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Beschluss

4 LA 4/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0310.4LA4.23.00
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Leitsätze
1.    Im Rahmen einer Abweichung von der grundsätzlich geltenden Annahme, dass Schutzberechtigten in Italien keine Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, besteht keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die Situation von zurückkehrenden Familien mit minderjährigen Kindern, vielmehr beschränkt sich die Schutzbedürftigkeit insoweit auf Fälle, wie sie etwa bei der notwendigen Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige vorliegen.(Rn.13) 2.    Maßgeblich ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 20. April 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Abweichung von der grundsätzlich geltenden Annahme, dass Schutzberechtigten in Italien keine Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, besteht keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die Situation von zurückkehrenden Familien mit minderjährigen Kindern, vielmehr beschränkt sich die Schutzbedürftigkeit insoweit auf Fälle, wie sie etwa bei der notwendigen Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige vorliegen.(Rn.13) 2. Maßgeblich ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.(Rn.13) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 20. April 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (Grundsatzbedeutung) liegt nicht vor; jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 BvR 1545/14 -, juris Rn. 15). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2015 - 2 LA 39/15 -, juris Rn. 2). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Antragsstellern bzw. Familien mit minderjährigen Kindern, welche in Italien internationalen Schutz erhalten haben, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK insbesondere durch Obdachlosigkeit droht, welche die Beklagte verpflichten, ein Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen? bzw. ob anerkannt Schutzberechtigten bzw. Familien mit minderjährigen Kindern in Italien spätestens dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und extreme Armut droht, sobald ihr zeitlich befristeter Aufenthalt in den Aufnahmezentren beendet ist? insbesondere, ob international Schutzberechtigte tatsächlich Zugang zu einem sog. SIPRIOMI-Projekt erhalten können oder ob Obdachlosigkeit durch Zugang zu anderen karitativen Einrichtungen abgewendet werden kann?, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Beklagte legt nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage in einer ihrer Varianten für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war. Die Beurteilung der Streitsache war für das Verwaltungsgericht vielmehr ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Dass die Entscheidung im Berufungsverfahren zur Klärung der aufgezeigten Grundsatzfrage(n) führt, ist deshalb nicht zu erwarten. Letztere ist vielmehr so allgemein gehalten, dass sie im Kern auf eine nicht fallbezogene, abstrakte Klärung der Verhältnisse für Antragsteller/Schutzberechtigte bzw. für schutzberechtigte Familien mit minderjährigen Kindern in Italien hinausläuft, deshalb aber noch nicht zur Beantwortung des hier zu entscheidenden Einzelfalls beiträgt. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob es für Familien mit Klein(st)kindern als sogenannte Dublin-Rückkehrer wegen der Unterbringungssituation weiterhin einer hinreichend belastbaren individuellen Garantieerklärung der italienischen Behörden bedarf (Umdruck S. 18). Stattdessen hat es sich gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 87 ff.) und des BVerfG (Beschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 ff.) entscheidungserheblich der Frage zugewandt, ob ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass den Klägern bei ihrer gemeinsamen Überstellung oder infolge ihrer gemeinsamen Überstellung wegen systemischer, allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht und damit bereits im Dublin-Verfahren die zu erwartenden Lebensumstände für den Fall einer späteren Zuerkennung internationalen Schutzes berücksichtigt. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht zunächst allgemein mit der Versorgungs- und Unterbringungssituation von Schutzberechtigten befasst und festgestellt, dass diese mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK vereinbar ist, weil sich die Versorgung mit Wohnraum jedenfalls seit Verabschiedung des „Salvini-Gesetzes“ am 4. Dezember 2018 verbessert habe. Die sog. SIPROIMI-Einrichtungen stünden nunmehr vor allem Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus befristet offen. Gleichzeitig sei die Zahl der Migranten in Italien rückläufig. Bei Verlust des Anspruchs auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Unterkunft müssten sich die Schutzberechtigten nötigenfalls auf die Unterkünfte der karitativen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen bzw. hilfsweise auf den Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern verweisen lassen (Umdruck ab S. 10 ff.). Im Rahmen einer Abweichung von der grundsätzlich geltenden Annahme, dass Schutzberechtigten in Italien keine Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, hat das Verwaltungsgericht allerdings keine verallgemeinerungsfähige Aussage über die Situation von zurückkehrenden Familien mit minderjährigen Kindern gemacht, sondern sich insoweit auf Fälle besonderer Schutzbedürftigkeit beschränkt, wie sie etwa bei der notwendigen Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige vorliegen. Nur insoweit hält es eine Abweichung von der vorangestellten Annahme für geboten. Ausdrücklich hat es auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt – hier auf den Umstand, dass es sich bei den Klägern um eine schutzsuchende Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern handelt, der spätestens nach Ablauf eines zeitlich befristeten Aufenthalts in einem Aufnahmezentrum Obdachlosigkeit und extreme Armut drohe, weil die Kläger zu 1) und 2) aufgrund des Betreuungsbedarfs der Kinder keiner das Existenzminimum ausreichend sichernden Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Die besondere Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität besteht in dem Umstand, dass die Kinder noch permanent betreuungsbedürftig sind und deshalb jedenfalls ein Elternteil nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (Umdruck S. 16 f.); ob dies generell für Familien mit minderjährigen, also auch mit schon älteren Kindern gilt, ist danach unerheblich. Gerade die besondere Schutzbedürftigkeit von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren ist auch sonst bei einer beabsichtigten Überstellung in einen Mitgliedstaat zu beachten, um sicherzustellen, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; Beschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16 ff.). Besonders schutzbedürftig und deshalb vulnerabel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind neben minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, Hochschwangeren und erheblich kranken oder behinderten Menschen vielmehr nur Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern (VGH Mannheim, Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 -, juris Rn. 44). Dies muss zum Beispiel bei einer alleinerziehenden Frau mit einer achtjährigen Tochter schon nicht mehr der Fall sein (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 21.05.2019 - 1 LA 23/19 -, juris Rn. 6 f.). Auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage kommt es daher nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).