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Beschluss

3 MB 3/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0307.3MB3.24.00
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Leitsätze
Es ist grundsätzlich möglich, die Beschwerde auch auf seitens des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigte – gleichwohl bereits bekannte – Gründe zu stützen. (Rn.9) Bei Ermessensverwaltungsakten, worum es sich bei auf § 23 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SbStG gestützten Anordnungen jeweils handelt, darf das Gericht, wenn die Behörde insoweit nichts vorträgt, nicht von sich aus Änderungen in der Motivation der Auswahl- bzw. Ermessensentscheidung vornehmen, da es ansonsten in die Selbstständigkeit der Exekutive eingreifen würde. (Rn.10) Für die Einordnung als zulässiges Nachschieben von Gründen in Abgrenzung zur ausschließlich prozessualen Verteidigung muss aus dem Vorbringen der Behörde im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich hervorgehen, dass es dem behördlichen Willen entspricht, den erlassenen Bescheid zu ändern und dass dies mit dem die nachgeschobenen Gründe enthaltenden Schriftsatz tatsächlich geschehen soll. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist grundsätzlich möglich, die Beschwerde auch auf seitens des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigte – gleichwohl bereits bekannte – Gründe zu stützen. (Rn.9) Bei Ermessensverwaltungsakten, worum es sich bei auf § 23 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SbStG gestützten Anordnungen jeweils handelt, darf das Gericht, wenn die Behörde insoweit nichts vorträgt, nicht von sich aus Änderungen in der Motivation der Auswahl- bzw. Ermessensentscheidung vornehmen, da es ansonsten in die Selbstständigkeit der Exekutive eingreifen würde. (Rn.10) Für die Einordnung als zulässiges Nachschieben von Gründen in Abgrenzung zur ausschließlich prozessualen Verteidigung muss aus dem Vorbringen der Behörde im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich hervorgehen, dass es dem behördlichen Willen entspricht, den erlassenen Bescheid zu ändern und dass dies mit dem die nachgeschobenen Gründe enthaltenden Schriftsatz tatsächlich geschehen soll. (Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Die am 7. Februar 2024 erhobene und mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2024 bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung vorgebrachten Gründe, die – soweit sie in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden – allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. I. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine zwangsgeldbewehrte heimrechtliche Ordnungsverfügung stattgegeben. Die vom Antragsgegner unter Nummer 1, 2 und 5 des Bescheides vom 19. Dezember 2023 auf Grundlage von § 23 Abs. 1 und Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) verhängten Maßnahmen seien offensichtlich rechtswidrig. Die unter Nummer 1 und 2 des Bescheidtenors in Bezug auf einen bestimmten Bewohner der vom Antragsteller betriebenen Einrichtung verfügten baulichen und betreuerischen Maßnahmen seien unter Verstoß gegen im Widerspruchsverfahren nicht heilbare Formvorschriften des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes ergangen. Es habe an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SbStG erforderlichen Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel gefehlt. Diese sei insbesondere nicht in einer E-Mail des Antragsgegners vom 16. Oktober 2023 zu sehen, in der die Einrichtungsleitung aufgefordert wurde, bis zum 20. Oktober 2023 eine verbindliche Maßnahmenplanung aufzuzeigen, die die Gefährdung des betroffenen Bewohners minimiere und eine fachgerechte Betreuung ermögliche. Diese Frist sei zum einen viel zu kurz und daher unangemessen. Zum anderen lasse die Aufforderung inhaltlich nicht hinreichend genau erkennen, welche Maßnahmen der Antragsteller zu ergreifen habe, um den Erlass einer Ordnungsverfügung abzuwenden. „Der Vollständigkeit halber“ hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass in formeller Hinsicht auch deshalb Bedenken gegen Nummer 1 und 2 des Bescheides bestünden, weil bei der Mängelberatung entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 SbStG eine Beteiligung der zuständigen Kostenträger nicht stattgefunden habe und trotz der zu erwartenden erheblichen Kostensteigerung nicht das gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SbStG anzustrebende Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe in Erwägung gezogen worden sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei auf die Erforderlichkeit einer angemessenen Fristsetzung für die Umsetzung heimrechtlicher Ordnungsverfügungen hinzuweisen und darauf, dass (allgemein) nichts objektiv Unmögliches verlangt werden könne. Der unter Nummer 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Dezember 2023 verhängte Belegungsstopp sei offensichtlich unverhältnismäßig, da der Antragsteller bereits 2023 keine neuen Bewohnerinnen oder Bewohner in die betroffene Einrichtung aufgenommen habe und die Anzahl der Plätze auf Grundlage einer angepassten Leistungsvereinbarung ohnehin nach und nach reduziert werde. Zudem sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt die Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner beabsichtige. II. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit das Beschwerdevorbringen überhaupt dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis genügt, rechtfertigt es keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Indem der Antragsgegner zunächst unter der Überschrift „Austausch der Ermächtigungsgrundlage“ ausführt, dass die Fristbestimmung vom 16. Oktober 2023 ausreichend und angemessen gewesen sei, da „lediglich die Vorlage eines Konzepts bzw. einer Maßnahmenplanung“ verlangt worden sei, hält er der entgegenstehenden Annahme des Verwaltungsgerichts schlicht seine eigene Würdigung entgegen, ohne näher zu erläutern, was gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts und stattdessen für die eigene spricht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht verkannt hat, dass „lediglich“ die Vorlage konzeptioneller Unterlagen gefordert war. Mit der – zumal erst am Abend des 16. Oktober 2023 um 19:32 Uhr abgesandten – E-Mail des Antragsgegners (Beiakte A, Bl. 91 f.) wurden indes Unterlagen erheblichen Umfangs angefordert, sodass gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts eine letztlich nur vier Tage betragende Frist sei dafür zu kurz bemessen, im Ergebnis nichts zu erinnern ist. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung mit der zweiten die Annahme formeller Fehler im Zuges des Beratungsverfahrens nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SbStG tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die Aufforderung zur Vorlage einer „verbindlichen Maßnahmenplanung“ inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO überhaupt nicht auseinandersetzt. 2. Auch soweit der Antragsgegner sodann tatsächlich zum „Austausch der Rechtsgrundlage“ vorträgt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitbezogenen heimrechtlichen Ordnungsverfügung zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, ob diese nicht rechtmäßig auch auf § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG hätte gestützt werden können, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Beschwerde auch auf seitens des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigte – gleichwohl bereits bekannte – Gründe zu stützen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 146 VwGO Rn. 13c). Dies schließt das so genannte Nachschieben von Gründen ein, zu dem auch das Anführen einer anderen den Verwaltungsakt möglicherweise tragenden Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zählt. Jedoch stößt dies an Grenzen, wenn der Verwaltungsakt durch die Berücksichtigung der nachgeschobenen Gründe in seinem Wesen oder Ausspruch geändert wird und dem Betroffenen die Rechtsverteidigung dadurch unzumutbar erschwert wird (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 113 Rn. 26 m. w. N.). Indem der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde allerdings vorhält, es hätte von sich aus eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG vornehmen müssen, verfängt dies von vornherein nicht. Die rechtliche Prüfung, deren Fehlen der Antragsgegner beanstandet, war dem Verwaltungsgericht nach der Lage des Falles versperrt. Bei Ermessensverwaltungsakten (worum es sich bei auf § 23 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SbStG gestützten Anordnungen jeweils handelt) darf das Gericht, wenn die Behörde – wie hier – insoweit nichts vorträgt, nicht von sich aus Änderungen in der Motivation der Auswahl- bzw. Ermessensentscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbstständigkeit der Exekutive eingreifen würde (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 113 Rn. 25). Bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner jedoch, wie sein erstinstanzliches Vorbringen zeigt, offenbar selbst nicht die Möglichkeit gesehen, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt auch auf § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG zu stützen. Vor dem Hintergrund wirkt es befremdlich, wenn der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und eine nicht hinreichende Beschäftigung mit dem Fall vorwirft, obwohl es ihm oblegen hätte, entweder – soweit zulässig – die (ergänzende) Rechtfertigung des Bescheides aufgrund des Vorliegens erheblicher Mängel im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG und geeignete neue Ermessenserwägungen „nachzuschieben“ oder einen neuen, auf § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG gestützten Ermessensverwaltungsakt zu erlassen. Auch das Beschwerdevorbringen geht insoweit nicht über Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. über eine „Aufklärungsrüge“ (dazu noch unter 3.) hinaus. Der Vortrag, die Ordnungsverfügung hätte vom Verwaltungsgericht zusätzlich unter § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG subsumiert werden müssen, kann insbesondere nicht als ein zulässiges Nachschieben von Gründen im oben genannten Sinne verstanden werden. Dafür muss aus dem Vorbringen der Behörde im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich unmissverständlich hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine prozessuale Verteidigung handelt, sondern dass es dem behördlichen Willen entspricht, den erlassenen Bescheid zu ändern und dass dies mit dem die nachgeschobenen Gründe enthaltenden Schriftsatz tatsächlich geschehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 - 9 B 57.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Riese, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 37). Daran fehlt es hier. Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sucht der Antragsgegner erkennbar allein seine Sichtweise zu untermauern, das Verwaltungsgericht habe vor der Situation des betroffenen Bewohners der Einrichtung des Antragstellers gleichsam die Augen verschlossen und deshalb eine „fehlerhafte“ Entscheidung getroffen. Das trifft jedoch nicht zu. Der Antragsgegner hat das Verfahren selbst in die Länge gezogen, indem er trotz der sogar für „menschenunwürdig“ gehaltenen Mängel bei der Unterbringung des betroffenen Bewohners das langwierige, eine vorhergehende Beratung beinhaltende Verfahren auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 SbStG gewählt und es verabsäumt hat, zum Schutz der Interessen des Bewohners kurzfristig eine Anordnung auf Grundlage von § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG zu erlassen. Letzteres bleibt ihm im Übrigen immer noch unbenommen. 