Beschluss
3 MR 35/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:1230.3MR35.21.00
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Leitsätze
1. Die vom Verordnungsgeber konkret gewählte Einschränkung des Rechts zum Betreten von Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Personen, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.(Rn.24)
2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) verstößt voraussichtlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.(Rn.26)
3. Die Zutrittsbeschränkung ist voraussichtlich ein erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.(Rn.33)
4. Dass das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels derzeit im Wesentlichen nur Personen erlaubt ist, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, stellt im Übrigen ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar, welche die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich stärker belasten würde.(Rn.45)
5. Ein Verstoß von § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor.(Rn.48)
6. Nicht zu bestanden ist ferner, dass der Verordnungsgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) bei Mischsortimenten auf die „überwiegenden Sortimentsteile“ abstellt.(Rn.53)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Verordnungsgeber konkret gewählte Einschränkung des Rechts zum Betreten von Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Personen, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.(Rn.24) 2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) verstößt voraussichtlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.(Rn.26) 3. Die Zutrittsbeschränkung ist voraussichtlich ein erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.(Rn.33) 4. Dass das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels derzeit im Wesentlichen nur Personen erlaubt ist, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, stellt im Übrigen ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar, welche die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich stärker belasten würde.(Rn.45) 5. Ein Verstoß von § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor.(Rn.48) 6. Nicht zu bestanden ist ferner, dass der Verordnungsgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 (juris: CoronaVV SH 29) bei Mischsortimenten auf die „überwiegenden Sortimentsteile“ abstellt.(Rn.53) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Wege des Normenkontrolleilverfahrens gestellte Antrag, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen, ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 14. Dezember 2021, zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 23. Dezember 2021 (nachfolgend: Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021), bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag (vorläufig) außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin wendet sich damit gegen die ihr auferlegte Vollziehung der „2G-Regelung“ im Einzelhandel. Der so verstandene Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragstellerin wendet sich gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021, mithin gegen eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, stellen. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. stRspr. BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris LS 1 und Rn. 9), wobei die Antragstellerin durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung selbst die mögliche Rechtsverletzung erlitten oder zu erwarten haben muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 47 Rn. 49). Es erscheint zumindest möglich, dass die angegriffene Regelung, die eine Zugangsbeschränkung für die Einzelhandelsfilialen der Antragstellerin in Schleswig-Holstein zur Folge hat, die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 30; Ziekow; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386). 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 aus; denn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache erweist sich aller Voraussicht nach als erfolglos. Die Regelung beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (a) und stellt sich voraussichtlich als formell (b) und materiell rechtmäßig (c) dar. Bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten fällt eine Folgenabwägung darüber hinaus zu Lasten der Antragstellerin aus (d). a) § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 findet in § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 sowie Abs. 3, 5 und 6 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach § 28a Abs. 7 Nr. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 IfSG sind die Landesregierungen bzw. die von ihnen bestimmten Stellen – unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite – ermächtigt, zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlassen, wozu nach dem Willen des Gesetzgebers die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG im einzelnen genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen gehören können. Die Norm ermöglicht es, den Zugang zu den genannten Betrieben und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.12.2021, - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 20). Bei summarischer Prüfung stellt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht als verfassungswidrig dar (vgl. hierzu auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2021, a.a.O., juris Rn. 21). