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Beschluss

3 LA 66/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1126.3LA66.24.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag vom 13. Juni 2024 gegen das auf die mündliche Verhandlung am 13. Mai 2024 am 15. Mai 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichterin -, der Klägerin zugestellt am 16. Mai 2024, bleibt ohne Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes auch als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bei Georgien handele es ich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 1 AsylG. Die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe oder sonst etwas vorgebracht, was offensichtlich die Annahme begründe, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein Anspruch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Georgien bestehe. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz neu eingeführte § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F. der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits unstatthaft ist, weil das Verwaltungsgericht die Klage auf internationalen Schutz der Klägerin ausweislich der Urteilsgründe als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat und § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG an die Abweisung der Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit knüpft. Es bedarf insofern keiner Entscheidung, ob eine solche qualifizierte Klageabweisung auch dann vorliegt, wenn sich dies nicht aus dem Tenor, sondern eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt (bejahend OVG Bautzen, Beschl. v. 01.09.2022 - 6 A 391/22.A -, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.08.2023 - 6 A 387/20.A -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: Dezember 2015, § 78 AsylG Rn. 38 ff.; a.A. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023 § 78 AsylG Rn. 6). Das gilt auch für die Frage, ob keine qualifizierte Klageabweisung vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung beigefügt hat (verneinend: OVG Bautzen, Beschl. v. 01.09.2022 - 6 A 391/22.A -, juris Rn. 2). 3. Dies kann dahingestellt bleiben, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs ist schon nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG); er liegt auch in der Sache nicht vor. a) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermittelt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 - 4 LA 371/19 -, juris Rn. 18) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 -, juris Rn. 4). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Es ist auch in der Sache keine Gehörsverletzung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Dass das Verwaltungsgericht diesen Umständen in materiell-rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung beimisst als die Klägerin, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. b) Die Klägerin legt in dem Zusammenhang auch keine Umstände dar, die das angefochtene Urteil als unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene Überraschungsentscheidung erscheinen lassen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 108 Rn. 25). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13 m. w. N). Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie hat diesbezüglich keine Ausführungen getätigt. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, insbesondere auch nicht auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung bzw. auf Rechtsauffassungen des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 15.05.1984 - 1 BvR 967/83 -, juris Rn. 22; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 108 Rn. 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).