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Beschluss

3 MB 26/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0123.3MB26.23.00
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Leitsätze
Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klage- bzw. Antragsschrift ist einer Auslegung nicht zugänglich, wenn die Bezeichnung eindeutig erfolgt und es sich nicht um eine, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Klage objektiv erkennbare, irrtümliche Falschbezeichnung handelt. (Rn.3) Der Vertretung einer eingemeindeten Gemeinde stehen nicht ohne weiteres aus eigenem Recht, als Rechtsnachfolger, Organ, Prozesstandschafter Ansprüche auf die Einhaltung der der eingemeindeten Gemeinde im Eingemeindungsvertrag gegebenen Zusagen, hier bezüglich des Erhalts des Schwimmbades in der eingemeindeten Gemeinde, zu. (Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 12. Oktober 2023 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 12. Oktober 2023 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 hat Erfolg. I. Zunächst war das Aktivrubrum, welches durch das Verwaltungsgericht formlos dahingehend geändert worden war, dass Antragstellerin die (durch Eingemeindung in die Antragsgegnerin untergegangene) Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung, ist, von Amts wegen zu berichtigen und die A-Vertretung, vertreten durch ihren Vorsitzenden, selbst wieder als Aktivpartei in das Rubrum aufzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „sachdienliche Auslegung“, wer antragstellende Beteiligte sei, deren Ergebnis offenbar zur formlosen Aufnahme der Gemeinde A-Dorf in das Aktivrubrum geführt hat, hätte in dieser Form nicht erfolgen dürfen. Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klage- bzw. Antragsschrift ist einer Auslegung nicht zugänglich, wenn die Bezeichnung eindeutig erfolgt und es sich nicht um eine, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Klage objektiv erkennbare, irrtümliche Falschbezeichnung handelt (vgl. Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 3a; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 82 Rn. 5). Von einer irrtümlichen Falschbezeichnung ist vorliegend nicht auszugehen, da in der am 15. September 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift ausdrücklich die A-Vertretung als Antragstellerin benannt wird und jene sich den dortigen Ausführungen zur Antragsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit (vgl. insbesondere Gerichtsakte VG Bl. 9 f., sowie den Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.10.2023, Gerichtsakte VG Bl. 174 ff.) zufolge selbst (offenbar als eine Art Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Gemeinde A-Dorf) als Aktivbeteiligte des Verfahrens, die im eigenen Namen Rechte geltend macht, betrachtet. Eine derart unzweideutige Beteiligtenbezeichnung ist auch einer späteren, im Gewand eines Hilfsantrags auf entsprechende Rubrumsänderung unterbreiteten, „Klarstellung“, dass Antragstellerin die Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung sein solle, falls das Gericht der A-Vertretung selbst keine Beteiligten- oder Prozessfähigkeit zubilligt (vgl. Schriftsatz vom 11.10.2023, Gerichtsakte VG Bl. 176), nicht zugänglich. Die Umdeutung eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist auch im Hinblick auf die Bezeichnung der Aktivpartei ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2011 - 8 C 10.10 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Die Rubrumsänderung kann nur eine irrtümliche Falschbezeichnung der bzw. des (hier auf Aktivseite) Beteiligten beseitigen, nicht aber einen (auch nachträglich zutage tretenden) Fehler bei der Willensbildung auf der Aktivseite, wer die richtige Antragstellerin ist. Hat sich die Aktivseite nicht über die richtige Bezeichnung, sondern über die Identität der „richtigen“ Aktivpartei geirrt, führte eine entsprechende Rubrumsänderung zu einem Identitätswechsel auf Seiten der Antragstellerin. Eine solche Änderung bleibt aber grundsätzlich einem Beteiligtenwechsel im Wege der subjektiven Klage- bzw. Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO vorbehalten und kann nicht über eine Auslegung und formlose Rubrumskorrektur erfolgen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2015 - 1 W 32/15 -, BeckRS 2015, 20652 Rn. 2 f. m. w. N.). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht das (hilfsweise) Ansinnen der Antragstellerin auf Abänderung des Aktivrubrums als (zumindest konkludente) subjektive Antragsänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO verstanden (oder es angesichts der Ausführungen der Antragstellerin zur „Sachdienlichkeit“ einer solchen „Klageänderung“, vgl. Gerichtsakte VG Bl. 176, dahingehend ausgelegt) und daraufhin das Rubrum geändert hat. Eine Auseinandersetzung mit den in § 91 Abs. 1 VwGO geregelten Voraussetzungen einer zulässigen subjektiven Antragsänderung (Einwilligung der Antragsgegnerin oder Sachdienlichkeit der Änderung) findet in dem Beschluss vom 12. Oktober 2023 nicht statt, zumal eine – wie hier – bloß hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag der ursprünglichen Aktivbeteiligten für unzulässig hält, erklärte subjektive Antragsänderung wegen der Formenstrenge des Prozessrechts bedingungsfeindlich und deshalb ohnehin nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2011 - 8 C 10.10 -, juris Rn. 29 m. w. N.). II. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht sodann die von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO beantragte einstweilige Anordnung des Inhalts erlassen, dass es der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt wird, an dem Schwimmbad A-Dorf mit Bau- und/oder Rückbauarbeiten zu beginnen oder bereits begonnene Arbeiten fortzuführen. Der auf den Erlass dieser einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag der Antragstellerin, hinsichtlich dessen das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.), erweist sich nämlich als unzulässig. Die A-Vertretung kann die Einhaltung einer der Zusagen aus § 5 des Eingemeindungsvertrages durch die Antragsgegnerin nicht im eigenen Namen geltend machen (dazu 1.). Auch wenn man jedenfalls die nunmehrigen Ausführungen der Antragstellerin als konkludente und zugleich unbedingte subjektive Antragsänderung dahin, dass Antragstellerin die untergegangene Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung sein soll, verstünde, würde dies nicht zur Zulässigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrags führen (dazu 2.). 1. Der Eilantrag der A-Vertretung ist unzulässig, da es ihr für den geltend gemachten Anspruch an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Dies käme nur in Betracht, wenn es zumindest möglich erschiene, dass durch das Handeln der Antragsgegnerin subjektive eigene Rechte der Antragstellerin verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet werden (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2023, § 123 Rn. 35). Dafür ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nichts ersichtlich. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht, wie sie offenbar meint (vgl. z. B. die Antragsschrift, Gerichtsakte VG Bl. 9), selbst Partei des auf Grundlage von Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Dorf vom 17. Mai 2006 und des Stadtverordnetenkollegiums der Stadt B-Stadt vom 29. Juni 2006 geschlossenen Gebietsänderungsvertrages zur Eingemeindung der Gemeinde A-Dorf in die Stadt B-Stadt. Vertragsparteien sind ausweislich des Eingangssatzes des Vertragstextes die (durch die Eingemeindung untergegangene) Gemeinde A-Dorf und die Stadt B-Stadt. Dass die Antragstellerin aus eigenem Recht die Einhaltung der der Gemeinde A-Dorf in § 5 Abs. 5 des Eingemeindungsvertrages durch die Antragsgegnerin gegebenen Zusage, den „Erhalt des Schwimmbades A-Dorf mit der vorhandenen und erforderlichen Infrastruktur“ zu garantieren, beanspruchen können soll, ist weder dem Vertrag zu entnehmen (dazu a.) noch folgt eine solche Rechtsposition daraus, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin (dazu b.), ein Organ (dazu c.) oder Prozessstandschafterin (dazu d.) der untergegangenen Gemeinde A-Dorf geworden wäre. a. Eine den geltend gemachten Unterlassungsanspruch tragende subjektive Rechtsposition folgt nicht aus § 4 des Eingemeindungsvertrages, in dem über die Antragstellerin abschließend Folgendes vereinbart worden ist: § 4 Beteiligung (1) Um die