Urteil
4 LB 24/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0523.4LB24.15.00
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Leitsätze
1. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung vorgenommen wird und eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören.(Rn.40)
2. Die Bekanntmachung einer Satzung in zwei Teilen auf zwei verschiedenen Wegen ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.42)
3. Die Mitgliedschaft zu einem Wasserverband ist nicht von einer hinreichend bestimmten Umschreibung des Verbandsgebietes abhängig.(Rn.50)
4. Wasser- und Bodenverbände dürfen selbst Beiträge für die Kosten des Baus und der Unterhaltung der Deiche und Dämme festsetzen.(Rn.56)
5. Landesrechtliche Besonderheiten bestehen für die Beitragsbemessung im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Insbesondere nimmt § 21 Abs. 2 S. 1 LWVG nicht auf § 2 Nr. 5 WVG Bezug.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung vorgenommen wird und eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören.(Rn.40) 2. Die Bekanntmachung einer Satzung in zwei Teilen auf zwei verschiedenen Wegen ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.42) 3. Die Mitgliedschaft zu einem Wasserverband ist nicht von einer hinreichend bestimmten Umschreibung des Verbandsgebietes abhängig.(Rn.50) 4. Wasser- und Bodenverbände dürfen selbst Beiträge für die Kosten des Baus und der Unterhaltung der Deiche und Dämme festsetzen.(Rn.56) 5. Landesrechtliche Besonderheiten bestehen für die Beitragsbemessung im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Insbesondere nimmt § 21 Abs. 2 S. 1 LWVG nicht auf § 2 Nr. 5 WVG Bezug.(Rn.58) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Satzung des Beklagten in der bei Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung oder die 3. Nachtragssatzung bietet eine ausreichende Grundlage für die Beitragserhebung. Die Nachtragssatzung ist wirksam erlassen worden und hat den Mangel der Teilnichtigkeit behoben. a) Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Umgrenzung des Verbandsgebietes in der Satzung vorgenommen wird und eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören. Diesen Anforderungen wird die Nachtragssatzung gerecht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Bestandteile der Regelung – etwa die textliche Umschreibung des Verbandsgebiets – für sich genommen als abschließende Normierung Bestand haben könnten. Entscheidend ist, ob sich die Abgrenzung des Verbandsgebietes unter Einbeziehung aller hierzu in der Satzung getroffenen Bestimmungen eindeutig vornehmen lässt. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der Abgrenzungskarten der Fall. b) Die Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Der Textteil der Nachtragssatzung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 3 LWVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO dadurch öffentlich bekanntgemacht worden, dass die Aufsichtsbehörde ihn im Internet bereitgestellt und darauf in der Zeitung hingewiesen hat. Der Kartenteil ist gemäß § 22 Abs. 2 LWVG dadurch öffentlich bekanntgemacht worden, dass die Aufsichtsbehörde in mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hingewiesen hat, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Die Bekanntmachung der Satzung in zwei Teilen auf zwei verschiedenen Wegen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine gesetzliche Bestimmung, die eine einheitliche Bekanntmachung vorsieht, gab es im Beitragsjahr 2014 nicht. Die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 3 LWVG, der zufolge die Übersichtskarte zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen ist, ist gemäß Art. 11 und Art. 