Urteil
4 LB 4/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0220.4LB4.22.00
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Leitsätze
1. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung, wenn "vorbehaltlich" Klage erhoben wird, weil wegen der prozessrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 VwGO) für die Zulässigkeit der Klage, die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt werden muss.(Rn.29)
2. Soweit eine Klage „vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ erhoben wird, lässt sich dies nur dahingehend deuten, dass die Klage nur dann wirksam erhoben sein soll, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird.(Rn.30)
3. Bestehen aufgrund von Haltungsbedingungen ein starkes Übergewicht und überlange Krallen bei einem Hund, werden dem Tier länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt, die ein generelles Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde rechtfertigen.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung, wenn "vorbehaltlich" Klage erhoben wird, weil wegen der prozessrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 VwGO) für die Zulässigkeit der Klage, die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt werden muss.(Rn.29) 2. Soweit eine Klage „vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ erhoben wird, lässt sich dies nur dahingehend deuten, dass die Klage nur dann wirksam erhoben sein soll, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird.(Rn.30) 3. Bestehen aufgrund von Haltungsbedingungen ein starkes Übergewicht und überlange Krallen bei einem Hund, werden dem Tier länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt, die ein generelles Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde rechtfertigen.(Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berichterstatterin konnte als Einzelrichterin anstelle des Senats entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, da die Anfechtungsklage weder zulässig (dazu I.), noch begründet (dazu II.) ist. I. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung. Wegen der prozessrechtlich gebotenen Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechtshängigkeit (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 VwGO) ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, dass die Klageerhebung als die das gerichtliche Verfahren einleitende Prozesshandlung bedingungs- und vorbehaltlos erklärt wird (vgl. stRspr BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 – 5 C 32.79 – juris Rn. 9; Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL 2022, § 81 VwGO Rn. 4a). Etwaige anderslautende Rechtsprechung der Zivilgerichte vermag im Verwaltungsprozess aus der Natur der Sache heraus keine Anwendung zu finden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil anders als in einem Zivilprozess im Verwaltungsprozess die Erhebung einer Klage nicht nur die Einleitung eines (gerichtlichen) Verfahrens, sondern zugleich einen förmlichen Rechtsbehelf darstellt, der an eine bestimmte Form und vor allen Dingen eine bestimmte Frist gebunden ist und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorangegangene Verwaltungsentscheidungen suspendiert (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.1988 – 1 L 130/98 –, juris Rn. 1). Ob überhaupt ein Rechtsbehelf und ob er gegebenenfalls vorbehaltlos oder bedingt eingelegt worden ist, hängt von der an den §§ 133, 157 BGB zu orientierenden Auslegung der daraufhin zu würdigenden Prozesshandlung ab (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 20, 23). Die Kläger haben hier „vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ Klage erhoben. Dies lässt sich nur dahingehend deuten, dass die Klage nur dann wirksam erhoben sein soll, wenn ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. Der Wille zu einer unbedingten und vorbehaltlosen Klageerhebung lässt sich aus dem Klageantrag nicht entnehmen. Auch deuten keine weiteren Anhaltspunkte auf eine unbedingte und vorbehaltlose Klageerhebung hin. Die weiteren Ausführungen, die die Kläger in dem vom Verwaltungsgericht als verfahrenseinleitend angesehenen Schriftsatz gemacht haben, dienten bei objektiver Auslegung zur Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine spätere, unbedingte Erhebung der Klage (ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 – 5 C 32.79 –, juris Rn. 11; Beschl. d. Senats v. 15.05.2018 – 4 MB 57/18 –, juris Rn. 3) lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. II. Die Anfechtungsklage ist außerdem unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 ist auch nicht insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wie sich das verfügte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf Hunde unter 15 kg Körpergewicht bezieht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der angegriffene Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein derartiges Haltungs- und Betreuungsverbot vorliegen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, juris Rn. 15 m.w.N.). § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. Der zweite Halbsatz dieser Norm regelt, dass auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zu § 35 GewO BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 – BVerwG 8 C 6.14 –, juris Rn. 15). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 35; VGH München, Urt. v. 10.09.2012 – 9 B 11.1216 –, juris Rn. 28; OVG Weimar, Urt. v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 –, juris Rn. 44). 2. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 ist auch materiell rechtmäßig. Die Kläger haben grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt (dazu a). Dadurch haben sie einem Tier länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt (dazu b). Tatsachen rechtfertigen außerdem die Annahme, dass die Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden (dazu c). a) Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Eine Konkretisierung erfahren diese Anforderungen durch die Vorschriften der auf der Grundlage der § 2a Abs. 1, § 11b sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG, erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (TierSchHuV). Gemäß § 2 Abs. 1 TierSchHuV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers und regelmäßig Kontakt zu Artgenossen zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Beim Auslauf muss der Hund im Freien frei laufen können; Auslauf ist damit mehr als bloßes Spazierenführen. Wird ein Hund ausschließlich an der Leine geführt, so wird er in seinem Bewegungs- und Erkundungsverhalten und in seiner Möglichkeit zu freiem Kontakt und zum Spiel mit Artgenossen stark eingeschränkt (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchHuV, Rn. 2 m.w.N.). Ferner hat der Hundehalter den Hund mit artgerechtem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen, § 8 Abs. 1 Satz 2TierSchHuV. Dies erfordert die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsmitteln, d.h. es darf weder zu viel noch zu wenig gefüttert werden und die einzelnen Substanze müssen in einem artgerechten Verhältnis zueinanderstehen (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchG, Rn. 16 f.). Gegen diese Grundsätze haben die Kläger gröblich verstoßen. Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen gegeben sein bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards, der schwer wiegt. So liegt es etwa, wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität und Dauer der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 48, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a TierSchG, Rn. 45). Im vorliegenden Fall lässt sich verschiedenen Vermerken der Beklagten zu Gesprächen, insbesondere mit der Klägerin entnehmen, dass der Hund „Ben“ in ihrer knapp 50 m² großen Wohnung gehalten wurde. Der Kläger führte den Hund nach den klägerischen Angaben zwar täglich ausgiebig, d.h. ca. zwei Stunden an der Leine spazieren. Freilauf sowie soziale Kontakt zu anderen Hunden erhielt „Ben“ danach jedoch nicht. Die Klägerin sah sich nicht in der Lage, den Hund alleine auszuführen. Dabei ist besonders zu berücksichtigten, dass „Ben“ ein Australian-Shepherd-Mix ist. Hunde der Rasse Australian-Shepherd sind Hütehunde, die viel Bewegung benötigen und denen zur artgerechten Auslastung darüber hinaus auch besondere Aufgaben zu stellen sind, die sie erfüllen können. Eine kleine Wohnung und Spaziergänge an der Leine sind für einen Australien-Shepherd nicht ausreichend. Unterforderung und Beschäftigungsmangel können unter Anderem zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Amtsveterinärin des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 29. Juni 2021. Hinzu kommt, dass der Hund auch stark übergewichtig war, was auf eine seinen Bedürfnissen nicht angepasste Ernährung hindeutet. Diese beschriebenen Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sind auch als grober Verstoß im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu bewerten, da der Hund „Ben“ diesen dauerhaft und fortgesetzt, d.h. durchgängig über einen langen Zeitraum ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass die Hundehaltung der Kläger nach übereinstimmende Angaben der Beteiligten bereits in Bezug auf einen anderen Hund in Hinblick auf dessen Auslauf, Beschäftigung und Ernährung durch die Beklagte beanstandet wurde. Die Kläger