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Urteil

4 LB 5/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0918.4LB5.22.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche, § 1 Abs. 3, 22a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sowie § 23 Abs. 1 LJagdG (juris: JagdG SH), verpflichtet zur unverzüglichen Nachsuche.  Verzögerungen sind dann unverschuldet, wenn sie sich entweder aus den Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche selbst ergeben oder durch unvermeidbare tatsächliche Umstände, hinsichtlich derer den Pflichtigen keine Schuld trifft, begründet sind. Welche Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche zu stellen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.78) 2. Ein Verstoß ist gröblich im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vorschriften. Zweck des Erfordernisses für einen Jagdschein ist es, nur Personen jagen und damit entsprechende Gefahren für das Wild begründen zu lassen, die nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie die jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch zum Schutz des Wildes, im Rahmen der Jagd einhalten.(Rn.104) 3. Die Bestellung eines Jagdleiters befreit nicht von der Pflicht zur Nachsuche. Zwar kann sich der Pflichtige zur Sicherstellung der Nachsuchpflicht anderer Personen bedienen. Allein aus der Bestellung als Jagdleiter erfolgt jedoch nicht die Übertragung der Sicherstellung der Nachsuchpflicht. Dies hängt vielmehr von der konkreten Vereinbarung im Einzelfall ab. Zudem verbleibt auch bei der Einschaltung anderer Personen beim Pflichtigen stets eine Auswahl- und Überwachungsverpflichtung.(Rn.111) 4. Auch wenn § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG keine zeitliche Obergrenze vorsieht, ist für die Bewertung der Zuverlässigkeit der Zeitablauf seit dem Verstoß zu berücksichtigen. Wieviel Zeit seit der Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls und deren Würdigung. Die Frist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG kann insofern als Anhaltspunkt dienen.(Rn.124)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur fachgerechten Nachsuche, § 1 Abs. 3, 22a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sowie § 23 Abs. 1 LJagdG (juris: JagdG SH), verpflichtet zur unverzüglichen Nachsuche. Verzögerungen sind dann unverschuldet, wenn sie sich entweder aus den Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche selbst ergeben oder durch unvermeidbare tatsächliche Umstände, hinsichtlich derer den Pflichtigen keine Schuld trifft, begründet sind. Welche Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche zu stellen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.78) 2. Ein Verstoß ist gröblich im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vorschriften. Zweck des Erfordernisses für einen Jagdschein ist es, nur Personen jagen und damit entsprechende Gefahren für das Wild begründen zu lassen, die nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie die jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch zum Schutz des Wildes, im Rahmen der Jagd einhalten.(Rn.104) 3. Die Bestellung eines Jagdleiters befreit nicht von der Pflicht zur Nachsuche. Zwar kann sich der Pflichtige zur Sicherstellung der Nachsuchpflicht anderer Personen bedienen. Allein aus der Bestellung als Jagdleiter erfolgt jedoch nicht die Übertragung der Sicherstellung der Nachsuchpflicht. Dies hängt vielmehr von der konkreten Vereinbarung im Einzelfall ab. Zudem verbleibt auch bei der Einschaltung anderer Personen beim Pflichtigen stets eine Auswahl- und Überwachungsverpflichtung.(Rn.111) 4. Auch wenn § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG keine zeitliche Obergrenze vorsieht, ist für die Bewertung der Zuverlässigkeit der Zeitablauf seit dem Verstoß zu berücksichtigen. Wieviel Zeit seit der Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls und deren Würdigung. Die Frist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG kann insofern als Anhaltspunkt dienen.(Rn.124) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Berufung ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat die Berufung fristgemäß am 13. Januar 2023 begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. B. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins (hierzu I). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten war rechtmäßig (hierzu II). Auch der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg (hierzu III). I. Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag die (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins beantragt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins, weil auch im streitentscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG – fehlende Zuverlässigkeit wegen eines gröblichen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften – vorliegt. Der Kläger hat seine Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verletzt, indem er die Durchführung einer Nachsuche weder unmittelbar am Morgen des Folgetags der Jagd vom 21. November 2019 durch einen Führer mit einem anerkannten Fährtenhund, noch im weiteren Verlauf des 22. November 2019 sichergestellt hat, sondern erst am zweiten Tag nach der Jagd, am 23. November 2019 (hierzu 1). Dieser Pflichtverstoß ist auch gröblich (hierzu 2). Der Kläger ist nicht durch die Bestellung eines Jagdleiters exkulpiert (hierzu 3). Die Erfüllung des Regelbeispiels des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG begründet die Unzuverlässigkeit; es liegen keine besonderen Gründe vor, diese im Einzelfall zu verneinen; diese ergeben sich insbesondere (noch) nicht aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf (hierzu 4). 1. Der Kläger hat seine Pflicht zur fachgerechten Nachsuche verletzt, indem er nicht sichergestellt hat, dass unmittelbar am Morgen des Folgetags der Jagd vom 21. November 2019, mithin am 22. November 2019, eine Nachsuche durch eine Führerin oder einen Führer mit einem anerkannten Fährtenhund durchgeführt wurde, und auch am Folgetag der Jagd nicht ausreichend weitere Maßnahmen dahingehend ergriffen hat, dass ggf. im Laufe dieses Tages noch eine Nachsuche stattfinden konnte, sondern erst für den zweiten Tag nach der Jagd, den 23. November 2019, eine Nachsuche organisiert hat. Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen, § 22a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Diese Pflicht schließt die Verfolgung solchen Wildes, das sich entfernt hat, ohne dass eine Erlegung möglich gewesen wäre, im Rahmen einer sogenannten Nachsuche ein. Nachsuche ist das gezielte Verfolgen kranken oder angeschossenen Wildes, in der Regel mittels eines brauchbaren Jagdhundes oder sogenannten Schweißhundes auf der Schweiß(Blut)-Spur. Die Nachsuche endet mit dem Erlegen/Abfangen des Wildes oder mit dem Abbruch, wenn ein weiteres Nachsuchen keinen Erfolg mehr verspricht. Die Pflicht zur Nachsuche folgt auch aus den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BJagdG. Das Unterlassen einer Nachsuche stellt eine Straftat nach § 17 Nr. 2 Buchst. a TierSchG dar, wenn dadurch einem Wirbeltier (vorsätzlich) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. zum Ganzen Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 22a Rn. 9). Das Unterlassen der Nachsuche ist zudem ordnungswidrigkeitenbewehrt. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 LJagdG nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt. Das schleswig-holsteinische Landesrecht trifft in § 23 LJagdG ergänzende Regelungen zur Nachsuche. Insbesondere sind danach die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche des krankgeschossenen Wildes zu sorgen, § 23 Abs. 1 LJagdG. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das verletzte Schalenwild zu erlegen, § 23 Abs. 3 LJagdG. Dabei können durch schriftliche Wildfolgevereinbarungen erweiterte Pflichten vereinbart werden, § 23 Abs. 4 LJagdG. Die Gesellschaftsjagd vom 21. November 2019 fand unter anderem im EJB Helmstorf statt, für den der Kläger Jagdausübungsberechtigter war. In diesem EJB wurde mindestens ein Wildschwein am Jagdtag gegen 14.30 Uhr krankgeschossen, wobei aufgrund der Angaben des Herrn W. viel dafür spricht, dass es sogar zwei Wildschweine waren, ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich wäre. Die Nachsuche fand erst am übernächsten Tag, am 23. November 2019, statt. Dies war nicht mehr unverzüglich und verletzte damit die Nachsuchpflicht aus § 1 Abs. 3, § 22a Abs. 1 Satz 1 BJagd. Denn für die Erfüllung dieser Pflicht ist nicht nur entscheidend, dass überhaupt eine Nachsuche stattfindet, sondern dass diese unverzüglich stattfindet. Nach § 22a Abs. 1 BJagdG ist krankgeschossenes Wild, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, unverzüglich zu erlegen. Die Nachsuchpflicht dient der Umsetzung dieser Pflicht zum Erlegen und ist nur notwendige Zwischenhandlung. Mithin hat auch die Nachsuche unverzüglich zu erfolgen. Dabei bedeutet unverzüglich nicht sofort. Vielmehr heißt unverzüglich (wie in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert) ohne schuldhaftes Zögern. Verzögerungen müssen daher entweder in den Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche begründet oder aus tatsächlichen Gründen, hinsichtlich derer den Pflichtigen keine Schuld trifft, unvermeidbar sein. Aus diesen Umständen ergaben sich vorliegend drei unvermeidbare Verzögerungen: Die Jagd endete erst um 15.30 Uhr. Vorher konnte nicht nachgesucht werden, ohne die Nachsuchenden in Gefahr zu bringen. Zudem entspricht es nicht den Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche, lediglich krankgeschossenes Wild unmittelbar nachzusuchen. Vielmehr ist zunächst abzuwarten, damit das Wild krank werden und sich in ein Wundbett einschieben kann. Wie lange abzuwarten ist, hängt auch vom konkreten Anschuss ab, liegt aber in der Regel nicht unter zwei Stunden (vgl. etwa https://waidwissen.com/nachsuche). Schließlich entspricht es auch nicht den Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche, krankgeschossenes Wild im Dunkeln nachzusuchen. Sonnenuntergang war zu dieser Zeit im Jahr ca. 16.10-16.15 Uhr, bürgerliche Abenddämmerung 16.50-17.00 Uhr (vgl. https://www.sonnenuntergang.de/​sonnenaufgang/​Plön/​november.​html), so dass ab spätestens 17 Uhr die Lichtverhältnisse für eine Nachsuche nicht mehr ausreichend waren. Vorliegend dürfte aufgrund dieser tatsächlichen Umstände zwar wohl keine Nachsuche noch am Abend des Jagdtages geboten gewesen sein. In jedem Fall hätte aber ab dem nächsten Morgen ab entsprechenden Lichtverhältnissen nachgesucht werden können und auch müssen. Sonnenaufgang am Folgetag war etwa 7.50-8.00 Uhr, bürgerliche Morgendämmerung etwa 7.10-7.20 Uhr (vgl. https://www.sonnenuntergang.de/​sonnenaufgang/​Plön/​november.​html . Zu diesem Zeitpunkt waren seit Anschuss ca. 17 Stunden vergangen, unstreitig ausreichend Zeit, damit das Wild krank werden und sich in ein Wundbett einschieben kann. Der Kläger hat jedoch keine fachgerechte Nachsuche für den Morgen des Folgetags der Jagd ab Sonnenaufgang bzw. bürgerlicher Morgendämmerung veranlasst. Der teilweise vom Kläger auch als Kontrollgang bezeichnete Suchvorgang des Jagdleiters mit seiner Hündin Berle vom Rüholz erfüllte die Pflicht zur Nachsuche nicht. Eine fachgerechte Nachsuche setzt voraus, dass mit den nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Maßnahmen gesucht wird. Nach diesen richtet es sich, ob ohne Hund gesucht werden kann, ein (brauchbarer) Jagdhund erforderlich ist oder sogar ein anerkannter Fährtenhund. Dabei ist allein auf die ex-ante-Sicht abzustellen, mithin auf die Umstände, die für die oder den Nachsuchepflichtigen vor der Nachsuche erkennbar sind, wobei weitere Erkenntnisse während der Nachsuche ggf. eine Anpassung erfordern können. Die Umstände des Einzelfalls stellten sich nach Würdigung des Senats vorliegend wie folgt dar: Es waren zwei Schuss abgegeben worden, die nachzusuchen waren. Angeschossen war mindestens ein Wildschwein. Der Schütze hatte den Anschuss markiert. Er befand sich in unmittelbarer Nähe der Grenze zum GJB Dannau-Gowens. Die Rotte war nach dem Anschuss in Richtung GJB Dannau-Gowens geflüchtet. Es war nicht erkennbar, dass ein oder zwei Tiere in unmittelbarer Nähe verendet waren. Mit den Jagdausübungsberechtigten des GJB Dannau-Gowens bestand keine Wildfolgevereinbarung. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall nach Absprache auch ohne eine schriftliche Wildfolgevereinbarung eine Nachsuche mit einem lediglich brauchbaren Jagdhund zulassen würden; vielmehr wird das Verhältnis zu diesen vom Kläger als angespannt bezeichnet. Erkennbar war damit für den Kläger als Jagdausübungsberechtigten, dass eine Nachsuche mit einem Hund erforderlich sein würde, die mit großer Wahrscheinlichkeit in den GJB Dannau-Gowens führen würde. So wurden auch die Jagdausübungsberechtigten des GJB Dannau-Gowens noch unmittelbar am Jagdtag in Anwesenheit des Klägers telefonisch über die Situation und die damit anstehende Nachsuche informiert. Für das Betreten des EJB Dannau-Gowens war wiederum mangels Wildfolgevereinbarung oder anderweitiger mündlicher Vereinbarung beispielsweise im Rahmen des vorgenannten Telefongesprächs ein anerkanntes Fährtenhundegespann erforderlich, § 23 Abs. 3 LJagdG. Ob hier durch die zwei Schuss tatsächlich nur ein Tier zweimal angeschossen wurde oder zwei Tiere angeschossen wurden, kann letztlich offenbleiben. Grundsätzlich ist stets zu klären, ob ein Schuss ein Fehlschuss war oder ein Tier getroffen wurde, ggf. durch eine Nachsuche. Insofern hätte vorliegend auch die Nachsuche selbst ergeben können, ob nur ein oder aber zwei Tiere getroffen waren, abhängig davon, wie vielen Schweißspuren der Hund gefolgt wäre und im Falle einer erfolgreichen Nachsuche welche Anschüsse das Tier ggf. hätte. Es war nicht fachgerecht, am nächsten Morgen zunächst nur durch den Jagdleiter mit der Hündin Berle vom Rüholz suchen zu lassen. Die Hündin war bereits nicht brauchbar als Jagdhündin. Sie hatte insbesondere ihre Brauchbarkeit nicht durch eine entsprechende Prüfung unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger geltend macht, die Hündin sei bereits wiederholt durch anlässlich der Jagdausübung gezeigtes Verhalten und während der Ausbildungsphase als „brauchbar“ für die Nachsuche aufgefallen, entspricht dieser Brauchbarkeitsbegriff nicht dem des Gesetzes, sondern meint sinngemäß vielmehr geeignet. Entscheidend ist aber die Brauchbarkeit im Rechtssinne. Die Anforderungen an die Brauchbarkeit von Jagdhunden werden durch die oberste (Landes-)Jagdbehörde festgelegt, § 27 Satz 2 LJagdG, die entsprechende Aufgaben der Landesjägerschaft übertragen kann, § 36 Abs. 3 LJagdG. Der Landesjagdverband hat entsprechende Regelungen in der Ordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde getroffen, die vom zuständigen Ministerium genehmigt wurden, hinsichtlich der Nachsuche auf Schalenwild in §§ 26 ff. der vorgenannten Ordnung. Die Brauchbarkeitsprüfung dient gerade dazu, unter normierten Umständen nachzuweisen, dass die Hunde über entsprechende Fähigkeiten verfügen. Die bloße ggf. aus Jägersicht bestehende Grundeignung zum Nachsuchen ist dafür nicht ausreichend. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar oder nachgewiesen, dass die Hündin nachweislich den Anforderungen an die Brauchbarkeit entsprechende Leistungen erbracht hätte. Dagegen spricht auch der vom Kläger übersandte Nachweis zum Ausbildungsstand der Hündin. Laut einer vom Kläger im Verfahren vorgelegten schriftlichen Auskunft von … befand sich der Hund Berle vom Rüholz seit dem 3. August 2019 bei ihm in jagdlicher Ausbildung, mithin im Zeitpunkt der Jagd gerade einmal dreieinhalb Monate. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass eine Prüfung wohl für Ende 2020 geplant war. Die Nachsuche hätte vorliegend aber schon Ende 2019 stattfinden sollen, mithin ein Jahr vor dem selbst vom Ausbilder anvisierten Prüfungstermin. Zudem war die Hündin auch unstreitig nicht als Fährtenhündin anerkannt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls wäre es aber wie ausgeführt erforderlich gewesen, mit einem anerkannten Fährtenhund nachzusuchen, weil davon auszugehen war, dass die Nachsuche auch im GJB Dannau-Gowens durchzuführen sein würde und dies mangels Wildfolgevereinbarung oder sonstiger Abrede nur mit einem anerkannten Fährtenhundegespann zulässig war, § 23 Abs. 3 LJagdG. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang verschiedentlich geltend macht, es sei aus jagdfachlicher Sicht nicht zu beanstanden gewesen, dass zunächst am Folgetag eine Kontrollsuche durchgeführt wurde, da die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der krankgeschossene Frischling am nächsten Tag tot aufgefunden werde, verkennt der Kläger den Inhalt und die Bedeutung der Nachsuchpflicht. Diese besteht nicht erst, wenn festgestellt wird, dass das angeschossene Wild nicht tot ist, sondern vielmehr dementgegen solange nicht festgestellt wird, dass das angeschossene Wild tot ist. Die bloße Möglichkeit, dass das angeschossene Wild am Folgetag tot aufgefunden werden könnte, ist nicht ausreichend, um die Nachsuchenpflicht zunächst zu suspendieren. Am Abend der Jagd, nachdem der Schütze nicht nur den Anschuss gemeldet, sondern auch markiert hatte, gab es aber keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass entweder das Tier bzw. die Tiere tot waren (und damit eine Nachsuche nicht erforderlich) und/oder das Tier bzw. die Tiere noch im EJB Helmstorf zu finden wären (und damit für die Nachsuche kein anerkannter Fährtenhund benötigt würde) oder ohne einen brauchbaren Hund festgestellt werden könnte, dass die Nachsuche in keinem Fall erfolgreich wäre. Unter diesen Umständen war der Kläger verpflichtet, für eine Nachsuche zu sorgen. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der Kläger meint, am Tag der Jagd habe er davon ausgehen dürfen, dass am nächsten Tag – noch im EJB Helmstorf – das angeschossene Tier bzw. die angeschossenen Tiere tot gefunden werden würden. Dass die Suche nicht unmittelbar am Morgen des Folgetags der Jagd stattfand, war nicht unvermeidbar. Es beruhte vielmehr zum einen darauf, dass der Kläger im Vorfeld der Jagd keine hinreichende Vorsorge für die Nachsuche getroffen hatte und zum anderen darauf, dass er nicht am Tag der Jagd alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um für den Morgen des Folgetags die Nachsuche sicherzustellen. Bereits die Organisation der Jagd löst eine Pflicht zur Vorkehrung für eventuelle Nachsuchen aus. Denn es ist zum einen damit zu rechnen, dass auf Wild geschossen wird und zum anderen nicht ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, dass ein Anschuss nicht unmittelbar an der Anschussstelle zum Verenden des Tieres führt, sondern das Tier sich noch weiter bewegt und dann verendet oder auch nur angeschossen wird und sich dann wegbewegt und erlegt werden muss. Die entsprechende Vorsorge bedeutet nicht zwingend, dass bereits für alle denkbaren Formen der Nachsuche entsprechende Nachsuchengespanne vorgehalten werden müssen. Jedoch ist es erforderlich, Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass eine ggf. erforderliche Nachsuche dann unverzüglich stattfinden könnte. Welche Vorsorgehandlungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ist insofern insbesondere einzustellen, dass zum einen eine Nachsuche sowohl am Jagdtag selbst als auch – wegen der Dauer der Jagd und der Lichtverhältnisse im November – am Folgetag notwendig sein konnte. Aufgrund der Nähe zum GJB Dannau-Gowens und der fehlenden Wildfolgevereinbarung war es auch nicht unwahrscheinlich, dass ein anerkanntes Fährtengespann erforderlich sein würde. Insofern spricht vorliegend schon vieles dafür, dass der Kläger keine ausreichende Vorsorge getroffen hat. Es kommt dafür nicht darauf an, ob die am Jagdtag anwesenden Hunde für eine einfache Nachsuche am Jagdtag selbst brauchbar waren. Dementsprechend sind keine Feststellungen hinsichtlich deren Brauchbarkeit zu treffen. Denn die Hunde standen unstreitig weder am Folgetag der Jagd zur Verfügung noch handelt es sich um anerkannte Fährenhunde. Die Drückjagd war nach dem nunmehrigen Vortrag des Klägers auch nicht vorher bei der Schweißhundestaffel Plön angemeldet, vielmehr habe man sich darauf verlassen, dass auch in der Vergangenheit stets Schweißhunde von der Schweißhundestaffel Plön zur Verfügung gestanden hätten. Ob dies vor dem Hintergrund, dass dem Kläger als langjährigen Jäger bekannt sein musste, dass gerade im Herbst eine große Zahl von Jagden stattfindet, und dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Bedarf an nicht nur brauchbaren Jagdhunden, sondern einem anerkannten Fährtengespann bestand, ausreichend war, lässt der Senat jedoch im Ergebnis offen. Ein gröblicher Verstoß gegen die Nachsuchepflicht liegt nämlich bereits im Verhalten des Klägers am Jagdtag sowie am Folgetag der Jagd. Denn der Kläger hat gerade nicht in dem Zeitpunkt, in dem er selbst davon ausging, dass eine Nachsuche erforderlich sei und ihm aufgrund der Umstände (Anschuss in unmittelbarer Nähe der Grenze zu benachbartem GJB, mit dem keine Wildfolgevereinbarung bestand; Rotte war nach Anschuss in Richtung dieses GJB geflohen) bewusst sein musste, dass eine qualifizierte Nachsuche erforderlich sein dürfte, nämlich noch am Jagdtag selbst, spätestens nach Markierung der Anschussstelle durch den Schützen, ein qualifiziertes Nachsuchengespann organisiert. In der Folge hat der Kläger diesen Verstoß gegen die Pflicht zur unmittelbaren Nachsuche bzw. Sicherstellung dieser vertieft, indem er sich nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um das schnellstmögliche Zurverfügungstellen eines Nachsuchengespanns gekümmert hat. Denn selbst in dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger durch den Jagdleiter die erfolglose Kontrollsuche mitgeteilt worden war, hat der Kläger nicht alle ihm dann möglichen Maßnahmen ergriffen, um schnellstmöglich ein Nachsuchengespann zu organisieren. Der Kläger hat den Koordinator der Schweißhundestation Plön angerufen. Dieser hat ihm unstreitig mitgeteilt, dass er gegenwärtig nicht suchen könne und auch, dass andere Gespanne informiert würden. In einer solchen Situation konnte der Kläger aber nicht darauf vertrauen, dass auf jeden Fall zeitnah ein Gespann durch die Schweißhundestation Plön zur Verfügung stehen würde. Vielmehr hätte der Kläger anderen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Nachsuche nachgehen müssen. So hätte der Kläger die anderen anerkannten Fährtenhundegespanne, die jeweils mit Handynummer auf der Seite des Landesjagdverbandes aufgeführt waren, kontaktieren können und müssen. Der Kläger hätte sich auch um einen brauchbaren Hund bemühen können und versuchen können, Möglichkeiten der Nachsuche auch ohne ein anerkanntes Fährtenhundegespann mit den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten GJB abzusprechen. All dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern lediglich darauf vertraut, dass die Schweißhundestation Plön ein Gespann zur Verfügung stellen werde. Eine entsprechende nochmalige Nachfrage des Klägers bei der Schweißhundestation Plön erfolgte nach Angaben des Klägers auch erst um 15.30 Uhr, mithin etwa eineinhalb Stunden, bevor die Lichtverhältnisse eine Nachsuche auch an diesem Tag nicht mehr möglich machen würden. 2. Der Verstoß war auch gröblich, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG. Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn der Verstoß nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vorschriften. Unerheblich ist dementgegen für die Frage, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, ob der Verstoß eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt oder ob es Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gab und ob diese ggf. durch Einstellung beendet wurden (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - , juris Rn. 24-25; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 - , juris Rn. 29-31; VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - , juris Rn. 10 sowie Urteil vom 11. August 2022 - 24 B 22.807 - , juris Rn. 15, jeweils m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 - 1 LA 182/22 - , juris Rn. 16; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 1 M 581/23 OVG - , juris Rn. 18). Zweck des Erfordernisses für einen Jagdschein ist es, nur Personen jagen und damit entsprechende Gefahren für das Wild begründen zu lassen, die nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie die jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich des Schutzes des Wildes (vgl. dazu § 1 Abs. 2 LJagdG) im Rahmen der Jagd einhalten. Vorliegend liegt nach objektivem Gewicht eine schwerwiegende Zuwiderhandlung vor. Die Pflicht zur unverzüglichen Nachsuche ist eine zentrale Pflicht zum Schutz des Wildes. Sie dient dazu, die Tiere vor vermeidbaren Schmerzen bzw. Leid zu bewahren. Die Pflicht ist ordnungswidrigkeitenbewehrt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 LJagdG nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt, handelt ordnungswidrig, § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG. Der Verstoß durch den Kläger ist auch objektiv erheblich. Zwar hat der Kläger noch für eine Nachsuche gesorgt. Dies lässt jedoch den schwerwiegenden Verstoß nicht entfallen, denn die dann noch durchgeführte Nachsuche war erheblich verspätet. So erfolgte