Beschluss
3 MB 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0504.3MB7.23.00
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Leitsätze
1. Auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beigeladene Verfahrensbeteiligte müssen in einer den Anforderungen des § 146 Abs 4 S 6 VwGO entsprechenden Weise darlegen, dass sie beschwerdebefugt sind.(Rn.1)
2. An der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers (hier der Beigeladenen) führen kann.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 3. Mai 2023 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung beigeladene Verfahrensbeteiligte müssen in einer den Anforderungen des § 146 Abs 4 S 6 VwGO entsprechenden Weise darlegen, dass sie beschwerdebefugt sind.(Rn.1) 2. An der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers (hier der Beigeladenen) führen kann.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 3. Mai 2023 wird verworfen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023 ist unzulässig und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Die Beigeladene hat schon keinen konkreten Antrag gestellt (vgl. insoweit § 146 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz VwGO). Zudem ergibt sich aus den dargelegten Gründen – nur diese prüft das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – nicht, dass die Beigeladene beschwerdebefugt ist. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es darauf an, ob der bzw. die Beigeladene selbst beschwert ist. Daran fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte des Rechtsmittelführers führen kann (vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 66 Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend mangelt es bereits an der Darlegung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen. Ein etwaiges subjektives Recht der Beigeladenen könnte sich hier zwar aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ergeben. Das Antragsrecht der Beigeladenen nach § 12 Abs. 2 BauGB bezieht sich auf die Verfahrenssituation, nachdem sich die Gemeinde mit einem Vorhabenträger hinsichtlich des Ob, Wann und Wie abgestimmt hat, also zumindest ein vorläufiger Plan und ein ausgehandelter Entwurf eines Durchführungsvertrags vorliegt und nunmehr darüber zu befinden ist, ob das Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird. Die Regelung des § 12 Abs. 2 BauGB dient somit dem Interesse des Vorhabenträgers, der die Planung mit der Gemeinde abgestimmt und Vorarbeiten geleistet hat oder noch kostspielige Gutachten beibringen muss (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.03.2000 – 5 S 444/00 –, juris Rn. 4). Hieran gemessen legt die Beigeladene in ihrem Beschwerdevorbringen schon nicht dar, ob die Anspruchsvoraussetzungen in ihrem Fall überhaupt erfüllt sind bzw. mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, wenn die Antragsgegnerin – wie vom Verwaltungsgericht aufgegeben – nicht in der Sitzung der Gemeindevertretung am 4. Mai 2023, sondern zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag nach § 12 Abs. 2 BauGB entscheidet. Letzteres wird durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht dauerhaft, sondern lediglich längstens bis zum 5. Dezember 2023, ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Vorhabenträger kein Anspruch auf Erlass des Bebauungsplans, auch nicht durch Vertrag zusteht, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unmittelbar ergibt. Ein Vorhabenträger hat selbst im Falle intensiver Abstimmung kein subjektives Recht oder rechtlich geschütztes Interesse auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Dessen Rechtsposition erschöpft sich in einem Anspruch darauf, dass die Gemeinde überhaupt entscheidet, ob sie das Satzungsverfahren einleitet, und damit eine Grundlage für die Beurteilung des Risikos weiterer Investitionen durch den Vorhabenträger schafft. Der Vorhabenträger hat ein Initiativrecht und einen Anspruch auf Befassung und Entscheidung durch die Gemeinde, aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der Entscheidung (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.03.2000 – 5 S 444/00 –, juris Rn. 6; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 12 Rn. 50). Dass die Gemeindevertretung (noch) nicht über den Antrag der Beigeladenen entscheiden darf, berührt daher als bloßer Rechtsreflex allenfalls ihre rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Interessen, vermag aber keine Verletzung der subjektiven Rechtsposition der Beigeladenen herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).