3. Der mit der Beschwerde ebenfalls gerügte „Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz“ führt nicht zu einer Änderung des Beschlusses. Eine derartige „Aufklärungsrüge“ vermag unabhängig davon, ob der behauptete Verfahrensrechtsverstoß überhaupt gegeben ist, nicht durchzugreifen. Das Rechtsmittel der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.07.2023 - 3 MB 8/23 -, juris Rn. 7). Die nunmehr angeregte „Durchführung eines Ortstermins“ hätte indes weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgen müssen noch kommt sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Betracht. Der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Gericht von Amts wegen zu erforschende Sachverhalt bezieht sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen, die der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde zu legen sind (vgl. nur Breunig, in BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2023, § 86 Rn. 15). Für das Verwaltungsgericht waren die Gegebenheiten vor Ort nicht entscheidungserheblich, weil es die auf das Vorliegen „einfacher“ Mängel im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SbStG gestützten Nummern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2023 wegen formeller Fehler für rechtswidrig gehalten hat. Das Vorliegen (zumindest) einfacher Mängel hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Alles darüber hinaus Gehende, namentlich das etwaige Vorliegen erheblicher Mängel im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG, war für die Entscheidung nicht bedeutsam, da es dem Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags des Antragsgegners – wie ausgeführt – verwehrt war, eigenständig die Ermächtigungsgrundlage auszutauschen. Daran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Soweit der Antragsgegner einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht auch bezüglich der Tatsachenfrage rügt, ob die Kostenträger beteiligt wurden, gilt Vergleichbares. Dieser Umstand konnte für das Verwaltungsgericht letztlich dahinstehen, da es die Rechtswidrigkeit der Nummern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2023 bereits selbstständig tragend aufgrund der unangemessen kurzen Frist im Beratungsverfahren und der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Aufforderung angenommen hat. Bei den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Beteiligung der zuständigen Kostenträger handelt sich allenfalls um eine Art Hilfsbegründung. Es erscheint bereits fraglich, ob sich das Verwaltungsgericht insoweit überhaupt eine abschließende Auffassung gebildet hat, indem es lediglich „der Vollständigkeit halber“ darauf hinweist, dass die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 19. Januar 2024 formulierten formellen Bedenken „durchgreifen dürften“ (vgl. Beschl.-Abdr. S. 7). Der stattgebende Beschluss hätte daher auch ohne diese vom Antragsgegner nunmehr als in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend beanstandeten Annahmen des Verwaltungsgerichts Bestand. 4. Für die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals beantragte Beiladung des Landkreises … sowie der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (…), den Kostenträgern, mit denen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 SbStG das Einvernehmen anzustreben ist, besteht kein Anlass. Der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 VwGO, auf den der Antragsgegner die beantragte Beiladung seinem Vorbringen nach („Einwirken auf die rechtlichen Interessen dieser Beteiligten“) stützt, ist bereits nicht eröffnet. Es ist nicht ersichtlich, dass die rechtlichen Interessen der nach Auffassung des Antragsgegners Beizuladenden dergestalt berührt werden, dass jene Körperschaften zu einem oder beiden Hauptbeteiligten oder zum Streitgegenstand so in Beziehung stehen, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits ihre Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. zu dieser Voraussetzung nur Kintz, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 65 Rn. 6 m. w. N.). Nicht ausreichend sind insoweit nämlich bloße wirtschaftliche Interessen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 9), zu denen selbst eine sich für Dritte möglicherweise ergebende Kostentragung zählt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.01.1992 - 5 L 193/91 -, juris Rn. 34). Der rechtliche Bestand einer Anordnung auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 SbStG ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, dass das Einvernehmen mit den zuständigen Kostenträgern tatsächlich erzielt wird (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 03.07.2009 - 12 A 2630/07 -, juris Rn. 46 ). 5. Obwohl der Antragsgegner mit der Beschwerde die vollständige Ablehnung des auch auf den verhängten Belegungsstopp (Nummer 5 des Tenors des Bescheides vom 19. Dezember 2023) bezogenen Eilantrags verfolgt, setzt sich die Begründungsschrift inhaltlich nicht mit denjenigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die die auch insoweit stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragen. Hinsichtlich des Belegungsstopps ist es dem Senat deshalb aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von vornherein nicht möglich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht – pro angegriffener Regelung des streitgegenständlichen Bescheids jeweils den – im Eilverfahren nicht zu halbierenden – Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro ansetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).