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Beschluss

3 MB 27/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0508.3MB27.22.00
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Leitsätze
1. Es sind nur ausdrücklich als Aufstellungsbeschluss bezeichnete Grundsatzentscheidungen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einem Bürgerbegehren zugänglich.(Rn.10) 2. Über den Aufstellungsbeschluss hinausgehende bundesgesetzlich geregelte Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanung und die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind von der restriktiv auszulegenden Ausnahme des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO (juris: GemO SH) nicht mehr erfasst.(Rn.10) 3. Für das Eingreifen des Ausschlussgrundes reicht es aus, wenn sich ein Bürgerbegehren zwar nach seiner Fragestellung nicht ausdrücklich gegen eine Entscheidung der Gemeindevertretung (hier Bebauungsplan) richtet, jedoch in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.(Rn.11) 4. § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO (juris: GemO SH) soll eine durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflusste Bauleitplanung sicherstellen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sind nur ausdrücklich als Aufstellungsbeschluss bezeichnete Grundsatzentscheidungen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einem Bürgerbegehren zugänglich.(Rn.10) 2. Über den Aufstellungsbeschluss hinausgehende bundesgesetzlich geregelte Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanung und die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind von der restriktiv auszulegenden Ausnahme des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO (juris: GemO SH) nicht mehr erfasst.(Rn.10) 3. Für das Eingreifen des Ausschlussgrundes reicht es aus, wenn sich ein Bürgerbegehren zwar nach seiner Fragestellung nicht ausdrücklich gegen eine Entscheidung der Gemeindevertretung (hier Bebauungsplan) richtet, jedoch in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt.(Rn.11) 4. § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO (juris: GemO SH) soll eine durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflusste Bauleitplanung sicherstellen.(Rn.13) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 2022, mit dem ein am 27. Juni 2022 von den Antragstellern initiiertes Bürgerbegehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Wilhelm-Wisser-Schule Eutin einen Neubau mit Aula, Außensportanlage und 3-Feld-Sporthalle auf der ca. 20.000 qm großen stadteigenen Fläche, zwischen der Gustav-Peters-Schule Standort Blaue Lehmkuhle, Kerntangente und dem Fußweg zur Regenbogenbrücke erhält?“ für unzulässig erklärte wurde. Den sinngemäßen Antrag, das Bürgerbegehren im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für zulässig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 abgelehnt und dabei die Begründung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren zulässig sein könnte. Es sei vielmehr gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO unzulässig, weil die Fragestellung und die dazugehörige Begründung darauf abzielten, die Wilhelm-Wisser-Schule entgegen dem Bebauungsplan Nr. 150 am Standort Lehmkuhle neu zu errichten. Dies widerspreche dem Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 150, nach dem die Wilhelm-Wisser-Schule am alten Standort in der Elisabethstraße saniert werden solle. Das Bürgerbegehren und der Bebauungsplan Nr. 150 seien miteinander unvereinbar, da die Schule mit allen dazugehörigen Gebäuden in Gänze an einem der Standorte aufgebaut und nicht auf mehrere Standorte verteilt werden solle. Mit der Beschwerde bringen die Antragsteller vor, dass der vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahmetatbestand des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht eingreife. Das Bürgerbegehren ziele allein darauf ab, „ob“ der Neubau der Schule an einem anderen Standort erfolgen solle. Es widerspreche nicht den Zielen des Bebauungsplans Nr. 150, sondern sei vielmehr hiervon losgelöst zu betrachten. Der Ausnahmetatbestand greife – wie sich aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.09.2006 –2 LB 8/06 –) ergebe – nicht ein, wenn – wie hier – bloß eine rein tatsächliche Beziehung des Bürgerbegehrens zu der Bauleitplanung bestehe. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren würde dazu führen, dass der Neubau der Schule an einem anderen Standort erfolgen und die Planung der Gemeinde somit bloß rein „tatsächlich“ beeinflusst würde. Der hinzutretende Umstand, dass der Bebauungsplan Nr. 150 nicht vollzogen werden würde, wirke sich nicht dahingehend aus, dass der durch das Bürgerbegehren angestrebte Zustand und diese Bauleitplanung sich gegenseitig ausschlössen. Abschließend weisen die Antragsteller darauf hin, dass die Beigeladene im Falle eines positiven Bürgerbegehrens bereit sei, den Neubau am anderen Standort umzusetzen und den bereits bestehenden Bebauungsplan Nr. 150 nicht zu vollziehen. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Daher wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO als unzulässig dar. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22. Februar 2013 (GVOBl. S. 72) wurde der bisherige Ausschlussgrund „Bauleitplanung“ geändert und § 16g Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung neu gefasst. Nach dieser Vorschrift findet kein Bürgerentscheid statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Somit sind nur ausdrücklich als Aufstellungsbeschluss bezeichnete Grundsatzentscheidungen über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einem Bürgerbegehren zugänglich. Über den Aufstellungsbeschluss hinausgehende bundesgesetzlich geregelte Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanung und die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind von der restriktiv auszulegenden Ausnahme nicht mehr erfasst (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2014 – 2 MB 2/14 –, juris Rn. 8). Dies zugrunde gelegt, unterfällt der zur Entscheidung gestellte Gegenstand, die Wilhelm-Wisser-Schule an einem anderen Standort zu errichten, dem durch § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO bestimmten Ausschlussgrund mit der Folge der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Das eingereichte Bürgerbegehren ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auf die Änderung des Bebauungsplans Nr. 150 der beigeladenen Gemeinde gerichtet, für die der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 19. August 2021 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Dies folgt zwar nicht ausdrücklich aus der dem Bürgerbegehren zugrundeliegenden Fragestellung, die sich abstrakt für einen Neubau der Wilhelm-Wisser-Schule Eutin am Standort Lehmkuhle ausspricht und dabei offenlässt, ob hiervon auch bereits der in Planung befindliche Um- und Neubau der Wilhelm-Wisser-Schule am bestehenden Standort erfasst sein soll. Es ist – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt – unbeachtlich, dass sich das Bürgerbegehren nach seiner Fragestellung nicht ausdrücklich gegen den Bebauungsplan Nr. 150 selbst richtet, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt (OVG Schleswig, Urt. v. 19.12.2005 – 2 LB 19/05 –, juris Rn. 39). Ein Bürgerbegehren widerspricht auch dann einem Beschluss einer Gemeindevertretung, wenn sich das Bürgerbegehren inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und seiner Zielsetzung nach auf eine Korrektur dieses Beschlusses angelegt ist (OVG Schleswig, Urt. v. 17.12.1991 - 2 L 319/91 -, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Forderung des Bürgerbegehrens, die Wilhelm-Wisser-Schule-Eutin am Standort Lehmkuhle gänzlich neu zu errichten, steht dem mit dem Bebauungsplan Nr. 150 verfolgten Ziel, die planerischen Voraussetzungen für die Sanierung und Erweiterung der Wilhelm-Wisser-Schule durch einen Ersatzneubau sowie den rechtlichen Rahmen zur Realisierung eines Schulsporthallenneubaus am bestehenden Schulstandort Elisabethstraße zu schaffen, unvereinbar gegenüber, da hierdurch die planungsrechtliche Situation im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 150 der beigeladenen Gemeinde verändert wird (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 150, S. 6). Es trifft zwar zu, dass eine Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 150 keine unmittelbare Folge eines erfolgreichen Bürgerbegehrens wäre, weil dieses nicht auf die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 150 gerichtet ist, sondern nur auf die Herbeiführung einer bauplanerischen Entscheidung für den Standort Lehmkuhle. Der vom Bürgerbegehren der Antragsteller angestrebte Neubau der Wilhelm-Wisser-Schule am Standort Lehmkuhle würde aber dazu führen, dass ein Neu-/Umbau der Schule am Standort Elisabethstraße nicht mehr realisiert werden könnte, was wiederum Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 150 hätte. Dieses Ergebnis wäre das Gegenteil von dem, was durch § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO sichergestellt werden soll, nämlich eine durch ein Bürgerbegehren nicht beeinflusste Bauleitplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stünde es der Beigeladenen nicht mehr frei, den Bebauungsplan Nr. 150 unabhängig vom Ausgang des Bürgerbegehrens zu vollziehen, da der durch das Bürgerbegehren angestrebte Zustand und der Bebauungsplan Nr. 150 – anders als im von den Antragstellern angeführten Fall (OVG Schleswig, Urt. v. 20.09.2006 - 2 LB 8/06 -) – sich gegenseitig ausschließen. Denn weder die Antragsteller noch die Beigeladene beabsichtigen, an zwei unterschiedlichen Standorten Gebäude für die Wilhelm-Wisser-Schule zu errichten. Die Antragsteller gehen unter Hinweis auf die kommunale Praxis selbst davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 150 im Falle eines Bürgerbegehrens bzw. späteren Bürgerentscheides nicht vollzogen werden würde. Dass es sich aber hierbei nur um einen bloß tatsächlichen, nicht aber rechtlichen Zusammenhang handeln soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Auffassung der Antragsteller, der Bebauungsplan Nr. 150 wäre im Falle eines positiven Bürgerentscheides nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und daher aufzuheben, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 150 auch ohne einen positiven Bürgerentscheid mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht vollziehbar wäre. Zum anderen übersehen die Antragsteller, dass die fehlende Erforderlichkeit des Bebauungsplans erst durch einen positiven Bürgerentscheid herbeigeführt werden würde. Soweit die Antragsteller auf Seite 6 f. der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 17.07.2007 - 15 B 874/07 -) meinen, ein Bürgerbegehren, das die Bauleitplanung lediglich in ihrer faktischen Verwirklichung betreffe, zulässig sei, ist schon nicht hinreichend dargelegt, ob und inwieweit die zentrale Vorschrift der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung identisch mit der hier geltenden Vorschrift des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO ist und sich die zitierte Entscheidung auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Der von den Antragstellern nicht näher substantiierte Einwand, die Gemeindevertretung der Beigeladenen habe beschlossen, dass der Standort Lehmkuhle, auf den sich das Bürgerbegehren bezieht, als neuen Standort für den Neubau der Wilhelm-Wisser-Schule zu prüfen, vermag die Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 150 im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht entfallen zu lassen. Da das Bürgerbegehren – wie oben aufgezeigt – unzulässig im Sinne des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO ist, stellt sich die Frage nicht, wie die Beigeladene im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheides bauplanungsrechtlich reagieren würde. Schließlich rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen, der bestehende Standort Elisabethstraße sei mit der Aktualisierung des Raumbuches nicht mehr umsetzbar, keine abweichende Entscheidung. Die Antragsteller legen schon nicht substantiiert dar, inwieweit das aktualisierte Raumbuch in Zusammenhang mit der behaupteten Ausschöpfung der Raumeinheiten stehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).