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Urteil

4 LB 9/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0121.4LB9.20.00
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Leitsätze
1. Zur Störung der öffentlichen Sicherheit, (§ 174 Abs 1 LVwG) handelt, wer wie vorliegend im Verstoß gegen die Rechtsvorschrift des § 41 Abs 1 StVO i.V.m. lfd. Nr 14 der Anl 2 zu § 41 Abs 1 StVO (Parkverbot an Haltestelle) eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO sieht, wonach ein Kraftfahrzeug abgeschleppt werden kann.(Rn.13) 2. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen, die dieses verbieten, mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich selbiger zu informieren.(Rn.19) 3. Die Kenntnis der Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, gegen die ein Verkehrsteilnehmer verstoßen hat, ist bei diesem vorauszusetzen.(Rn.20) 4. Die Regelung des Verbotszeichens 224 ist eindeutig und bestimmt. Es macht hinreichend klar, welche Rechtsfolgen es auslösen soll.(Rn.21) 5. Mobile, vorübergehend durch Zeichen 283 und 286 angeordnete Halteverbote heben zugleich das durch andere stationäre Verkehrszeichen oder Markierung erlaubte Parken auf.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das ohne mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Störung der öffentlichen Sicherheit, (§ 174 Abs 1 LVwG) handelt, wer wie vorliegend im Verstoß gegen die Rechtsvorschrift des § 41 Abs 1 StVO i.V.m. lfd. Nr 14 der Anl 2 zu § 41 Abs 1 StVO (Parkverbot an Haltestelle) eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO sieht, wonach ein Kraftfahrzeug abgeschleppt werden kann.(Rn.13) 2. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen, die dieses verbieten, mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich selbiger zu informieren.(Rn.19) 3. Die Kenntnis der Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, gegen die ein Verkehrsteilnehmer verstoßen hat, ist bei diesem vorauszusetzen.(Rn.20) 4. Die Regelung des Verbotszeichens 224 ist eindeutig und bestimmt. Es macht hinreichend klar, welche Rechtsfolgen es auslösen soll.(Rn.21) 5. Mobile, vorübergehend durch Zeichen 283 und 286 angeordnete Halteverbote heben zugleich das durch andere stationäre Verkehrszeichen oder Markierung erlaubte Parken auf.(Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen das ohne mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Leistungsbescheid vom 2. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht durfte die Beklagte die in Rechnung gestellten Kosten von dem Kläger fordern. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den durch den Abschleppvorgang verursachten Kosten des beauftragten Unternehmers sind § 238 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) i.V.m. § 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 8 Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO), bezogen auf die Verwaltungsgebühr und Auslagen § 238 Abs. 1 und 2, § 249 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 1 Nr. 2 VVKVO, § 3 Abs. 3 VVKVO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO. Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Danach hat der Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme als Entgelt an Beauftragte entstandene Auslagen sowie eine Gebühr in Höhe von 63,-- € nebst Postgebühren für die Zustellung zu tragen. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig (dazu unter I.) und die Heranziehung des Klägers zu den Kosten nicht zu beanstanden (dazu unter II.). I. Die Beklagte durfte das Fahrzeug des Klägers abschleppen lassen. 1. Die Beklagte war in formeller Hinsicht gemäß § 163 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Nr. 3, 165 Abs. 2, 166 Abs. 1 LVwG sachlich und örtlich für die als Maßnahme der Gefahrenabwehr durchgeführte Ersatzvornahme zuständig. Sie hat zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 174 Abs. 1 LVwG) gehandelt, die vorliegend im Verstoß des Klägers gegen die Rechtsvorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Parkverbot an Haltestelle) zu sehen ist, Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. 2. Die von der Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzte Ersatzvornahme durch Abschleppen ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 228 LVwG i.V.m. § 238 Abs. 1, § 249 Abs. 1 LVwG kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, auf Kosten des Pflichtigen durch einen Beauftragten ausgeführt werden. Der Vollzug eines Verwaltungsaktes setzt dabei gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG voraus, dass der Verwaltungsakt wirksam ist (dazu unter a)) und dass ein Rechtsbehelf gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat (dazu unter b)). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Bei der hier streitbefangenen Abschleppmaßnahme handelt es sich um den Vollzug eines wirksamen Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme. Das Fahrzeug des Klägers war verbotswidrig abgestellt. Es stand im Bereich einer mit Vorschriftzeichen 224 eingerichteten mobilen Haltestelle für Busse. Gemäß lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 (Haltestelle) nicht geparkt werden. aa) Bei dem Haltestellenzeichen 224 (lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO) handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung, der durch öffentliche Bekanntgabe wirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 – VII C 18.66 –, juris Rn. 8). Nach dem Wortlaut des § 41 StVO enthalten Vorschriftszeichen Gebote und Verbote, so dass das Vorschriftzeichen 224 nicht nur das Parken im Bereich einer Bushaltestelle verbietet, sondern zugleich das Gebot enthält weiterzufahren, wenn dem Verbot zuwidergehandelt wird. Das Parkverbot im Bereich von Bushaltestellen ist in seiner Wirkung dabei nicht auf den Bereich der Fahrbahn beschränkt, sondern betrifft auch den Gehweg und Seitenstreifen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, ein- und aussteigende Fahrgäste vor Gefahren zu schützen. Hierfür spricht auch die Systematik. Das mit Zeichen 283 und 286 (lfd. Nr. 62, 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angeordnete Halteverbot erstreckt sich seiner Beschreibung nach nur auf die Fahrbahn und bedarf eines Zusatzzeichens, um die örtliche Wirkung auf den Seitenstreifen zu erstrecken. Eine vergleichbare Regelung, wonach sich das angeordnete Verbot seiner Beschreibung nach nur auf die Fahrbahn erstreckt und eines Zusatzzeichens bedarf, um die örtliche Wirkung auf den Seitenstreifen zu erweitern, findet sich bei der Beschreibung des Haltestellenschildes (lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gerade nicht. Die Bekanntgabe i.S.d. § 110 Abs. 1 LVwG erfolgt bei Verbotszeichen nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellen (vgl. insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 6 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris Rn. 15). An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln. Der abweichende Maßstab findet seine Rechtfertigung im Unterschied der jeweiligen Verkehrssituation. Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, lassen eine nähere inhaltliche Befassung mit der vor Ort geltenden Regelung noch nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu, ohne die potentielle Gefährlichkeit einer Situation zu steigern. Aus diesem Grund muss die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein, weshalb eine Umschaupflicht des Verkehrsteilnehmers auch noch nach dem Abstellen des Fahrzeugs in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. April 2016 – 3 C 10/15 –, juris Rn. 20). Dies ist bei Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, nicht möglich. Sie müssen innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen, inhaltlich erfasst und verstanden werden. Nach diesen Grundsätzen ist der mit Aufstellen des Haltestellenzeichen (lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) erlassene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber wirksam geworden. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen, die dieses verbieten, mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich selbiger zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes bestehen danach vorliegend keine Bedenken. Dass das Fahrzeug des Klägers im Bereich einer Haltestelle abgestellt war, in dem das Parken verboten ist, war für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar. Das Haltestellenzeichen stand nur 5 Meter vom Abstellort des Fahrzeugs entfernt, im leicht einsehbaren Nahbereich, sichtbar auf dem Gehweg. Diesen Bereich hat ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug abstellen will, auf etwaige Park- oder Halteverbote hin zu überprüfen. bb) Das Parkverbot aufgrund des Verbotszeichen 224 (Haltestelle) ist auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Die Regelung des Verbotszeichens 224 ist eindeutig und bestimmt. Diese ergibt sich aus lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO, Spalte 3. Danach darf, wie bereits beschrieben, wer ein Fahrzeug führt, bis zu 15 m vor und hinter dem Haltestellenzeichen (VZ 224) nicht parken. Die Kenntnis der entsprechenden Bestimmung der Straßenverkehrsordnung ist beim Verkehrsteilnehmer vorauszusetzen. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr an die Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1952 – VI ZR 17/52 –, juris). Aber auch in der Gesamtschau der Verkehrsregelungen war hinreichend klar, welche Rechtsfolgen die Beschilderung zeigen sollte. Die Beschilderung war für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt eindeutig und ließ erkennen, dass das Parken im Bereich der Haltestelle verboten und das Fahrzeug des Klägers zu entfernen war. Dem steht nicht entgegen, dass das stationäre Richtzeichen (315), lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, das Parken auf dem Gehweg für Anwohner ausweist. (1) Das stationäre Richtzeichens 315 beanspruchte keine Wirkung. Die Geltung war aufgeboben. Im Nahbereich vor und hinter dem klägerischen Fahrzeug standen mobile, vorübergehend aufgestellte Halteverbotszeichen (VZ 283). Der Kläger stand mit seinem Pkw im Bereich dieser durch mobile Verkehrszeichen ausgewiesenen Verbotsstrecken. Neben der bloßen Anordnung eines Halteverbotes, das sich gemäß lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nur auf den Bereich der Fahrbahn bezieht, kommt mobil angeordneten Halteverboten durch Zeichen 283 und 286 noch eine weitergehende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Ziffer 2 der lfd. Nr. 61 ordnet an, dass mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 zugleich das durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben. Den im Nahbereich des klägerischen Fahrzeugs vorübergehend aufgestellten mobilen Verkehrszeichen 283 kam in Bezug auf das Richtzeichens 315 diese, die Wirksamkeit aufhebende Wirkung zu. Zweifel an der Bekanntgabe des mobilen, vorübergehenden Halteverbotszeichens (VZ 283) entsprechend dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind weder geltend gemacht, noch aufgrund der fotographischen Dokumentation erkennbar. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 des Erläuterungstextes sind im Übrigen erfüllt. Bei dem Richtzeichen 315 handelt es sich um ein Verkehrszeichen, das das Parken erlaubt. Das Richtzeichen 315 nimmt das Parken auf dem Gehweg von der grundsätzlich vorgesehenen bußgeldbewährten Sanktionierung des Gehwegparkens aus. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Richtzeichen 315 auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn bezieht. Die besondere in der lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelte Wirkung ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur entgegenstehende Parkerlaubnisse aufhebt, also nur solche, die die Fahrbahn betreffen. Auch wenn sich die eigentliche Halteverbotsanordnung gemäß lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nur auf die Fahrbahn bezieht, gebieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende räumliche Beschränkung der besonderen Wirkung mobil angeordneter Halteverbote. Nach dem Wortlaut der Regelung werden Verkehrszeichen aufgehoben, ohne dass diese Wirkung räumlich oder inhaltlich beschränkt wird. Dies entspricht auch der durch den Verordnungsgeber bezweckten Wirkung. Dieser hat die in lfd. Nummer 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschriebene Wirkung, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben, in der Erläuterung der Neufassung der Straßenverkehrsordnung damit begründet, dass die mobilen Halteverbotsanordnungen den allgemeinen Regelungen des Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen vorgehen. Dabei weist der Verordnungsgeber zugleich darauf hin, dass es keiner zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen mehr bedürfe (vgl. BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012, S. 159). Während es vor der Novellierung der Straßenverkehrsordnung erforderlich war, das Zeichen 315 in geeigneter Weise durch Abdeckung oder ähnliches ungültig zu machen, ist dies nach lfd. Nr. 61 Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nicht mehr nötig (vgl. Schubert, DAR 4/2010 S. 226). Die Novelle der Straßenverkehrsordnung soll den Straßenverkehrsbehörden die Arbeit erleichtern, indem ein Unkenntlichmachen des Richtzeichens 315 nicht mehr nötig ist, während vom Verkehrsteilnehmer eine höhere Aufmerksamkeit verlangt wird, um wahrzunehmen, ob eine weiterhin sichtbare Parkerlaubnis möglicherweise durch ein mobiles Halteverbotsschild aufgehoben wurde. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, welcher Anwendungsbereich für Ziffer 2 des Erläuterungstextes im Falle einer einschränkenden Auslegung der Regelung noch verbliebe. Der § 12 Abs. 3 StVO zu entnehmende Grundsatz, dass auf der Fahrbahn zu parken ist, wird bereits durch die eigentliche Anordnung des Verbotszeichens lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs 1 StVO unmittelbar verdrängt, ohne dass es der besonderen Wirkung des mobil angeordneten Halteverbots bedarf. Die Anordnung des unmittelbaren Halteverbots durch Verkehrszeichen geht gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO allgemeinen Verkehrsregeln vor. Hinzu kommt, dass die Wirkung des Richtzeichens 315 auch durch Anbringung eines Zusatzzeichens an das mobile, vorübergehende Halteverbot entgegen der Intention des Verordnungsgebers, eine weitergehende Wirkung des mobilen Halteverbotes dahingehend zu bewirken, dass Regelungen, die das Parken erlauben aufgehoben werden, nicht erreicht werden könnte. Zusatzzeichen enthalten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO grundsätzlich allgemeine Beschränkungen von Geboten oder Verboten oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Nur die besonderen Zusatzzeichen zu den in § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO genannten Zeichen haben die Wirkung, dass sie den Geltungsbereich des jeweiligen Gebots oder Verbots erweitern können. Diese besondere Wirkung kommt auch den Zusatzzeichen zu Verbotszeichen 283 (Zusatzeichen lfd. Nr. 62.1, 62.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu, indem sie das Halteverbot auf den Seitenstreifen erweitern. Ein Zusatzzeichen, das das Halten auch auf dem Gehweg verbietet, gibt es hingegen nicht. Die Anordnung in Ziffer 2 der lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO liefe auch insoweit leer. (2) Aber auch sonst stellte sich die Verkehrsregelung im Hinblick auf die dauerhaft bestehende Beschilderung (VZ 315) für den die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen einhaltenden Verkehrsteilnehmer im Gesamtbild nicht als unbestimmt oder missverständlich dar. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, wobei der erklärte Wille für den Inhalt maßgeblich ist. Dazu ist es erforderlich, dass aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Insoweit ist darauf abzustellen, ob der verständige Empfänger in Kenntnis der Regelungen der Straßenverkehrsordnung versteht oder im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Vorliegend war jedenfalls im Wege der Auslegung für den sachkundigen Betrachter der Sinn der Verkehrsregelung eindeutig und zwar aufgrund der Aufstellungsart, räumlichen Anordnung und Auswahl der Verkehrsschilder. Ein zusätzliches Unkenntlichmachen des Richtzeichens 315 war nicht geboten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Einzig das Richtzeichen 315 war stationär fixiert. Die Halteverbotsschilder und das Haltestellenschild waren vorübergehend, mobil auf dem Gehweg aufgestellt. Aufgrund der Art der Beschilderung war für den Verkehrsteilnehmer bereits erkennbar, dass mit der mobilen Beschilderung eine von der üblichen Beschilderung abweichende vorübergehende Verkehrsregelung angeordnet wurde und insoweit höhere Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden. Hinzu kommt, dass das mit dem Haltestellenschild angeordnete Parkverbot im Bereich von 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen durch mobile Halteverbotszeichen flankiert wurde. Beide mobilen Halteverbotszeichen wiesen je einen weißen Pfeil auf, der in Richtung des anderen Halteverbotszeichens zeigte und mithin den Bereich zwischen den Halteverbotsschildern als Verbotsstrecke kennzeichnete. Schon dies lässt erkennen, dass ein Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Haltestelle verhindert werden sollte. Ein anderer Sinn, als dies zu verdeutlichen, konnte den Halteverbotsschildern nicht zugeschrieben werden. Das Parken im Bereich von Haltestellen ist auch bei Nichtvorhandensein von Halteverbotsschildern verboten. Hinzu kommt noch, dass unter den mobil angebrachten, vorübergehenden Halteverboten jeweils das Zeichen 315 mit weißem Pfeil angebracht war. Der Richtpfeil wies jeweils entgegengesetzt den Pfeilen auf dem mobilen Halteverbotszeichen, also von der Halteverbotsstrecke weg. Gemäß lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann der Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein. Dies macht dem mit umfassenden Kenntnissen über die