die Nachsuche erst über 40 Stunden nach dem Anschuss, statt, wie es fachgerecht gewesen wäre, 17 Stunden nach dem Anschuss. Unerheblich für die Frage des schwerwiegenden Verstoßes ist es, ob das Tier oder die Tiere schnell gestorben sind oder man dieses oder diese bei einer ordnungsgemäßen Nachsuche gefunden hätte. Schutzzweck der Nachsuchpflicht ist die Verhinderung einer abstrakten Gefahr von unnötig leidenden Tieren. Auch mit Blick auf den Grad der Vorwerfbarkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, er hat grob achtlos gehandelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen musste. Bei der Nachsuchpflicht handelt es sich um eine zentrale Pflicht, die jedem Jäger, zumal einem so erfahrenen Jäger wie dem Kläger, bekannt ist. Wie ausgeführt hat der Kläger sich nicht nur am Jagdtag selbst nicht um eine fachgerechte Nachsuche für den Morgen des Folgetags gekümmert. Vielmehr hat er auch wie ausgeführt am Folgetag selbst keine weiteren Möglichkeiten jenseits zweier Anrufe bei der Jagdhundestaffel Plön, der zweite zumal erst gegen 15.30 Uhr, ergriffen. Unerheblich ist, dass das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden ist. Wie ausgeführt ist die Frage, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, unabhängig von der Strafbarkeit oder dem Ausgang eines etwaigen Strafverfahrens zu bewerten. Vorliegend ergeben sich auch aus den Gründen für die Einstellung des Strafverfahrens keine Anhaltspunkte dahingehend, dass kein gröblicher Verstoß vorgelegen hätte. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezogen sich auf den Straftatbestand des § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden (Buchst. a) oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden (Buchst. b) zufügt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verhält sich schon nicht zu Frage der Pflichtverletzung als solcher, sondern beruht darauf, dass sich aus den gegebenen Beweismitteln keine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergebe, dass die krankgeschossenen Tiere bei einer fachgerecht durchgeführten Nachsuche tatsächlich aufgefunden worden wären und von ihren Schmerzen und Leiden hätten erlöst werden können, so dass kein hinreichender Tatverdacht einer quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2b TierschutzG bestehe. Dass kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch den Beklagten eingeleitet wurde, beruhte nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf einer Versäumung der Verfolgungsfrist. 3. Der Kläger war auch nicht durch die Bestellung eines Jagdleiters exkulpiert. Das Landesjagdgesetz sieht und sah auch im Jahr 2019 in seinem seit 2003 unveränderten § 23 Abs. 1 LJagdG wie ausgeführt vor, dass der Jagdausübungsberechtigte und der Schütze verpflichtet sind, für eine fachgerechte Nachsuche zu sorgen. Der Norm nach trifft diese Verpflichtung nicht den Jagdleiter. Der Begriff des Jagdleiters fand im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen 2019 auch weder im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Erwähnung. Das Landesjagdgesetz verwendet den Begriff des Jagdleiters erst in seiner seit dem 26. Januar 2024 geltenden Fassung. Seitdem ist nach § 29 Abs. 9 Satz 2 LJagdG die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter bei Gesellschaftsjagden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur Schützinnen und Schützen an der Gesellschaftsjagd teilnehmen, die einen maximal ein Jahr alten Schießübungsnachweis mit sich führen. Nach § 29 Abs. 9 Satz 3 LJagdG haben die Schützinnen und Schützen den Schießübungsnachweis auf Verlangen der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter vorzuzeigen. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 27 LJagdG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 29 Absatz 9 Satz 2 als Jagdleiterin oder Jagdleiter eine Schützin oder einen Schützen ohne Schießübungsnachweis an einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild teilnehmen lässt. Der Begriff des Jagdleiters ist jedoch schon länger im Zusammenhang mit Gesellschaftsjagden üblich. Die Funktion des Jagdleiters liegt primär darin, die Sicherheit bei Gesellschaftsjagden sicherzustellen (vgl. dazu Düsing/Martinez/Gies/v. Bardeleben, BJagdG, 2. Aufl. 2022, § 33 Rn. 23; Schuck/Schuck, BJagdG, 4. Aufl. 2024, § 33 Rn. 10b ff. sowie die Unfallverhütungsvorschrift Jagd der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 1. Januar 2000). Zwar können sich Jagdausübungsberechtigter und Schütze anderer Personen zur Sicherstellung der Nachsuchpflicht bedienen. Sie können sich dadurch jedoch nicht vollständig befreien, sondern behalten auch für diesen Fall eine Auswahl- und Überwachungsverpflichtung, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) ergibt. Es ist jeweils am Pflichtigen nachzuweisen, dass er diese Auswahl- und Überwachungsverpflichtung ordnungsgemäß wahrgenommen hat, um sich zu exkulpieren. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger dem Jagdleiter tatsächlich auch die Sicherstellung der Nachsuchpflicht übertragen hat. Dies ergibt sich nicht allein aus der Bestellung als Jagdleiter. Denn wie ausgeführt ist die Funktion des Jagdleiters primär, die Sicherheit bei Gesellschaftsjagden sicherzustellen. Vielmehr ist im Einzelfall zu bestimmen, welche Aufgaben und Pflichten konkret übertragen werden sollen. Dazu ist vorliegend nichts vorgetragen. Selbst wenn zugunsten des Klägers jedoch angenommen würde, dass mit der Bestellung des Jagdleiters dieser auch verpflichtet worden wäre, im Bedarfsfall für eine entsprechende fachgerechte Nachsuche zu sorgen, würde das die Pflichtverletzung des Klägers nicht entfallen lassen. Denn es setzte voraus, dass der Kläger seine Auswahl- und insbesondere Überwachungsverpflichtung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr ist es schon den unstreitigen Umständen zu entnehmen, dass der Kläger eine etwaige Überwachungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Der Kläger war bei der Jagd anwesend und auch informiert über den Anschuss. Ihm war auch bekannt, dass der Jagdleiter am Jagdtag selbst keine Nachsuche durch ein entsprechend qualifiziertes Gespann organisierte. Unter diesen Umständen wäre er spätestens zum Zeitpunkt der Kenntnis, dass der Jagdleiter am Jagdtag selbst keine Nachsuche durch ein entsprechend qualifiziertes Gespann organisierte, verpflichtet gewesen, für die Einhaltung dieser Pflicht selbst zu sorgen und ein entsprechend qualifiziertes Gespann zu organisieren. Schließlich hat der Kläger am Folgetag der Jagd selbst die Organisation der Nachsuche übernommen und auch dabei wie ausgeführt nicht pflichtgemäß gehandelt. Dass der Jagdleiter (ebenso wie der Schütze) mitentschieden hat, nicht am Abend des Jagdtages bereits ein Fährtenhundegespann für den Folgetag zu organisieren, lässt den gröblichen Verstoß ebenfalls nicht entfallen. Dafür ist kein normativer Ansatzpunkt ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Jagdleiter sei zumindest für die Dauer der Jagd für Entscheidungen zuständig, ist es zwar korrekt, dass eine Nachsuche, die sich notwendigerweise auf den räumlichen Bereich der Jagd erstreckt, noch während der Jagd nicht entgegen den Anweisungen des Jagdleiters, der für die Sicherheit der Jagd verantwortlich ist, möglich ist. Insofern geht der Senat aber wie ausgeführt davon aus, dass während der Jagd selbst noch gar keine Nachsuche geboten und die entsprechende zeitliche Verzögerung unvermeidlich war (vgl. oben unter B.I.1). 4. Die Erfüllung des Regelbeispiels des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG begründet die Unzuverlässigkeit; es liegen keine besonderen Gründe vor, diese hier zu verneinen. Nicht entscheidend ist insofern, dass der Kläger seit langer Zeit Jäger ist und in dieser Zeit zuvor nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Insofern war der Kläger als Jäger stets verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten und Pflichten zu erfüllen. Soweit der Vorfall nunmehr mehrere Jahre her ist, ist dies zwar in die Würdigung einzustellen, führt aber (noch) nicht dazu, dass die Unzuverlässigkeit nunmehr zu verneinen wäre. Insofern erscheint es angemessen, sich an der Frist von fünf Jahren des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG zu orientieren. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d BJagdG ist in der Regel als unzuverlässig anzusehen, wer wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Zwar sieht § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG anders als § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG keine zeitliche Obergrenze vor. Wenn aber selbst eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen, dürfte dies auch für gröbliche Verstöße gelten. Denn es kann in der Regel nicht der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise für alle Zukunft gezogen werden. Wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit geschlossen wurde, verstrichen sein muss, lässt sich nicht schematisch beantworten, sondern ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls und deren Würdigung. Insofern kann die Frist des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG jedoch als Anhaltspunkt dienen (vgl. zum Ganzen auch OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 1 M 581/23 OVG - , juris Rn. 22-25 m. w. N.). Nach Würdigung des Einzelfalls erachtet der Senat hier eine Frist von fünf Jahren ab dem Pflichtverstoß für angemessen. Insbesondere ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger den Pflichtenverstoß so nachhaltig bereuen würde, dass davon auszugehen wäre, dass er sich in einem vergleichbaren Fall künftig pflichtgemäß verhalten würde. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass er es bereue, sich nicht früher um ein Nachsuchengespann gekümmert zu haben. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass diese Erklärung erst nach einem mehrjährigen Gerichtsverfahren, in dem der Kläger jeweils geltend gemacht hat, dass seine Entscheidung, sich nicht früher um ein Nachsuchengespann gekümmert zu haben, nicht zu beanstanden gewesen sei, abgegeben wurde. Zudem hat der Kläger auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, es sei rechtlich und jagdfachlich nicht zu beanstanden gewesen, am Folgetag der Jagd zunächst nur eine Ansuche durchzuführen. II. Soweit der klägerische Antrag zu 1 wörtlich darauf gerichtet ist, die Waffenbesitzkarten Nr. 637 und 276/15 wieder zu erteilen, entspricht es dem Begehren des Klägers nach § 88 VwGO, den Widerruf der Waffenbesitzkarten aufzuheben. Die Klage ist auch insoweit – hier als Anfechtungsklage – zulässig aber unbegründet. Streitentscheidender Zeitpunkt ist insofern, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und der Widerruf kein Dauerverwaltungsakt ist, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Vorliegend sind nachträglich zwei Versagungsgründe eingetreten. Zum einen setzt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG voraus. Hier ist mit der Nichtverlängerung des Jagdscheins das zuvor bestehende jagdrechtliche Bedürfnis entfallen. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Anfechtungsklage für die Frage des jagdlichen Bedürfnisses zu berücksichtigen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins hatte. Der Kläger hat wie ausgeführt und hatte auch im entscheidenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021, dem Kläger zugestellt am 29. Juni 2021, keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins. Zum anderen hat der Kläger wie ausgeführt gröblich gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, konkret § 1 Abs. 3 und § 22a BJagdG, verstoßen, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Anhaltspunkte für eine trotz der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bestehende Zuverlässigkeit liegen nicht vor. Diese ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zeitablauf seit dem Pflichtverstoß. Auch diese Norm verweist auf Verurteilungen, hinsichtlich derer keine fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft eingetreten sind, konkret § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Insofern sind die obigen Überlegungen übertragbar. Zudem ist vorliegend für die Frage des Zeitablaufs wie ausgeführt auf die letzte behördliche Entscheidung abzustellen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs waren jedoch weniger als zwei Jahre seit dem Pflichtverstoß vergangen. III. Der unter 2. gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Feststellungsinteresse besteht. Hinsichtlich bereits entstandener Schäden kann und muss der Kläger unmittelbar Leistungsklage erheben und dabei konkretisieren, welche Schäden geltend gemacht werden sollen, § 43 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage ein Ersatz für Schäden begehrt werden soll. In Betracht käme allein ein Anspruch auf Amtshaftung. Der Rechtsweg, der insofern nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, Art. 34 Abs. 3 GG, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, § 17a Abs. 5 GVG. Ein Anspruch auf Amtshaftung scheidet jedoch schon unabhängig von der Frage, ob nicht insofern einstweiliger Rechtsschutz als Primärrechtsschutz hätte gesucht werden müssen, § 839 Abs. 3 BGB, aus, weil es an einer Amtspflichtverletzung fehlt. Die Nichterteilung des Jagdscheins und der Widerruf der Waffenbesitzkarten sind wie ausgeführt nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D. Gründe die Revision zuzulassen liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wehrt sich gegen die Nichterteilung eines Jagdscheines sowie den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten, ob der Jagdschein wegen eines gröblichen Verstoßes nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zu versagen ist. Am 21. November 2019 fand in Teilen der Reviere Mühlenfeld und Helmstorf eine Ansitz-Drückjagd statt. Jagdausübungsberechtigter für den entsprechenden Bereich des Reviers Helmstorf war der Kläger. Für den Bereich des Reviers Mühlenfeld waren der Kläger und der zwischenzeitlich verstorbene H.W. Jagdausübungsberechtigte. H.W. war für die Gesellschaftsjagd zum Jagdleiter bestimmt. Im Rahmen dieser Drückjagd schoss Herr H. gegen 14.30 Uhr mit zwei Schüssen mindestens ein Wildschwein krank und zeigte dies an. Der Anschusspunkt befand sich im EJB Helmstorf an der Jagdgrenze zum GJB Dannau-Gowens. Mit dem GJB Dannau-Gowens bestand keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG in Schriftform. Noch am Tag der Jagd wurde der Jagdausübungsberechtigte des angrenzenden GJB Dannau-Gowens O. im Beisein des Klägers durch den an der Jagd als Treiber Beteiligten M. telefonisch darüber informiert, dass die Nachsuche auch ihr Jagdrevier betreffe. An dem Abend der Jagd fand gegen 17 Uhr eine Nachbesprechung unter Beteiligung des Klägers als Jagdausübungsberechtigten, des Jagdleiters und des Schützen statt. In deren Rahmen wurde vereinbart, dass der Jagdleiter am Folgetag am frühen Morgen mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin Berle vom Rüholz die angezeigte Nachsuche durchführen sollte. Die Hündin hatte zum damaligen Zeitpunkt noch keine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt. Am 22. November 2019, dem Folgetag der Jagd, führte der Jagdleiter ab 7.30 Uhr dann eine Suche ab Anschuss durch. Diese führte ihn bis zur Grenze des GJB Dannau-Gowens, den er aber mangels Wildfolgevereinbarung bzw. anerkanntem Fährtenhund nach § 23 Abs. 3 LJagdG nicht betrat. Der Jagdleiter führte die Suche stattdessen über eine nahegelegene Gemeindestraße in dem von ihm und dem Kläger gemeinsam gepachteten GJB Högsdorf I fort. Die Suche wurde bis ca. 10.00 Uhr durchgeführt und blieb erfolglos. Am selben Tag fand dann ein Telefonat des Klägers mit R. , Koordinator der Schweißhundestation Plön, statt, nach Angaben des Koordinators gegenüber der Staatsanwaltschaft gegen Mittag, nach Angaben des Klägers gegen 10 Uhr. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Koordinator mit, dass alle Gespanne gegenwärtig in Arbeit oder ausgefallen seien. Am 23. November 2019, dem zweiten Tag nach der Jagd, fand dann eine Nachsuche statt, in deren Rahmen der Nachsuchenführer W. im GJB Dannau-Gowens ein Stück Darmschlinge in ca. 30 m Entfernung vom Anschuss fand. Eine verletzte Sau wurde dabei nicht gefunden. Die Reviernachbarn O. , V. und D. gaben an, im Verlauf der Nachsuche am 23. November 2019 zusammen mit den Nachsuchenführer W. seien neben den Pirschzeichen am Anschuss (Schweiß), nach wenigen Metern (30 bis 80 m) Gescheide (Darmschlingen) gefunden worden. Es sei festgestellt worden, dass sich die Sau offensichtlich in ein Schilfloch gedrückt habe und dort verendet sei. Die Nachsuche nach der laufkranken Sau sei am 23. November 2019 nicht möglich gewesen, da der Nachsuchenhund von Herrn W. die Fährte nicht mehr sauber habe ausarbeiten können. Nach einer weiteren, intensiven Suche im näheren Umfeld sei es den Reviernachbarn schließlich am Folgetag, am 24. November 2019, dem dritten Tag nach der Jagd, gelungen, eine Sau mit frischem Laufschuss im Bereich „Gänsekrug“ innerhalb des GJB Dannau-Gowens ausfindig zu machen und sie von ihren Qualen zu erlösen. Die Reviernachbarn erstatteten am 3. Dezember 2019 Strafanzeige gegen den Kläger, den Schützen H. und den Jagdleiter H.W.. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab der Koordinator der Schweißhundestaffel Plön, Herr M., schriftlich an „zu 1“ (Welche konkreten Informationen zur Sache haben Sie wann von wem erhalten?): „Anruf von G. S. am 22.11.19 ≈ Mittag“, „zu 2“ (Was haben Sie daraufhin veranlasst?): „Alle Gespanne in Arbeit bzw. Ausfall, keine Zeit (am 22.11.19), Zusage eines N. S. Gespannes zum 23.11.19“. Der Kläger gab im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an, der Schütze H. habe gegen 14.30 Uhr aus einer ihn anwechselnden großen Rotte Schwarzwild zweimal auf einen Frischling geschossen. Um 15.30 Uhr habe die Jagd geendet. Dann habe der Schütze den Anschuss kontrolliert und festgestellt, dass am Anschuss Schweiß zu finden gewesen sei, der Frischling aber mit der Rotte über das angrenzende freie Feld in Richtung des benachbarten GJB Dannau-Gowens geflüchtet sei. Der Schütze habe den Anschuss markiert. Gegen 16.30 Uhr sei das erlegte Wild zur Strecke gebracht gewesen. Gegen 17 Uhr habe eine Nachbesprechung mit dem Schützen, dem Jagdleiter und ihm, dem Kläger, stattgefunden. Dabei sei entschieden worden, dass der Jagdleiter am Folgetag mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin die Nachsuche durchführen solle. Dies sei dann auch am Folgetag ab 7.30 Uhr erfolgt. Der Jagdleiter habe dem Kläger berichtet, dass die Hündin die Wundfährte gefunden habe und auch am Waldrand zur Grenze des GJB Dannau-Gowens einen Schweißtropfen verbrochen gehabt habe. Der Jagdleiter habe dann mangels Wildfolgevereinbarung und aufgrund von Divergenzen mit den Jägern des GJB Dannau-Gowens entschieden, die Nachsuche nicht in den GJB Dannau-Gowens fortzusetzen, sondern der Fährte der Rotte über eine nahegelegene Gemeindestraße folgend in dem GJB Högsdorf weiter zu suchen. Gegen 10 Uhr habe der Jagdleiter die Suche dann abgebrochen, da die Hündin keine weiteren Pirschzeichen verwiesen habe und auch sonst kein Hinweis auf den krankgeschossenen Frischling zu erkennen gewesen sei. Der Kläger habe dann den Koordinator der Schweißhundestation Plön, Herrn M. , angerufen und um Bereitstellung eines Nachsuchengespannes gebeten. Herr M. sei selbst nicht verfügbar gewesen, habe aber ein anderes Nachsuchengespann vermitteln wollen. Im Laufe des Tages habe sich dann aber herausgestellt, dass alle für die Schweißhundestation Plön tätigen Nachsuchengespanne im Einsatz gewesen seien. Am Morgen des 23. November 2019 habe dann eine Nachsuche mit Herrn R. von der Schweißhundestation stattgefunden. Gefunden worden seien aber nur zwei Darmschlingen in dem GJB Dannau-Gowens. Soweit am 24. November 2019 ein Tier gefunden worden sei, hätte dieses auch bei der Jagd am 23. November 2019 im Jagdbezirk Kletkamp, einem weiteren Nachbarjagdbezirk des GJB Dannau-Gowens, geschossen worden sein können. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel mit Verfügung vom 29. Juni 2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den gegebenen Beweismitteln keine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergebe, dass die krankgeschossenen Tiere bei einer fachgerecht durchgeführten Nachsuche tatsächlich aufgefunden worden wären und von ihren Schmerzen und Leiden hätten erlöst werden können, so dass kein hinreichender Tatverdacht einer quälerischen Tiermisshandlung nach § 17 Nr. 2b TierschutzG bestehe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. August 2020 zurückgewiesen. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden, weil die Verfolgungsfrist versäumt worden sei. Der Jagdschein des Klägers lief mit dem 31. März 2020 ab. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 die Verlängerung seines Jagdscheines für die Zeit ab 1. April 2020. Nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hörte der Beklagte den Kläger unter dem 15. September 2020 zu einer Versagung der Verlängerung des Jagdscheines wegen eines groben Verstoßes gegen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften, konkret § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 LJagdG, § 1 Abs. 3 und § 22a BJagdG an. Es sei zudem beabsichtigt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse mangels persönlicher Zuverlässigkeit und mangels Bedürfnis in waffenrechtlicher Hinsicht zu widerrufen. Der Kläger machte im Rahmen seiner Anhörung geltend, die Ansitz-Drückjagd sei zuvor bei der zuständigen Schweißhundestation Plön angemeldet worden. Es hätten außerdem an dieser Jagd mehrere geprüfte und zur Nachsuche geeignete Jagdhunde teilgenommen und damit zur Nachsuche zur Verfügung gestanden. Es sei nur ein Tier angeschossen worden. Der Schütze H. habe „zweimal auf ein- und dieselbe Sau“ geschossen. Der Schütze H. und M. hätten nach dem Anschuss Pirschzeichen aufgefunden, und u. a. den Kläger noch vor der Beendigung der Jagd darüber informiert, dass eine Nachsuche angezeigt sei. Das noch laufende Treiben sei beendet worden, das erlegte Wild zur Strecke gebracht und eingesammelt worden und gegen 17.00 Uhr sei man an einem zentralen Treffpunkt mit dem Jagdleiter wegen der heranbrechenden Dunkelheit übereingekommen, dass dieser mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin am nächsten Morgen weitere Pirschzeichen zur Durchführung einer fachgerechten Nachsuche suchen solle. Am Vormittag des 22. November 2019 gegen 10.00 Uhr des nächsten Tages sei die Schweißhundestation in Plön (…) benachrichtigt worden. Bis zum Einbruch der Dunkelheit habe man dort aber kein Nachsuchengespann frei gehabt. Das am 24. November 2019 im EJB Dannau-Gowens aufgefundene und erlöste Wildschwein habe eine frische Wunde am Vorderlauf gehabt. Deshalb sei nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um ein bei einer anderen Drückjagd am 23. November 2019 im EJB Kletkamp krankgeschossenes Tier gehandelt habe. Der Kläger legte im Laufe des Jagdscheinerteilungsverfahrens einen Beschluss des Disziplinarausschusses des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e. V. vom 29. Oktober 2020 vor, nach dem kein Verstoß des Klägers gegen jagdrechtliche Verpflichtungen festgestellt wurde, da er zwar alleiniger Jagdausübungsberechtigter im Ansitzjagdrevier, aber an dem 21. November 2019 nur „Jagdgast“ gewesen sei. Außerdem wurde vom Kläger eine Stellungnahme des amtierenden Kreisjägermeisters … vom 17. November 2020 vorgelegt. Danach habe es sich bei den Handlungen des Jagdleiters Herrn H.W. am Folgetag der Jagd nicht um eine Nachsuche im Sinne von § 23 LJagdG gehandelt, sondern um ein lokales, räumlich begrenztes Suchen nach Pirschzeichen und Fluchtrichtung. Dafür sei kein Hund erforderlich gewesen. Neben den Beobachtungen des Schützen bei der Schussabgabe seien es vor allem diese Pirschzeichen, die darüber Aufschluss gäben, ob eine Nachsuche erforderlich sei oder nicht. Der vom Beklagten angehörte Landesjagdverband sprach sich in einem Schreiben vom 25. November 2020 gegen eine Versagung des Jagdscheines aus, da am Tag der Jagd ein Jagdleiter bestimmt gewesen sei, zu dessen Zuständigkeit auch die Anordnung etwaiger erforderlicher sachgerechter Nachsuchen gehörte. Im Übrigen habe sich der Kläger am Folgetag der Jagd, dem 22. November 2019, unverzüglich, nachdem er Kenntnis von der erfolglosen Suche durch den Jagdleiter erhalten gehabt habe, um ein anerkanntes Nachsuchengespann bemüht. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 versagte der Beklagte die Verlängerung des Jagdscheins Nr.604/99 mangels erforderlicher Zuverlässigkeit wegen gröblicher Verstöße des Klägers gegen jagdrechtliche Vorschriften nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Abs.4 Nr. 1d LJagdG. Gleichzeitig wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 637 und 276/15 mit sieben eingetragenen Waffen wegen Unzuverlässigkeit und mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses widerrufen und innerhalb bestimmter Fristen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Überlassung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen nebst Munition an einen Berechtigten verfügt und die Rückgabe der amtlichen Dokumente unter Androhung von Zwangsmitteln angeordnet. Der Beklagte ging dabei aufgrund der Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinsichtlich der Jagd ergänzend zum vorgeschilderten Sachverhalt davon aus, dass der Schütze H. zwei Wildschweine krankgeschossen habe. Laut Anhörung des an der Jagd Beteiligten M. vom 22. Januar 2020 im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren soll der Schütze den Anschuss von „2 beschossenem Stück Schwarzwild“ an der Reviergrenze zum GJB Dannau-Gowens und die ordnungsgemäße Kontrolle sowie das Verbrechen von festgestellten Pirschzeichen in Richtung Süden aus dem Revier Hölle in den angrenzenden GJB Dannau-Gowens dem M. gemeldet haben. Der Schütze habe sich auch gegenüber M., der sich in der Nähe aufgehalten habe, anschließend dahin geäußert, dass die „beiden Stücke“ definitiv „krank“ seien und dass er eine Nachsuche für erforderlich halte. M. habe die Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden GJB Dannau-Gowens, O.und V. telefonisch darüber informiert, dass die Nachsuche auch ihr Jagdrevier betreffe. M. habe sich nach seiner Aussage in ca. 100 Meter Entfernung zu dem Geschehen befunden. Er habe von seinem Standpunkt aus lediglich „die Schüsse“ vernehmen können. Erst auf Nachdruck von Reviernachbarn habe sich der Kläger am Folgetag der Jagd telefonisch mit der Schweißhundestation Plön in Verbindung gesetzt. Es seien bereits bei der Jagd keine brauchbaren Jagdhunde in ausreichender Zahl mitgeführt und verwendet worden. Die Jagd hätte daher so gar nicht durchgeführt werden dürfen. Es hätte zumindest ein anerkanntes Nachsuchengespann auf Abruf in der Nähe vorgehalten werden müssen. Die Suche am Folgetag sei nicht fachgerecht gewesen. Der eingesetzte Hund habe keine Brauchbarkeitsprüfung absolviert gehabt. Auch habe er keine Anerkennung als Fährtenhund gehabt, die aber mangels Wildfolgevereinbarung zum Betreten des angrenzenden GJB Dannau-Gowens, das dringend nötig gewesen wäre, erforderlich gewesen sei. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil nachträglich eine mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und ein fehlendes Bedürfnis nach § 8 WaffG eingetreten seien. Das zuvor bestehende jagdrechtliche Waffenbedürfnis sei entfallen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2021 Widerspruch ein, mit dem er ergänzend geltend machte, es seien am 21. November 2019 ferner diverse einzeln benannte zur Nachsuche geeignete Hunde anwesend gewesen. Die Kleine Münsterländer-Hündin Berle vom Rüholz sei 2019 in Ausbildung und Vorbereitung zur Herbstzuchtprüfung (HZP) gewesen. Seit 2021 sei sie VJP-geprüft und BP 2 (Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild) geprüft. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 29. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, am 21. November 2019 hätten genügend für die Nachsuche geeignete Hunde zur Verfügung gestanden. Außerdem sei geplant gewesen, für erschwerte Nachsuchen die Schweißhundestation Plön in Anspruch zu nehmen. Der Schütze H. habe nur ein Wildschwein durch zwei Schuss „hinten“ krankgeschossen, sodass von einem Weidewund- oder Keulenschuss (Hinterlauf) auszugehen sei. Diese Darstellung sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, da ein weidgerecht jagender Jäger nicht auf eine andere, zweite Sau, schieße, wenn er nicht sicher sein könne, dass die erste tödlich getroffen gewesen sei. Die Frage nach einer Nachsuche habe sich am 21. November 2019 erst um 17.00 Uhr – nach Abwicklung der noch laufenden revierübergreifenden Ansitz-Drückjagd – gestellt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es wegen der hereinbrechenden Dunkelheit viel zu spät gewesen sei, um eine Nachsuche noch am gleichen Tag zu starten. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er sich am 21. November 2019 richtig verhalten habe. Er sei am Jagdtag noch nicht in der Pflicht gewesen, ein Nachsuchengespann zu besorgen und habe daher die Entscheidung des Jagdleiters akzeptiert, am nächsten Morgen mit der Kleinen Münsterländer-Hündin nach weiteren Pirschzeichen zu suchen, denn es habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der krankgeschossene Frischling am nächsten Morgen durch den Jagdleiter tot aufgefunden werde, womit der aufwendige Einsatz eines Nachsuchengespanns nicht nötig gewesen wäre. Dieses Vorgehen entspreche der ständigen jagdrechtlichen Praxis, um unnötige Anforderungen von Nachsuchengespannen zu vermeiden. Deshalb habe er, der Kläger, sich als Jagdausübungsberechtigter zu Recht erst nach der erfolglosen Suche durch den Jagdleiter um ein hierauf spezialisiertes Nachsuchengespann bei der Schweißhundestation Plön gekümmert, das dann aber am 22. November 2019 bis 16.30 Uhr nicht zu erhalten gewesen sei. Am 23. November 2019 seien von dem dann eingesetzten Nachsuchenführer leider nur mehrere Meter Darmschlingen eines Stücks Schwarzwilds in dem GJB Dannau-Gowens, aufgefunden worden, nicht jedoch das angeschossene Tier. Dies spreche dafür, dass das Tier schnell und ohne große Qualen verendet sei. Einem weidewunden Windschwein müsse sowieso erst die Möglichkeit gegeben werden, zur Ruhe zu kommen. Würde sofort nachgesucht, würde man das Tier aufmüden. Weil er am 22. November 2019 vergeblich auf ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation Plön gewartet habe, mache er sich heute allerdings den Vorwurf, an dem 22. November 2019 nicht nachgehakt zu haben. Er habe sich aber einfach darauf verlassen, dass die Schweißhundestation Plön, wie in all den Jahren davor, bei Anforderung ein Nachsuchengespann frei habe. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Kläger auch eine Stellungnahme von Herrn … vom Strander Forst- und Jagdservice vom 22. Februar 2021 vorgelegt. Danach sei es bei Drückjagden geübte Praxis, dass nach Ende der Drückjagd alle Anschüsse ohne unmittelbaren Jagderfolg durch die Jagdleitung oder beauftragte Helfer aufgenommen und kontrolliert würden und erst dann entschieden werde, welcher Jagdhund für die jeweilige Nachsuche erforderlich sei. Dies sei vorliegend am 22. November 2019, dem Folgetag der Jagd, erfolgt. Entgegen laienhafter Vorstellung sei es jagdfachlich nicht geboten, jede Nachsuche unverzüglich zu beginnen. Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Nachsuche steige, wenn krank geschossenes Wild nicht sofort verfolgt und damit möglicherweise zu einer längeren Flucht genötigt werde. Eine Nachsuche am Folgetag sei daher nicht zu beanstanden, zumal am Abend des Jagdtages eine Nachsuche bei beginnender Dunkelheit nicht sinnvoll gewesen wäre. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Verlängerung des Jagdscheins Nr…. und die Waffenbesitzkarten Nr. … und … zu erteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger alle Nachteile, die ihm aufgrund der (rechtswidrigen) Verweigerung der Verlängerung des Jagdscheins und dem Widerruf der Waffenbesitzkarten entstanden sind, auszugleichen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend ausgeführt, dass jedenfalls keiner der vom Kläger zwischenzeitlich genannten Hunde, die an der Ansitz-Drückjagd am 19. November 2019 teilgenommen haben sollen, für die Nachsuche verwendet worden sei, insbesondere nicht das angeblich bei der Jagd anwesende Nachsuchengespann der Retriever-Hündin mit …, bei der es sich um eine Jungjägerin handele und offensichtlich nicht um eine entsprechend erfahrene und befähigte Person. Die Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die seitens der Behörde eigenständig zu bewerten seien, ließen darauf schließen, dass der Schütze H. nicht zweimal auf ein und dasselbe Tier, sondern je einmal auf zwei unterschiedliche Tiere geschossen und zwei Tiere krankgeschossen habe. R. habe nach seiner schriftlichen Äußerung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren tatsächlich frühestens für den 23. November 2019 ein anerkanntes Nachsuchengespann in Aussicht gestellt. Es habe aber die Verpflichtung des Klägers bestanden, sich bereits am 21. November 2019 um ein Nachsuchengespann bei der Schweißhundestation Plön zu kümmern und falls dort keines habe zur Verfügung gestellt werden können, ein anderes Nachsuchengespann für den Folgetag zu organisieren, gegebenenfalls über die im Internet in einer Liste aufgeführten ca. 30 in Schleswig-Holstein aktiven Nachsuchengespanne. Der Einsatz des Nachsuchengespanns erst 48 Stunden nach dem Anschuss sei deutlich zu spät gewesen. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2022 ergangenem Urteil vom 30. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 Buchst. d BJagdG erforderliche Zuverlässigkeit, da er gröblich u. a. gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Konkret liege ein gröblicher Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG i. V. m. § 23 Abs. 1 LJagdG vor. Danach handelten die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 LJagdG nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgten. Als Jagdausübungsberechtigter des Jagdbezirks, in dem die Drück- und Ansitzjagd stattfand, wäre der Kläger daher verpflichtet gewesen, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen Wildes zu sorgen. Dies sei nach der Überzeugung des Gerichts nicht geschehen, da sich der Kläger erst viel zu spät um eine fachgerechte Nachsuche bemüht habe. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 13. Januar 2023 begründet. Zur Begründung führt er aus, dass aus der von Herrn R. bei dem ersten Telefonat am 22. November 2019 um 10.00 Uhr erfolgten Erklärung, dass derzeit kein Nachsuchengespann bereitgestellt werden könne und auch er selbst auf einer Nachsuche im Revier Tesdorf sei, er, der Kläger, unter keinen Umständen habe schließen müssen, dass an diesem Tag überhaupt keine Nachsuche mehr durch die Schweißhundestation Plön organisiert werden könne. Es sei vielmehr so, dass Herr R. zugesagt habe, dass er die anderen Schweißhundeführer der Schweißhundestation Plön über die jetzt (am Vormittag des 22. November 2019) von dem Kläger angemeldete Nachsuche informieren werde. Diese würden sich dann bei dem Kläger melden. Außerdem habe er, der Kläger, am 22. November 2019 wiederholt telefonisch bei der Schweißhundestation Plön nachgefragt, wann denn nun ein Nachsuchengespann abgestellt werden könne. Der Kläger habe sich diesbezüglich in der Vergangenheit darauf verlassen können, dass von der Schweißhundestation Plön bei entsprechender telefonischer Anforderung immer und zeitnah ein Nachsuchengespann abgestellt werde. Unabhängig davon, dass die in dem angefochtenen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hierzu im Tatbestand getroffenen Feststellungen sowie die daraus hergeleitete Urteilsbegründung nicht zutreffend seien, fehle jede weitere Begründung dazu, warum die am 23. November 2019 durchgeführte Nachsuche „viel zu spät“ gewesen sein solle und deshalb auch „ergebnislos verlaufen ist“. Wenn es aber sach- und fachgerecht sei, ein am Nachmittag des 21. November 2019 krank geschossenes Stück Schwarzwild, das möglichweise sogar schwer krank in ein Nachbarrevier gewechselt sei, erst am nächsten Tag nachzusuchen, dann sei es nicht erforderlich, ein qualifiziertes Nachsuchengespann für diese notwendige revierübergreifende Nachsuche an diesem Tag bereit- oder auch nur vorzuhalten. Dieses werde am Jagdtag überhaupt nicht gebraucht. Für leichte Nachsuchen in den bejagten Revieren seien die eingeladenen und auch tatsächlich anwesenden Jagdhunde völlig ausreichend gewesen. Es sei gelebte Jagdpraxis, wirklich benötigte qualifizierte Nachsuchengespanne von anerkannten Schweißhundestationen erst dann anzufordern, wenn aufgrund der am Anschuss vorgefundenen Pirschzeichen eine schwere Nachsuche anstehe. Diese werde dann häufig auch erst am nächsten Tag durchgeführt, so dass die Nachsuchengespanne am eigentlichen Jagdtag noch im Einsatz von Nachsuchen des Vortages sein könnten und deshalb nur selten schon als Jagdgäste an Ansitz-Drückjagden teilnähmen. Dass er, der Kläger, die von ihm mitgetragene Entscheidung, am nächsten frühen Morgen zunächst eine Ansuche zum Auffinden weiterer Pirschzeichen durch die Kleine Münsterländer-Hündin des Jagdleiters durchzuführen, auch im Nachhinein als richtig bezeichne, könne keinesfalls eine angebliche Uneinsichtigkeit begründen. Im Gegenteil werde sein Verhalten durch die im bisherigen Verwaltungsstreit eingeholten qualifizierten Beurteilungen zum Ablauf seiner Aktivitäten zur Organisation einer fachgerechten Nachsuche sogar bestätigt. So hätten der Kreisjägermeister des Kreises Plön, Herr … in seiner Stellungnahme vom 17. November 2020, der stellvertretende Kreisjägermeister Herr … anlässlich der Besprechung am 4. März 2021 bei dem Beklagten und der Ministerialrat a. D. … mit Stellungahme vom 22. Februar 2021 eindeutig bekundet, dass die Entscheidung am Abend des 21. November 2019, erst am darauffolgenden frühen Morgen eine Ansuche zum Auffinden von Pirschzeichen und zur endgültigen Entscheidung über eine Anforderung eines qualifizierten Nachsuchengespanns bei der Schweißhundestation Plön durchzuführen, aus jagdfachlicher Sicht richtig und angezeigt gewesen sei. Zudem sei der zwischenzeitliche Zeitablauf zu berücksichtigen. Er, der Kläger, verfüge seit nunmehr über vier Jahren nicht über einen Jagdschein. Für den Jagdleiter habe der Beklagte nur eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Der Kläger ergänzt in der mündlichen Verhandlung, maßgeblich verpflichtet zur Entscheidung, wann und wie nachgesucht werden solle, sei der Jagdleiter, denn einer müsse die Letztentscheidungsgewalt haben. Zudem habe es sich um eine revierübergreifende Jagd gehandelt. Für eine solche habe ein einzelner „Entscheider“ bestimmt werden müssen. Dieser sei zumindest für die Dauer der Jagd für Entscheidungen zuständig. Die Entscheidung, am Abend des Jagdtages nicht mehr nachzusuchen, sei nicht zu beanstanden gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden gewesen, am nächsten Morgen nur eine Ansuche durchzuführen. Die Verantwortung sei erst danach auf ihn, den Kläger, als Jagdausübungsberechtigten übergegangen, als klar gewesen sei, dass diese Ansuche nicht erfolgreich sei und ein qualifiziertes Nachsuchengespann erforderlich sei. Es sei zuvor nicht versucht worden, aufgrund einer Einzelfallabrede im GJB Dannau-Gowens ohne anerkanntes Fährtenhundegespann zu suchen, weil das Verhältnis zwischen den Revieren seit langer Zeit erheblich zerrüttet sei und man dafür keine Erfolgsaussichten gesehen habe. Die Ansitz-Drückjagd sei nicht vorher bei der Schweißhundestation Plön angemeldet gewesen. Bei der Jagd selbst seien zwei Jäger mit Schweißhunden anwesend gewesen. Er, der Kläger, habe sich am Folgetag der Jagd darauf verlassen, dass die Schweißhundestation wie auch in der Vergangenheit jeweils ein Gespann zur Verfügung stellen würde. Erst gegen 15.30 Uhr sei er unruhig geworden und habe dann nochmal angerufen und nachgefragt. Soweit möglicherweise am Folgetag der Jagd weitere Handlungen hätten stattfinden müssen, sei deren Unterlassen höchstens ein einfacher Verstoß, aber kein gröblicher. Er hätte sich möglicherweise am Jagdtag selbst am Abend über die Entscheidung des Jagdleiters hinwegsetzen sollen. Er habe sich aber darauf verlassen, dass am Folgetag der Jagd ein Nachsuchengespann zur Verfügung stehen würde. Dies sei in der Vergangenheit immer erfolgreich gewesen. Es habe auch Informationen gegeben, dass möglicherweise auch die Reviernachbarn nachsuchten. Es sei zudem nunmehr ein (weiteres) Verfahren beim Verwaltungsgericht auf Neuerteilung eines Jagdscheins anhängig unter dem Aktenzeichen 7 A 66/24. Dies beruhe auf einem Antrag aus dem Jahr 2023 auf Wiedererteilung eines Jagdscheins. Der Kläger beantragt, 1. die Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021, zugestellt am 29. Juni 2021, aufzuheben und dem Kläger die am 20. Februar 2020 beantragte Verlängerung des Jagdscheines Nr. … und die Waffenbesitzkarten Nr. …und … wieder zu erteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger alle Nachteile, die ihm aufgrund der rechtswidrigen Verweigerung der Verlängerung des Jagdscheines und dem Widerruf der Waffenbesitzkarten entstanden sind, auszugleichen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 – 7 A 76/21 – zurückzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Klageverfahren und die Stellungnahmen der obersten Jagdbehörde. Hinsichtlich des Zeitablaufs verweist der Beklagte darauf, dass hier zu berücksichtigen sei, dass der Kläger Jagdausübungsberechtigter gewesen sei. Der Beklagte setze insofern, auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 17 Abs. 4 Buchst. d BJagdG und § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 Buchst. c WaffG eine Frist von fünf Jahren an. Gründe, die eine Verkürzung dieser Frist ermöglicht hätten, seien bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere zeige der Kläger keinerlei Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht. Andernfalls wäre aus Sicht des Beklagten eine Verkürzung der Frist auf drei Jahre grundsätzlich möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.