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin an der Regelung in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG, wonach die Geltungsdauer einer auf der Grundlage des § 32 IfSG erlassenen Rechtsverordnung zu befristen ist, die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen beträgt, aber verlängert werden kann, teilt der Senat nicht. Denn bei der Verlängerung handelt es sich um keinen Automatismus, sondern dieser liegt jeweils eine Entscheidung des Verordnungsgebers zugrunde (vgl. so bereits OVG Münster, Beschl. v. 19.03.2021 - 13 B 312/21.NE -, juris Rn. 12; vgl. auch VerfGH Münster, Beschl. v. 17.02.2021 - 16/21.VB-1 -, juris Rn. 9). Die gerichtsbekannte bisherige Praxis zeigt insoweit, dass der Verordnungsgeber vor der Verlängerung der Verordnung prüft, ob aktuellen Entwicklungen durch eine Änderung der Vorschriften zu begegnen ist. Dass dies auch bei der letzten Verlängerung der Geltungsdauer der Corona-Bekämpfungsverordnung der Fall war, ergibt sich hinreichend aus der entsprechenden amtlichen Begründung. Der Verordnungsgeber führt hierin aus, dass eine Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen aufgrund des Pandemieverlaufs erforderlich sei. Die Entwicklung des 7-Tage-Inzidenzwertes, der Hospitalisierungsinzidenz, die Belastung der Intensivstationen sowie der Fortschritt der Impfkampagne während des Zeitraumes der Weihnachtsferien solle ausgewertet werden, bevor die Entscheidung über weitere Maßnahmen getroffen werden könne. Die Verlängerung ermögliche diese Prüfung (vgl. zu alledem: Begründung der Landesregierung zur Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 23.12.2021). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht wegen einer (vermeintlichen) Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung in Gestalt der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG, welche das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen an die Feststellung „Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger“ oder von „Ausscheidern“ anknüpft, sowie des § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 3 IfSG, wonach als Indikator für Schutzmaßnahmen unter anderem „die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen“ maßgeblich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Wonach die zuständige Behörde die besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausrichten soll, hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG an speziell bezeichnete epidemiologische Aspekte geknüpft, wozu unter anderem die sogenannte 7-Tage-Inzidenz gehört. Die 7-Tage-Inzidenz soll dabei die Dynamik des epidemischen Geschehens abbilden (vgl. Johann/Gabriel, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 9. Edition, Stand: Stand: 20.12.2021, § 28a Rn. 41c m.w.N.). Eine evidente Widersprüchlichkeit vermag der Senat in diesem Regelungsgefüge, welches einerseits erfordert, dass Maßnahmen im Falle der Feststellung der in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen überhaupt ergriffen werden und andererseits vorgibt, welche Maßnahmen jeweils in der konkreten Situation unter Berücksichtigung welcher epidemiologischen Aspekte – und hierbei nicht lediglich erneut auf die legal definierten Begriffe des Kranken, des Krankheitsverdächtigen, des Ausscheiders und des Ansteckungsverdächtigen Bezug nimmt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 2 Nr. 4-7 IfSG) – ergriffen werden sollen, nicht zu erblicken. Dem Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, woraus genau sich diesbezüglich eine Widersprüchlichkeit ergeben soll. b) Die formellen Anforderungen sind gewahrt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 ist als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage ist angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde (vgl. § 56 Abs. 1 LVwG). Die Landesverordnung ist zeitlich – (nunmehr) bis zum 18. Januar 2022 – befristet (vgl. § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG). Der Verordnungsgeber hat in zulässiger Weise von der Verlängerungsmöglichkeit des § 28a Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG Gebrauch gemacht. Die Verordnung ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) unterzeichnet auf der Internetseite der Landesregierung (s. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html) bekanntgemacht worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin verfügt die Verordnung auch über die nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG erforderliche amtliche Begründung. § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt dem Wortlaut nach nur eine allgemeine Begründung, nicht eine Begründung sämtlicher Einzelmaßnahmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.01.2021 - 3 MR 2/21 -, juris Rn. 28). Dem in § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 06.12.2021 - 3 B 419/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, hält der Senat für nicht ernstlich zweifelhaft. Der Verordnungsgeber führt unter anderem aus, dass die getroffenen Regelungen im Hinblick auf die Schutzzwecke, insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten nicht soweit ansteigen zu lassen, dass das Gesundheitssystem überlastet werden könnte, geeignet und erforderlich seien. Die Zahl der Neuinfektionen steige derzeit sehr stark an, jedoch führe dieser Anstieg durch den Fortschritt der Impfkampagne derzeit noch nicht zu einer Überbeanspruchung des Gesundheitssystems. Um einer solchen Überbeanspruchung auch weiterhin vorbeugen zu können, bedürfe es der normierten Einschränkungen. Betroffen seien fast alle Regelungen der Verordnung (s. Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2021, S. 32). Die angegriffene Verordnung verstößt auch nicht deswegen gegen § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG, weil der Verordnungsgeber zur Begründung unter anderem folgendes ausführt: „Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte“ (s. Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2021, S. 31, Abs. 4 Satz 1) sowie „Die Landesregierung prüft kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind“ (s. Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2021, S. 31, Abs. 5 Satz 1). Soweit die Antragstellerin meint, dass diese Begründungselemente unwahre Tatsachenbehauptungen seien, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung zu erwecken. Die Antragstellerin wirft insoweit allenfalls Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit auf. Dem formalen Begründungserfordernis hat der Verordnungsgeber im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichend Rechnung getragen. c) § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 stellt sich voraussichtlich als materiell rechtmäßig dar. aa) Die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor. In ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, welches die meldepflichtige (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst. Am 27. Dezember 2021 beliefen sich die an das Robert Koch-Institut übermittelten Fälle von COVID-19 für Schleswig-Holstein auf insgesamt 114.190 (zum Vortag eine Steigerung um 403 Fälle). In den letzten sieben Tagen wurden 4.262 Fälle übermittelt; landesweit liegt die 7-Tage-Inzidenz (Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen) bei 146,4 (vgl. Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard). Unter den infizierten Personen kommt es teilweise zu symptomatischen Erkrankungen an COVID-19, was sich außer aus der medialen Berichterstattung über derartige Fälle nicht zuletzt aus der Zahl der Krankenhausaufnahmen ergibt. Die Hospitalisierungsinzidenz (Hospitalisierte COVID-19-Fälle unter den in den letzten sieben Tagen gemeldeten Fällen bezogen auf 100.000 Menschen) lag am 26. Dezember 2021 bei 3,44 (vgl. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html). Die vom Verordnungsgeber konkret gewählte Einschränkung des Rechts zum Betreten von Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf Personen, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, ist auch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Der Zugang zu Verkaufsstellen des Einzelhandels darf gemäß § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG grundsätzlich von der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht werden. Eine hieran anknüpfende Beschränkung des Zugangs ist hinsichtlich der in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen zulässig. Letztgenannter Normverweis erfasst insbesondere auch Verkaufsstellen des Einzelhandels im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG erfordert schließlich nicht, dass der Nachweis einer Negativtestung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 stets dem Nachweis der Impfung oder Genesung gleichgestellt werden muss (vgl. näher hierzu VGH München, Beschl. v. 08.12.2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 22). bb) § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 verstößt voraussichtlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung unstreitig als eine Berufsausübungsregelung dar, da sie den Zugang zu Verkaufsstellen des Einzelhandels vorübergehend auf die in der streitbefangenen Regelung benannten Personen beschränkt. Eine an subjektive oder objektive Kriterien anknüpfende Regelung über die Berufswahl enthält die angegriffene Regelung hingegen nicht. Der Grundrechtseingriff ist voraussichtlich gerechtfertigt, da die angegriffene Norm einem legitimen Zweck dient ( ), zu dessen Erreichung sie bei summarischer Prüfung geeignet ( ), erforderlich ( ) und angemessen ist ( ). (1.) Der Antragsgegner verfolgt, was auch die Antragstellerin nicht ausdrücklich in Abrede stellt, mit der angegriffenen Regelung den legitimen – verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden – Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen des allgemeinen Gesundheitsschutzes einzudämmen und einer Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems vorzubeugen. (2.) Die durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 vorgenommene Beschränkung des Zugangs zu Innenräumen von Verkaufsstätten des Einzelhandels ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in diesen Räumlichkeiten erheblich zu verringern oder zumindest auf immunisierte Personen zu beschränken, damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit der Folge der Überlastung intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten zu reduzieren (entsprechend bereits Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 25; vgl. in Bezug auf in § 5 BayIfSMV geregelte Zugangsbeschränkungen: VGH München, Beschl. v. 08.12.2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 50 f.). Nach der derzeitigen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts erweist sich das Gesamtrisiko für geimpfte Personen mit Grundimmunisierung und genesene Personen, an COVID-19 schwer zu erkranken, nämlich als „hoch“, für Geimpfte mit Auffrischungsimpfung (dreifache Impfung) als „moderat“, für ungeimpfte oder nur einfach geimpfte Personen hingegen als „sehr hoch“. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass Kontakten im Einzelhandel – wissenschaftlich abschließend gesichert – keinerlei Anteil am derzeitigen Infektionsgeschehen zukommt. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. Dezember 2021 (- 3 MR 31/21 -, Rn. 25 ff. juris) zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, an denen er festhält. Die Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin führen zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Insbesondere ist dem von ihr in Bezug genommenen Bescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2021 (Bl. 18 f. d. Gerichtsakte) lediglich zu entnehmen, dass dem Ministerium keine Informationen zu dem konkreten Auskunftsbegehren des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorlagen beziehungsweise dass diese nicht aus den zur dort zur Verfügung stehenden Informationen im Infektions-Meldesystem abzuleiten sind. Der Umstand, dass das benannte Ministerium keine konkrete Anzahl von Infektionen in Verkaufsräumen des Einzelhandels benennen konnte, lässt gleichwohl nicht den Schluss zu, dass es bisher tatsächlich zu keinerlei Infektionsgeschehen in geschlossenen Räumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels gekommen ist und dass dies auch künftig nicht zu erwarten steht. Vielmehr entspricht es wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen, dass sich das Coronavirus SARS-CoV-2 über Aerosole vor allem in Innenräumen verbreitet (vgl. hierzu: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html). Zu infektionsbegünstigenden persönlichen Kontakten kommt es unter anderem dann, wenn eine Vielzahl von Menschen Besorgungen aller Art nachgeht und es deshalb etwa zu häufig wechselnden Begegnungen in den Ladengeschäften kommt. Ferner ist davon auszugehen, dass sich Kunden je nach Art des Einzelhandelsgeschäfts auch über einen längeren Zeitraum im Verkaufsraum aufhalten, sodass sich eine Ansammlung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lässt und auch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Ob eine FFP2-Schutzmaskenpflicht das Infektionsgeschehen in dabei gleicher Weise wie die angegriffene Maßnahme eindämmen könnte, ist keine Frage der Geeignetheit, sondern der Erforderlichkeit der Maßnahme. Im Übrigen bestehen, selbst wenn man unterstellen würde, dass die Infektionswahrscheinlichkeit im Einzelhandel unter den Bedingungen des derzeitigen Infektionsgeschehens „gering“ sein sollte, keine Zweifel daran, dass die mit der angegriffenen Norm verbundene Zugangsbeschränkung zur Erreichung des Ziels zumindest förderlich ist (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 55 ff.). Die Regelung ist im Rahmen des Gesamtregelungswerkes der Corona-Bekämpfungsverordnung im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Reduzierung von Risikokontakten in der Bevölkerung anteilig geeignet, einer weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf nicht geimpfte oder genesene Personen, einer weiter steigenden Anzahl schwerer Krankheitsverläufe von COVID-19 und einer drohenden Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. so bereits Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 27). (3.) Die Zutrittsbeschränkung ist voraussichtlich ein erforderliches Mittel zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass den Grundrechtsträger weniger belastende und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss in jeder Hinsicht feststehen. Dies zugrunde gelegt hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht erkennbar überschritten. Andere, den Grundrechtsträger weniger und Dritte sowie die Allgemeinheit nicht stärker belastende Maßnahmen, die eine vergleichbare infektiologische Wirkung haben, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat diesbezüglich bereits ausgeführt (Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 28 ff.): „Mögliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen, wie die von der Antragstellerin angeführte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske für sämtliche sich in Innenräumen des Einzelhandels aufhaltende Personen, stellen zwar ein milderes, aber ein nicht gleich geeignetes Mittel dar. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über Aerosole vor allem in Innenräumen, wozu Geschäfte und Läden zählen, vollziehen können, wogegen auch das Einhalten von Abstand und das Tragen von Masken keinen vollständigen Schutz bietet (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.03.2021 - 3 B 65/21 -, juris Rn. 41 m.w. N.). Dies zugrunde gelegt wäre die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Schutzmaske nicht in vergleichbarer Weise geeignet, die Infektion von nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpften oder genesenen Personen sowie die mit derartigen Infektionen einhergehenden häufigeren schweren Krankheitsverläufe und die diesbezügliche Belastung der intensivmedizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu verhindern. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die weiteren von der Antragstellerin angeführten Aspekte eines Hygienekonzepts, wie etwa der Verwendung von Plexiglasscheiben, wobei letztere regelmäßig nur im Kassenbereich zur Anwendung kommen. Derartige im Rahmen von Hygiene-Konzepten ergriffene Maßnahmen können Infektionen nicht so sicher ausschließen wie die mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, vorgesehene Reduzierung von besonderes risikobehafteten Kontakten von nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpften oder genesenen Personen mit Dritten (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 34 sowie 15.09.2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 KM 38/21 OVG -, juris Rn. 33). Angesichts der aktuell weiterhin bestehenden Unklarheit über Infektionsherde und das Ausbruchsgeschehen (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.12.2021) vermag die Antragstellerin voraussichtlich auch nicht damit zu überzeugen, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels im Infektionsgeschehen nur eine gänzlich untergeordnete Rolle spielen würden und die angegriffenen Regelungen aus diesem Grund nicht erforderlich seien. In Bezug auf die Aussagekraft