Mitbestimmung der den Ortsteil A-Dorf betreffenden Angelegenheiten zu gewährleisten, wird die „A-Vertretung“ gebildet. Diese besteht bis zum Ende der gegenwärtigen Kommunalwahlzeit (31. Mai 2008) aus den Mitgliedern der anlässlich Kommunalwahl 2003 gewählten Gemeindevertretung unter Leitung des Bürgermeisters bzw. seiner Stellvertretenden. (2) Die Entscheidung über die Zusammensetzung der „A-Vertretung“ über den in Absatz 1 hinaus genannten Zeitpunkt hinaus treffen die Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils A-Dorf in geeigneter Weise (Einwohnerversammlung o. Ä.) selbst. (3) Die „A-Vertretung“ wird bei allen ausschließlich den Ortsteil A-Dorf betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig informiert und ist vor Beschlussfassungen durch die Selbstverwaltungsgremien der Stadt B-Stadt in diesen Angelegenheiten anzuhören. Unter Verweis auf diese Bestimmung ist die Möglichkeit eines Anordnungsanspruches auf eine vorläufige Verhinderung des Rückbaus des Schwimmbades A-Dorf bzw. von dessen Fortsetzung nicht dargetan. Zwar macht die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch geltend, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Planungen zur zukünftigen Nutzung des Geländes, auf dem sich derzeit unter anderem auch noch das Schwimmbad A-Dorf befindet, jenes in § 4 des Eingemeindungsvertrages zugunsten der A-Vertretung vorgesehene Informations- und Anhörungsrecht missachtet habe (vgl. z. B. die Antragsschrift, Gerichtsakte VG, Bl. 5 ff.). Weder dieser Umstand noch die auf die A-Vertretung bezogene Bestimmung des Eingemeindungsvertrages als solche vermögen der Antragstellerin jedoch ein subjektives, gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Recht auf Erhalt des Schwimmbades A-Dorf zu vermitteln. Insbesondere ist in § 4 des Eingemeindungsvertrages keine über das Informations- und Anhörungsrecht der A-Vertretung, welches in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt ist, hinausgehende rechtliche Position statuiert worden; namentlich keine solche, die die A-Vertretung ermächtigte, im eigenen Namen den Erhalt des Schwimmbades A-Dorf oder anderer Zusagen aus § 5 des Eingemeindungsvertrages verlangen zu können. Dies ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Eingemeindungsvertrages, der formuliert, dass die A-Vertretung zur Gewährleistung der „Mitbestimmung“ der den (künftigen) Ortsteil A-Dorf betreffenden Angelegenheiten gebildet werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschl.-Abdr. S. 3) hat Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung keinen eigenen, über das Informations- und Anhörungsrecht in Absatz 3 hinausgehenden Regelungsgehalt. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Eingemeindungsvertrages beschreibt lediglich unter Verwendung des irreführenden (weil eine rechtlich ausgeschlossene Mitentscheidungsbefugnis des Gremiums suggerierenden) Begriffs der „Mitbestimmung“ die Idee, die hinter der Etablierung des Gremiums als solchen steht. Ein rechtliches „Mehr“ gegenüber dem Informations- und Anhörungsrecht aus Absatz 3 der Bestimmung vermag der Senat § 4 Absatz 1 Satz 1 des Eingemeindungsvertrages nicht zu entnehmen. Die Überschrift des § 4, die „Beteiligung“ lautet, legt vielmehr nahe, dass in dieser Bestimmung keine eigenen Entscheidungsrechte der A-Vertretung geregelt werden sollten, sondern dass sie abstrakt festgelegte (letztlich politische) Einflussnahmemöglichkeiten auf die Willensbildung des Stadtverordnetenkollegiums der Antragsgegnerin erhalten sollte. Dies haben offenbar auch die Vertreter der Vertragsparteien so beabsichtigt, indem sie, geknüpft an die Eingemeindung, ein „ernstzunehmendes Mitspracherecht“ der Einwohnerinnen und Einwohner A-Dorfs vorsehen wollten (vgl. den Gesprächsvermerk über die die Eingemeindung vorbereitenden Verhandlungen vom 22.11.2005, Gerichtsakte VG, Anlagenheft Bl. 46). Folgerichtig erklärte auch der Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf auf einer Einwohnerversammlung zwischen Vertragsschluss und Eingemeindung am 5. Dezember 2006, dass man zwar künftig „kein Mitbestimmungsrecht“, aber „gewisse Mitwirkungsrechte“ in A-Dorfer Angelegenheiten haben werde, bezüglich derer die nach