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Beschluss

3 MB 13/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0920.3MB13.23.00
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Leitsätze
1. Eine die Lebensmitteleigenschaft aufhebende Zweckbestimmung muss eindeutig und unter allen Umständen auch für einen Unbeteiligten erkennbar sein und kann nicht dem bloßen inneren und jederzeit abänderbaren Willen des Verfügungsberechtigten überlassen bleiben. (Rn.7) 2. Mussten Produkte danach zunächst mit der für Lebensmittel erforderlichen Sorgfalt behandelt werden und geschah dies nicht, ist dies eine Information, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Konsumentscheidungen von Interesse ist. (Rn.8) 2. Die Genauigkeit der Bezeichnung von Lebensmitteln im Veröffentlichungstext ist kein reiner Selbstzweck. Ihr erforderliches Ausmaß richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem vor dem Hintergrund des Normzwecks zu bestimmen. (Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine die Lebensmitteleigenschaft aufhebende Zweckbestimmung muss eindeutig und unter allen Umständen auch für einen Unbeteiligten erkennbar sein und kann nicht dem bloßen inneren und jederzeit abänderbaren Willen des Verfügungsberechtigten überlassen bleiben. (Rn.7) 2. Mussten Produkte danach zunächst mit der für Lebensmittel erforderlichen Sorgfalt behandelt werden und geschah dies nicht, ist dies eine Information, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Konsumentscheidungen von Interesse ist. (Rn.8) 2. Die Genauigkeit der Bezeichnung von Lebensmitteln im Veröffentlichungstext ist kein reiner Selbstzweck. Ihr erforderliches Ausmaß richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem vor dem Hintergrund des Normzwecks zu bestimmen. (Rn.18) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die grundsätzlich allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Untersagung einer Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB aufgrund lebensmittelrechtlicher Verstöße gerichteten Eilantrag der Antragstellerin, einer Großschlachterei, zu Recht abgelehnt. Seine Entscheidung hat es tragend auch darauf gestützt, dass es sich bei den Lebern geschlachteter Schweine, an denen im Rahmen einer Kontrolle durch den Antragsgegner am 4. Mai 2023 in vier mit jeweils zehn Kilogramm Lebern befüllten Satten eine Verunreinigung durch vom Deckenanstrich eines Kühlraums herabgefallene Farbpartikel festgestellt wurde, um Lebensmittel im Rechtssinne gehandelt hat. Deshalb sei zum Zeitpunkt der Kontrolle, bei der die Kontamination festgestellt worden sei, Lebensmittelrecht anwendbar gewesen und ein Verstoß der Antragstellerin dagegen von Interesse für den Verbraucher. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der vom Antragsgegner zur Veröffentlichung vorgesehene Informationstext hinreichend bestimmt sei. Indem er auf in vier Satten Lebern geschlachteter Schweine hinweise, die am 4. Mai 2023 von der Kontamination betroffen gewesen seien, enthalte er eine inhaltliche, räumliche und zeitliche Spezifizierung der betroffenen Produkte. Mit ihrem auf diese beiden Aspekte fokussierten Vorbringen hält die Antragstellerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Information ist weder vor dem Hintergrund der seitens der Antragstellerin ursprünglich vorgesehenen Weitergabe der Schweinelebern an einen Tierfutterhersteller unverhältnismäßig (dazu I.) noch ist der beabsichtigte Veröffentlichungstext hinsichtlich des betroffenen Produkts nicht bestimmt genug (dazu II.). I. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass eine Veröffentlichung, mit der sich der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB nicht (mehr) erreichen lässt, unverhältnismäßig sein kann, obwohl die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die eine gebundene Entscheidung vorsieht, gegeben sind (so auch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, § 40 LFGB Rn. 83). Dass ein derartiger Fall vorliegt, legt die Antragstellerin mit der Beschwerde aber nicht dar. 1. Der Argumentation der Antragstellerin zufolge besteht der Zweck der Information gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB im Wesentlichen darin, dem Verbraucher als Grundlage für seine Konsumentscheidungen