Urteil
4 LB 18/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2016:0623.4LB18.15.0A
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Leitsätze
1. Ist ein Verein verboten und aufgelöst worden, kann ein Vorstandsmitglied verpflichtet werden, einen Eid über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen zu leisten.(Rn.28)
2. Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht zu leisten.(Rn.30)
3. Das von einem anderen Vorstandsmitglied aufgestellte Bestandsverzeichnis ist auf Aufforderung des zuständigen Amtsgerichts zu beeiden, sofern es mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde und - zum Zeitpunkt der Eidesleistung - aus Sicht des Eidesverpflichteten vollständig ist.(Rn.33)
4. Das Fehlen von Verfahrensvorschriften über die Ableistung des Eides führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe eines Eides.(Rn.35)
5. Das Verlangen, das Bestandsverzeichnis zu beeiden, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.(Rn.40)
6. Die in § 10 Abs 4 VereinsG statuierte Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder des verbotenen Vereins, ohne dass diesen ein Aussageverweigerungsrecht eingeräumt wird, stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder dar.(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 28. April 2015 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Verein verboten und aufgelöst worden, kann ein Vorstandsmitglied verpflichtet werden, einen Eid über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Vereins abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen zu leisten.(Rn.28) 2. Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht zu leisten.(Rn.30) 3. Das von einem anderen Vorstandsmitglied aufgestellte Bestandsverzeichnis ist auf Aufforderung des zuständigen Amtsgerichts zu beeiden, sofern es mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde und - zum Zeitpunkt der Eidesleistung - aus Sicht des Eidesverpflichteten vollständig ist.(Rn.33) 4. Das Fehlen von Verfahrensvorschriften über die Ableistung des Eides führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe eines Eides.(Rn.35) 5. Das Verlangen, das Bestandsverzeichnis zu beeiden, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.(Rn.40) 6. Die in § 10 Abs 4 VereinsG statuierte Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder des verbotenen Vereins, ohne dass diesen ein Aussageverweigerungsrecht eingeräumt wird, stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder dar.(Rn.41) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 28. April 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 20.04.2015 (in der Fassung vom 28.04.2015) ist rechtmäßig. Die Anfechtungsklage des Klägers war ursprünglich gegen den Bescheid vom 13.02.2014 gerichtet. Diesen Bescheid hat der Beklagte - seiner Auffassung nach klarstellend - durch Bescheid vom 20.04.2015 dahingehend ergänzt, dass nicht - wie ursprünglich gefordert - eine eidesstattliche Versicherung zu leisten sei, sondern dass das Bestandsverzeichnis des Vereinsvermögens zu beeiden sei. Im mündlichen Verhandlungstermin vom 28.04.2015 ist sodann die im Bescheid vom 20.04.2015 zunächst aufrecht erhaltene Zwangsmittelandrohung aus der Verfügung vom 13.02.2014 aufgehoben worden. Daraufhin hat der Kläger im Wege der zulässigen Klagänderung (§ 91 VwGO), in welche der Beklagte eingewilligt hat, die Klage nunmehr gegen den Bescheid vom 20.04.2015 (in der Fassung vom 28.04.2015) gerichtet. Hinsichtlich des nicht weitergeführten Aufhebungsanspruches (bezüglich der Zwangsmittelandrohung) stellt die Klagänderung keine Teilrücknahme und auch keine Erledigung der Hauptsache dar, da nur das Klagebegehren ausgewechselt wird (Kopp, VwGO, 21. Aufl. § 91 Rn. 30). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG). Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 VereinsG sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG haben die Vorstandsmitglieder auf Verlangen der Verbotsbehörde ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG ist der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitgegenständliche Verfügung gedeckt. Der Verein … ist mit bestandskräftiger Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 verboten und aufgelöst worden. U. a. wurde auch das Vermögen des Vereins sowie näher bezeichnete Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen. Unter diesen Voraussetzungen treffen die Vorstandsmitglieder des aufgelösten Vereins die in § 10 Abs. 4 Vereinsgesetz näher normierten Verpflichtungen. Die Vorstandsmitgliedschaft ist vorliegend unstreitig. Zu Recht fordert der Beklagte (nunmehr) die Ableistung eines Eides und nicht einer eidesstattlichen Versicherung. Allerdings wurde der nicht nur im Vereinsgesetz, sondern auch in anderen Gesetzen vorgesehene Offenbarungseid durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27.06.1970 (BGBl. I 1970, S. 911) abgeschafft und durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt. Gemäß der Generalklausel des Art. 2 § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.06.1970 trat an die Stelle des Offenbarungseides eine entsprechende eidesstattliche Versicherung, sofern in anderen Vorschriften des Bundesrechts die Leistung eines Offenbarungseides vorgesehen war. Auch diejenigen Offenbarungseide des Bundesrechts, die durch das Gesetz in Art. 2, §§ 1 - 14 nicht individuell erfasst worden sind, sollten durch die Generalklausel durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden (BT-Drs. VI/874 S. 5). Während der Geltungsdauer des Gesetzes schrieb § 15 Abs. 2 des Gesetzes vor, dass das Gericht, das aufgrund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht wird, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen hat. Dies galt auch für die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 VereinsG (Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, München 2014, § 10 Rn. 43). Aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung durch das erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I 2006, S. 866, 875) ist aber seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes (im Folgenden: Gesetz v. 19.04.2006) das Bestandsverzeichnis wiederum zu beeiden. Die Generalklausel des Art. 2 § 15 des Gesetzes vom 27.06.1970 ist nämlich durch Art. 53 des benannten Gesetzes vom 19.04.2006 ersatzlos aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht leitet die Rechtswidrigkeit der Forderung der Eidesleistung daraus ab, dass diese sich seiner Auffassung nach auf das bereits abgegebene Bestandsverzeichnis bezieht und keine Möglichkeit vorsieht, ggf. - soweit der Eidesverpflichtete das Bestandsverzeichnis für unvollständig bzw. unrichtig hält - den Eid erst nach Korrektur des Verzeichnisses zu leisten. Dem folgt der Senat nicht. Weder aus der ursprünglichen Verfügung vom 13. Februar 2014 noch aus der Verfügung vom 20.04.2015 lässt sich ein Verständnis der getroffenen Regelung dahingehend ableiten, der Eid müsse auf das abgegebene Bestandsverzeichnis auch dann abgeleistet werden, wenn der Eidesverpflichtete zum Zeitpunkt der Eidesleistung die Korrekturbedürftigkeit des Bestandsverzeichnisses erkannt hat. Die streitgegenständliche Verfügung ist gemäß § 133, 157 BGB auszulegen. Bei verständiger Würdigung ist das Verlangen - auch ohne die ausdrückliche Erwähnung einer Korrekturmöglichkeit - so verstehen, dass das Bestandsverzeichnis auf Aufforderung des zuständigen Amtsgerichts zu beeiden ist, sofern es mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde und - zum Zeitpunkt der Eidesleistung - aus Sicht des Eidesverpflichteten vollständig ist. Dies ergibt sich aus dem in der Verfügung in Bezug genommenen § 260 Abs. 2 BGB über den Inhalt des zu leistenden Eides. Gemäß § 260 Abs. 2 BGB hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Nach dem Maßstab des verständigen Empfängerhorizonts verbietet sich eine Auslegung der Verfügung dahingehend, dass das abgegebene Bestandsverzeichnis mit dem in § 260 Abs. 2 BGB festgelegten Inhalt auch dann zu beeiden ist, wenn der Eidesverpflichtete das Verzeichnis für korrekturbedürftig hält. Ansonsten würde dem Beklagten eine nichtige Regelung unterstellt, da er in diesem Falle zur Ableistung eines Meineides gemäß § 154 Abs. 1 StGB nötigte. Folglich ist die streitgegenständliche Verfügung für den verständigen Empfänger dahingehend zu verstehen, dass er auch die Möglichkeit hat, das Bestandsverzeichnis zu korrigieren und die Eidesleistung sodann mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt auf das korrigierte Verzeichnis zu leisten. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Korrekturmöglichkeit führt deshalb nicht zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit der Verfügung. Für den Kläger besteht im Verfahren zur Abnahme des Eides die Möglichkeit einer vorherigen Korrektur des Bestandsverzeichnisses. Eine solche Korrektur ist selbst für den Fall anerkannt, in dem ein Kläger verpflichtet wurde, eine eidesstattliche Versicherung mit nicht auslegbar bezeichnetem Inhalt zu leisten; hier ist dem Grundsatz, dass niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden kann, ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass das Vollstreckungsgericht im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen kann und der Schuldner nach Korrektur seiner bisher unvollständigen Auskunft anschließend die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IX a ZB 181/03 -, NJW-RR 2005, 221 f.). Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Verfahrensvorschriften über die Ableistung des Eides hergeleitet werden. Richtig ist, dass § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG lediglich festlegt, dass der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtgen zuständigen Amtsgericht zu leisten ist. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.06.1970 (s.o.) galten für die in § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG vorgesehene Leistung des Eides (Offenbarungseid) die Vorschriften der §§ 899ff a.F. sowie §§ 478 ff. ZPO. Der Eid war vor dem Richter zu leisten (vgl. §§ 480, 481 ZPO). Während der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27.06.1970 schrieb § 15 Abs. 2 vor, dass das Gericht, das aufgrund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht wird, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen hat. Dies galt auch für die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 VereinsG (Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, München 2014, § 10 Rn. 43). Auf die Frage, ob nach der alten Rechtslage für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 802 e ZPO der Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichtes zuständig war oder - wie dies bei den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von § 410 FamFG der Fall ist - diese Aufgabe als übertragenes Geschäft dem Rechtspfleger obliegt ( vgl. § 3 Ziff. 1 b RPflG), kommt es nicht an, weil das Bestandverzeichnis nunmehr wiederum zu beeiden ist, nachdem die Generalklausel des Art. 2 § 15 des Gesetzes vom 27.06.1970 durch Art. 53 des benannten Gesetzes vom 19.04.2006 ersatzlos aufgehoben worden ist. Hintergrund war die Erwägung des Gesetzgebers, für die allgemeinen und Übergangsvorschriften zum Offenbarungseid in Art. 2 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung enthalte das geltende Recht keinen Anwendungsbereich mehr, so dass die Vorschrift, die ausschließlich dem Umstand Rechnung getragen habe, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (01. Juli 1970) das frühere Offenbarungseid-Verfahren durch das Verfahren über eidesstattliche Versicherungen abgelöst worden ist, aufgehoben werden könne (BR-Drs. 329/05 S. 176). Die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigt eine analoge Anwendung der §§ 478 ff ZPO. Es besteht eine planwidrige Lücke. Der Gesetzgeber übersah, dass jedenfalls aufgrund des unverändert geltenden § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 VereinsG noch ein Anwendungsfall des ehemaligen Offenbarungseides vorhanden ist. Die Regelungslücke im Wege der Analogie durch Anwendung der §§ 478 ff. ZPO zu schließen, ist sachgerecht. Bis zur Abschaffung des Offenbarungseides wurde auch in den Kommentaren zur Zivilprozessordnung ausgeführt, der 11. Titel (Verfahren bei der Abnahme von Eiden) mit den in §§ 478 ff. enthaltenen Vorschriften regele jede Art der zivilprozessualen Eidesleistung und gelte nicht nur für den Zeugen-, Sachverständigen-, Dolmetscher- und den Eid der vernommenen Partei, sondern auch (bis zu dessen Ersetzung durch die eidesstattliche Versicherung) für den Offenbarungseid (Baumbach/Lauterbach Zivilprozessordnung, 30. Aufl., Übersicht vor § 478; Thomas-Putzo Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 478 ff.). Diese Verfahrensvorschriften ermöglichen dem Kläger im Falle der erkannten Fehlerhaftigkeit des Bestandsverzeichnisses dessen Korrektur vor der Eidesleistung. Die Vorschriften regeln die Abnahme des Eides und die Zuständigkeit des Richters zur Abnahme. Desgleichen ist die Pflicht zur Eidesbelehrung in § 480 ZPO geregelt. Der Inhalt der Eidesbelehrung ist zwar in § 480 ZPO nicht näher