der Eingemeindung zu bildende A-Vertretung von der Stadt B-Stadt anzuhören sei (vgl. die entsprechende Niederschrift, Gerichtsakte VG, Anlagenheft Bl. 9). Dagegen, dass der A-Vertretung auf Grundlage von § 4 eine umfassende (im eigenen Namen durchsetzbare) „Wächterfunktion“ über die Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag zukommen sollte, sprechen schließlich systematische Gesichtspunkte, da Fragen, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben, Regelungsgegenstand der Schlussvorschriften in § 8 des Eingemeindungsvertrages sind, ohne dass die Antragstellerin darin noch einmal erwähnt würde. b. Die Antragstellerin ist zudem nicht, wie sie offenbar meint (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.10.2023, Gerichtsakte VG Bl. 175), Rechtsnachfolgerin der durch Eingemeindung untergegangenen Gemeinde A-Dorf geworden. Dies ist weder dem Vertrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Im Falle von Eingliederungen einer Gebietskörperschaft in eine andere wird grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die dabei erhalten bleibt, Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Verwaltungseinheit (vgl. etwa Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 61 Rn. 14). Folgerichtig bestimmt auch der Eingemeindungsvertrag in § 2 Abs. 1 Satz 1, dass die Stadt B-Stadt mit Inkrafttreten der Eingemeindung in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Gemeinde A-Dorf eintritt. c. Die Antragstellerin ist auch nicht, wie es ebenfalls in ihren Ausführungen anklingt (vgl. Schriftsatz vom 11.10.2023, Gerichtsakte VG Bl. 175), als neu geschaffenes Organ der inneren Gemeindeverfassung – mit eigenen wehrfähigen Rechten – an die Stelle der untergegangenen Gemeinde A-Dorf getreten, um über die Einhaltung des Eingemeindungsvertrages zu wachen. Hierfür bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Geht man von der Definition des Organs im juristischen Sinne als ein durch organisierende Rechtssätze gebildetes, selbstständiges institutionelles Subjekt aus, durch das eine (teil-)rechtsfähige Organisation ihre Aufgaben derart wahrnimmt, dass die Handlungen des Organs ihr zugerechnet werden (vgl. etwa Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 40 VwGO Rn. 125 mit Fn. 522), sollte mit der Bestimmung in § 4 des Eingemeindungsvertrages in Gestalt der A-Vertretung kein Organ geschaffen werden, das nicht nur für die untergegangene Gemeinde A-Dorf handeln, sondern an deren Stelle treten soll. Eine solche Überlegung steht schon im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Organe handeln, während Organe nicht selbst juristische Personen sind oder werden. Außerdem ist § 4 des Eingemeindungsvertrags keine Wahrnehmungszuständigkeit der A-Vertretung für bestimmte Aufgaben oder Zuständigkeiten zu entnehmen, ungeachtet der Tatsache, dass es bereits an einer rechtsfähigen Organisationseinheit fehlt, von der diese abgeleitet werden könnten. Das vertraglich eingeräumte Recht, vor Angelegenheiten, die den Ortsteil A-Dorf betreffen, seitens der Antragsgegnerin informiert zu werden, und im Falle einer in solchen Angelegenheiten bevorstehenden Beschlussfassung durch die Selbstverwaltungsgremien der Antragsgegnerin angehört zu werden, beinhaltet unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zugleich die Kompetenz, für eine (untergegangene oder noch bestehende) Verwaltungseinheit verbindliche Rechtshandlungen vorzunehmen. d. Die von der Antragstellerin ebenfalls (hilfsweise) für sich in Anspruch genommene Position als durch den Eingemeindungsvertrag bestimmte (gewillkürte) Prozessstandschafterin der untergegangenen Gemeinde A-Dorf, kraft derer sie im eigenen Namen den Erhalt des Schwimmbades A-Dorf verlangen könne, verhilft dem Eilantrag der Antragstellerin ebenfalls nicht zur Zulässigkeit. Gleichgültig, ob man eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess für ausnahmsweise möglich oder für kategorisch ausgeschlossen hält, muss sie jedenfalls in all denjenigen Rechtsschutzkonstellationen ausscheiden, wo (auch analog) eine Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern ist (vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 21). So liegt der Fall auch