zu dienen. Auf die Frage, ob die Schweinelebern zum Zeitpunkt der Kontrolle als Lebensmittel zu qualifizieren gewesen seien, komme es nicht an, weil die vorgenannte Zielsetzung der Veröffentlichung nicht erreicht werden könne. Es sei von vornherein bekannt gewesen, dass die betroffenen Schweinelebern – wie alle anderen in ihrem, dem antragstellerseitigen, Betrieb gewonnenen Schweinelebern dieser Art – ausschließlich an gewerbliche Kunden zur Futtermittelherstellung abgegeben würden, was auch dem Antragsgegner hinlänglich bekannt sei. Die vermeintlichen Verstöße in Zusammenhang mit den vorliegend betroffenen Lebensmitteln seien für den Verbraucher und dessen Konsumentscheidung nicht von Belang, da er jene Schweinelebern nicht als Lebensmittel am Markt erwerben könne. Eine Veröffentlichung mit den zu gewärtigenden wirtschaftlichen Folgen stehe deshalb außer Verhältnis zum Regelungszweck des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB. Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass die vorliegend beabsichtigte Information dennoch von Bedeutung für die Konsumentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist. Diese sollen in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und gegebenenfalls von einem Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund zutreffend heraus, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse ist, wenn im Betrieb der Antragstellerin auf eine Weise mit (noch) als Lebensmitteln zu qualifizierenden Produkten umgegangen wird, die nicht sicherstellt, dass diese vor Kontaminationen geschützt sind (vgl. Beschl.-Abdr. S. 9). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es durchaus darauf an, ob die betroffenen Schweinelebern – jedenfalls zunächst – Lebensmittel im Rechtssinne gewesen sind, was nach Auffassung des beschließenden Senats der Fall war. Nach dem für die staatliche Lebensmittelüberwachung maßgeblichen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (BasisVO) sind „Lebensmittel“ im Sinne dieser Verordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Der Begriff der Lebensmittel ist demnach weit gefasst und die Lebensmitteleigenschaft bei Fehlen einer konkreten Zweckbestimmung anhand einer objektiven Zweckbestimmung zu beurteilen. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung; es reicht aus, wenn Stoffe und Erzeugnisse ihrer Gattung und Art nach dazu bestimmt sind, vom Menschen aufgenommen zu werden, auch wenn sie auch zu anderen Zwecken verwendet werden können (vgl. Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 2 Rn. 3). Die bloße Möglichkeit der Aufnahme durch den Menschen reicht aus (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, Art. 2 BasisVO Rn. 31). Zudem ist nicht erforderlich, dass der Herstellungsprozess zum Endprodukt bereits abgeschlossen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.03.2021 - 20 CS 20.2720 -, juris Rn. 19; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 2 Rn. 3). Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hiller, in: Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 18 Rn. 29; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 2 Rn. 4; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, Art. 2 BasisVO Rn. 28). Dies soll gewährleisten, dass selbst solche Produkte, die jedenfalls auch Lebensmittel(bestandteil) sein können, bis zur eindeutigen Nichtverwendung als solche mit der für Lebensmittel erforderlichen Sorgfalt behandelt werden (vgl. Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 2 Rn. 3). Daran gemessen waren die im Zuge der Kontrolle durch den Antragsgegner am 4. Mai 2023 kontaminiert vorgefundenen Schweinelebern als Lebensmittel anzusehen. Es fehlte an einer eindeutig die Lebensmitteleigenschaft aufhebenden Zweckbestimmung durch die Antragstellerin. Eine solche muss unter allen Umständen auch für einen Unbeteiligten erkennbar sein und kann nicht dem bloßen inneren und jederzeit abänderbaren Willen des Verfügungsberechtigten überlassen bleiben (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, Art. 2 BasisVO Rn. 28; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 2 Rn. 4). Dem genügt es, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt (vgl. Beschl.