beschrieben. Das Gericht spricht nur davon, dass der Richter vor der Leistung des Eides den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren habe, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten könne. Da Sinn der Eidesbelehrung auch ist, den Eidesverpflichteten von der Begehung eines Meineides abzuhalten, gehört - je nach Lage der Dinge - zu einer angemessenen Belehrung auch der Hinweis, dass ein bereits vorgelegtes Verzeichnis vor der Eidesleistung korrigiert werden kann. Eine entsprechende Belehrung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Eidesverpflichtete den Richter darüber aufklärt, er sehe sich nicht imstande, wahrheitsgemäß einen Eid mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt zu leisten. Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung kann auch nicht - wie der Kläger meint - mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen hätten, da der Kläger das Verzeichnis zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern des verbotenen Vereins mit Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der erforderlichen Sorgfalt habe aufstellen lassen. Zwar setzt § 260 BGB voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Dies ist jedoch bei der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 S. 3 VereinsG nicht zu prüfen, weil das Gesetz nicht insgesamt auf § 260 Abs. 2 BGB verweist, sondern lediglich normiert, dass der Eid mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Inhalt zu leisten ist. Der Offenbarungseid kann mithin abweichend von § 260 Abs. 2 BGB jederzeit verlangt werden. Ein Grund zu der Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, ist nicht Voraussetzung (Schnorr, öffentliches Vereinsrecht 1965, § 10 Rn. 19). Das Verlangen ist wegen des situationsbedingt indizierten Misstrauens im Falle eines verbotenen Vereins ohne weitere Voraussetzungen zulässig (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig Sicherheitsrecht des Bundes 2014 § 10 Rn 49). Das Verlangen, das Bestandsverzeichnis zu beeiden, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (“nemo tenetur se ipsum accusare“ - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20). Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage ggfs. ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.). Dementsprechend billigt das geltende Recht Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten durchweg ein Schweige- und Aussageverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung zu. Auch im öffentlichen Recht wird, soweit Auskunftspflichten in Rede stehen, dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vielfach durch Normierung eines Aussageverweigerungsrechts Rechnung getragen (vgl. etwa § 39 Abs. 1 S. 2 WaffG, § 54 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, § 25 Abs. 4 GenTG, § 52 Abs. 5 BImSchG, § 12 Abs. 1 S. 4 GüKG). Andererseits kennt die Rechtsordnung kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition findet ihre Grenzen an den Rechten anderer. Das Grundrecht gebietet keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 19.03.1991 - 5 StR 516/90 -, MDR 1991, 783). Der Gesetzgeber ist befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen und sich für eine Auskunftspflicht ohne die Normierung eines Aussageverweigerungsrechts zu entscheiden (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2008 - 332 T 11/08 -, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.03.1991 a.a.O.). Das Vereinsrecht normiert in § 10 Abs. 4 VereinsG eine Auskunftspflicht der Vorstandsmitglieder des verbotenen Vereins, ohne ein Aussageverweigerungsrecht zu gewähren. Dies stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder dar. Der Gesetzgeber durfte sich angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses, welches mit der Regelung verfolgt wird, für die Normierung einer uneingeschränkten Auskunftsverpflichtung entscheiden. Der Gesetzgeber wollte der Gefahr begegnen, dass die in einem verbotenen Verein organisierten Kräfte versuchen, entweder den Verein illegal fortzusetzen oder sich neu zu gruppieren und ihre Ziele in anderer Organisationsform und auf anderem Wege zu erreichen. Es sollte verhindert werden, dass die Vermögenswerte des Vereins im Falle der Auseinandersetzung in großem Umfange in die Hände von Personen fließen, die dem Verein angehörten oder ihn unterstützt haben (BT-Drs IV/430 S. 18 f; Albrecht/Roggenkamp, VereinsG § 10 Rn. 4). Die beschriebene Gefahr eines Missbrauchs des Vereinsvermögens stellt sich sowohl bei Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (was hier einschlägig ist) als auch bei solchen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. In Ansehung des beschriebenen gesetzgeberischen Ziels war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine unbeschränkte Auskunftspflicht zu normieren. Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist allerdings grundsätzlich verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O.; Nichtannahmebeschl. v. 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, 352). Das Vereinsgesetz begnügt sich damit, die Aussagepflicht der Vorstandsmitglieder anzuordnen und deren Erzwingung zu regeln, ohne gleichzeitig ein strafrechtliches Verwertungsverbot vorzusehen. Die insoweit bestehende Lücke zu schließen, obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, zumal nur er das Verwertungsverbot näher ausgestalten und durch Offenbarungsverbote absichern kann (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., zur Auskunftspflicht nach der seinerzeit geltenden Konkursordnung; vgl. nunmehr - ein Verwertungsverbot normierend - § 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Nicht nur für aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene Regelungen stellt sich jedoch dann, wenn das Gesetz aus verfassungsrechtlichen Gründen ergänzungsbedürftig ist, für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht und unter Rückgriff auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verfassung zu schließen. Anders als im Falle einer Sanktion oder einer Analogie zu Lasten ist die Annahme eines strafrechtlichen Verwertungsverbotes durch Rechtsfortbildung hier zulässig und geboten. Nur bei diesem Verständnis begegnet die uneingeschränkte Verpflichtung zur Auskunft im Hinblick auf den verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbezichtigungsgrundsatz keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2008 - 2 BvR 467/08 -, WM 2008, 989; ein strafrechtliches Verwertungsverbot im Falle der unbeschränkten Auskunftspflicht des Seelotsen nach § 26 Abs. 1 S. 2 SeeLotG bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2012 - 8 ME 49/12 - DVBl. 2012, 705). Nach allem musste die Berufung Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern des Vereins „…“ abgegebenen Bestandsverzeichnisses über das Vereinsvermögen. Der Kläger ist Mitglied des Vereins „…“. Durch Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen und der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Verein sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde dem Verein jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Die Verbreitung und Verwendung seiner Kennzeichen wurde verboten. Das Vermögen des Vereins sowie näher bezeichnete Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Die hiergegen durch den Verein erhobene Klage blieb überwiegend erfolglos. Der Senat hob die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 durch Urteil vom 26. Februar 2014 lediglich insoweit auf, als in der Verfügung festgestellt wurde, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2014 - 4 KS 1/12 -, NordÖR 2014, 356). Das Urteil ist rechtskräftig (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - BVerwG 6 B 31.14). Auf Verlangen des Beklagten ließ der Kläger gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern unter dem 14.03.2013 durch die Firma … ein Vermögensverzeichnis des verbotenen Vereins erstellen, welches dem Beklagten am 15.03.2013 vorgelegt wurde. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung vor dem für ihn zuständigen Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung mit dem in § 260 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt über das am 15.03.2013 vorgelegte Bestandsverzeichnis des Vereins abzugeben. Zugleich wurde für den Fall der Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- € angedroht. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf den Bescheid vom 13.02.2014 Bezug genommen. Daraufhin hat der Kläger am 10.03.2014 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte einen weiteren Bescheid vom 20. April 2015 erlassen, in dem ausgeführt wird, hiermit werde die Verfügung vom 13. Februar 2014 klarstellend wie folgt geändert: „Sie werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung vor dem für sie zuständigen Amtsgericht den in § 10 Abs. 4 S. 2 des Vereinsgesetzes vorgesehenen Eid mit dem in meiner Verfügung vom 13. Februar 2014 bezeichneten Inhalt abzulegen. Sie werden hierzu vom zuständigen Amtsgericht aufgefordert werden.