Beschluss
4 MB 52/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2015:0116.4MB52.14.00
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Leitsätze
Einzelfall des Bestehens eines Anspruchs eines mit einem Hausverbot belegten Hochschullehrers auf Nutzung eines Forschungsmikroskops des Instituts zusammen mit eines von ihm betreuten Doktoranden bezüglich dessen Doktorarbeit.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Dissertationsvorhabens der Doktorandin Frau …., nach einer von ihm jeweils spätestens am Vortag bei der Institutsleitung eingereichten schriftlichen Anzeige - auch per E-Mail - einmal wöchentlich die Nutzung des Forschungsmikroskops des Instituts gemeinsam mit dieser Doktorandin nach Beendigung der Kernarbeitszeit der Institutsmitarbeiter zu gestatten ist. Der Anzeige ist jeweils ein Ersuchen von Frau … an den Antragsteller um eine gemeinsame Nutzung des Mikroskops beizufügen, in welcher der Bedarf hierfür stichwortartig bezeichnet wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall des Bestehens eines Anspruchs eines mit einem Hausverbot belegten Hochschullehrers auf Nutzung eines Forschungsmikroskops des Instituts zusammen mit eines von ihm betreuten Doktoranden bezüglich dessen Doktorarbeit.(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Dissertationsvorhabens der Doktorandin Frau …., nach einer von ihm jeweils spätestens am Vortag bei der Institutsleitung eingereichten schriftlichen Anzeige - auch per E-Mail - einmal wöchentlich die Nutzung des Forschungsmikroskops des Instituts gemeinsam mit dieser Doktorandin nach Beendigung der Kernarbeitszeit der Institutsmitarbeiter zu gestatten ist. Der Anzeige ist jeweils ein Ersuchen von Frau … an den Antragsteller um eine gemeinsame Nutzung des Mikroskops beizufügen, in welcher der Bedarf hierfür stichwortartig bezeichnet wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2014 ist im Wesentlichen unbegründet. Der Senat nimmt wegen des Entscheidungsmaßstabes für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und wegen der rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses eines Hausverbots durch die Antragsgegnerin Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Soweit die Beschwerde einwendet, das Hausverbot schädige Dritte in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, stellt dies die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Hausverbotes nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht in Frage. Der Antragsteller verfügt unstreitig im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nach Beendigung seines aktiven Dienstes über kein Nutzungsrecht an Räumlichkeiten des Instituts. Eine vom Antragsteller geltend gemachte weitere Einbindung in Projekte mit Dritten, die außerhalb der rechtlichen Beziehungen zur Antragsgegnerin stattfindet, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots. Auch die Betreuung der eigenen Doktorandin Frau … erfordert es grundsätzlich nicht, zu Besprechungen gerade in Institutsräumen zusammenzutreffen. Allenfalls ist nachvollziehbar, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners einem wissenschaftlich begründeten Bedarf an gemeinsamer Nutzung des nicht nach außen transportablen Forschungsmikroskops Rechnung zu tragen ist. Mit der tenorierten Maßgabe kommt der Senat einem dahingehenden ggf. im Einzelfall bestehenden Bedürfnis der Doktorandin … nach hinreichender Betreuung in der Endphase ihrer Dissertation nach. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine bei Bedarf einmal wöchentlich erfolgende gemeinsame Nutzung des Mikroskops angesichts des späten Stadiums des Dissertationsvorhabens ausreicht, um eine hinreichende Betreuung der selbständig durch die Doktorandin anzufertigenden Doktorarbeit sicherzustellen. Konkrete Angaben, die für einen Mehrbedarf sprechen, enthält auch die Beschwerde nicht, zumal sich der Antragsteller nach eigenem Vortrag lediglich an zwei Tagen wöchentlich in A-Stadt aufhält. Zur Sicherung des Nutzungszwecks ist es dem Antragsteller zuzumuten, seiner jeweiligen, spätestens am Vortag einzureichenden (Eingang bei der Antragsgegnerin) Anzeige gegenüber der Institutsleitung eine jeweils auf den Einzelfall bezogene, lediglich stichwortartige Begründung seiner Doktorandin für den Nutzungsbedarf beizufügen, was insbesondere per E-Mail keinen unangemessenen Aufwand beinhaltet. Der Maßgabe steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Doktorandin einen anderen Betreuer zur Verfügung stellen könnte. Für ein Dissertationsvorhaben in fortgeschrittenem Stadium bedeutet ein Betreuerwechsel einen erheblichen Einschnitt, der mit einer Verlängerung der Zeit der Anfertigung dieser wissenschaftlichen Arbeit wie auch mit einer inhaltlichen Neuausrichtung oder Korrektur verbunden sein kann. Angesichts des Auslaufens des Stipendiums der Doktorandin im Frühjahr 2015 erschiene im vorliegenden Fall ein Betreuerwechsel unverhältnismäßig, wenn durch eine kaum in den Institutsbetrieb eingreifende Maßgabe der Fortbestand der Betreuung durch den Antragsteller gesichert werden kann. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, das mit den laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn begründete Hausverbot stelle lediglich ein Instrument dar, um sich seiner Person im Hinblick auf anderweitige Konflikte im Institut zu entledigen, stellt diese Vermutung die Tragfähigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin, durch das Hausverbot die unbeeinflussten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den Institutsbetrieb zu schützen, nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Unerheblich ist dabei auch, ob die Abrechnungspraxis, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, in der Vergangenheit auch durch andere Universitätsmitarbeiter in ähnlicher Weise geübt worden ist. Schließlich spricht auch der Einwand der Beschwerde, das Hausverbot sei von der Antragsgegnerin erst mit einer mehrere Tage nach Erlass des Bescheides beginnenden Wirkung ausgestattet worden, zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats (Dauerverwaltungsakt) nicht gegen die Rechtmäßigkeit des auf das Institutsgebäude bezogenen Hausverbots, auch wenn für das Auseinanderfallen der Daten (16. bzw. 24. Oktober 2014) ein nachvollziehbarer Grund von der Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei das in der tenorierten Maßgabe enthaltene Unterliegen der Antragsgegnerin, gemessen an dem Begehren der Beschwerde, dem Antragsteller einen durchgängigen Zugang zu dem Institut zu ermöglichen, lediglich unwesentlich ist und gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für die Kostentragung außer Betracht bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).