Beschluss
3 MB 22/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1212.3MB22.24.00
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Leitsätze
Wenn die Bewerbung für ein Lehramt die Vorlage einer bestandenen lehramtsbezogenen Hochschulprüfung mit einer Note erfordert, diese aber nicht vergeben werden kann, fehlt es für einen Antrag auf Verpflichtung der Hochschule auf Feststellung des Bestehens der Masterarbeit am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 8. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Bewerbung für ein Lehramt die Vorlage einer bestandenen lehramtsbezogenen Hochschulprüfung mit einer Note erfordert, diese aber nicht vergeben werden kann, fehlt es für einen Antrag auf Verpflichtung der Hochschule auf Feststellung des Bestehens der Masterarbeit am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 8. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsgrund besteht in Fällen wie dem vorliegenden nicht, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2008 - 14 B 1888/07 -, juris Rn. 6 m. w. N.; VGH Kassel, Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris Rn. 2). Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, um die Ausbildung fortsetzen zu können, bedeutet in der Regel keinen wesentlichen Nachteil, der es etwa gebietet, durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses einen Ausbildungsfortgang ohne jeden Zeitverlust zu gewährleisten (Dietrich, in: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 288 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Jedenfalls ein Zeitverlust von einem halben Jahr und die mit der Vorbereitung der erneuten Prüfung verbundenen Unannehmlichkeiten werden dabei für zumutbar erachtet (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.05.1993 - 3 M 19/93 -, juris Rn. 11 f.). Angesichts der fixen Bewerbungs- und Einstellungstermine für das Referendariat in Schleswig-Holstein zweimal im Jahr (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Kapazitätsverordnung Lehrkräfte – KapVO-LK) ist davon auszugehen, dass eine Bewerbung für den jeweils nächsten Einstellungstermin nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung der Ausbildung führt, auch wenn diese – je nach Termin – geringfügig mehr als sechs Monate betragen kann. Selbst wenn man mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen würde, dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich auch deshalb vorliegen kann, weil Bewerbungsfristen eingehalten werden müssen (Beschl. v. 19.08.2004 - 7 CE 04.2058 -, juris Rn. 15, allerdings für die Abiturprüfung und gerade in Abgrenzung zu Hochschulprüfungen und staatlichen Abschlussprüfungen), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits Ende Oktober angeboten hat, vorsorglich einen zweiten Prüfungsversuch mit einer Masterarbeit zu einem neuen Thema durchzuführen (GA Bl. 152). Zwar wäre dieser Lösungsweg für die Antragstellerin mit den typischen Belastungen einer Prüfung verbunden (gewesen). Es wäre dadurch jedoch jedenfalls eine unzumutbare Unterbrechung der beruflichen Ausbildung vermieden worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82 -, juris Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 19.08.2004 - 7 CE 04.2058 -, juris Rn. 15). Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin jedoch – soweit ersichtlich bis heute – keinen Gebrauch gemacht (GA Bl. 321). 2. Darüber hinaus besteht für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Verfahren, deren Erfolg die Rechtsstellung des Beteiligten nicht verbessern würde, die also nutzlos sind (vgl. nur Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat beantragt, die „Antragsgegnerin zu verpflichten, das vorläufige Bestehen der Masterarbeit festzustellen und die Antragstellerin als Masterabsolventin zu führen“. Ziel sei eine (nachträgliche) Anmeldung für das Referendariat in Schleswig-Holstein. Das wäre jedoch auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin nicht sinnvoll möglich. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 der KapVO-LK hat die Bewerberin oder der Bewerber in pbOn hochzuladen unter anderem Zeugnisse über bestandene lehramtsbezogene Hochschulprüfungen. Liegen diese noch nicht vor, können zunächst andere Nachweise der Hochschulen, die mindestens das Bestehen der Hochschulprüfung mit einer Note dokumentieren, hochgeladen werden. Eine Note würde eine antragsgemäße Feststellung durch die Antragsgegnerin jedoch nicht enthalten, sodass bereits formell keine vollständige Bewerbung vorliegen würde. Das Vorliegen einer Note ist zudem unverzichtbar für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 5 KapVO-LK, das für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Note der Ersten Staatsprüfung oder des Masterzeugnisses als Ausgangspunkt nimmt. 3. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Feststellung des Bestehens der Masterarbeit glaubhaft gemacht. Denn unabhängig von der Frage, ob ein Täuschungsversuch vorlag oder nicht, wurde die Arbeit der Antragstellerin von beiden Gutachterinnen aus inhaltlichen Gründen als „mangelhaft“ bewertet. Der Fachprüfungsausschuss Deutsch der Antragsgegnerin stimmte dieser Beurteilung einstimmig zu und gelangte zu dem Gesamtbefund, dass eine Täuschung nicht nachweisbar, die Prüfungsleistung aber dennoch als „nicht bestanden“ zu beurteilen sei (GA Bl. 312). Die Gutachten waren der Antragserwiderung der Antragsgegnerin als Anlage AG1 beigefügt (dort Bl. 160 ff.). Mit den darin enthaltenen formellen und inhaltlichen Monita setzt sich die Antragstellerin weder in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2024, noch in ihrer Beschwerdeschrift auseinander. In letzterer nimmt sie lediglich Bezug auf die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass sich die „in dem Anhörungsschreiben angeführte sachliche Kritik“ nur einzelne Aspekte der Arbeit betreffe und keine die Note „mangelhaft“ begründende Gesamtwürdigung darstelle. Daraus ergibt sich zum einen schon nicht, ob das Verwaltungsgericht neben dem Anhörungsschreiben (GA Bl. 158 f.) auch die Gutachten zur Kenntnis genommen hat. Zum anderen hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterarbeit vorliegen. Alle damit zusammenhängenden Fragen hat das Verwaltungsgericht angesichts des Fehlens eines Anordnungsgrunds ausdrücklich „offen“ (Beschluss S. 2) bzw. „dahinstehen“ (Beschluss S. 3) gelassen. 4. Die Erweiterung des beim Verwaltungsgerichts gestellten Antrags, die Antragsgegnerin auch zu verpflichten, die Masterarbeit unverzüglich durch unabhängige Gutachter neu bewerten zu lassen, ist unzulässig. Für eine Antragserweiterung oder -änderung ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Frage eines Anspruchs auf Neubewertung der Masterarbeit hat das Verwaltungsgericht jedoch – wie soeben dargelegt – nicht entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nummern 1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).