waren insoweit bereits darauf aufmerksam gemacht worden, sich besonders mit diesen Aspekten der Hundehaltung befassen und den entsprechenden Bedürfnissen des Hundes angemessen begegnen zu müssen. Dies haben sie jedoch nicht getan. b) Durch die beschriebenen Haltungsbedingungen haben die Kläger dem von ihnen im Sinne der §§ 2, 16a TierSchG gehaltenen Hund „Ben“ länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt. „Leiden“ sind dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 50; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a TierSchG, Rn. 46). Maßgeblich für die Beurteilung, ob länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen ist, ob für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; es muss mit anderen Worten noch nicht zu derartigen Folgen der tierschutzwidrigen Haltung oder Betreuung gekommen sein. Die Behörde muss zur Auferlegung eines Haltungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, über längere Zeit – wie hier – gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 12.10.2021 – 4 MB 39/21 –, juris Rn. 15, 21 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 51; VGH Manheim, Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, juris Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a TierSchG, Rn. 46). Im vorliegenden Fall haben die Kläger dem Hund „Ben“ durch die oben beschriebenen Haltungsbedingungen bereits länger andauernde Leiden zugefügt. Eine entsprechende Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Hundes „Ben“ muss hier aufgrund des starken Übergewichts sowie der überlangen Krallen angenommen werden. Außerdem droht der Eintritt erheblicher Schäden in Form ernsthafte Krankheitsbilder in Folge des Übergewichts und/oder nicht mehr umkehrbarer Verhaltensauffälligkeiten. Der Tierschutzverein Rendsburg und Umgebung e.V. sowie die für diesen Verein tätige Tierärztin teilten mit, dass „Ben“ stark übergewichtig und schwierig im Umgang sei. Er sei nicht leinenführig, sehr unruhig und schnappe beim Bürsten und der Krallenpflege. Er lasse sich nur mit Maulkorb händeln und seine sozialen Kompetenzen seien ausbaufähig. Zur Durchführung der Fellpflege sei eine Sedierung des Hundes nötig. Die Amtsveterinärin stufte den Hund vor diesem Hintergrund als verhaltensauffällig ein. Diese Befunde ziehen die Kläger durch die Behauptung des Gegenteils nicht durchgreifend in Zweifel. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Frage, ob den Tieren die genannten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind bzw. die Gefahr derartiger Folgen droht, die vorrangige Beurteilungskompetenz des verbeamteten Tierarztes zu beachten ist (VGH München, Beschl. v. 31.01.2017 – 9 CS 16.2021 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 50; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a TierSchG, Rn. 46). Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (bezogen auf die Frage ob Verstöße gegen § 2 TierSchG vorliegen vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden. Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch ebenso wenig ausreichend (vgl. Beschl. des Senats v. 05.06.2019 – 4 MB 42/19 –, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9) wie die hier in den klägerischen Schriftsätzen enthaltene Behauptung des Gegenteils (Beschl. d. Senats v. 12.10.2021 – 4 MB 39/21 –, juris Rn. 11 m.w.N.). c) Die Anordnung eines Tierhaltungs- und -betreuungsverbots setzt weiter voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Tierhalter werde in Zukunft weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Bereits die Tatsache, dass der Hund „Ben“ deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte, übergewichtig war und massiv überlange Krallen hatte, lässt die Schlussfolgerung zu, dass bei den Klägern bezüglich der zur Haltung von Hunden notwendigen Kenntnisse erhebliche Defizite bestehen. Dies wird verstärkt durch die wiederholt von den Klägern geäußerte Auffassung, dass „Ben“ durch Spaziergänge an der Leine ausreichend Bewegung erhalten habe, obwohl dies insbesondere für Hunde der Rasse Australien-Shephard nach den Angaben der Amtsveterinären nicht ausreichend ist, um das Bedürfnis nach Auslauf zu befriedigen. Hinzu kommt, dass die Kläger keinerlei Einsicht zeigten. Anstatt sich mit den Stellungnahmen der Amtsveterinärin und der Beklagten zu befassen und den sich daraus ergebenden Anforderungen für die Hundehaltung nachzukommen, haben die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt darauf verwiesen, dass es dem Hund gut gegangen sei und man ihnen diesen ohne Grund fortgenommen habe. Gegenteilige Aussagen werden als Lügen abgetan. Die fehlende Sachkunde in Bezug auf eine rasse- und artgerechte Hundehaltung in Verbindung mit der bisher fehlenden Einsicht der Kläger lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass es bei einer fortgesetzten Hundehaltung durch die Kläger zu weiteren tierschutzrechtlichen Verstößen kommen wird. 3. Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte das ihr zustehende Auswahlermessen überschritten hat oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung, den Klägern die Haltung und Betreuung von Hunden generell und nicht nur für Hunde mit mehr als 15 Kg Körpergewicht zu untersagen, ist nicht zu beanstanden. Sie ist ohne Zweifel geeignet, um zukünftige tierschutzrechtliche Verstöße durch eine nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Hundehaltung der Kläger zu verhindern. Sie ist auch erforderlich, d.h. sie stellt das mildeste Mittel zur Erreichung eines effektiven Tierschutzes dar. Andere Mittel sind nicht gleichermaßen geeignet. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht die bereits im Bescheid vom 5. Juli 2021 angeordneten Maßnahmen für ausreichend erachtet hat, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Kläger zu verhindern. Zwar hat die Beklagte in Ziffer 2 des Bescheides angeordnet, dass die Kläger eine Sachkundeprüfung abzulegen haben. Dies allein stellt jedoch nicht sicher, dass die Kläger keine weiteren tierschutzrechtlichen Verstöße begehen werden. Zum einen haben die Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 20. Dezember 2021 einen Nachweis der Teilnahme an einem Sachkundekurs nicht erbracht. Zum anderen hat die Beklagte mit Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Juli 2021 eine isolierte Anordnung zur Erbringung eines Sachkundenachweises ausgesprochen und diese gerade nicht mit dem Bestand eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde verknüpft. Der Umstand, dass die Kläger die Anordnung nicht befolgt haben, steht der Hundehaltung mithin nicht unmittelbar entgegen und beseitigt die Gefahr weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße jedenfalls nicht ebenso effektiv, wie ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die Beklagte nicht statt des Ausspruchs eines generellen Haltungs- und Betreuungsverbots den Bestand eines solchen von dem erfolgreichen Ablegen einer Sachkundeprüfung abhängig gemacht hat. Bereits im Bescheid vom 2. November 2021 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass neben der fehlenden Sachkunde auch Zweifel bestehen, ob die Kläger körperlich in der Lage sind, bestimmte Hunderasse zu halten. Ferner hat die Beklagte in ihre Entscheidung einbezogen, dass die Kläger sich wiederholt uneinsichtig gezeigt haben. Statt die Hinweise der Amtsveterinärin anzunehmen und umzusetzen, haben sie weiterhin behauptet, keine Fehler begangen zu haben. Man habe Ihnen ohne Grund etwas Böses angetan, als man „Ben“ fortgenommen habe; die Mitarbeiter der Behörden würden nur „Mist“ erzählen. Nachvollziehbar ist, dass sich für die Beklagte vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung ergeben hat, dass selbst das Bestehen einer Sachkundeprüfung nicht zwingen zur Einsicht und Befolgung des Inhalts des Sachkundekurses führen wird. Ferner hat die Beklagte zutreffend in ihre Entscheidung eingestellt, dass vor diesem Hintergrund zu befürchten steht, dass die Kläger – auch nach Ablegen einer Sachkundeprüfung – nicht Willens oder in der Lage sein werden, auftretende Probleme mit einem gehaltenen Hund zu erkennen und gegebenenfalls Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Haltung und Betreuung aller Hunde und nicht nur solcher unter 15 kg Körpergewicht untersagt hat. Denn die Beklagte, die insoweit ihrer Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, hat in ihre Erwägungen zutreffend einbezogen, dass auch kleine Hunde rassespezifische und individuelle Bedürfnisse haben, die ein Tierhalter erkennen und denen er gerecht werden können muss. Zwar werden Hunde bis 15 kg als kleinere Rassen bezeichnet. Jedoch ist der Pflege-, Erziehungs- und Bewegungsaufwand nicht an der Größe oder dem Gewicht eines Tieres zu messen. Zu Hunderassen bis 15 kg zählen z.B. auch diverse Jagdhunderassen wie Beagel und Terrier, Hütehunde wie Shelties und kleine Collies, aber auch Windhunde. Der Pflege- und Betreuungsaufwand sowie die Ansprüche an eine artgerechte Haltung dieser Rassen, insbesondere die Möglichkeit eines ausreichenden Aus- und Freilaufs, kann nicht an der Größe und dem Gewicht eines Hundes festgemacht werden. Die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Staatsziel des Tierschutzes nach § 20a GG ist hier Vorrang vor den Interessen der Kläger an einer Haltung von Hunden einzuräumen, zumal es die Kläger selbst in der Hand haben, ihr Verhalten zu ändern, sich insbesondere einsichtig zu zeigen und Mechanismen zu entwickeln, die eine ordnungsgemäße Hundehaltung sicherstellen und einen Anspruch auf Widergestattung der Hundehaltung begründen können. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen ein von der Beklagten verfügtes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Hunde, soweit dieses auch Hunde mit weniger als 15 kg Körpergewicht betrifft. Bis Ende Mai 2021 hielten die miteinander verheirateten Kläger in ihrer knapp 50 m² großen Wohnung den Hund „Ben“, einen Australian-Shepherd-Mix. Am 29. Mai 2021 stürzte der Kläger während eines Spaziergangs mit dem Hund und musste infolgedessen in ein Krankenhaus transportiert werden. Der Hund „Ben“ wurde von der Polizei dem Tierschutzverein Rendsburg und Umgebung e.V. übergeben und verblieb in dessen Obhut, da die Klägerin angab, den Hund ohne ihren Mann nicht halten zu können. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte der Tierschutzverein Rendsburg und Umgebung e.V. der Beklagten mit, dass der Hund „Ben“ stark übergewichtig und schwierig im Umgang sei. Er lasse sich nur mit Maulkorb händeln. Eine Untersuchung sei erst nach Wochen intensiven Trainings möglich gewesen. Bei kleinsten Einschränkungen habe der Hund angefangen zu schnappen. Die sozialen Kompetenzen seien ausbaufähig. Außerdem teilte die Amtstierärztin des Kreises Rendsburg-Eckernförde mit, dass der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeige. Es sei zu befürchten, dass die Kläger mit der Haltung eines entsprechenden Hundes überfordert seien. Eine kleine Wohnung und Spaziergänge an der Leine seien für einen Australian-Shepherd nicht ausreichend und könnten zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Es sei daher zu prüfen, ob die Kläger über die notwendige Sachkunde zum Halten von Hunden verfügten. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 ordnete die Beklagte sodann an, dass der Hund „Ben“ zunächst in der Obhut des Tierschutzvereins Rendsburg und Umgebung e. V. verbleibe, die Kläger eine Sachkundeprüfung über das art- und bedürfnisgerechte Halten von Hunden zu absolvieren und den Nachweis hierüber bis spätestens zum 30. Juli 2021 vorzulegen haben. Nach Vorlage des Nachweises hätten die Kläger eine Kontrolle der Haltungsbedingungen zu dulden. Sollten Sie den Anforderungen nicht nachkommen, müsse angeordnet werden, dass der Hund dauerhaft in einen anderen Haushalt vermittelt werde und dass die Anschaffung eines neuen Hundes von der Zustimmung der Veterinäraufsicht abhängig sei. Die Kläger legten daraufhin hausärztliche Atteste vor, nach denen der Kläger körperlich in der Lage sei, einen Hund zu führen und zu betreuen. Außerdem erhoben sie Widerspruch, der mit Bescheid vom 24. September 2021 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 2. November 2021 untersagte der Beklagte den Klägern unter Anderem mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Hunden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Hund „Ben“ nach den Schilderungen des Tierheim-Personals und der behandelnden Tierärzte deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, übergewichtig gewesen sei und massiv überlange Krallen gehabt habe. Der Hund sei zwar zu Spaziergängen an der Leine ausgeführt worden, habe aber keine Gelegenheit zum „Austoben“ oder „Auspowern“ auf Hundeplätzen gehabt. Auch sei nicht für Sozialkontakte zu anderen Hunden Sorge getragen worden. Eine Hundeschule sei ebenfalls nicht besucht worden. Dem Hund habe in der Obhut der Kläger die geistige Anforderung gefehlt, die er aufgrund seiner Rasse dringend benötige, um ausgeglichen und gesund zu leben. Dies erkläre sein situativ unangemessenes Verhalten, wie zum Beispiel das Schnappen oder auch das abrupte Springen an der Leine, sodass für den Hundeführer oder die betreuende Person stets die Gefahr eines Sturzes oder einer Bissverletzung bestehe. Auch die räumliche Situation der Kläger sei nicht angemessen, um einen Hund der Rasse Australian-Shepherd zu halten. Die Klägerin habe außerdem angegeben, der Hund würde am liebsten Fleischsalat zu sich nehmen. Dieser sei jedoch zu teuer, um ihn täglich zu verfüttern. Der Australian-Shepherd-Rüde „Ben“ sei auch nicht der erste Hund, dessen Haltung sich problematisch darstelle. Bereits im Jahr 2013 sei ein Rüde der Kläger verhaltensauffällig und stark übergewichtig gewesen. Dieser sei den Klägern ebenfalls entzogen und anderweitig untergebracht worden. Bereits damals habe keine Bereitschaft der Kläger bestanden, die Art ihrer Hundehaltung zu hinterfragen oder zu ändern. Dies habe zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Kläger nicht über die erforderliche Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit für das Halten von Hunden verfügten. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 seien die Kläger daher aufgefordert worden, eine entsprechende Sachkundeprüfung abzulegen. Ein Nachweis, dass sie dem nachgekommen seien, sei jedoch nicht vorgelegt worden. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei auch nicht davon auszugehen, dass künftig eigene Initiative ergriffen werde, um sich entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Durch das verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sei sichergestellt, dass vor einer eventuellen Neuanschaffung eine ordnungsbehördliche Erlaubnis einzuholen sei. Hiergegen erhoben die Kläger am 16. November 2021 Widerspruch und begründeten diesen damit, dass das generelle Hundehaltungsverbot viel zu weit greife und unverhältnismäßig sei. Sie hielten seit nunmehr 30 Jahren Hunde, die jedenfalls medizinisch überdurchschnittlich gut versorgt worden seien. Auch werde meist nur Premiumfutter verfüttert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Einschätzung rassespezifischer Anforderungen sowie ihre eigene körperliche Verfassung zur Fortnahme des Hundes „Ben“ geführt hätten. Es gebe jedoch auch andere Hunderassen, die einfacher zu handhaben seien. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trug sie vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Bedürfnisse eines anderen Hundes fortan erkannt würden. Auch sei zu bezweifeln, dass die Kläger bei Problemen in der Haltung oder im Verhalten des Hundes beispielsweise Kurse einer Hundeschule in Anspruch nehmen würden. In der Vergangenheit hätten die Kläger wenig Einsicht gezeigt, die Missstände in ihrer Hundehaltung zu erkennen, zu verstehen und zu ändern. Die Kläger haben am 20. Januar 2022 unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben. Zur Begründung haben sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, dass es ihnen nicht möglich sei, eine Sachkundeprüfung abzulegen. Hierfür bestünden nicht die finanziellen Mittel. Auch aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen intellektuellen Möglichkeiten sei ein schriftlicher Teil einer solchen Prüfung für sie nicht zu schaffen. Dies sei aber kein Argument dafür, dass eine Hundehaltung aufgrund fehlender Sachkunde pauschal verboten werde. Auch ohne die Ablegung von formalen Prüfungen könne die notwendige Sachkunde durch Erfahrung erworben werden. Die Kläger legten außerdem ein Attest vom 16. Mai 2022 vor, nachdem der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an einer Prüfung zum Sachkundenachweis für Hunde teilzunehmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Kläger haben beantragt, die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 dahingehend abzuändern und aufzuheben, dass ihnen die Hundehaltung für kleinere Hunde bis zu einem Gewicht von maximal 15 kg gestattet wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, auch ein kleiner Hund benötige konsequente Erziehung, eine regelmäßige anspruchsvolle Beschäftigung sowie ein ausgewogenes Bewegungsprogramm. Ferner könnten auch kleine Hunde aufgrund fehlender Sozialisierung und fehlender Erziehung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Und ebenso könnten auch kleine Hunde Schmerzen, Leiden und Schäden infolge von Mängeln in der Hundehaltung davontragen, beispielsweise durch falsche Ernährung. Auch die fehlenden intellektuellen Möglichkeiten zur Ablegung einer Sachkundeprüfung, auf die die Kläger wiederholt verwiesen, erschwerten bzw. verhinderten es sogar, eigene Fehler in der bisherigen Hundehaltung selbst zu erkennen und Missstände wahrzunehmen. Diese Problematik würde auch bei der Haltung eines kleinen Hundes auftreten. Außerdem sei aufgrund der Erkrankung des Klägers nicht sicher, ob dieser mittel- oder langfristig noch in der Lage sein werde, einen Hund spazieren zu führen. Ein ausgiebiges Bewegungsprogramm sei bereits jetzt undenkbar. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2022 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. November 2021 (gemeint sein dürfte der Bescheid vom 2. November 2021) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2021 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass den Klägern die Hundehaltung für kleinere Hunde bis zu einem Gewicht von maximal 15 kg gestattet werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des tierschutzrechtlichen Einschreitens seitens der Beklagten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dem Grunde nach vorlägen. Der Hund „Ben“ sei tierschutzwidrig gehalten worden. Die Kläger hätten ihm dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Amtstierärztin, den ein besonderes Gewicht zukomme. Gleichwohl sei der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung rechtswidrig, weil er in der Anordnung der Rechtsfolge fehlerhaft sei. Das angeordnete umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot sei unverhältnismäßig. Ein solches kommen nur in Betracht, wenn mildere Mittel weitere Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten des Halters aus § 2 TierSchG nicht ebenso zuverlässig verhindern könnten. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Es sei schon nicht auszuschließen, dass die vor Erlass der angefochtenen Verfügung getroffenen Maßnahmen insoweit nicht ausreichten. Die fehlende Einsicht der Kläger in die Tierschutzwidrigkeiten der Haltung von „Ben“ und die daraus folgende Notwendigkeit, Ihnen den Hund fortzunehmen, gründe nicht auf fehlender Tierliebe, sondern auf Unwissen. Daher habe das Gericht die Hoffnung, dass der Sachkundenachweis auch ein Einsehen bei den Klägern zur Folge haben werde. Auch könne den Kläger nicht aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihres Alters die Fähigkeit abgesprochen werden, einen Hund nach Nachweis der Sachkunde artgerecht zu halten und zu betreuen. Die in der Verfügung vom 5. Juli 2021 getroffenen Vorkehrungen seien daher ausreichend, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Mit Beschluss vom 17. November 2022 hat der Senat die Berufung auf den Antrag der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie habe das ihr im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie könne dem Tierschutz gegenüber den Interessen der Tierhalter Vorrang einräumen und müssen nicht zuwarten, bis bei einem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden aufträten. Auch Unwissen, dauerhafte fehlende Einsicht oder Einsichtsfähigkeit, dass ein Tier nicht art- und bedürfnisgerecht ernährt und gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht sei, könne einen Grund darstellen, dass ein Sachkundenachweis nicht ausreichend und ein Haltungs- und Betreuungsverbot auszusprechen sei. Die Kläger hätten von Beginn des Verfahrens im Mai 2021 an keine Einsicht gezeigt, dass sie dem von ihnen gehaltenen Hund „Ben“ durch die Art und Weise der Haltung erhebliche Leiden zugefügt hätten. Zudem habe die Klägerin geäußert, dass der Hund nach dem Aufenthalt im Tierheim „fertig erzogen“ wieder nach Hause käme. Auch dies mache deutlich, dass die Kläger nicht verstanden hätten, dass auch weiterhin ein intensives, zeitaufwendiges und Kosten verursachendes Training und Beschäftigungsprogramm mit freiem Auslauf erforderlich sei. Gleichwohl habe sie zunächst die Absolvierung eines Sachkundenachweises angeordnet. Diese Anordnung seien die Kläger nicht nachgekommen, sodass sie folgerichtig das Halten und Betreuen von Hunden habe versagen müssen. Selbst wenn hier ein Sachkundenachweis erbracht werden würde, gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Die Kläger nähmen Rat und Empfehlung von dritter Seite nicht an. Ein individueller Lernprozess, der in eine grundlegende Verbesserung der Situation münden könne, sei nicht erkennbar. Die Verringerung der Größe und das Gewicht eines Hundes habe überhaupt keine Auswirkungen auf den Umstand, dass die Kläger nicht in der Lage seien und nach der vorgenommenen Prognose auch weiterhin nicht in der Lage seien werden, einen Hund entsprechend seiner natürlichen Bedürfnisse zu halten. Zwar würden Hunde bis 15 kg als kleinere Rassen bezeichnet. Jedoch sei der Pflege-, Erziehung-und Bewegungsaufwand nicht an der Größe eines Tieres zu messen. Zu Hunderassen bis 15 kg Körpergewicht zählten beispielsweise auch diverse Jagdhunderassen wie Beagel, Terrier, Hütehunde wie kleine Collies oder aber Windhunde. Die Ansprüche an eine artgerechte Haltung dieser Rassen, insbesondere die Möglichkeit eines ausreichenden Aus- und Freilaufs könne erkennbar nicht an deren Gewicht festgemacht werden. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Grenze von 15 kg Körpergewicht sei daher aus tierschutzrechtlicher Sicht willkürlich und vollkommen ungeeignet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter, 7 A 120/22 – vom 30. August 2022 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen Sie vor, mit der Haltung eines kleinen Hundes einverstanden zu sein. Sie haben außerdem ein hausärztliches Attest vom 9. Januar 2023 vorgelegt, nachdem die Klägerin aufgrund posttraumatischer mentaler Störung außerstande sei, einen Hundeführerlehrgang zu bestreiten und ein entsprechendes Zeugnis zu erlangen. Mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.