der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zum Anteil des Einzelhandels am „R-Wert“ nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Unbestritten ist nach derzeitigem Stand der Forschung zudem, dass Infektionsgefahren in Innenräumen – wozu auch die Innenräume der hier streitgegenständlichen Verkaufsstellen des Einzelhandels zählen – grundsätzlich höher einzuschätzen sind als im Freien (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 76 m.w.N.). Der Verordnungsgeber ist im Übrigen nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische „Treiber“ der Pandemie identifiziert wurden (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Das Robert Koch-Institut erachtet es auch derzeit für erforderlich, dass Kontakte insgesamt reduziert und Schutzmaßnahmen ergriffen werden (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 08.09.2021).“ An diesen Ausführungen hält der Senat – auch unter der Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin sowie des derzeitigen Infektionsgeschehens – fest. Präzisierend und ergänzend ist gleichwohl auszuführen, dass eine FFP2-Maskenpflicht zwar für nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen ein milderes Mittel darstellen würde. Im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen dürfte eine FFP2-Schutzmaskenpflicht demgegenüber jedenfalls nicht offensichtlich ein milderes Mittel darstellen, da derart immunisierte Personen derzeit lediglich zum Tragen einer medizinischen Maske (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2a Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021), die kostengünstiger ist und die jedenfalls teilweise vom Tragekomfort als angenehmer empfunden wird, verpflichtet sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, Rn. 75). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre eine FFP2-Schutzmaskenpflicht jedenfalls nicht gleich geeignet, Infektionsrisiken beim Aufsuchen und Verlassen der Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie beim Aufenthalt darin vergleichbar effektiv zu verhindern. Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend auf Erkenntnisse des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation, wonach FFP2-Schutzmasken im Falle einer korrekten Anwendung einen sehr hohen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bieten können. Es ist im Sinne des Vorstehenden jedoch voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative davon ausgeht, dass eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Schutzmasken in Innenräumen von Verkaufsstellen des Einzelhandels als Schutzmaßnahme in diesen Einrichtungen keine mit der angegriffenen Zugangsbeschränkung, die derzeit gemäß § 8 Abs. 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 um eine weitgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergänzt wird, vergleichbare Wirksamkeit aufweist. Zutreffend verweist der Antragsgegner insoweit darauf, dass die Wirksamkeit von FFP2-Schutzmasken maßgeblich von einer korrekten Trageweise abhängig ist. Die potentiell hohe Schutzwirkung derartiger Masken würde nur dann erreicht, wenn in den maßgeblichen Innenräumen (nahezu) ausschließlich Personen mit einer über dem Mund und der Nase sitzenden und dicht abschließenden Masken aufeinandertreffen würden. Dass durchgängig für die konsequente Einhaltung einer FFP2-Schutzmaskenpflicht und das korrekte Tragen der Masken durch sämtliche Besucherinnen und Besucher einer Einzelhandelseinrichtung gerade im von der Verordnung zeitlich erfassten stark frequentierten Vor- und Nachweihnachtsgeschäft durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einzelhandelsbetriebe stets zuverlässig gesorgt werden kann, liegt jedenfalls nicht auf der Hand (vgl. entsprechend bereits OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, Rn. 75). Eine FFP2-Schutzmaske hat eine optimale Schutzwirkung aber erst dann, wenn sie gut sitzt und an den Außenrändern keine Atemluft vorbeiströmt (vgl. Max-Planck-Gesellschaft, So gut schützen Masken, 02.12.2021, abrufbar unter https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz). Dementsprechend empfiehlt auch das Robert Koch-Institut derzeit unter anderem ausdrücklich den Zugang zu Ladengeschäften im Sinne einer 2G-Regelung zu beschränken und – (lediglich) zusätzlich – die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes beziehungsweise einer FFP2-Maske (vgl. Robert Koch-Institut, ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron vom 21.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/control-covid-2021-12-21.pdf?__blob=publicationFile). Diesen Umstand berücksichtigt die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, in welcher dieses die Erforderlichkeit einer Zutrittsbeschränkung im Sinne einer „2G-Regelung“ im Einzelhandel für den dortigen Geltungsbereich für zweifelhaft erachtete, aufgrund der zeitlichen Abfolge noch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2021 - 13 MN 477/21 -, juris Rn. 37). (4.) Bei summarischer Prüfung hat die Antragstellerin schließlich keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der Maßnahme bzw. deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne begründet und derartige Zweifel sind – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat hat zur entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, bereits ausgeführt (Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 31 ff.): „Nach § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland derzeit – wie vorstehend dargelegt – insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte werde die Gefährdung als moderat eingeschätzt, sie steige aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Die Zahl der Todesfälle sei sehr hoch und zeige weiterhin eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssten, steige ebenfalls weiter an. Es ließen sich viele Infektionsketten nicht nachvollziehen, Ausbrüche würden in vielen verschiedenen Umfeldern auftreten. Die Ausbreitung der Variante Omikron sei sehr besorgniserregend. Sie werde bereits zusätzlich zur Delta-Variante in Deutschland nachgewiesen. Dies verstärke die Notwendigkeit verstärkter kontaktreduzierender Maßnahmen und von „Boosterimpfungen“. Die aktuelle Entwicklung sei sehr besorgniserregend und es sei zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und weiteren Todesfällen kommen werde und die deutschlandweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zeitnah überschritten würden (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 08.