hier, indem die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch geltend macht, der in der Hauptsache mit der Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre, auf welche § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nur Urt. d. Senats v. 18.07.2019 - 3 LB 3/18 -, juris Rn. 40). An der Bewertung, dass keine Antragsbefugnis der Antragstellerin denkbar erscheint, ändert auch die Besonderheit nichts, dass die Gemeinde A-Dorf rechtlich nicht mehr existent ist. Dieser Umstand kann es für sich genommen nicht rechtfertigen, dass der A-Vertretung eigene Rechte, die über jene im Eingemeindungsvertrag geregelten hinausgehen, erwachsen sollen. Dem Untergang der Gemeinde A-Dorf als Rechtssubjekt ist materiell ebenso wie prozessual vielmehr auf der Ebene von deren Beteiligungsfähigkeit und gegebenenfalls deren Prozessfähigkeit Rechnung zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber – wie ausgeführt – bereits nicht im Namen der untergegangenen Gemeinde A-Dorf gestellt worden. 2. Eine subjektive Antragsänderung dahin, dass Antragstellerin die untergegangene Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung sein soll, muss jedoch ausscheiden, da sie ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen würde. Der Senat sieht sich veranlasst, auch diese Konstellation einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, da die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 22. Dezember 2023 (Gerichtsakte OVG, Bl. 51 ff.) – bei großzügigem Verständnis – eine konkludente (durch Änderung des Sachvortrags, vgl. zu dieser Möglichkeit Wolff/Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2023, § 91 Rn. 22) unbedingte subjektive Antragsänderung darstellen könnten. Die Antragstellerin (die A-Vertretung) macht sich in der Entgegnung auf die Beschwerde und die dort aufgeworfenen Zweifel an ihrer Antragsbefugnis ausdrücklich das („Auslegungs-“)Ergebnis des Verwaltungsgerichts zu eigen, wonach Antragstellerin „richtigerweise“ die untergegangene Gemeinde A-Dorf sei. Dem bleibt aber der Erfolg versagt. Dabei kann dahinstehen, ob eine subjektive Antragsänderung oder - erweiterung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre (dies für die Erweiterung des Antrags um eine zweite Passivpartei bejahend OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2022 - 4 MB 71/21 -, juris Rn. 17). Selbst wenn man dies nämlich ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO oder im Einzelfall zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes in Betracht ziehen wollte (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.07.2022 - 3 MB 11/22 -, juris Rn. 11 ), ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben. a. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die danach zum einen mögliche Einwilligung in eine konkludent mit der Beschwerdeerwiderung erklärte subjektive Antragsänderung dahin, dass Antragstellerin die Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung sein solle, hat die Antragsgegnerin nicht erklärt. Der Senat hielte eine solche subjektive Antragsänderung aber auch nicht für sachdienlich im Sinne der zweiten Variante des § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 15.07.2022 - 3 MB 11/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Sachdienlichkeit einer Klage- oder Antragsänderung, die zur Unzulässigkeit einer Klage bzw. eines Eilantrags führt, kommt jedoch in aller Regel nicht in Betracht, schon weil die Entscheidung über eine geänderte unzulässige Klage (bzw. einen unzulässigen Eilantrag) der materiellen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten nicht dienen kann (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 91 Rn. 24 m. w. N.; Peters/​Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 59). So liegt der Fall auch hier. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin den Rückbau des Schwimmbades A-Dorf bzw. die Fortsetzung des Rückbaus zu untersagen, welcher von der Gemeinde A-Dorf, vertreten durch die A-Vertretung, gestellt würde, erwiese sich ebenfalls als unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob und – falls ja – inwieweit die Beteiligungsfähigkeit im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO einer durch Eingemeindung untergegangenen Gemeinde zu fingieren ist, soweit sie Rechtsschutz gegen ihre Auflösung sucht oder Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag gerichtlich geltend machen will (für eine solche Fiktion etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 - 1 S 1218/15 -, juris Rn. 13 ff.). Der untergegangenen Gemeinde A-Dorf fehlte es in einem solchen Verfahren nämlich gleichwohl an einem Vertreter, durch den sie im Prozess handlungsfähig wäre, und damit zugleich an der Prozessfähigkeit im Sinne des § 62 VwGO als weiterer zwingender Sachentscheidungsvoraussetzung. Die hiesige Antragstellerin, die A-Vertretung, ist nämlich nicht befugt, die untergegangene Gemeinde A-Dorf im Prozess zu vertreten und insbesondere ein auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren für sie (durch subjektive Antragsänderung) überhaupt erst anhängig zu machen. Gemäß § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Wer die vertretungsbefugte Person ist, ist demnach dem materiellen Recht zu entnehmen. Die Antragstellerin (die A-Vertretung) ist jedoch weder nach dem Eingemeindungsvertrag noch unter sonstigen Gesichtspunkten zur prozessualen Vertretung der untergegangenen Gemeinde A-Dorf berufen. Die Regelung in § 4 des Eingemeindungsvertrages räumt der Antragstellerin lediglich ein Informations- und Anhörungsrecht vor Beschlussfassungen der Antragsgegnerin, die den Ortsteil A-Dorf betreffen, ein (vgl. bereits oben II. 1. a.). Weitere Rechtspositionen der Antragstellerin normiert der Eingemeindungsvertrag nicht. Eine Vertretungsbefugnis für die untergegangene Gemeinde folgt insbesondere nicht aus der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Eingemeindungsvertrages, wonach die A-Vertretung gebildet wird, um die „Mitbestimmung“ der den Ortsteil A-Dorf betreffenden Angelegenheiten zu gewährleisten. Der Verwendung des Begriffs „Mitbestimmung“ kommt – wie bereits ausgeführt – kein eigenständiger Regelungsgehalt dahingehend zu, dass er der A-Vertretung eine über die in § 4 Abs. 3 des Eingemeindungsvertrages hinausgehende Rechtsstellung verleihen soll. Der Annahme des Verwaltungsgerichts (Beschl.-Abdr. S. 3), „Mitbestimmung“ könne nichts anderes meinen als die Einhaltung der Bestimmungen aus dem Eingemeindungsvertrag, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass eine weitergehende „Mitbestimmung“ der A-Vertretung keine gesetzliche Grundlage fände, sodass mit der Formulierung nur die Vertretung der untergegangenen Gemeinde A-Dorf gemeint sein könne, überzeugt ebenso wenig wie diejenige, dass die untergegangene Gemeinde A-Dorf ansonsten keinen Vertreter hätte und ihre Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag nicht durchsetzen könnte. Keiner der beiden Begründungsansätze lässt zwingend allein den Schluss zu, dass „Mitbestimmung“ hier „Vertretung“ meint. Zwar trifft es zu, dass der A-Vertretung durch den Eingemeindungsvertrag keine Mitbestimmung im Sinne einer Mitentscheidungsbefugnis in den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten eingeräumt werden dürfte. Naheliegender erscheint dem Senat aber, dass die Vertragsparteien „Mitbestimmung“ nicht im Rechtssinne gemeint haben und mit dieser Formulierung ohne Problembewusstsein das beabsichtigte (einer detaillierteren Regelung in § 4 Abs. 3 vorbehaltene) „Mitspracherecht“ der A-Dorfer Einwohnerinnen und Einwohner beschreiben wollten, statt eine darüber hinausgehende Kompetenz der A-Vertretung zu schaffen. Dies wird untermauert, indem die Überschrift von § 4 „Beteiligung“ lautet, was keinesfalls mit „Entscheidung“ oder „Vertretung“ gleichzusetzen ist, sondern am ehesten einer Umschreibung des in § 4 Abs. 3 des Vertrages geregelten Informations- und Anhörungsrechts der A-Vertretung entspricht. Dagegen spricht auch nicht, dass die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. November 2006 unter anderem darauf hingewiesen hat, dass „Mitwirkung“ die präzisere Formulierung für § 4 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrages wäre, falls die dort vorgesehene A-Vertretung kein Ortsbeirat im Sinne von § 47 b GO sein solle. Dass es daraufhin nicht zu einer Anpassung des Vertrages gekommen ist, dürfte zum einen