-Abdr. S. 6), nicht, wenn seitens der Antragstellerin (wie diese selbst vorgetragen hat, vgl. Gerichtsakte, Bl. 14) lediglich beabsichtigt war, die Schweinelebern zum Zeitpunkt der Übergabe an ein Transportunternehmen zu tierischen Nebenprodukten umzuwidmen, auch wenn dies angeblich einer seit Jahren praktizierten Vorgehensweise entsprach. Auch wenn die Schweinelebern verschiedenen Zwecken dienen konnten, hat der Senat keine Zweifel daran, dass nach vernünftigem Ermessen zumindest auch – ob nun in der vorliegenden oder einer weiterverarbeiteten Form – ein Verzehr durch den Menschen zu erwarten stand. Mussten die Schweinelebern jedoch zunächst mit der für Lebensmittel erforderlichen Sorgfalt behandelt werden und geschah dies im Betrieb der Antragstellerin nicht, ist dies eine Information, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren Konsumentscheidungen von Interesse ist, sodass sich durch die beabsichtigte Veröffentlichung auch der (vorrangige) Gesetzeszweck des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB noch verwirklichen lässt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht es der Verhältnismäßigkeit der Information nicht entgegen, dass das konkrete Lebensmittel, in Bezug auf welches der Hygieneverstoß festgestellt wurde, nach der Vorstellung des herstellenden Betriebes nicht für Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt erwerbbar sein soll. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Information über Hygienemängel auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ausschließlich erfolgen darf, wenn die Verstöße in Zusammenhang mit der Herstellung oder Behandlung in der Veröffentlichung zu benennender Lebensmittel nachgewiesen worden sind (dafür etwa Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, § 40 LFGB Rn. 109, 117; dagegen Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 40 Rn. 37 ; jeweils m. w. N. auch zur Gegenansicht). Vorliegend ist nämlich ein konkretes und auch im vorgesehenen Veröffentlichungstext bezeichnetes Lebensmittel dem Hygienemangel, über den informiert werden soll, ausgesetzt gewesen, sodass den Anforderungen selbst nach der strengeren Auffassung Genüge getan ist. Für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung im Einzelfall ist im Übrigen keineswegs schematisch vorzugehen, sondern es sind die jeweiligen konkreten Umstände in den Blick zu nehmen. Der Fall ist deshalb – anders als die Antragstellerin offenbar meint – nicht vergleichbar mit Konstellationen, in denen eine Veröffentlichung auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB beabsichtigt war, weil eine bestimmte Produktcharge einen gesetzlichen Grenzwert bzw. den vorgeschriebenen Höchstgehalt bestimmter Stoffe überschritten hatte, mit einem Inverkehrbringen weiterer derart betroffener Lebensmittel aber nicht zu rechnen war (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2023 - 14 ME 16/23 -, juris Rn. 18 f. ; OVG Münster, Beschl. v. 15.01.2019 - 13 B 1587/18 -, juris Rn. 45 ). Im Kontext von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB kommt es vielmehr darauf an, ob gegen hygienische Anforderungen verstoßen wurde, ohne dass es auch tatsächlich zu einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung gekommen sein muss (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, § 40 LFGB Rn. 109). Der vorliegende Verstoß ist und bleibt demnach – auch unabhängig von einer tatsächlichen Erwerbbarkeit am Markt – von Interesse für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die beabsichtigte Information ermöglicht es ihnen, eine informierte Konsumentscheidung in Kenntnis des Umstands zu treffen, dass im Betrieb der Antragstellerin (noch) als Lebensmittel zu klassifizierende Produkte nicht mit der insoweit gebotenen Sorgfalt behandelt worden sind, und angesichts dessen möglicherweise vom Kauf dort hergestellter Produkte Abstand zu nehmen. 2. Dem Vorbringen der Antragstellerin liegt im Übrigen eine verkürzte Darstellung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB zugrunde. Dieser besteht nicht ausschließlich in der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB soll zumindest auch – wenngleich nachrangig – zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (und damit allgemein zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) beitragen, indem das einzelne Unternehmen durch den drohenden Nachteil der Informationsverbreitung angehalten wird, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/12299, S. 7; diesen Zweck ebenfalls hervorhebend Möstl, LMuR 2015, 185, 188, sowie das Verwaltungsgericht, vgl. Beschl.