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. S. 999) erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Abgrenzungskarten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 5 der Satzung des Beklagten Teil der Satzung sind. § 22 LVWG differenziert nicht zwischen Karten innerhalb und außerhalb der Satzung. Dass die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sind, stellt im Übrigen keine Besonderheit dar. Da die Festlegung des Verbandsgebiets Sache der Satzung ist, müssen die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sein, sofern die Satzung auf derartige Karten Bezug nimmt. Daher ist im Interesse einer wirksamen Bestimmung des Verbandsgebiets regelmäßig auch dann davon auszugehen, dass die Abgrenzungskarten Teil der Satzung sind, wenn eine ausdrückliche Bestimmung dazu fehlt. c) Mit der Änderung von § 1 der Satzung durch die 3. Nachtragssatzung ist die Teilnichtigkeit der Satzung vom 9. Dezember 2008 beseitigt worden. Weitergehende Regelungen waren nicht erforderlich. Vor allem ist der Auffassung zu widersprechen, die Teilnichtigkeit erfasse sämtliche Bestimmungen mit Ausnahme des 2. Abschnitts der Satzung. Die Teilnichtigkeit hat ihren Grund darin, dass das Verbandsgebiet nicht hinreichend bestimmt war. Dies betrifft lediglich § 1 der Satzung. Auch die Regelungen zur Beitragserhebung werden nicht von der Teilnichtigkeit erfasst. Zwar ist die Bestimmung des Verbandsgebietes Grundlage dafür, dass der Beklagte seinen in § 3 der Satzung beschriebenen Aufgaben, wie der Abwasserbeseitigung, dem Gewässerausbau oder dem Hochwasserschutz, nachkommen und zur Finanzierung dieser Aufgaben seine Mitglieder im Wege der Beitragserhebung heranziehen kann. Daraus folgt jedoch lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung dann nicht gegeben sind, wenn dem Beklagten „die Erfüllung seiner Aufgaben“ (§ 23 Abs. 1 der Satzung) mangels Bestimmung des Verbandsgebiets nicht möglich ist. Aus der Nichterfüllung des Tatbestandes einer Norm kann indessen nicht auf deren Nichtigkeit geschlossen werden. Dem Revisionsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass über § 1 hinaus weitere Teile der Satzung von der Nichtigkeitsfolge erfasst werden. Zwar ist in den Entscheidungsgründen die Rede von der Nichterstreckung der Fehlerfolge „Nichtigkeit“ auf die Bestimmungen über die Verbandsorgane und von dem nicht fehlerbehafteten 2. Abschnitt der Satzung 2008. Dies gebietet jedoch nicht den (Umkehr-)Schluss, die übrigen Teile der Satzung seien nichtig. Dem Revisionsgericht ging es im dortigen Begründungszusammenhang um die Möglichkeit einer sinnvollen Restregelung und um den hypothetischen Willen des Satzungsgebers. Solche Fragen müssen anhand derjenigen Bestimmungen der Satzung beantwortet werden, die für sich genommen nicht mangelhaft und trotz der fehlenden Bestimmung des Verbandsgebiets noch einen praktischen Anwendungsbereich haben. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es aber – wie ausgeführt – bei den Vorschriften zur Beitragserhebung. 2. Der Beklagte ist rechtlich existent. Er ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 WVVO durch den Erlass der Satzung vom 25. Januar 1971 gegründet worden. Gegen die Wirksamkeit der Gründung kann nicht eingewandt werden, dass die Gründungssatzung das Verbandsgebiet mangelhaft bestimmte, indem sie in § 1 Abs. 3 – ähnlich wie die Satzung 2008 – auf satzungsfremde Unterlagen verwies. Die Erste Wasserverbandverordnung sieht nicht vor, dass ein solcher Mangel zur Unwirksamkeit der Gründung führt. Aus der Betonung in § 9 Abs. 2 WVVO, dass die Satzung „die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten“ muss, kann möglicherweise geschlossen werden, dass das Fehlen derartiger Angaben zu einem Gründungsmangel führt. Zu den Mindestangaben in diesem Sinne (vgl. § 5, § 6, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2, § 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 86 Satz 2, § 87 Abs. 1 WVVO) gehört die Bestimmung des Verbandsgebiets jedoch nicht (anders nunmehr § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG). Die Notwendigkeit, das Verbandsgebiet in der Satzung zu regeln, ergab sich aus höherrangigem Recht (s.o.). Daraus folgte aber nicht, dass ein Verband ohne wirksame Bestimmung des Verbandsgebiets keine rechtliche Existenz erlangen konnte. Im Übrigen muss das Berufungsgericht schon wegen der Bindungswirkung des Revisionsurteils (§ 144 Abs. 6 VwGO) von der wirksamen Gründung des Beklagten ausgehen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts und umfasst die für die Aufhebungsentscheidung kausal ausschlaggebenden Gründe. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verbandsausschuss für Satzungsänderungen zuständig ist. Tragend hierfür ist die Rechtsaufassung, dass die Satzung vom 9. Dezember 2008 zum Teil wirksam ist, d.h. dass der Verband durch eine fehlerbehaftete Verbandsgebietsumschreibung nicht seine Rechtsgrundlage verliert und damit in seiner rechtlichen Existenz insgesamt in Frage gestellt wird. Diese Argumentation wäre nicht mit der Annahme vereinbar, der Verband sei von vornherein nicht wirksam gegründet worden und schon deshalb rechtlich nicht existent. 3. Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten. Die ursprünglich bestehende Mitgliedschaft ist nicht dadurch erloschen, dass die Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nichtig war. Die Aufsichtsbehörde wird die Hinzuziehung zur dinglichen Mitgliedschaft in der Regel mit der Vorstellung verbinden, dass das die Mitgliedschaft vermittelnde Grundstück zum Verbandsgebiet gehört. Die Hinzuziehung ist aber auch dann wirksam, wenn diese Voraussetzung fehlt. Es gibt keine Rechtsnorm, die Gegenteiliges besagt. Das Wasserverbandsrecht sieht auch nicht vor, dass eine Mitgliedschaft bei fehlendem Verbandsgebiet kraft Gesetzes endet. Vielmehr ist für die Beendigung der Mitgliedschaft eine Aufhebungs- bzw. Entlassungsverfahren durchzuführen (§ 24 WVG bzw. § 14 WVVO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG, vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 A 1864/08 –, juris Rn. 28). Letztlich unterliegt das Berufungsgericht – unbeschadet der vorstehenden Ausführungen – in diesem Punkt ebenfalls der Bindungswirkung des Revisionsurteils. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, muss seiner Entscheidung auch die rechtlichen Erwägungen zugrunde legen, deretwegen das Bundesverwaltungsgericht die anderweitige Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO verneint hat (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 6 C 5.15 –, juris Rn. 16). Wäre das Revisionsgericht von dem (bundesrechtlichen) Rechtssatz ausgegangen, dass die dingliche Mitgliedschaft bei fehlerhafter Bestimmung des Verbandsgebiets kraft Gesetzes wegfällt, dann hätte es die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Berufungsurteils mit der Begründung bejahen können, die Klägerin sei kein Mitglied des Beklagten. Insofern gehört die (stillschweigende) Erwägung, dass es einen solchen Rechtssatz nicht gibt, zu den tragenden Gründen des Revisionsurteils. 4. Der angefochtene Bescheid ist auch insofern rechtmäßig, als er Teilbeträge für den Hochwasserschutz enthält. a) Rechtsgrundlage dafür, dass gegenüber den Mitgliedern des Beklagten ein Hochwasserschutzbeitrag festgesetzt werden kann, ist § 28 Abs. 1 WVG. Danach sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört nach § 3 Nr. 6 der Satzung der Hochwasserschutz. Dabei handelt es sich gemäß § 2 Nr. 5 WVG um eine zulässige Aufgabe des Verbandes, denn es gibt keine entgegenstehende landesrechtliche Regelung. b) Die Vorschriften für das Verfahren der Beitragserhebung sind eingehalten. Der Beklagte hat den Beitrag durch Beitragsbescheid erhoben. Dazu war er gemäß § 31 Abs. 1 WVG berechtigt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG der Aufsichtsbehörde die Befugnis zuweist, einen Beitrag für die Kosten des Baus und der Unterhaltung von Deichen und Dämmen festzusetzen. § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG ist im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 WVG nicht einschlägig. Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 LWG können diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG geschützt werden, zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG setzt im Streitfall die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Hierdurch ergibt sich für die Kostenerstattung ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe macht der Unterhaltungspflichtige seinen Anspruch gegenüber dem von einer Unterhaltungsmaßnahme Begünstigten formlos geltend. Der Begünstigte kann den Anspruch anerkennen oder ihm widersprechen. Im letztgenannten Fall ist auf der zweiten Stufe eine hoheitliche Festsetzung des Beitrags vorgesehen (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2010 – 15 B 1374/10 –, juris Rn. 8). Dieses Verfahren ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Beitragserhebung gesondert geregelt ist. Das betrifft u.a. den Fall, dass – wie hier – ein Wasser- und Bodenverband satzungsgemäße Beiträge von seinen Mitgliedern erhebt (vgl. Mohr, in: Kollmann u.a., LWG, Stand 2018, § 63 Anm. 11; zur Beitragserhebung durch die Gemeinden vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2005 – 14 A 81/02 –, juris Rn. 25). Das zweistufige Verfahren gemäß § 63 Abs. 4 LWG ist auf eine Situation zugeschnitten, in der eine Privatperson bau- und unterhaltungspflichtig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 LWG), da diese ihren Zahlungsanspruch nicht selbst hoheitlich festsetzen kann. Eine ähnliche Problemlage besteht für den Bereich der Gewässerunterhaltung (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 2 LWG). Daher enthält § 43 Abs. 2 LWG eine entsprechende Regelung. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass § 43 Abs. 1 LWG in jenem Zusammenhang die Geltung des Wasserverbandsrechts für die Beitragserhebung durch die Wasser- und Bodenverbände ausdrücklich vorsieht, während eine vergleichbare positive Festlegung in § 63 LWG fehlt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Wasser- und Bodenverbände nicht selbst Beiträge für die Kosten des Baus und der Unterhaltung der Deiche und Dämme festsetzen dürfen. Vielmehr beruht die Verschiedenheit der Regelung darauf, dass das Gesetz die Aufgabe des Küstenschutzes originär, die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dagegen „nur“ zur Erfüllung zuweist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2006 – 4 LB 9/06 –, juris Rn. 38). c) Die Beiträge für den Hochwasserschutz sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beitragsmaßstab ist in § 26 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d der Satzung des Beklagten geregelt. Danach wird u.a. für Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von + 1,50 m NN ein Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) sowie ein flächen- bzw. einheitswertabhängiger Beitrag erhoben. Diese Bestimmung steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Maßgeblich ist die Regelung in § 30 WVG, auf die § 26 der Satzung in der Überschrift Bezug nimmt. Der Beklagte hat insofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Beitragsmaßstab an die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes anzupassen (vgl. § 79 Abs. 2 WVG). § 30 WVG nennt verschiedene Maßstäbe für die Beitragsbemessung (Vorteils-, Leistungsübernahme- und Nachteilsbegegnungsmaßstab, vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 30 Rn. 56 ff.). § 30 Abs. 2 WVG eröffnet daneben die Möglichkeit, in der Satzung allgemein einen davon abweichenden Maßstab festzusetzen. Hierauf stützt sich § 26 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d der Satzung, indem dort ein Flächen- bzw. Einheitswertmaßstab normiert wird. Dass dieser Maßstab unter den gegebenen Umständen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt (vgl. etwa zum Einheitswertmaßstab BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1966 – IV C 185.65 –, BeckRS 1966, 31316748). Landesrechtliche Besonderheiten bestehen für die Beitragsbemessung im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Insbesondere nimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 LWVG nicht auf § 2 Nr. 5 WVG Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um einen Beitragsbescheid. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks Flur …, Flurstück …/…, Gemarkung Dahme (Dahme, Waldweg…) Der Beklagte ist ein 1971 gegründeter Wasser- und Bodenverband. Die Verbandssatzung des Beklagten vom 9. Dezember 2008 enthielt hinsichtlich des Verbandsgebiets in § 1 folgende Bestimmung: (1) – (2) ... (3) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1:35.000 innerhalb der im Verbandsplan gemäß § 4 genannten Verbandsgrenzen. (4) – (6) ... Zuständig für Satzungsänderungen war gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung der Verbandsausschuss. Durch die vom Verbandsausschuss am 18. Dezember 2013 beschlossene 3. Nachtragssatzung wurde die bisherige Regelung zum Verbandsgebiet in § 1 der Satzung wie folgt geändert: (1) – (2) ... (3) Das Gebiet des Verbandes ist ca. 25.500 ha groß und umfasst das Einzugsgebiet der Gewässer Nr. 1, 2, 3, 4 und 5. Die Flächen des Einzugsgebietes liegen in den Gemeinden Beschendorf, Dahme, Damlos, Göhl, Gremersdorf, Grömitz, Grube, Harmsdorf, Heringsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen, Riepsdorf, Schönwalde, Wangels und der Stadt Oldenburg. (4) In der dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Verbandsgebietes als rote Linie dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung. (5) Die Grenze des Verbandsgebietes ist in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Verbandsgebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist bei der Aufsichtsbehörde, dem Kreis Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Satzung. Eine weitere Ausfertigung der Karten ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn, Heiligenhafener Chaussee 35 a, 23758 Oldenburg/Holstein, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden. (6) – (8) ... Im Ostholsteiner Anzeiger, in den Lübecker Nachrichten – Ausgaben Nord, Süd, C-Stadt –, im Fehmarnschen Tageblatt und in der Heiligenhafener Post erschien folgender Bekanntmachungstext (Auszug): „… Die Bekanntmachung der … 3. Nachtragssatzung erfolgt gemäß § 22 Abs. 3 Landeswasserverbandsgesetz auf der Internetseite des Kreises Ostholstein www.kreis-oh.de und durch Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung. Die … Übersichts- und Abgrenzungskarten … können während der Dienstzeiten bei der Geschäftsstelle des Verbandes … oder beim Landrat des Kreises Ostholstein … öffentlich eingesehen werden. Durch Veröffentlichung dieses Hinweises in der Zeitung ist die öffentliche Bekanntmachung der Übersichts- und Abgrenzungskarten gemäß § 22 Abs. 2 Landeswasserverbandsgesetz bewirkt.“ Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Wasserverbandsbeitrages für das Jahr 2014 in Höhe von 179,84 Euro heran. Darin wurden für die Gewässerunterhaltung ein Grund- und ein Flächenbeitrag sowie für den Hochwasserschutz ein Grundbeitrag und ein nach dem Einheitswert berechneter Beitrag erhoben. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sei die Satzung des Beklagten. Diese sei hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets ohne Fehler. Die Festlegung des Verbandsgebietes sei Sache der Satzung selbst. Die Bezugnahme auf einen Plan, aus dem sich das Verbandsgebiet ergeben könnte, reiche dafür nicht aus. Die durch den Verbandsausschuss geänderte Satzung entspreche diesen Anforderungen. Mit den jetzigen Regelungen sei der räumliche Geltungsbereich der Satzung klar erkennbar. Auch die Bezugnahme auf eine Karte, die für jeden zugänglich und einsehbar sei und auf die in der Satzung hingewiesen werde, genüge den Anforderungen. Die Änderung der Satzung sei wirksam zustande gekommen. Der nach der Satzung berufene Verbandsausschuss habe weiterhin handeln und eine Satzungsänderung vornehmen können. Die Satzung des Beklagten sei zwar im Hinblick auf das Verbandsgebiet fehlerhaft gewesen. Dies habe aber nicht die Regelung zu seinen Organen bzw. deren Bestellung betroffen. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht zu beanstanden, soweit er Beiträge für den Hochwasserschutz festsetze. Die Wasser- und Bodenverbände seien für bestimmte Deiche unterhaltungspflichtig. Daher könnten diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche und Dämme geschützt würden, zu den Kosten der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Der Verband handele insofern im Rahmen seiner Selbstverwaltungsangelegenheiten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2016 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Satzung des Beklagten biete keine Grundlage für die Beitragserhebung. Die Festlegung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 3 der Satzung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 sei unwirksam. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Der Fehler sei durch die vom Verbandsausschuss am 18. Dezember 2013 beschlossene Satzungsänderung nicht geheilt worden. Der Verbandsausschuss sei für die Satzungsänderung nicht zuständig gewesen. Zu den Aufgaben des Verbandsausschusses gehöre gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 der Satzung die Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Diese Kompetenz des Verbandsausschusses wäre aber nur dann begründet worden, wenn die Satzung oder jedenfalls dieser Teil der Satzung wirksam gewesen wäre. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2018 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung heißt es: Die Umschreibung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 3 der Satzung 2008 habe nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG entsprochen und sei nichtig. Daraus folge aber nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Ein Fehler führe dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, solange ein fehlerfreier Teil (objektiv) sinnvoll bleibe und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen werde. Zwar betreffe die Bestimmung des Verbandsgebietes nicht nur eine formelle Frage, sondern sei Grundlage dafür, dass der Beklagte seinen in § 3 der Satzung 2008 beschriebenen Aufgaben, wie der Abwasserbeseitigung, dem Gewässerausbau oder dem Hochwasserschutz, nachkommen und zur Finanzierung dieser Aufgaben seine Mitglieder im Wege der Beitragserhebung heranziehen könne. Auch für das (sonstige) hoheitliche Handeln des Beklagten gegenüber den Verbandsmitgliedern und nicht dem Verband angehörenden Dritten stelle eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende klare und eindeutige Verbandsgebietsabgrenzung eine unabdingbare Voraussetzung dar. Ohne eine wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes sei der Beklagte daher nicht in der Lage, seine Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen. Jedoch könne bei einer Beschränkung der Nichtigkeit auf einen Teil der Satzung eine sinnvolle und rechtmäßige Restregelung bestehen bleiben. Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes weise einen durch das Wasserverbandsgesetz vorgegebenen dualen Charakter auf. Sie enthalte neben der Beschreibung des Aufgaben- und Wirkungskreises und der (Hoheits-)Befugnisse des Wasser- und Bodenverbandes auch Regelungen, die das Organisationsstatut und die verbandsinterne Willensbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft beträfen. Die Vorschriften über die innere Verfasstheit des Beklagten, insbesondere die Aufgaben der verschiedenen Organe, hingen als solche nicht von der rechtmäßigen Umschreibung des Verbandsgebietes ab. Eine Nichterstreckung der Fehlerfolge „Nichtigkeit“ auf die Bestimmungen über die Verbandsorgane führe auch zu einer sinnvollen Restregelung. Insbesondere werde hierdurch den Organen des Verbandes ermöglicht, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Fortgeltung des nicht fehlerbehafteten 2. Abschnitts der Satzung 2008 mit dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers unvereinbar sein könnte. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass es dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspreche, dass der Verband durch eine fehlerbehaftete Verbandsgebietsumschreibung nicht seine Rechtsgrundlage verliere und damit in seiner rechtlichen Existenz insgesamt in Frage gestellt werde. Führe die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umschreibung des Verbandsgebietes in der Satzung 2008 nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, sei der Verbandsausschuss gemäß § 11 Nr. 2 i.V.m. § 8 der Satzung 2008 für die Änderung der Satzung durch die 3. Nachtragssatzung zuständig gewesen. Die Klägerin trägt vor, die Gründungssatzung des Beklagten vom 25. Januar 1971 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nichtig. Damit sei der Verband nicht entstanden. Die Teilnichtigkeit der Satzung vom 9. Dezember 2008 betreffe sämtliche Bestimmungen mit Ausnahme des 2. Abschnitts (§§ 8 – 21). Die 3. Nachtragssatzung sei unzureichend, weil sie nur § 1 der Satzung neu geregelt habe. Die Neufassung sei zudem nicht hinreichend bestimmt und nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Eine dingliche Mitgliedschaft entfalle mit dem Wegfall des Verbandsgebiets. Der Beklagte habe aus wasserrechtlichen Gründen keinen Beitrag zum Hochwasserschutz erheben dürfen. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 aufgehoben werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, lediglich die Satzungsbestimmung zum Verbandsgebiet sei korrekturbedürftig gewesen. Jedenfalls könne die Satzungsänderung so ausgelegt werden, dass sie auf das Ergebnis einer in allen Teilen wirksamen Satzung ausgerichtet gewesen sei. Wenn eine Karte aus technischen Gründen nicht in gedruckter Form oder im Internet veröffentlicht werden könne, sei eine Ersatzbekanntmachung zulässig. Die Erhebung eines Beitrags zum Hochwasserschutz sei nach dem maßgebenden Wasserverbandsrecht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.