der Tatsache geschuldet gewesen sein, dass die Vorschläge der Kommunalaufsichtsbehörde erst ca. sechs Wochen vor der geplanten Eingemeindung vorlagen und eine rechtzeitige erneute Beschlussfassung über einen geänderten Vertrag nicht mehr realisierbar erschien, aber gleichzeitig damit zu erklären sein, dass den Vertragsparteien offenbar klar war, dass kein Ortsbeirat gewollt war (vgl. insoweit den Gesprächsvermerk über die die Eingemeindung vorbereitenden Verhandlungen vom 22.11.2005, Gerichtsakte VG, Anlagenheft Bl. 46) und dass die im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen zur Konstituierung der A-Vertretung erkennbar nicht mit den Vorschriften zur Errichtung eines Ortsbeirats in § 47 b GO a. F. übereinstimmten. Auch der Umstand, dass die untergegangene Gemeinde A-Dorf ansonsten keinen Vertreter hätte, der für sie die Einhaltung der ihr im Eingemeindungsvertrag gegebenen Zusagen durchsetzen könnte, ist kein Anlass, einem bloß untechnisch verwendeten Begriff in einem Vertrag eine Bedeutung (mit entsprechend weitreichenden Konsequenzen) beizumessen, die er erkennbar nicht haben sollte. Die vielfältigen (allerdings ohne eindeutiges Ergebnis bleibenden) Überlegungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, wer eine durch Eingemeindung untergegangene Gemeinde in den Fällen, in denen es an einer vertraglichen Regelung im Eingemeindungsvertrag dazu fehlt, im Prozess vertreten können sollte (vgl. etwa Schliesky/Schwind, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 SH, Werkstand: Juli 2023, § 16 GO Rn. 57 ff.; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2023, § 27 NKomVG Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.), zeigen im Übrigen, dass derart unzulängliche Gebietsänderungsverträge durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Über die Regelung in § 4 hinaus schweigt der Vertrag sowohl, was die Stellung und die Rechte der Antragstellerin betrifft, als auch hinsichtlich der Frage, wer berufen wäre, die Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag nach erfolgter Eingemeindung der Gemeinde A-Dorf in die Antragsgegnerin einzufordern und gegebenenfalls durchzusetzen. Auch auf Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne von § 8 Abs. 3 des Eingemeindungsvertrages ist die Antragstellerin, die A-Vertretung, jedoch nicht berufen, die untergegangene Gemeinde A-Dorf in einem Rechtsstreit über Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag zu vertreten. Zwar weist der Vertrag insoweit möglicherweise eine Lücke im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Eingemeindungsvertrags auf. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Ausfüllen jener Lücke gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages durch eine angemessene Regelung, die dem (mutmaßlichen) Willen der Vertragsparteien am ehesten entspräche, allein dergestalt erfolgen könnte, dass die A-Vertretung (auch noch über 15 Jahre nach der Eingemeindung) die untergegangene Gemeinde rechtlich vertreten und insbesondere Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag durchsetzen können soll. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass die A-Vertretung lediglich (und ausschließlich) zur Wahrnehmung eines Informations- und Anhörungsrechts gebildet wurde und die Einbindung des Ortsteils nach dem Willen der Vertragsparteien ausdrücklich nicht stärker durch die Einrichtung eines Ortsbeirats institutionalisiert und verstetigt werden sollte (vgl. auch insoweit den Gesprächsvermerk über die die Eingemeindung vorbereitenden Verhandlungen vom 22.11.2005, Gerichtsakte VG, Anlagenheft Bl. 46). Auf eine Regelung zur späteren rechtlichen Durchsetzung der Zusagen aus dem Eingemeindungsvertrag wurde andererseits offenbar auch deshalb verzichtet, weil angenommen wurde, die Stadt B-Stadt werde den Vertrag einhalten (vgl. auch die Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde A-Dorf auf der Einwohnerversammlung vor der Eingemeindung am 05.12.2006: „Wir gehen davon aus, dass die Stadt B-Stadt ein elementares Interesse daran hat, uns gut zu behandeln.