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Beschluss

3 MR 88/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:1229.3MR88.20.00
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Leitsätze
Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO wäre mindestens die Möglichkeit, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraumes der Verordnung von § 5 Abs. 1 Corona-BekämpfVO an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO wäre mindestens die Möglichkeit, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraumes der Verordnung von § 5 Abs. 1 Corona-BekämpfVO an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert wird.(Rn.7) Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Antrag, § 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 14. Dezember 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist unzulässig. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Zulässigkeit dieses Antrags setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Daran fehlt es. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, stRspr., vgl. z. B. Beschl. v. 17.12.2012 – 4 BN 19.12 –, juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, juris LS 1 und Rn. 9). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist – worauf der Antragsgegner mit seiner Erwiderung vom 28. Dezember 2020 zutreffend hingewiesen hat – nicht erkennbar, dass der Antragsteller, der zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt in den H. in N. einen ordentlichen Landesparteitag nebst einer Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl durchführen möchte, von dem Veranstaltungsverbot in tatsächlicher Hinsicht betroffen ist bzw. in absehbarer Zeit betroffen sein könnte. Voraussetzung dafür wäre mindestens die Möglichkeit, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung von § 5 Abs. 1 Corona-BekämpfVO an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert wird. Das ist nach der Antragsbegründung und auch sonst nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht. Das Veranstaltungsverbot in § 5 Abs. 1 Corona-BekämpfVO tritt nach § 22 Abs. 2 Corona-BekämpfVO mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Folglich kann es in zeitlicher Hinsicht nur solche Veranstaltungen betreffen, die von dem Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise hätten abgehalten werden sollen. Es ist im Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar, dass in der verbleibenden Zeit seine Veranstaltungen von der angegriffenen Regelung betroffen wären. Die Ausführungen des Antragstellers beschränken sich vielmehr auf die allgemeine und unpräzise Mitteilung, dass die Veranstaltungen „für den Fall des Obsiegens“ in dem vorliegenden Verfahren „unmittelbar“ abgehalten werden. Dieser Vortrag lässt einen Termin innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums nicht erkennen. Sofern der Vortrag des Antragstellers dahin verstanden werden soll, dass die Veranstaltungen noch kurzfristig innerhalb der verbleibenden Zeit, also bis zum Ablauf des 10. Januar 2021, durchgeführt werden sollen, erscheint dies nicht glaubhaft. Die von dem Antragsgegner eingereichte Satzung des Antragstellers sieht vor, dass vor Parteitagen mindestens eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Folglich könnten die Veranstaltungen bei satzungstreuem Vorgehen nicht vor dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Corona-BekämpfVO stattfinden. Soweit der Antragsteller vorbringt, es könne nicht auf die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Vorschrift abgestellt werden, weil mit Sicherheit nicht davon auszugehen sei, dass die Beschränkung ab dem 10. Januar 2021 gänzlich fallen gelassen werde, geschieht dies ohne Erfolg. Statthafter Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann nach allgemeiner Meinung nur eine bereits erlassene Norm sein. Hierzu zählen Rechtsvorschriften, die erst im Stadium ihrer Entstehung sind, nicht. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1992 – 4 N 1.90 –, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).