“ In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, die ursprüngliche Fassung der Verfügung vom 13. Februar 2014 sei uneindeutig, weil zum Einen von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zum Anderen von der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 des Vereinsgesetzes Bezug die Rede sei, wonach das Vermögensverzeichnis zu „beeiden“ sei. Richtigerweise sei ein Eid zu leisten. Unter dem 07.01.2015 sei Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden. Die Aufforderung zur Eidesleistung sei auch unter Berücksichtigung des bisherigen prozessualen Vorbringens rechtmäßig und zweckmäßig. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 verfügte Zwangsmittelandrohung bleibe aufrechterhalten. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 28.04.2015 hat der Beklagtenvertreter die im Bescheid vom 13.02.2014 enthaltene Zwangsmittelandrohung aufgehoben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass er im Wege der Klagänderung Klage gegen den Bescheid vom 20.04.2015 erhebe. Der Beklagte hat in die Klagänderung eingewilligt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, er gehe nunmehr davon aus, dass der Regelungsgehalt des Bescheides vom 13.02.2014 durch den Bescheid vom 20.04.2015 ersetzt worden sei, womit sich der verfügende Teil des Bescheides vom 13.02.2014 erledigt habe. Dem nunmehrigen Verlangen des Beklagten, einen Eid über die Vollständigkeit des abgegebenen Bestandsverzeichnisses abzugeben, stehe der Grundsatz entgegen, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen müsse. Wie sich auch aus der Klagerwiderung vom 12.02.2015 ergebe, sei bis Anfang 2014 umfangreich gegen Mitglieder und insbesondere gegen die Funktionsträger des verbotenen Vereins, zu denen der Kläger gehöre, strafrechtlich ermittelt worden. Er sei über die Ermittlungsverfahren nicht unterrichtet worden und habe keine Kenntnis vom Schuldvorwurf und dem Inhalt der Ermittlungen. Diese Unkenntnis schließe es aus, dem Anliegen der Beklagten nachzukommen und konkrete Tatsachen zu benennen, nach denen er sich persönlich der Strafverfolgung aussetze. Im Übrigen bestehe schon deshalb die Gefahr, sich durch die Beeidigung strafbar zu machen, weil nicht klar sei, was zum Vermögen im Sinne des Vereinsgesetzes gehöre. Es sei die Absicht des Beklagten, die Vorstandsmitglieder über einen falschen Eid zu kriminalisieren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 20.04.2015 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, durch den Erlass des Ergänzungsbescheides sei klargestellt worden, dass der Kläger einen Eid und nicht eine eidesstattliche Versicherung zu leisten habe. Die Abgabe des Eides sei erforderlich, weil hierdurch die Richtigkeitsgewähr der Auskunft über das Bestandsverzeichnis maßgeblich erhöht werde. Hierdurch werde auch ein Anreiz gesetzt, die Bestandsauskunft, sofern sie nicht schon vollständig sein sollte, vor der Eidesleistung zu vervollständigen. Die Selbstbelastungsfreiheit sei nicht tangiert. Er habe nur über den Bestand des Vermögens Auskunft zu geben, nicht über seine Herkunft. Durch Urteil vom 28.04.2015 hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der d. 3. Kammer - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsmittelandrohung aus dem Bescheid vom 13.02.2014 sei in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2015 aufgehoben worden und daher nicht mehr streitgegenständlich. Das Verlangen des Beklagten, einen Eid über die Vollständigkeit des bereits abgegebenen Bestandsverzeichnisse abzugeben, sei rechtswidrig. Richtig sei allerdings, dass § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG die Abgabe eines „Eides“ und nicht die einer eidesstattlichen Versicherung vorsehe. Die durch Art. 1 a § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 27.06.1970 normierte Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung, die auch die Vorschrift des § 10 Abs. 4 VereinsG erfasste, sei durch Art. 53 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 ersatzlos aufgehoben worden, weshalb seit dem 25.04.2006 die vor dem 01.07.1970 geltende Rechtslage maßgeblich sei und damit die Abgabe eines Eides und nicht einer eidesstattlichen Versicherung. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung sei Gegenstand des von dem zuständigen Richter abzunehmenden Eides die Vollständigkeit des bereits am 15.03.2013 abgegebenen Bestandsverzeichnisses und nicht etwa eine eventuell zu erklärende Ergänzung. Eine solche Möglichkeit (der Ergänzung des Bestandsverzeichnisses) hätte jedoch dem Kläger im Bescheid eingeräumt werden müssen. Nach der Vorschrift des § 260 Abs. 2 BGB habe der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Folglich müsse der Eidesleistende zuvor die Möglichkeit haben, ein bereits abgegebenes Bestandsverzeichnis zu ergänzen, falls dies nicht vollständig sein sollte. Dies sehe jedoch die streitgegenständliche Verfügung nicht vor. Der mögliche Hinweis auf eine Ergänzung durch den für die Abnahme des Eides zuständigen Richter mache den gebotenen Zusatz nicht entbehrlich. Dies sei jedenfalls dann so, wenn die Abgabe des Bestandsverzeichnisses und das Verlangen eines Eides zeitlich erheblich auseinanderlägen, wie es hier der Fall sei. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Hingegen verstoße das Verlangen zur Abgabe des Eides entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen müsse. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. September 2015 zugelassen. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus, auch der Kläger bestreite letztlich nicht, dass im Grundsatz die Voraussetzungen für das Verlangen einer Eidesabgabe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe es keines ausdrücklichen Hinweises bzw. keiner ausdrücklichen Regelung, dass vor der Eidesleistung oder gleichzeitig hiermit eine Berichtigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgen könne. Ein solcher Hinweis könne und müsse gemäß § 480 ZPO in dem auf die Eidesleistung gerichteten Verfahren erfolgen. Deshalb bestehe kein Erfordernis, eine entsprechende Regelung bereits in der Aufforderung gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG aufzunehmen. Das Vereinsgesetz regele das konkrete Verfahren der Beeidigung von Bestandsverzeichnissen nicht selbst. Lediglich die Verpflichtung als solche und die Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgerichtes seien normiert. Das weitere Verfahren werde durch die für das zuständige Gericht bzw. den eröffneten Rechtsweg anwendbare Verfahrensordnung geregelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG habe die Zivilprozessordnung Verfahrensregelungen über die Abnahme des damals noch bestehenden sogenannten Offenbarungseides enthalten. Diese Vorschriften hätten für eine Vielzahl materieller Regelungen über die Verpflichtung zur Eidesleistung Geltung beansprucht. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung sei es sinnvoll gewesen, keine abweichenden Verfahrensregelungen im Vereinsgesetz zu normieren. Sachlich entsprechende Regelungen würden mit § 478 ff. ZPO noch immer gelten und seien auf die Eidesleistung des § 10 Abs. 4 S. 2 Vereinsgesetz anzuwenden, sei es unmittelbar oder analog. Auf den Offenbarungseid seien die § 478 ff. ursprünglich unmittelbar anzuwenden gewesen. Allerdings sei an die Stelle des Offenbarungseides 1970 die eidesstattliche Versicherung getreten. Einzelne Bundesgesetze seien individuell geändert worden, im Übrigen sei durch die Generalklausel des Art. 2 § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an die Stelle des Offenbarungseides getreten. Dies habe auch für den in § 10 Abs. 4 S. 2, S. 3 Vereinsgesetz vorgesehenen Eid gegolten. Allerdings sei Art. 2 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das 1. Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz aufgehoben worden in der Annahme, dass es keinen Anwendungsbereich für das frühere Offenbarungseid-Verfahren mehr gebe. Dabei sei übersehen worden, dass jedenfalls das Vereinsgesetz in § 10 Abs. 4 S. 2 sich noch auf den alten Offenbarungseid beziehe. Dies erkläre wohl auch, warum die Eidesleistung nach § 10 Abs. 4 S. 2 VereinsG nicht in § 410 FamG aufgeführt werde und es auch sonst kein konkret benanntes Verfahrensrecht für die Eidesleistung nach § 10 Abs. 4 S. 2 Vereinsgesetz gebe. An der Anwendbarkeit der §§ 478 ff ZPO könne aber kein Zweifel bestehen. Wenn man nicht eine unmittelbare Anwendung für richtig halte, liege jedenfalls