“, Gerichtsakte VG, Anlagenheft Bl. 9). Die untergegangene Gemeinde ist im Übrigen auch im Falle des Fehlens einer Regelung im Eingemeindungsvertrag dazu, wer die Rechte der untergegangenen Gemeinde aus dem Vertrag nach der Eingemeindung wahrnimmt, nicht völlig schutzlos gestellt. So ist die Kommunalaufsichtsbehörde berufen, im Wege der Rechtsaufsicht über die Einhaltung von Zusagen aus Gebietsänderungsverträgen zu wachen und gegebenenfalls mit den in den §§ 122 ff. GO vorgesehenen Mitteln einzuschreiten, um die Interessen der untergegangenen Gemeinde zu wahren (diese Aufgabe betonen angesichts der Schwierigkeiten bei der prozessualen Durchsetzung von Zusagen an durch Eingemeindung untergegangene Gemeinden auch Schliesky/Schwind, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 SH, Werkstand: Juli 2023, § 16 GO Rn. 55, 62 a. E.; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2023, § 27 NKomVG Rn. 15; Rentsch/Ziertmann, Gemeindeverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 2008, § 16 GO Rn. 6; Hillgruber, JZ 1997, 975 ; Altenmüller, DÖV 1977, 34 ). b. Die Zulassung einer subjektiven Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, die sich wegen einer Unzulässigkeit des geänderten Antrags als nicht sachdienlich erweist, kann schließlich auch nicht durch das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes geboten sein, zumal sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf dieses ohnehin nicht berufen können (vgl. Sachs, in ders., GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 114; Hillgruber, JZ 1997, 975 ). c. Der Senat ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährleistung gehalten, für die untergegangene Gemeinde A-Dorf gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger zu bestellen, um den Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit zu beheben. § 57 Abs. 1 ZPO bestimmt für Fälle, in denen eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, dass ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen hat. Dem Wortlaut der Vorschrift nach kommt die Bestellung eines solchen Prozesspflegers bereits nur für die Passivpartei (und nicht – wie hier – für die Aktivpartei) in Betracht. Weiterhin steht angesichts der fehlenden Befugnis der hiesigen Antragstellerin, die untergegangene Gemeinde A-Dorf rechtlich zu vertreten, die Wirksamkeit des von ihr in der Beschwerdeerwiderung vom 22. Dezember 2023 (Gerichtsakte OVG, Bl. 55) formulierten (Hilfs-)Antrags, für sie (gemeint ist aber offenbar die Gemeinde A-Dorf) einen Prozesspfleger zu bestellen, in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass jemals wieder ein gesetzlicher Vertreter für die untergegangene Gemeinde A-Dorf in den Prozess eintreten könnte. Selbst wenn man jedoch in analoger Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO davon ausgeht, dass die Bestellung auch von Amts wegen und für einen prozessunfähigen Aktivbeteiligten erfolgen kann, liegen die dafür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht vor. Diese sollen entweder gegeben sein, wenn sich der Prozessunfähige gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung wendet oder wenn er einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht, der gerade wegen der zur Prozessunfähigkeit führenden Erkrankung bestehen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.01.1991 - 1 CB 47.90 -, juris Rn. 5, 7). Diese Konstellationen sind vorliegend nicht einschlägig, da sie die Vertretung natürlicher (und nach wie vor rechtlich existenter) Personen betreffen. Letztlich wird die Erforderlichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers davon abhängen, ob sie zur Verwirklichung des Gebots effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 24.04.2020 - 9 B 411/20 -, juris Rn. 9; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 62 VwGO Rn. 16). Ungeachtet der bereits erwähnten fehlenden Möglichkeit (auch untergegangener) juristischer Personen des öffentlichen Rechts, sich auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu berufen, ist die untergegangene Gemeinde A-Dorf aber auch nicht gänzlich schutzlos gestellt, indem es der Kommunalaufsichtsbehörde obliegt, darüber zu wachen, ob die Antragsgegnerin sich rechtswidrig über eine Zusage aus dem Eingemeindungsvertrag hinwegsetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).