Beschluss
3 LA 60/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0403.3LA60.22.00
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Leitsätze
1. Ein Kind lebt i.S.d. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG "bei einem seiner Elternteile", wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dies ist dann der Fall, wenn es seinen Lebensmittelpunkt bei diesem hat. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –).(Rn.8)
2. Das Vorliegen des Merkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –). Soweit vorübergehende Unterbrechungen oder Abwesenheitszeiten in Rede stehen, kommt es darauf an, ob der Betreuungszusammenhang zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen unterbrochen ist. Es ist aufgrund der Umstände des konkreten Falles zu ermitteln, ob das Kind trotz seines Aufenthaltes außerhalb der Wohnung des Elternteils seine wesentliche Betreuung und Versorgung weiterhin durch den Elternteil erfährt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 14 LC 358/22 –).(Rn.8)
3. Für den Fall des Auslandsaufenthalts eines Kindes sind die vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (– OVG 6 B 8.18 –) benannten Gesichtspunkte zu prüfen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Oktober 2022 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kind lebt i.S.d. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG "bei einem seiner Elternteile", wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dies ist dann der Fall, wenn es seinen Lebensmittelpunkt bei diesem hat. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –).(Rn.8) 2. Das Vorliegen des Merkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –). Soweit vorübergehende Unterbrechungen oder Abwesenheitszeiten in Rede stehen, kommt es darauf an, ob der Betreuungszusammenhang zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen unterbrochen ist. Es ist aufgrund der Umstände des konkreten Falles zu ermitteln, ob das Kind trotz seines Aufenthaltes außerhalb der Wohnung des Elternteils seine wesentliche Betreuung und Versorgung weiterhin durch den Elternteil erfährt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 14 LC 358/22 –).(Rn.8) 3. Für den Fall des Auslandsaufenthalts eines Kindes sind die vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (– OVG 6 B 8.18 –) benannten Gesichtspunkte zu prüfen.(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Oktober 2022 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin wendet sich gegen Ersatzforderungen des Beklagten wegen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin gegen die vom Beklagten festgesetzten Forderungen stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es habe kein Ersatzanspruch des Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG bestanden, da der Tochter der Klägerin die Unterhaltsvorschussleistungen auch während des Auslandsschuljahres zugestanden hätten. Die Tochter der Klägerin habe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei der Klägerin gelebt. Der Auslandsaufenthalt habe den insoweit maßgeblichen Betreuungszusammenhang nicht unterbrochen, weil er von Anfang an auf eine Rückkehr nach zehn Monaten angelegt worden sei und damit nur vorübergehender Natur gewesen sei. Die Klägerin habe weiterhin rechtlich und tatsächlich die Verantwortung – auch in finanzieller Hinsicht – für ihre Tochter getragen. Die – das Gericht nicht bindenden – Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) würden ebenfalls darauf abstellen, ob der jeweilige Betreuungszusammenhang unterbrochen werde. Soweit darin angenommen werden, dass bei mehr als sechs Monaten Abwesenheit in der Regel keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe, würden sie immerhin Raum für die hier angezeigte Einzelfallbetrachtung lassen. Die Tochter der Klägerin habe auch im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes gelebt, weil sie ihren Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB I bei der Klägerin gehabt habe. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gewährung von Kindergeld stehe eine vorübergehende räumliche Trennung – etwa in Form eines bis zu einjährigen Auslandsaufenthaltes – der Beibehaltung des Wohnsitzes dann nicht entgegen, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt und die Rückkehrmöglichkeit gegeben sei. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten. 1. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Für den Senat ergeben sich entgegen der diesbezüglichen Rüge des Beklagten keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Tochter der Klägerin während des maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei der Klägerin gelebt hat. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dies ist dann der Fall, wenn es seinen Lebensmittelpunkt bei diesem hat (Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UVG, §§ 1-12 Rn. 7). Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –, juris Rn. 20). Das Vorliegen des Merkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –, juris Rn. 21). Soweit vorübergehende Unterbrechungen oder Abwesenheitszeiten in Rede stehen, kommt es darauf an, ob der Betreuungszusammenhang zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen unterbrochen ist (Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 20. November 2024, UVG, § 1 Rn. 43). Es ist aufgrund der Umstände des konkreten Falles zu ermitteln, ob das Kind trotz seines Aufenthaltes außerhalb der Wohnung des Elternteils seine wesentliche Betreuung und Versorgung weiterhin durch den Elternteil erfährt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 14 LC 358/22 –, juris Rn. 39). Für den Fall des Auslandsaufenthalts des Kindes hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (– OVG 6 B 8.18 –, juris Rn. 18) ausgeführt: "Zu berücksichtigen sind zum einen der Planungshorizont und die Dauer des Auslandsaufenthalts. Es ist danach zu fragen, ob von vornherein nur ein vorübergehender Auslandsaufenthalt beabsichtigt ist oder ein dauerhafter Verbleib im Ausland erwogen wird. Mit Blick auf die Erziehungsverantwortung spielt auch das Alter des Kindes eine Rolle. Während bei jüngeren Kindern eine relativ engmaschige Betreuung erforderlich ist, die alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege, Be- und Entkleiden, Zubereitung der Mahlzeiten, Einkaufen, Wäsche waschen, Schulaufgabenbetreuung, Transport zu Freizeitaktivitäten etc. einschließt, tritt dieser Aspekt mit zunehmendem Alter des Kindes oder Jugendlichen in den Hintergrund. Es liegt dann in der Hand des jeweiligen Erziehungsberechtigten, die Selbstständigkeit eines Jugendlichen nach seinen oder ihren erzieherischen Vorstellungen und den Bedürfnissen und Fähigkeiten des oder der Jugendlichen zu fördern und ihn oder sie in bestimmtem Maß dazu anzuhalten, mehr oder weniger selbstständig den Alltag zu bewältigen. Die Betreuung beschränkt sich dann zunehmend und regelmäßig auf die Unterstützung und Hilfestellung bei der konkreten Lebensplanung und Entscheidungsfindung. Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die mit der Alleinerziehung typischerweise einhergehenden Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Berufsausübung sowie sozialer und sonstiger Aktivitäten, deren Kompensation die Unterhaltsvorschussleistungen u. a. dienen sollen, treten mit zunehmendem Alter des Kindes mehr und mehr in den Hintergrund. Dem entspricht, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres weniger auf den Ausfall der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils als vielmehr auf das Bedürfnis, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen zu müssen, abgestellt wird (BT-Drs. 18/12589, S. 154). Daher ist in diesem Zusammenhang weiter von Bedeutung, wer den Auslandsaufenthalt und die laufenden Kosten für Bekleidung, Taschengeld und ggf. Freizeit- sowie weitere Aktivitäten finanziert und damit letztlich die Verantwortung für die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes trägt. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, inwieweit sich infolge des Auslandsaufenthalts die grundlegenden Lebensbeziehungen des Kindes oder Jugendlichen ändern. Dabei kommt es darauf an, inwieweit in der heimischen Wohnung Zimmer vorgehalten werden und inwieweit die Verbindung zum Haushalt des Elternteils aufrecht erhalten bleibt. Schließlich kann auch die (Betreuungs-) Situation im Gastland und dabei die Frage eine Rolle spielen, wer und auf welche Weise den konkreten Betreuungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen deckt." Diesen Ausführungen – denen auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist (UA S. 6) – schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 14 LC 358/22 – , juris Rn. 41). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat auf den vorübergehenden Charakter des Aufenthalts, die Länge des Aufenthalts und auf den Umstand, dass die Klägerin weiterhin die rechtliche Verantwortung für ihre Tochter getragen habe, abgestellt. Außerdem hat es die von ihr aufgewendeten Kosten für den Aufenthalt sowie das Alter der Tochter (16 Jahre) und das damit verbundene Maß an Selbständigkeit berücksichtigt (UA S. 7 f.). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dem Einwand des Beklagten, die doppelte Belastung, die durch Unterhaltsvorschussleistungen kompensiert werden solle, falle bei einem längeren Auslandsaufenthalt weg, ist nicht zu folgen. Entsprechend der obigen Ausführungen treten Teile dieser Belastung mit zunehmendem Alter in den Hintergrund. Insofern ist es in der hier vorliegenden Konstellation unschädlich, dass die Betreuung und Erziehung für den maßgeblichen Zeitraum nur "aus der Ferne" erfolgt sind. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin während des Auslandsaufenthalts ihrer Tochter weiterhin Kosten in nicht unerheblicher Höhe getragen hat und damit die finanzielle Belastung fortbestanden hat (UA S. 7), wird vom Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Auch wenn Teile der regulär anfallenden Kosten (z. B. Kosten für die laufende Verpflegung zu Hause) für den Zeitraum der Abwesenheit weggefallen sind, sind stattdessen erhebliche Kosten für das Auslandsprogramm entstanden. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich dabei um einen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB handelt. Hinzu kommen die Fixkosten für das während der Abwesenheit der Tochter weiter vorgehaltene Zimmer in der gemeinsamen Wohnung. Auch aus dem Vergleich mit Kindern, die zur Ausbildung in eine eigene Wohnung ziehen und weiterhin Unterstützung und Hilfe durch ihre Eltern erhalten, folgt kein anderes Ergebnis. Der entscheidende Unterschied zu dem auf Rückkehr angelegten Auslandsschuljahr ist die hier in der Regel auf Dauer beabsichtigte Trennung. Die Rechtsprechung, wonach ein Kind bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil nur dann im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil lebt, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 10), ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Gastfamilie im Ausland in demselben Maße Verantwortung für das Kind übernimmt wie ggf. der andere Elternteil. Dass die dem Alter und der fortschreitenden Selbstständigkeit entsprechende Betreuung und Erziehung vergleichbar eingeschränkt ist, ist daher nicht pauschal anzunehmen. Im Übrigen ist auch hier der vorübergehende Charakter des Auslandsschuljahrs zu beachten. Das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" ist bereits nach seinem Wortlaut ("lebt") auf eine gewisse Dauer und Kontinuität angelegt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 15). Letztlich folgt auch aus Ziffer 1.3.1. der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes a. F., soweit dort ausgeführt wird, dass bei voraussichtlich mehr als sechs Monaten ausbildungsbedingter Abwesenheit des Kindes in der Regel von Beginn der Abwesenheit an keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe, kein anderes Ergebnis. Die (norminterpretierenden) Richtlinien sind allein behördeninterne Regelungen und für das Gericht nicht bindend. Zudem gehen die Richtlinien auch nur von einer Regelvermutung aus und lassen durchaus Raum für die angezeigte Einzelfallbetrachtung. (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 14 LC 358/22 –, juris Rn. 45 m. w. N.). b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Tochter der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelebt hat. Der Senat teilt die rechtlichen Bedenken des Beklagten zur Anwendung des § 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB I nicht. Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Insbesondere ist dem Einwand, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kindergeld (Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 14/94 –, juris Rn. 14) sei nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar, nicht zu folgen. § 30 SGB I findet sich im Dritten Teil des Sozialgesetzbuches I, der gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches enthält. Gemäß § 68 Nr. 14 SGB I gilt das Unterhaltsvorschussgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Das Bundessozialgericht hat in der zitierten Entscheidung geprüft, ob weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes vorliegt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG). Insofern ist es entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Besonderheit des Unterhaltsvorschussgesetzes, dass der Anspruchsinhaber im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebt. Dass die Zahlung von Kindergeld nicht die häusliche Gemeinschaft voraussetzt, ist für die Frage, ob jemand im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes lebt, unerheblich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 – 3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht; die vom Beklagten als grundsatzbedeutsam aufgeworfene Frage, "ob Kinder und Jugendliche während eines Auslandsjahres Anspruch auf Unterhaltsleistungen als Sozialleistungen haben", erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Frage einer abstrakten Klärung zugänglich ist. Entsprechend der Ausführungen unter 1. ist das Vorliegen des entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen und ist daher nicht pauschal zu beantworten. Inwiefern dennoch eine abstrakte Klärung möglich ist, erläutert der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).