eine planwidrige Lücke vor, die mit der entsprechenden Anwendung der §§ 478 ZPO zu schließen sei. Auch wenn in verfahrensmäßiger Hinsicht in der Vergangenheit Unklarheiten über die Zuständigkeit bestanden hätten, sei richtigerweise für die Abnahme des Eides und für die gemäß § 480 ZPO geschuldete Belehrung der Richter zuständig. Dies schließe die Belehrung über die Möglichkeit zur Korrektur der anschließend zu beeidenden Aussage ein. Ein solcher richterlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Korrektur sei ausreichend, um den zur Eidesleistung Verpflichteten davor zu schützen, voreilig einen strafbaren Meineid zu schwören. Da § 480 ZPO - wenn auch nicht ausdrücklich - diese Möglichkeit vorsehe, müsse das materielle Vereinsrecht hierfür keine ausdrückliche Regelung bereit halten. Auch werde durch das Verlangen, den Eid abnehmen zu lassen, nicht das Recht verletzt, wonach sich niemand einer Straftat bezichtigen müsse. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77) darauf hingewiesen, dass die zu Schweige- und Aussageverweigerungsrechten nötigenden Aspekte bei Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten nicht in gleicher Weise für Personen gelten, die gegenüber Behörden und anderen Personen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich auskunftspflichtig seien. Ggf. bestehe hiernach die Auskunftspflicht, zugleich aber ein Verbot für die Behörde, die erzwungenen Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Durch seine Mitgliedschaft in einem nicht eingetragenen Verein habe der Kläger eine Auskunftspflicht hinsichtlich des Bestandes (nicht aber der Herkunft des Vereinsvermögens) übernommen. Dem Kläger sei aufgrund des vorliegenden Verfahrens auch bekannt, dass der Beklagte keine Eidesleistung auf das bereits eingereichte Vermögensverzeichnis durchsetzen werde, falls der Kläger zuvor ein korrigiertes Vermögensverzeichnis einreiche. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.04.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, durch die Verfügung vom 20.04.2015 sei der ursprüngliche Bescheid vom 13.02.2014 ersetzt worden. Gegenstand des Verfahrens sei allein der Bescheid vom 20.04.2015. Der Bescheid genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot. Eine - wie hier erfolgte - Bezugnahme auf einen für rechtswidrig erachteten Bescheid sei rechtsstaatlich ausgeschlossen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne keine Grundlage oder Fortsetzung in einer ersetzenden neuen Verfügung finden. Im Übrigen habe erst das Landeskriminalamt auf das Verfahren zur Beeidigung gedrängt mit dem Ziel, den Kläger zu kriminalisieren. Auf die Möglichkeit einer Ergänzung oder Änderung des vorgelegten Bestandsverzeichnisses sei nicht hingewiesen worden. Der Kläger und andere Vorstandsmitglieder seien von unterschiedlichen Gerichtsvollziehern und Amtsgerichten zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden; auch hierbei sei nicht auf die Möglichkeit einer Korrektur hingewiesen worden. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verfügung vom 13.02.2014 habe der Beklagte erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingesehen und daraufhin den Bescheid durch die Verfügung vom 20.04.2015 ersetzt. Es bestehe keine rechtstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen genügende Festlegung des Verfahrens zur Abnahme des Eides. Der Hinweis auf Bestehen einer Regelungslücke verdeutliche, dass ein eindeutiger Verfahrensablauf nicht erkennbar sei. Dabei gehe der Beklagte irrtümlich davon aus, dass der Eid durch einen Richter abgenommen werde. Im Widerspruch dazu habe sich in den bereits in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren gezeigt, dass Amtsgerichte von der Zuständigkeit des Rechtspflegers ausgegangen seien. Die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB seien im Übrigen nicht dargelegt. Der Kläger habe das Verzeichnis mit Sorgfalt aufstellen lassen und sich eines versierten Wirtschaftsprüfers bedient. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des Bestandsverzeichnisses hätten nicht bestanden. Es gehe dem Beklagten nicht um die Erhöhung der Richtigkeitsgewähr, sondern darum, dass das Landeskriminalamt weitergehende strafrechtliche Interessen verfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Beiakte A des (zeitgleich verhandelten) Verfahrens 4 LB 12/15 Bezug genommen.