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Nur durch eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und rasche Erhöhung der Impfraten könne die Situation verbessert werden. Eine maximale Reduktion der Übertragungsraten sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 09.12.2021, S. 4). Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuinfektionen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die angegriffene Regelung geeignet ist, für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin negative wirtschaftliche Folgen hervorzurufen. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass die Antragstellerin auch auf bisherige Verluste durch Maßnahmen zur Reduzierung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verweist. In Bezug auf die vorliegend angegriffene Regelung und die konkreten Zugangsbeschränkungen ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass im Land Schleswig-Holstein mittlerweile 74,2 % der Bevölkerung vollständig geimpft sind. Hinsichtlich derjenigen Personen, die älter als 18 Jahre sind, beträgt der Anteil der vollständig Geimpften in Schleswig-Holstein sogar 86,1 % (vgl. zu den Impfquoten: RKI, Digitales Impfquotenmonitoring zur COVID-19-Impfung, Stand: 14.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html). Damit ist ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung des Landes Schleswig-Holstein auch während des Geltungszeitraumes der angegriffenen Vorschrift zum Betreten der streitgegenständlichen Verkaufsstellen des Einzelhandels berechtigt, was das Potential etwaiger wirtschaftlicher Folgen insoweit entsprechend reduziert. Hinzu kommen genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV, die ebenfalls berechtigt sind, die Verkaufsstellen der Antragstellerin zu betreten sowie die weiteren in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, benannten Personengruppen.“ Aktualisierend ist insoweit festzuhalten, dass das Robert Koch-Institut die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als „sehr hoch“ einschätzt. Ursächlich seien das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch könne es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche kommen (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 21.12.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Dies verdeutlicht die weiterhin bestehende Gefahr gravierender und teils irreversibler Folgen, die ein unkontrollierter Anstieg der Neuinfektionen für eine Vielzahl von Menschen hätte. Im Hinblick auf etwaige wirtschaftliche Einbußen für die von den Zutrittsbeschränkungen betroffenen Einzelhandelsbetriebe ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Anteil der vollständig geimpften Bevölkerung des Landes Schleswig-Holstein zwischenzeitlich auf 75,2 % gestiegen ist. Der Anteil der Personen über 18 Jahre mit einer vollständig abgeschlossenen Grundimmunisierung hat sich zudem auf nunmehr 87,2 % erhöht (vgl. zu den Impfquoten: RKI, Digitales Impfquotenmonitoring zur COVID-19-Impfung, Stand: 27.12.2021, a.a.O.). Die Anzahl der im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 zugangsberechtigten Personen hat sich demzufolge weiter erhöht. Dass das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels derzeit im Wesentlichen nur Personen erlaubt ist, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, stellt im Übrigen ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar, welche die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich stärker belasten würde. Soweit die Antragstellerin meint, dass die aufgrund von § 8 Abs. 1a Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 bestehende Verpflichtung zur stichprobenartigen Kontrolle zu einer Unangemessenheit führe, trifft dies nicht zu. § 8 Abs. 1a Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst wenn man diesen Aspekt als Frage der Angemessenheit der Zugangsregelung betrachte wollte, erwiese sich § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 insofern nicht als unangemessen. Denn der der Antragstellerin aufgebürdete Kontrollaufwand ist nicht offensichtlich unzumutbar. § 8 Abs. 1a Satz 3 Corona-BekämpfVO fordert lediglich stichprobenartige Kontrollen, die mehrmals täglich und somit nicht bei sämtlichen den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb betretenden Kundinnen und Kunden zu erfolgen hat. Der Verordnungsgeber geht dabei selbst davon aus, dass die Kontrollen mindestens zweimal pro Tag zu erfolgen hätten. Eine Kontrolle habe zudem nicht in jedem Fall zwingend bereits im Eingangsbereich der Verkaufsstelle zu erfolgen, sondern es könne im Einzelfall auch erst – etwa beim Bezahlvorgang – an der Kasse kontrolliert werden (vgl. Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2021, S. 59). Der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht zu entnehmen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels weitergehende Ermittlung zur Echtheit der vorgelegten Dokumente vorzunehmen hätten (vgl. zum Umfang der Kontrollpflicht § 8 Abs.1a Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021). Dass der organisatorische und personelle Aufwand, der mit der Kontrollpflicht verbunden ist, unangemessen wäre, ist angesichts dieses Regelungskonzepts nicht ansatzweise ersichtlich. Eine unzulässige und zu einer Unangemessenheit der Maßnahme führende Datenerhebung vermag der Senat in der mit der Kontrolle verbundenen Identitätsfeststellung (vgl. § 8 Abs.1a Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021) bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich zu erkennen (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 89 ff.). Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 und der Überlastung der intensivmedizinischen Kapazitäten entgegenzuwirken, ist der Eingriff nach alledem weiterhin zumutbar. cc) Ein Verstoß von § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Unterschiedliche Behandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 01.09.2021 - 2 B 197/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung drängt sich entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht auf, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Priorisierungen einzelner Verkaufsstellen des Einzelhandels, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 aus dem Anwendungsbereich der angegriffenen Zutrittsbeschränkungen ausgenommen sind, unvertretbar oder willkürlich vorgeht und damit den ihm zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hat. Der sachliche Grund für die vorgenommene Differenzierung, unbeschränkte Öffnung und Zugangsmöglichkeit einerseits – nicht nur von Einzelhandelsgeschäften, die zur Ernährung und Gesunderhaltung von Mensch und Tier täglich notwendig sind, sondern auch von Tankstellen, Poststellen, Blumenläden, Bau- und Gartenmärkten, Zeitungsverkauf und Buchläden – und dem Betreten von übrigen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur für Personen, die im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, andererseits, besteht bei summarischer Prüfung darin, dass die von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf zu deckenden Bedarfs dienen. Sie dienen damit der Grundversorgung im weiteren Sinne. Baumärkte erfüllen mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einen besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung. Ein spontan auftretender Bedarf kann durch ein kurzfristiges Verweilen im Geschäft effektiv gedeckt werden. Entsprechendes gilt für Gartenmärkte und Blumenläden (vgl. zu alledem Beschl. d. Senats v. 15.04.2021 - 3 MB 14/21 -, Rn. 12 juris). Blumenläden bieten zudem mit Schnittblumen eines der traditionell meistverschenkten Produkte an, das zudem verderblich ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE, juris Rn. 115). Buchhandlungen und der Zeitungshandel sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41). Dass der Verordnungsgeber andere Geschäfte nicht der Grundversorgung im weiteren Sinne zugeordnet hat, auf welche die vorgenannten Umstände offensichtlich genauso zutreffen, und bei denen es nicht gerechtfertigt wäre, diese zum Zwecke der Reduzierung von Risikokontakten in der Bevölkerung vorübergehend zurückzustellen, ist nicht ersichtlich. Zwar dienen Schuhläden – wie diejenigen der Antragstellerin – ebenfalls der Befriedigung eines bei nahezu jedem Menschen auftretenden Bedarfs. Die Unterscheidung zwischen Schuhläden und den vorgenannten privilegierten Einzelhandelsbetrieben findet derzeit jedoch deswegen eine jedenfalls vertretbare sachliche Rechtfertigung, weil Schuhläden aufgrund der Nutzungsdauer von Schuhen und des Umstandes, dass Personen vielfach Zugriff auf mehr als ein Paar Schuhe haben, bei generalisierter Betrachtung der Befriedigung eines gegenüber den von der angegriffenen Zugangsbeschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetrieben eher mittelfristigen oder gar langfristigen periodischen Bedarfs dienen, der zudem durch das Erfordernis der Anprobe und gegebenenfalls Beratung regelmäßig mit einer längeren Verweildauer in den betreffenden Innenräumen einhergeht. In Bezug auf den speziellen Bedarf findet auch die Unterscheidung zu Babyfachmärkten, die regelmäßig nicht lediglich Schuhwerk, sondern eine Vielzahl von zielgruppenspezifischen Produkten anbieten, voraussichtlich eine sachliche Rechtfertigung. Die mit der Geburt entstehenden Grundbedürfnisse von Babys sind aufgrund der körperlichen Gegebenheiten von besonderer Natur und nicht mit den Bedürfnissen älterer Kinder oder gar Erwachsener vergleichbar. Dies bezieht sich sowohl auf eine materielle Grundausstattung mit Kinderwagen, Wickelmöglichkeiten, Schlafstätten, Kleidung und Windeln als auch auf die Ernährung, insbesondere soweit nicht oder nicht mehr (im vollen Umfang) eine Ernährung ausschließlich mit der Muttermilch erfolgen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 34). Der Bedarf kann dabei auch kurzfristig und zeitlich nicht konkret vorhersehbar auftreten (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 34), wobei im Falle von Erstgeburten regelmäßig nicht auf die erforderliche materielle Grundausstattung zurückgegriffen werden kann. Zwar gehören Babyfachmärkte somit nicht zu den Fachgeschäften, die für weite Teile der Bevölkerung nachgefragte Produkte anbieten, aber sie dienen offensichtlich der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren und auch unaufschiebbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu Sanitätshäusern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 