Straßenverkehrsordnung ausgestatteten Verkehrsteilnehmer zusätzlich deutlich, dass ein Parken nur jenseits der mit mobilen Verkehrszeichen markierten Halteverbotsstrecke nach dem Willen der Behörde erlaubt war. Ein Anwendungsbereich des an der Laterne fixierten stationären Zeichens 315 verblieb damit für einen verständigen Beobachter nicht. Dies insbesondere auch deshalb, weil auf dem stationären Zeichen 315 zwei Pfeile zu erkennen waren, die in gegenläufige Richtungen wiesen. Nach der Erläuterung zur lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO handelt es sich bei einem solchen Schild mit zwei Pfeilen, deren Spitzen zur Fahrbahn hin und von ihr weg weisen, um ein wiederholendes Zeichen. Da das stationäre Richtzeichen ausweislich der mobilen Beschilderung aber eben nicht in einer Strecke steht, in der das Parken auf dem Gehweg erlaubt war, kam ihm die Wirkung einer wiederholenden Anordnung gerade nicht zu. Nach dem Gesamtbild der Beschilderung verblieb insoweit kein Geltungsbereich für das Richtzeichen 315. Eine wiederholende Anordnung konnte es an dieser Stelle nicht geben. (3) Die Beschilderung verlangte vom verständigen Verkehrsteilnehmer auch sonst kein Verhalten, das er nicht befolgen konnte. Das Parken ist im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften überall erlaubt und wird nur durch § 1 Abs. 2 StVO, § 12, § 13 StVO und Verbotszeichen eingeschränkt (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 45. Auflage, § 12 Rz. 42). In dem erlaubten Rahmen ist das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 4 StVO unter den dort beschriebenen Umständen auf dem rechten Seitenstreifen, sonst am rechten Fahrbahnrand abzustellen. Das Richtzeichen 315 verdeutlicht dem Verkehrsteilnehmer, dass das Parken auf dem Gehweg ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO zulässig ist und zeigt auf, wie das Fahrzeug abzustellen ist. Bei dem Zeichen 315 handelt es sich gemäß lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO um ein Richtzeichen. Anders als Verbotsschilder, die gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen sind, geben Richtzeichen zunächst besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StVO), können aber auch Ge- oder Verbote enthalten. Nach der Begründung des Verordnungsgebers verdeutlichen sie bürgerfreundlich die Pflichten für den Verkehrsteilnehmer und unterstreichen gleichsam, dass Richtzeichen den Verkehr im Allgemeinen nur durch Hinweise erleichtern sollen (BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012 zur Neufassung der StVO, S 143). Auch insoweit war vor dem Hintergrund der mobilen Beschilderung klar ersichtlich, dass das Parkverbot zu befolgen war. b) Das sich aus dem mit dem Haltestellenzeichen (VZ 224) angeordnete Parkverbot im Bereich der Haltestelle zugleich ergebende Wegfahrgebot war auch sofort vollziehbar i.S.d. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Danach entfällt die von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgehende aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Diese Vorschrift ist vorliegend zumindest entsprechend anwendbar, da die durch Verkehrszeichen getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sich prinzipiell nicht von den funktionsgleichen unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977 – VII B 135.77 –, juris Rn. 4). II. Die Durchführung der Maßnahme zur Gefahrbeseitigung selbst war auch sonst nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme sind weder vorgetragen noch vor dem Hintergrund, dass das Auto des Klägers innerhalb des Bereiches einer Bushaltestelle stand, ersichtlich. Ein unverzügliches Abschleppen war ohne weiteres Zuwarten oder vorherige Halteranfrage zur Beseitigung der von dem Fahrzeug ausgehenden fortdauernden Störung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung jederzeit möglicher Behinderung von Verkehrsteilnehmern, geboten. An Bushaltestellen abgestellte Fahrzeuge dürfen grundsätzlich abgeschleppt werden. An der Freihaltung der entsprechenden Fläche besteht schon aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Linienverkehrs ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Kosten der Ersatzvornahme stehen unter Abwägung der für den Kläger eingetretenen finanziellen Belastung auch nicht außer Verhältnis zum Erfolg, die von dem Kläger verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit schnellstmöglich zu beseitigen. Es ist auch sonst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten erhoben hat. Gemäß § 21 Abs. 