-Abdr. S. 9). Ob sich die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung als unverhältnismäßig darstellt, ist demnach auch an diesem Zweck der Ermächtigungsgrundlage zu messen und die Eignung der Information zu dessen Förderung zu überprüfen. Eine Auseinandersetzung damit erfolgt im Rahmen des Beschwerdevorbringens aber nicht. Das wäre indes erforderlich gewesen, da im vorliegenden Einzelfall einiges dafür spricht, dass mit einer Veröffentlichung der Lenkungszweck einer künftigen Disziplinierung der Antragstellerin bei der Einhaltung von Hygienevorschriften, die namentlich sie als Herstellerin adressieren, noch erreicht werden kann. Dies betrifft insbesondere die offenbar weiterhin bestehende Auffassung der Antragstellerin, dass die Aufhebung der Zweckbestimmung von Produkten als Lebensmittel bereits durch einen entsprechenden inneren Willensbildungsprozess erfolgen könne. Letztlich kommt es darauf aber unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. nicht entscheidungserheblich an. 3. Der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung widerspricht schließlich weder, dass die Ursache für den festgestellten Hygienemangel zwischenzeitlich beseitigt wurde, noch steht ihr vorliegend der seit der Kontrolle bzw. der Ankündigung der Veröffentlichung durch den Antragsgegner verstrichene Zeitraum entgegen. Ersteres zeigt bereits die Bestimmung des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, wonach in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen ist, wenn der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt wurde. Dies gilt auch, wenn der Mangel bereits vor der Veröffentlichung behoben wurde, da es unverhältnismäßig wäre, die Öffentlichkeit über einen tatsächlich nicht (mehr) bestehenden Mangel zu informieren (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: März 2023, § 40 LFGB Rn. 77, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40). Dadurch wird unterstrichen, dass grundsätzlich auch die Information der Öffentlichkeit über behobene Verstöße verhältnismäßig sein kann, solange bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Fehlvorstellungen hervorgerufen werden. Der Aspekt der (nunmehrigen) Unverzüglichkeit der Information im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist zwar nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von der Antragstellerin zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden. Gleichwohl sieht sich der Senat, der aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG trotz des Darlegungserfordernisses stets zu prüfen hat, ob die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend (geworden) ist, sodass sie nicht gleichwohl bestätigt werden dürfte (vgl. nur Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 27), diesbezüglich (auch zur Vermeidung etwaiger Folgestreitigkeiten) zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Das Verwaltungsgericht hat die hinsichtlich des Merkmals der Unverzüglichkeit geltenden Maßstäbe zutreffend herausgestellt und ist ebenso zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsgegner vor dem Eilantrag der Antragstellerin eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit beabsichtigte (vgl. Beschl.-Abdr. S. 8). Ob die Veröffentlichung der bei der Kontrolle am 4. Mai 2023 festgestellten Mängel nunmehr – im unmittelbaren Nachgang zur Entscheidung des Senats – noch unverzüglich erfolgen würde, ist vorliegend – trotz des seither verstrichenen Zeitraums – nicht entscheidungserheblich. Der beschließende Senat folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung, wonach die Unverzüglichkeit einer Information der Öffentlichkeit auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB von einem betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht unter Berufung auf die wegen der eigenen Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eingetretene Verzögerung in Frage gestellt werden kann. Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23; im Ergebnis nicht anders auch VGH München, Beschl. v. 04.11.2022 - 20 CE 22.2069 - , juris Rn. 24). II. Der vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichungstext entspricht auch den gesetzlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen. Die Antragstellerin wendet insoweit ein, indem lediglich die Bezeichnung „Lebern geschlachteter Schweine“ verwendet sowie der Tag der Schlachtung (gemeint ist offenbar der Tag der Kontrolle, da sich nur dieser im beabsichtigten Veröffentlichungstext findet) genannt werde, ermögliche der Text keine genaue Identifizierung der Produkte, die eine Verwechselung mit anderen von ihr hergestellten Lebensmitteln ausschließe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine genauere Bezeichnung sei kaum möglich gewesen, treffe nicht zu. Der Antragsgegner hätte durch weitere amtstierärztliche Ermittlungen Angaben zum Frischezustand erheben und diese nennen oder ein Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum angeben können. Auch erhielten die Schweinelebern abhängig vom Schlachttag sogenannte Tageschargen, die der Antragsgegner dem Text hätte zugrunde legen können. Schließlich sei nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, zwischen Schweinelebern konventioneller Art und Bio-Schweinelebern (die, anders als die konventionellen Lebern, zu Leberwurst weiterverarbeitet würden) zu differenzieren. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es verhält sich, indem lediglich pauschal eine genauere Bezeichnung für möglich und deshalb auch für geboten gehalten wird, bereits nicht zu der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschreibung ausreiche, damit sich Verbraucherinnen und Verbraucher ein hinreichendes Bild über das Ausmaß des Verstoßes machen können (vgl. Beschl.-Abdr. S. 9). Weshalb dies nicht ohne die geforderten Angaben möglich sein soll, erläutert die Beschwerde nicht näher. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels ist jedoch kein reiner Selbstzweck. Ihr Ausmaß richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem vor dem Hintergrund des Normzwecks zu bestimmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 15; ebenso letztlich OVG Münster, Beschl. v. 15.01.2019 - 13 B 1587/18 - , juris Rn. 37). Daran gemessen ist der Bestimmtheit mit den beabsichtigten Angaben genüge getan, da der Veröffentlichungstext die Verbraucherinnen und Verbraucher, ohne dass Fehlvorstellungen entstehen können, darüber informiert, dass im Rahmen einer Kontrolle festgestellt wurde, dass vier Satten Schweinelebern, die noch als Lebensmittel im Rechtssinne galten, nicht hinreichend gegen von der Decke eines Kühlraums abblätternde und herabfallende Farbpartikel geschützt worden sind. Damit sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über einen einzelnen, am 4. Mai 2023 festgestellten Hygieneverstoß informiert werden, von dem vier (nicht mehr und nicht weniger) – zwischenzeitlich vernichtete – Satten Schweinelebern betroffen waren. Darin besteht die für die Wahrung des Normzwecks des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB allein wesentliche Information, die in ihrer zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Dimension ebenso hinreichend wie abschließend beschrieben wird. Zusätzliche aufwändige amtstierärztliche Ermittlungen, um die betroffenen Produkte genauer beschreiben zu können, musste der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht durchführen. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wie die beabsichtigte Veröffentlichung das Risiko bergen soll, dass Verbraucher zu der Annahme gelangen könnten, es seien andere (oder mehr) als die erwähnten vier Satten Schweinelebern betroffen. Die vorliegende Konstellation ist insbesondere auch nicht vergleichbar mit den von der Antragstellerin angeführten Fällen, in denen im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LFGB Lebensmittel bestimmte zulässige Grenzwerte überschritten oder verbotene Stoffe enthielten sowie womöglich in Verkehr gebracht wurden, sodass für eine informierte Konsumentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich eine weitaus präzisere Beschreibung der betroffenen Lebensmittel geboten gewesen sein mag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).