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Beschluss

4 LA 41/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0710.4LA41.18.00
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Leitsätze
Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die der Grundsatzentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlichen geändert haben und das Verwaltungsgericht sich unter Verweis auf neue Erkenntnismittel auf diese Veränderung(en) stützt.(Rn.7)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Februar 2018 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die der Grundsatzentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlichen geändert haben und das Verwaltungsgericht sich unter Verweis auf neue Erkenntnismittel auf diese Veränderung(en) stützt.(Rn.7) Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 20. Februar 2018 werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); deshalb ist auch der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Nach dem für das Berufungsverfahren angekündigten Antrag und den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages wird dieser auf die mit § 60 Abs. 7 AufenthG zusammenhängenden Fragen eines nationalen Abschiebungsverbotes beschränkt. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe liegen allerdings nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 1. Gründe, die zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG führen müssten, sind nicht ausreichend dargelegt. Mit dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf zwei obergerichtliche Entscheidungen (des VGH Mannheim und des VGH Bayern von Ende 2017) „zum gleichen Thema“ Bezug nehme und an anderer Stelle selbst davon ausgehe, dass eine hohe Zahl von Afghanen im Iran untergekommen sei, legt der Kläger keine grundsätzlich bedeutsame, klärungsfähige und -bedürftige Frage dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 -, juris Rn. 5). Dabei obliegt es dem Kläger, im Zulassungsantrag mit hinreichender Deutlichkeit darzulegen, welche konkrete (rechtliche oder tatsächliche) über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Ihm mag noch zu entnehmen sein, dass der Kläger eine Tatsachenfrage für klärungsbedürftig hält, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu klären sein soll. Eine konkret formulierte Tatsachenfrage grundsätzlicher Art enthält der Zulassungsantrag jedoch nicht. In Anbetracht des strengen Darlegungserfordernisses kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus dem Vortrag eine passende Frage herauszufiltern (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 25 m.w.N.). 2. Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Divergenz, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. Eine Zulassung wegen Divergenz setzt u.a. voraus, dass die geltend gemachte Abweichung einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz grundsätzlicher Art betrifft. Dabei besteht der Tatsachensatz in einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung oder -bewertung. Das Verwaltungsgericht muss insoweit prinzipiell anderer Auffassung sein als eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte (VGH Kassel, Beschl. v. 17.03.2014 - 10 A 1890/13.Z.A -, juris Rn. 6; Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 78 AsylG Rn. 19; Gk AsylG, § 78 Rn. 160). Während sich die Rechtssatzdivergenz auf dieselbe oder jedenfalls inhaltsgleiche Vorschrift beziehen muss (Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 165 f., 170 m.w.N.), müssen sich die verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze auf dasselbe Herkunftsland und auf einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum beziehen, der wiederum je nach Dynamik der Entwicklung und Umfang der Erkenntnismittel zu bestimmen ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.03.1999 - 9 UZ 969/98.A -, juris Rn. 12 und v. 17.11.2015 – 4 A 2117/14.Z.A BeckRS 2015, 55853 Rn. 18; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 167 m.w.N.). Divergenz liegt außerdem nicht vor, wenn sich die der Grundsatzentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht nur unwesentlichen geändert haben und das Verwaltungsgericht sich unter Verweis auf neue Erkenntnismittel auf diese Veränderung stützt (Berlit, a.a.O. Rn. 171; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 81). Dem entsprechend kann eine Divergenz nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des OVG Schleswig vom 10. Dezember 2008 (Az. 2 LB 23/08 [veröff. in Juris]) in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt gelassen habe, obwohl es einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe – der dortige Kläger sei afghanischer Herkunft, im iranischen Kulturkreis aufgewachsen und bis zur Ausreise durch das dortige Leben geprägt – und darauf in mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht widerspreche dem, wenn es die Auffassung vertrete, „dass auch im Falle eines langjährigen Aufenthaltes im Iran für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen – wenn nicht besondere individuell erschwerende Umstände hinzukommen – für Afghanistan keine nationalen Abschiebungsverbote festzustellen sind. Solche erschwerenden Umstände liegen für den Kläger nicht vor.“ Das OVG vertrete im o.g. Urteil die gegenteilige Auffassung und bejahe bei vergleichbarer Sachlage solche individuellen erschwerenden Umstände. Derzeit herrschten schlechtere Bedingungen als in den Jahren zuvor. Aufgrund seiner Herkunft habe der Kläger keine Chance auf dem Arbeitsmarkt und würde mangels familiärer und sozialer Kontakte bereits an der Suche nach einer Wohnmöglichkeit scheitern. Zweifelhaft, aber nicht weiter zu klären ist bereits, ob in der vom Kläger wiedergegebenen „Auffassung“ des Verwaltungsgerichts eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung liegt und der Kläger diese hinreichend konkret bezeichnet oder jedenfalls herausgearbeitet hat. Wollte man dies zu seinen Gunsten unterstellen, wäre auch davon auszugehen, dass die Beurteilung eines gleichen oder jedenfalls ähnlichen, im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalts in Rede steht, der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur ausnahmsweisen Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots führen kann und der vom Verwaltungsgericht anders beurteilt worden ist als das OVG Schleswig dies in der zitierten Entscheidung getan hat. Die vom OVG Schleswig getroffenen Feststellungen einerseits und die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen andererseits beziehen sich allerdings auf die tatsächlichen Verhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was, wie oben ausgeführt, einer Divergenz in tatsächlicher Hinsicht entgegen steht. Allein der Hinweis des Klägers, dass sich die Situation in Afghanistan noch verschlechtert habe (was zutreffen mag), genügt in Anbetracht des zwischen den beiden Entscheidungen liegenden Zeitraums von mehr als neun Jahren und dem Umfang der Erkenntnismittel, die seit Ergehen der OVG-Entscheidung im Dezember 2008 hinzugekommen sind, nicht (vgl. nur die Liste des vom Verwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung eingeführten, bis in das Jahr 2012 zurückreichenden Erkenntnismittel). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).