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Urteil

4 LB 12/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0926.4LB12.23.00
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Einzelrichter auch ohne Anwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat die Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dass die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie den Berufungszulassungsbeschluss verwiesen hat, ist unschädlich. Die Beklagte hat auch unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen sowie den Zulassungsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will, sodass deutlich wird, worauf sie ihre Berufung stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 m. w. N.). B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Senat stellt dabei gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung vom 21. Februar 2024 und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 2024. I. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Italien ist für das Asylverfahren der Klägerin zuständig. 1. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der Klägerin ergibt sich abgeleitet von der Zuständigkeit für das Asylverfahren ihrer Mutter. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Dublin III-VO ist das Asylverfahren eines Kindes, das nach Ankunft seines asylantragstellenden Elternteils im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren ist, untrennbar mit der Situation des Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Vorliegend ist Italien für das Asylverfahren der Mutter der Klägerin zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Danach ist, lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, der erste Mitgliedsstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Die Mutter der Klägerin hat zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltpunkte für die Zuständigkeit anderer Mitgliedsstaaten. 2. Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch weder für die Mutter der Klägerin noch für die Klägerin selbst nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, so setzt nach dieser Vorschrift der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, wenn nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Maßgeblich bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander insbesondere in Fragen des Asylrechts entgegenbringen. Das Europäische Asylsystem – dem auch die Italienische Republik angehört – ist in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens entworfen worden. Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78). Dieses System gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden. Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52; vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 53-57 bzw. 47-51). a. Ein Entfall der Zuständigkeit Italiens nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzte voraus, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen des Asylsystems oder unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen für den Fall einer Überstellung nach Italien davon auszugehen ist, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass es in Italien während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Klägerin bzw. ihrer Mutter kommt. Dabei setzt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK voraus, dass die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 57-61 bzw. 51-55). b. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 62-67 bzw. 56-61, ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10; vgl. dazu aber die Vorlagebeschlüsse des OVG Münster vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 37 ff.; sowie des VG Sigmaringen vom 7. Mai 2024 - A 4 K 1979/23 -, juris Rn. 46 ff.). c. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. Für die diesbezügliche Bewertung ist es unerheblich, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenwärtig faktisch fast nicht erfolgen (a. A. OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 51). Vielmehr ist wie auch bei der Bewertung der Risiken einer Abschiebung ins Herkunftsland eine Prognose auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten vorzunehmen, gerade auch, wenn die Erkenntnislage nur begrenzt ist. Wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 18 ff.). Vorliegend liegen hinreichende Daten hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor, um eine Prognoseentscheidung treffen zu können. Nach dieser liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass aufgrund systemischer Schwachstellen eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. (1) Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ergeben sich zunächst nicht aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022. Zwar geht aus diesen hervor, dass Italien zu diesem Zeitpunkt besonderen Herausforderungen in Bezug auf die Behandlung neu ankommender Asylsuchender ausgesetzt war. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen hingegen belegen sie nicht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 70-72 bzw. 64-66). (2) Auch die vom Senat ermittelten und zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Italien lassen nicht den Schluss zu, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Das italienische Asylsystem ist zwar stark belastet, doch noch immer in der Lage, dem von den anderen Mitgliedstaaten in das italienische Asylsystem gesetzte Vertrauen zu entsprechen. (a) Die Belastung des italienischen Asylsystems hat zugenommen (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 75-76 bzw. 69-70 sowie nunmehr AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, Seiten 116 ff.). Dennoch liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin – gerade wegen ihres Status als vulnerable Person (Kleinkind) – als (gemeinsam mit ihrer Mutter und den weiteren Geschwistern und deren Vater) Dublin-Rückkehrerin bzw. Dublin-Überstellte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass die Klägerin damit rechnen kann, bei ihrer gemeinsam mit ihrer Mutter und den übrigen Familienangehörigen erfolgenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 12-15) Überstellung nach Italien in einer Einrichtung unterbracht zu werden, in der ihren besonderen Bedürfnissen entsprochen werden kann – in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ – und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 78-90 bzw. 72-84). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Bericht von AIDA (AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023). Danach haben Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller zwar nicht allgemein aufgrund des Umstandes, dass sie Dublin-Rückkehrer sind, Zugang zu den SAI-Einrichtungen. Sie haben jedoch unter denselben Voraussetzungen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen wie alle Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller, mithin dann Zugang zur SAI-Einrichtungen, wenn sie wie die Klägerin und ihre Mutter als vulnerabel eingestuft werden (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, Seiten 74-75, Seiten 116-117, 127, 149). (b) Der Klägerin droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (vgl. zur Berücksichtigung dieser Situation EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen. Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben und erforderliche medizinische Leistungen erhalten (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 94-118 bzw. 88-112; ebenso VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage eines italienischen Gerichts nunmehr mit Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22 - entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Der Senat geht davon aus, dass sich Italien europarechtskonform verhalten wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. (c) Schließlich lässt auch die Behandlung tatsächlich Schutzberechtigter, denen die Gewährung eines Schutzstatus versagt worden ist, in Italien kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Prüfung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem Italiens zu. Das italienische Rechtssystem stellt effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zur Verfügung. Zudem ist es nach italienischem Recht Asylantragstellern nach ihrer Ablehnung möglich, einen Folgeantrag zu stellen und neue Dokumente vorzulegen, die bei einer etwaigen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Folgeantrags profitieren Asylantragsteller von denselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller und können in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 102-104). 3. Schließlich ist die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO übergegangen. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgt. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Dabei gilt ein Wiederaufnahmegesuch als angenommen, wenn innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO keine Antwort durch den ersuchten Mitgliedsstaat erteilt wird. Vorliegend dürfte bereits keine Frist zu laufen begonnen haben. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren ergibt sich wie ausgeführt aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist das Asylverfahren eines Kindes, das nach Ankunft seines asylantragstellenden Elternteils im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren wird, untrennbar mit der Situation seines Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das Kind eingeleitet werden muss. Dementsprechend hat die Beklagte hinsichtlich der Klägerin Italien nicht zur Aufnahme aufgefordert und Italien auch keine Zustimmung erklärt, an die der Fristbeginn anknüpfen würde. Im Übrigen wäre der Lauf der Überstellungsfrist auch unterbrochen. Vorliegend hat Italien auf das Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich der Mutter der Klägerin vom 22. August 2019 nicht reagiert. Das Wiederaufnahmeersuchen gilt damit mit Ablauf der Frist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als angenommen. Zwar hat die Klage nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da der streitgegenständliche Bescheid die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet hat, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Jedoch hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG hinsichtlich Italiens (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes liegen weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen – wie dargelegt – kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Andere Umstände, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultieren könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Klägerin in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. III. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dafür ist darauf abzustellen, ob der Abschiebung zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 34). Dies ist nicht der Fall. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich der Vater der Klägerin seit Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Auch die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 ändern nichts. Diese begründen weder zielstaats- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Nicht entscheidend ist, ob alle tatsächlich für die Abschiebung erforderlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG feststehen. Denn diese sind erst Gegenstand eines gesonderten Verfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde, das erst nach Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheides eingeleitet wird. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden – durch die zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte – mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt und das Transportmittel und die ggf. erforderliche Begleitung organisiert. Zudem hängt der Umstand, ob die Abschiebung tatsächlich stattfinden kann, auch davon ab, ob die bzw. der Betroffene zum entsprechenden Zeitpunkt angetroffen wird und sich der Abschiebung nicht wiedersetzt etc. Da weder die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung Kenntnis über dieses Verfahren haben können, würde § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem dahingehenden Verständnis der Norm leerlaufen und nie eine Abschiebungsanordnung erlassen werden dürfen. Das Verfahren nach der Dublin III-VO findet in zwei Abschnitten statt, in denen auch jeweils Abstimmungen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller sich befindet, und dem zuständigen Mitgliedsstaat erfolgen. Zunächst findet bei der Beklagten das üblicherweise als „Dublin-Verfahren“ bezeichnete Verfahren statt, in dem der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt auch die grundsätzliche Zustimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, hier Italien, zur Überstellung des Betroffenen. Nur wenn dieses vorliegt, kann ein „Dublin-Bescheid“ ergehen, der neben der Unzulässigkeitsentscheidung und einer Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG auch die Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin III-VO in Form einer Abschiebungsanordnung oder -androhung enthält. Denn die Überstellungsentscheidung setzt voraus, dass der zuständige Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme der Asylantragstellerin bzw. des Asylantragstellers (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt hat, Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. dazu EuGH Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 - , juris). Im vorliegenden Verfahren hat Italien hinsichtlich der Mutter der Klägerin – für die Klägerin selbst war wie ausgeführt nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO kein eigenes Gesuch zu stellen – stillschweigend nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die (Wieder-)Aufnahme erklärt. Auch aktuell