38). Nicht zu bestanden ist ferner, dass der Verordnungsgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 bei Mischsortimenten auf die „überwiegenden Sortimentsteile“ abstellt (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020, a.a.O., Rn. 31, wobei diesbezüglich ebenfalls darauf abgestellt wird, ob das „hauptsächliche Angebot“ der Grundversorgung dient, sowie Beschl. d. Senats v. 22.01.2021 - 3 MR 3/21 -, Rn. 44 juris; Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 42). Die Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil überwiegt, erscheint dem Senat weder per se willkürlich noch legt die Antragstellerin dar, welche sonstigen Differenzierungskriterien zwingend vorzugswürdig seien. Das Abstellen auf den Schwerpunkt des jeweiligen Sortiments ist daher als generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung zulässig (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 20 CE 21.550 -, juris Rn. 20). Anders als die Antragstellerin meint, findet die Entscheidung des Verordnungsgebers, dem Lebensmitteleinzelhandel auch den Weitervertrieb von Sortimentsteilen jenseits von Lebensmitteln und Getränken – wie Schuhen – zu gestatten, obwohl den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die allein oder überwiegend nicht privilegierte Waren anbieten, dies derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 erlaubt ist, voraussichtlich ebenso eine sachliche Rechtfertigung. Diese Unterscheidung beruht erkennbar auf Gründen des Infektionsschutzes. Der Antragsgegner konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass, nachdem er den Lebensmittel- und Getränkehandel zum Zwecke der Grundversorgung ohnehin unbeschränkt zulässt, der Verkauf von anderen Produkten in diesen Geschäften jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der insoweit ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte zwischen nicht Geimpften oder Genesenen untereinander und Dritten. Dies wäre jedoch anzunehmen, wenn durch Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle des nicht privilegierten Einzelhandels aufgesucht würde (entsprechend bereits: Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 43). Soweit die Antragstellerin schließlich auf die im Freistaat Bayern geltenden Zugangsbeschränkungen sowie die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände Bezug nimmt, weist Senat darauf hin, dass sich eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung nicht daraus ergeben kann, dass andere Bundesländer von der angegriffenen Regelung abweichende Schutzmaßnahmen getroffen haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.03.2021 - 13 MN 103/21 -, juris Rn. 64). Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 - juris Rn. 151 m. w. N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Schließlich verstößt auch der Umstand, dass nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpfte oder genesene Personen vorübergehend keinen Zugang zu den von der angegriffenen Regelung erfassten Einzelhandelsbetrieben haben, voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von nicht geimpften oder genesenen Personen und durch eine Impfung oder Genesung immunisierten Personen ist durch Sachgründe gerechtfertigt. Sie sind zum einen noch darin zu sehen, dass entsprechend immunisierte Personen bei der derzeit noch einen erheblichen Teil der Infektionen ausmachenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Zum anderen trägt dies dem Umstand Rechnung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizieren, deutlich gefährdeter sind, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssen und somit in weitgehenderem Maße dazu beitragen, dass dort eine Überlastungssituation droht. Dies gilt voraussichtlich auch mit zunehmender Verbreitung der Omikron-Variante, auch wenn sich mit ihr prognostisch auch mehr zweifach geimpfte Personen infizieren werden (vgl. so bereits in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vom 16.12.2021: OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 120 m. w. N.). d) Selbst wenn man unterstellte, dass die Erfolgsaussichten angesichts verbleibender Unsicherheiten offen wären, geht die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Interessen müssen hinter dem Schutz von Leben und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Die angegriffene Kontaktbeschränkung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Strategie des Verordnungsgebers zur Bekämpfung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Eindämmung der Krankheit COVID-19 sowie zur Verhinderung der Überlastung der intensivmedizinischen Kapazitäten des Gesundheitswesens dar. Im Falle einer Außervollzugsetzung wäre zu erwarten, dass die Bekämpfungsstrategie in ihrer Wirkung herabgesetzt würde, was (unentdeckte) Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und damit einhergehende Erkrankungen und weitere Todesfälle zur Folge haben kann. Demgegenüber kommt den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, auch wenn sie im Verlauf der Pandemie bereits Einnahmeverluste hinnehmen musste, ein geringeres Gewicht zu. Eine akute Existenzgefährdung hat die Antragstellerin weder hinreichend vorgetragen, noch steht eine solche Gefährdung aufgrund der angegriffenen Zutrittsbeschränkung ohne Weiteres zu befürchten. Der Senat nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, wonach ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung des Landes Schleswig-Holstein auch unter der Geltung der angegriffenen Zutrittsbeschränkung berechtigt ist, die Innenräume der Verkaufsstellen der Antragstellerin zu betreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).