlleistungsvereinbarungen abgeschlossen hat und welcher Patient dies nicht getan hat, nicht zu entsprechen. 2. Der Antragsteller bringt vor, es sei fehlerhaft, wenn auf die patientenbezogene Kapazität keine Schwundquote berechnet werde; auch im klinischen Studienabschnitt finde ein Schwund statt. Die Begründung, auf die patientenbezogene Kapazität könne – wie auf sonstige Engpässe, zum Beispiel klinische Behandlungseinheiten oder Laborplätze – kein Schwund berechnet werden, überzeuge nicht. Patienten seien keine Laborplätze oder klinische Behandlungseinheiten, wo eine starre Kapazität möglicherweise berechtigt sei. Die Belastbarkeit der Patienten, die zurzeit noch im Parameter von 15,5 % festgelegt sei, sei keine feststehende oder gar starre Größe. Dies erkenne man schon dadurch, dass der Parameter in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert worden sei und jetzt zum Beispiel vom Berliner Senat bei der Charité erneut auf 17,1 % angehoben worden sei. Auch die Studie von BACES, die von der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge bei Hochschulstart in Auftrag gegeben worden sei, ergebe, dass die Geeignetheit der Patienten durchaus variabel sei. Aus diesem Grunde sei der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, die auch auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität einen Schwund berechneten, zuzustimmen, insbesondere der schon lange bestehenden Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Festzustellen sei zudem, dass viele Universitäten bereits freiwillig auf die patientenbezogene Kapazität einen Schwundaufschlag machten. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel würden bei fast allen Universitäten in der Vorklinik bedeutend mehr Studierende aufgenommen als Kapazität im klinischen Studienabschnitt nach der patientenbezogenen Kapazität bestehe. Es hätten aber alle Studierenden den Anspruch auf Weiterstudium nach dem Physikum. Abhängig davon, wie viele Studierende das Physikum bestünden, würden die klinischen Studienabschnitte trotz bestehender Patientenengpässe häufig überbucht. So liege zum Beispiel die Aufnahmekapazität der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im 1. Fachsemester jährlich bei 410 Plätzen, während das 1. klinische Semester nur eine Aufnahmekapazität von 336 habe. In Bonn sei die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester bei 301, während die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt nur bei 189 liege. In Köln betrage die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester 189, während im 5. Fachsemester nur eine patientenbezogene Kapazität von 125 bestehe. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Juli 2017 – 3 NB 20/17 – ausgeführt hat, regelt § 17 HZVO explizit, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen verringerter Lehrnachfrage die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Damit gilt die so definierte Schwundquote nur für die Studienanfängerzahl. Das vorstehende Verständnis ist in der Struktur der Hochschulzulassungsverordnung angelegt, wonach der Schwundausgleich (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 17 HZVO) gerade nicht auf das nach § 18 HZVO engpassorientierte Ergebnis, sondern nur auf das nach den Vorschriften des Abschnittes II des Ersten Teils berechnete Ergebnis vorzunehmen ist (vgl. § 15 Abs. 1 HZVO). Es fehlt (eindeutig) an einer (verordnungs-) rechtlichen Grundlage für einen Schwundausgleich hinsichtlich der patientenbezogenen Kapazität, weshalb auch eine entsprechende Anwendung des § 17 HZVO im Rahmen der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung nicht in Betracht kommt (anderer Auffassung: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.01.2017 – 3 Nc 27/16 –, juris Rn. 23). Ungeachtet dessen wäre die Implementierung eines derartigen Schwundausgleichs auch mit der Struktur des Schwundausgleichs nicht vereinbar (so auch zutreffend das Verwaltungsgericht, Beschlussabdruck Seite 11). Die Konzeption des Schwundausgleichs beruht nämlich darauf, dass auch Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung durch einen geringeren Schwund im Bereich des Lehrpersonals „verkraftet“ werden können. Diese Unterstellung ist auf das „Flaschenhalsprinzip“, das sich in den das Höchstmaß an Einsatzfähigkeit der Sachausstattung verkörpernden Grenzwerten ausdrückt, nicht zu übertragen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 – 7 C 3.83 u. a. –, juris Rn. 55). Der Ansatz einer personalbezogenen Schwundkorrektur beruht auf der Annahme, dass die wegen Studienabbruchs oder wegen eines Hochschulwechsels eingesparte Lehrkapazität in höheren Fachsemestern die Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern ermöglicht, weil das in höheren Fachsemestern entlastete Lehrpersonal für Lehrveranstaltungen in niedrigeren Fachsemestern eingesetzt werden kann. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zugelassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 u.a. –, juris Rn. 12). Eine derartige Austauschbarkeit der Lehre scheidet indes aus strukturellen Gründen für die patientenbezogene Kapazität aus, da eine beliebige Umverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht kommt. Dementsprechend macht § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit lediglich an die personalbezogene Kapazität der Lehreinheit an (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.09.2008 – NC 9 S 2234/08 –, juris Rn. 7). Die auch mit Bezug auf die Ausführungen des VGH Mannheim angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts – auch wenn es um jeweils andere Ressourcen in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin geht – sind daher nicht zu beanstanden. Es erschließt sich auch nicht, warum die Anzahl der tagesbelegten Betten kein ebenso limitierender Faktor sein soll, wie dies bei den klinischen Behandlungseinheiten der Fall ist. Dem Antrag, der Universität aufzugeben, eine Schwundberechnung bezüglich des klinischen Studienabschnitts vorzulegen, war daher nicht zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).