erklärt Italien auch vor dem Hintergrund der beiden Schreiben der Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 weiterhin die Zustimmung zur (Wieder-) Aufnahme von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern nach der Dublin III-VO (vgl. BT-Ds. 20/10869, Seite 23: 2023 erfolgten 15.514 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten; laut AIDA/ASCI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, Seiten 63, 74 erfolgten 2023 insgesamt 61 Überstellungen nach Italien, davon 41 wegen Familienkriterien; BT-Ds. 20/12833: im ersten Halbjahr 2024 erfolgten 4.701 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten sowie zwei Überstellungen aus der Bundesrepublik nach Italien). In einem zweiten Schritt, nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Beklagten und erst, nachdem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller gegebenenfalls ihr bzw. sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 27 Dublin III-VO wahrnehmen konnte, findet dann das Überstellungsverfahren statt, für das Abschnitt VI der Dublin III-VO, Art. 29ff., sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung), Art. 7ff., ein gesondertes Verfahren vorsehen. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden durch die für die Überstellung zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität (auf Initiative des Asylantragstellers, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung, vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-Durchführungsverordnung) und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind diesem Überstellungsverfahren zuzuordnen und allein in diesem Kontext zu berücksichtigen. IV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids) sind nach Maßgabe von § 11 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zugelassen. Entscheidungserheblich ist unter anderem inzident die Situation für vulnerable anerkannt Schutzberechtigte in Italien (vgl. dazu oben B.2.c ). Der Senat weicht in der Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22 -) ab. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG i. V. m. § 132 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren der Klägerin nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO). Die Beklagte wendet sich dabei mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Bescheid vom 22. Oktober 2019 aufgehoben wurde. Die Mutter der Klägerin, Frau … (Verfahren 4 LB 13/23), reiste nach eigenen Angaben am 24. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. August 2019 einen förmlichen Asylantrag. Auf der Grundlage einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 ersuchte die Beklagte die Dublin-Behörde Italiens am 22. August 2019 um Wiederaufnahme der Mutter der Klägerin (Bl. 83ff deren Asylakte). Das Gesuch wurde nicht beantwortet. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 - Geschäftszeichen 7885956-232 - , lehnte die Beklagte den Asylantrag der Mutter der Klägerin als unzulässig ab und drohte dieser die Abschiebung nach Italien an. Auf die hiergegen gerichtete Klage wurde der Bescheid mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2019 aufgehoben. Das Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung ist derzeit unter dem Az. 4 LB 13/23 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig und am heutigen Tage entschieden worden, die Klage wurde abgewiesen. Am 15. August 2029 ist die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland geboren geworden. Am 26. September 2019 ging die Beklagte nach Anzeige ihrer Geburt davon aus, dass für sie ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt gelte. Das Verfahren des Vaters der Klägerin, Herrn …, wurde schließlich in einem nationalen Asylverfahren entschieden. Das Bundesamt wies die Begehren auf Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote mit Bescheid vom 26. Juni 2020 ab und drohte die Abschiebung nach Nigeria an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb erfolglos und wurde mit rechtskräftigem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 (Az. 3 A 267/20) abgewiesen. Nach Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat der Vater der Klägerin die Bundesrepublik vor einigen Jahren verlassen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019, Gesch.-Z.: 7947318-232, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Die Klägerin hat hiergegen am 1. November 2019 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. November 2019 hat das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet (Az. 10 B 98/19, Bl. 193 d. Asylakte). Die Klägerin trug zur Begründung der Klage zusammengefasst vor, dass es sich bei ihr um ein in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenes Kind handele und eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG rechtswidrig sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zum Geschäftszeichen 7947318-232 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2019 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Klägerin sei auf die Beklagte übergegangen, weil in Italien jedenfalls für sogenannte vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im Asylsystem bzw. im Asylverfahren bestünden. Auf den Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 2. Januar 2020 begründet. Mit einem an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit erklärt: This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow. (Freie Übersetzung: Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.) Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places. (Freie Übersetzung: Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.) Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vorgetragen, es seien keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens anzunehmen. Die von der italienischen Regierung im Jahr 2021 versendeten „circular letters“, bei denen es sich um Rundschreiben mit allgemeinen Garantien handele, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht werden würden, entsprächen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auch die Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 änderten daran nichts. Aus der temporären Weigerung der Rückübernahme könne nicht geschlossen werden, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRC mit sich brächten. Es ergebe sich aus den Schreiben der italienischen Behörden insofern nicht, dass keinerlei Kapazitäten mehr für die Aufnahme Dublin-Rückkehrender frei wären und auch nicht, dass Dublin-Rückehrenden insgesamt der Zugang zum Asylsystem verwehrt werde. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 10 A 588/19) zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Senat hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. August 2024 nach § 79 Abs. 3 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Asylakte der Klägerin sowie der entsprechenden Akten ihrer Mutter verwiesen.