1 VVKVO werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Verkehrssituation nicht unklar oder unrichtig geregelt. Das Aufstellen des mobilen, vorübergehenden Vorschriftszeichen 283 hat die Wirkung des entgegenstehenden Richtzeichen 315 aufgehoben, ohne dass es des Anbringens eines Zusatzzeichens oder eines Unkenntlichmachens des Richtzeichens bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, der gegen ihn aus Anlass einer Abschleppmaßnahme erlassen worden ist. Das Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtl. Kennzeichen … stand am 18. September 2018 um 13:08 Uhr in der Straße …Straße in A-Stadt in Höhe der Hausnummern …und …, etwa 5 m vor einem Haltestellenschild für Linienbusse (VZ 224) halb auf der mit einer Parkflächenmarkierung versehenen Fahrbahn, halb auf dem Gehweg. Die Haltestelle war behelfsmäßig eingerichtet. Im Nahbereich vor und hinter dem abgestellten Fahrzeug des Klägers stand je ein mobiles, vorübergehend angeordnetes Halteverbotszeichen (VZ 283). Auf beiden Halteverbotszeichen befand sich ein weißer Pfeil, der jeweils in Richtung des Haltestellenzeichens wies. Unterhalb der vorübergehend angeordneten, mobilen Halteverbotszeichen befand sich jeweils das Richtzeichen (RZ 315) mit Zusatzzeichen, dass durch weiße Pfeile das Parken auf dem Seitenstreifen für Anwohner erlaubte, wobei die Pfeile jeweils in die dem Halteverbot entgegengesetzte Richtung wiesen. Zwischen den mobil angeordneten, vorübergehenden Halteverbotsschildern war zudem an einem Laternenmast das Richtzeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) mit Zusatzzeichen dauerhaft angebracht. Dieses stationäre Richtzeichen befand sich unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers. Es wies einen nach links und einen nach rechts wegweisenden Pfeil aus. Die Beklagte veranlasste die Abschleppung des klägerischen Fahrzeugs durch einen Unternehmer und setzte mit Bescheid vom 2. November 2018 neben den Kosten für die Abschleppmaßnahme (80,-- €), Gebühren in Höhe von 63,-- € und Auslagen (3,50 €) fest. Gegen den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2019 hat der Kläger am 12. Februar 2019 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat diese am 28. März 2019 abgewiesen und ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig im Bereich der behelfsmäßig eingerichteten Bushaltestelle abgestellt worden sei. Eine Erlaubnis zum Gehwegparken habe sich auch nicht aus dem stationär installierten RZ 315 (Parken auf dem Gehweg) ergeben, da das Richtzeichen aufgrund der zusätzlichen Anordnung des mobilen, vorübergehend angeordneten Halteverbotsschildes jedenfalls wirkungslos geworden sei. Zwar sei es richtig, dass sich die unmittelbare Wirkung des mit mobilem Halteverbotszeichen (VZ 283) angeordneten Halteverbots gemäß lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO auf die Fahrbahn beschränke. Dem mobilen, vorübergehend angeordneten Halteverbot komme aber die weitere Wirkung zu, dass Verkehrsanordnungen aufgehoben würden, die das Parken im betreffenden Bereich erlaubten. Die besondere Wirkung eines mobilen Halteverbots auf vorhandene Dauerregelungen bezüglich des Parkens beschränke sich nicht auf den Bereich der Fahrbahn, sondern erfasse ohne weiteres alle bisherigen Parkregelungen im Bereich des mobilen Halteverbots – auch bezüglich des Seitenstreifens und Gehwegs. Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung fristgemäß damit begründet, dass das Verkehrszeichen 283 im Widerspruch zum Richtzeichen 315 gestanden habe, das das Parken auf dem Gehweg erlaube und die Widersprüchlichkeit der Beschilderung nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Der in lfd. Nr. 61 Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschriebene Vorrang des Halteverbotszeichens sei dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf entgegenstehende stationäre Regelungen beziehe. Die besondere Wirkung der mobilen Halteverbotsanordnung, Verkehrsanordnungen aufzuheben, die das Parken erlauben, könne nur insoweit gelten, als sie den örtlichen Geltungsbereich des Halteverbotes betreffen würde. Die Halteverbotsanordnung gelte vorliegend mangels Zusatzzeichen nur für die Fahrbahn. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der Beschilderung sei die kostenmäßige Inanspruchnahme des Klägers jedenfalls unzumutbar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. März 2019 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 2. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte verwiesen.