Beschluss
4 MB 47/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1211.4MB47.20.00
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Leitsätze
Zur versammlungsrechtlichen Untersagung der Nutzung von Bundesautobahnen für eine „Fahrraddemo“ aufgrund der Gefahr von Verkehrsunfällen.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur versammlungsrechtlichen Untersagung der Nutzung von Bundesautobahnen für eine „Fahrraddemo“ aufgrund der Gefahr von Verkehrsunfällen.(Rn.2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2020 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des angekündigten Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.12.2020, soweit die Nutzung der Bundesautobahnen A 210 und A 215 für die angemeldete „Fahrraddemo“ untersagt worden und eine Alternativstrecke angeordnet worden ist, wiederherzustellen. Es hat sich dabei in – im Ergebnis – nicht zu beanstandender Weise auf die mit der erforderlichen Sperrung der Autobahnabschnitte einhergehenden Gefahren für die Öffentliche Sicherheit gestützt, zu deren Abwehr gemäß § 13 Abs. 1 VersFG SH Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zulässig sind. Das Verwaltungsgericht hat dabei konkret auf die Gefahr von Verkehrsunfällen sowie eine Verkehrsgefährdung im Zuge einer Verkehrsverdichtung und das zu erwartende Verkehrsaufkommen am dritten Adventssamstag abgestellt. Mit den in der Beschwerde dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Soweit sie darauf verweist, dass es ihr gerade auf die mit der Verdrängung des motorisierten Individualverkehrs sowie mehrstündige Staus und die entsprechende Medienaufmerksamkeit ankomme, tritt sie den tatsächlichen Annahmen, aus denen das Verwaltungsgericht die überwiegenden schützenswerten Interessen der Verkehrsteilnehmenden ableitet, gerade nicht entgegen. Abweichendes folgt auch nicht aus der Anregung, die Gefahr von Auffahrunfällen dadurch zu beseitigen, die geplante Demonstrationsroute auf einen Abschnitt bis zur Autobahnanschlussstelle Kiel-Mettenhof zu reduzieren. Soweit die Antragstellerin daraus ableiten will, dass dann die Gefahr von Auffahrunfällen nicht mehr besteht, ist dies durch diesen Vortrag nicht dargelegt. Vielmehr verbliebe auch bei einer Kürzung der durch die „Fahrraddemo“ genutzten Strecke auf den Autobahnabschnitt zwischen der Anschlussstelle Melsdorf und der Anschlussstelle Kiel-Mettenhof die Notwendigkeit, das Autobahnkreuz Kiel-West umfangreich gegen auffahrende Verkehre aus Norden, Osten und Süden abzusperren, sowie den aus Westen kommenden Verkehr vor der Anschlussstelle Melsdorf auf die Umgehungsstraßen abzuleiten. Jedenfalls die – voraussichtlich ab Achterwehr erforderliche – Ausleitung des Autobahnverkehrs hätte mit Blick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen entsprechenden Rückstau mit der Gefahr von Auffahrunfällen am Stauende zur Folge. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass – wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid (dort S. 4) anzudeuten scheint – die Beeinträchtigungen des Gegenverkehrs durch Reduzierung der Geschwindigkeit der aus Kiel kommenden Fahrzeuge auf 60 km/h hinreichend zu minimieren wäre, verbliebe eine erhebliche Gefahr von Auffahrunfällen anlässlich der zu erwartenden Staus auf der A 210 und A 215, jedenfalls aber auf der A 210 im Falle der verkürzten Route. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt Fälle ersichtlich sind, bei denen die mit der durch Staubildung einhergehenden Gefahr von Auffahrunfällen nicht als derart gewichtig angenommen zu werden scheint, dass sie eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertige (so wohl Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 2 B 2655/20 –, juris Rn. 9), sind diese Fälle mit dem hiesigen nicht vergleichbar, jedenfalls hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass das am dritten Adventssonntag 2020 zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ebenso besonders hoch sein wird wie in den vergangenen Jahren. Das Verwaltungsgericht durfte für den dritten Adventssamstag trotz fehlender aktueller Zahlen zum vorweihnachtlichen Verkehrsaufkommen und trotz der Unwägbarkeiten der aktuellen Corona-Pandemie von einem gegenüber üblichen Samstagen überdurchschnittlichen höheren Verkehrsaufkommen ausgehen. Dies gilt sowohl für den Fall der beantragten Demonstrationsroute sowie der im Beschwerdeverfahren angeregten kürzeren Route nur bis zur Anschlussstelle Kiel-Mettenhof. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der durch den Senat noch im Beschwerdeverfahren unternommenen und angesichts der Natur der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarischen Tatsachenfeststellung ergänzt, dass von den 2019 erfassten Fahrzeugen am dritten Adventssamstag 2019 im Zeitraum von 09.00 bis 16.00 Uhr etwa ein Drittel auf die A 210 und zwei Drittel auf die A 215 entfielen. Den daraus abgeleiteten überdurchschnittlichen Verkehrsbelastungen ist die Antragstellerin trotz kurzfristig gewährten rechtlichen Gehörs (insofern wird auf den Vermerk vom heutigen Tage verwiesen) genauso wenig entgegen getreten wie der Annahme, dass ein Stauende die erhebliche Gefahr von Auffahrunfällen mit sich bringt (vgl. insoweit BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 –, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 A 296/16 –, juris Rn. 26; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 2 B 2655/20 –, juris Rn. 6). Selbst mit Blick auf die verkürzte Streckenführung erweist sich die Gefahrenprognose des angegriffenen Bescheides damit als überzeugend. Soweit die Antragstellerin sodann umfangreich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens ausführt, ist nicht dargelegt, inwiefern daraus eine Reduzierung der Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden abzuleiten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).