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Urteil

4 LB 17/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1004.4LB17.23.00
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Leitsätze
1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht. (Rn.43) 2. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. (Rn.44) 4. Der Kläger kann damit rechnen, gemeinsam mit ihrer Kernfamilie nach Überstellung nach Italien in einer Einrichtung unterbracht zu werden, in der seinen besonderen Bedürfnissen entsprochen werden kann. (Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. November 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht. (Rn.43) 2. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. (Rn.44) 4. Der Kläger kann damit rechnen, gemeinsam mit ihrer Kernfamilie nach Überstellung nach Italien in einer Einrichtung unterbracht zu werden, in der seinen besonderen Bedürfnissen entsprochen werden kann. (Rn.50) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. November 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO bzw. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des jeweiligen Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat die Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dass die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie den Berufungszulassungsbeschluss verwiesen hat, ist unschädlich. Die Beklagte hat auch unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen sowie den Zulassungsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will, sodass deutlich wird, worauf sie ihre Berufung stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 m. w. N.). B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Senat stellt dabei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung vom 21. Februar 2024 und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 2024. I. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Italien ist für das Asylverfahren des Klägers zuständig. 1. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers ergibt sich abgeleitet von der Zuständigkeit für das Asylverfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Dublin III-VO ist das Asylverfahren eines Kindes, das nach Ankunft seines asylantragstellenden Elternteils im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren ist, untrennbar mit der Situation des Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für dieses eingeleitet werden muss. Vorliegend ist Italien für das Asylverfahren der Eltern des Klägers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Danach ist, lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, der erste Mitgliedsstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Die Eltern des Klägers haben zuvor (nur) in Italien Asylanträge gestellt. Es gibt keine Anhaltpunkte für die Zuständigkeit anderer Mitgliedsstaaten. 2. Die Zuständigkeit Italiens entfällt weder für die Eltern des Klägers noch für den Kläger selbst nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, so setzt nach dieser Vorschrift der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Maßgeblich bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander insbesondere in Fragen des Asylrechts entgegenbringen. Das Europäische Asylsystem – dem auch die Italienische Republik angehört – ist in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens entworfen worden. Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78). Dieses System gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden. Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52; vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 53-57 bzw. 47-51). a. Ein Entfall der Zuständigkeit Italiens nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzte voraus, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen des Asylsystems oder unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen für den Fall einer Überstellung nach Italien davon auszugehen ist, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass es in Italien während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Klägers kommt. Dabei setzt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK voraus, dass die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 57-61 bzw. 51-55). b. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 62-67 bzw. 56-61, ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10; vgl. dazu aber die Vorlagebeschlüsse des OVG Münster vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 37 ff.; sowie des VG Sigmaringen vom 7. Mai 2024 - A 4 K 1979/23 -, juris Rn. 46 ff.). c. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. Für die diesbezügliche Bewertung ist es unerheblich, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenwärtig faktisch fast nicht erfolgen (a. A. OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 51). Vielmehr ist wie auch bei der Bewertung der Risiken einer Abschiebung ins Herkunftsland eine Prognose auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten vorzunehmen, gerade auch, wenn die Erkenntnislage nur begrenzt ist. Wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 18 ff.). Vorliegend liegen hinreichende Daten hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor, um eine Prognoseentscheidung treffen zu können. Nach dieser liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass aufgrund systemischer Schwachstellen eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. (1) Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ergeben sich zunächst nicht aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022. Zwar geht aus diesen hervor, dass Italien zu diesem Zeitpunkt besonderen Herausforderungen in Bezug auf die Behandlung neu ankommender Asylsuchender ausgesetzt war. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen hingegen belegen sie nicht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 70-72 bzw. 64-66). (2) Auch die vom Senat ermittelten und zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Italien lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Das italienische Asylsystem ist zwar stark belastet, doch noch immer in der Lage, dem von den anderen Mitgliedstaaten in das italienische Asylsystem gesetzte Vertrauen zu entsprechen. (a) Die Belastung des italienischen Asylsystems hat zugenommen (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 75-76 bzw. 69-70 sowie nunmehr AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 116 ff.). Dennoch liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger – gerade wegen seines Status als vulnerable Person (minderjähriger Sohn einer Familie mit drei kleinen Kindern) – als (gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern) Dublin-Rückkehrer bzw. Dublin-Überstellter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Kläger damit rechnen kann, bei seiner gemeinsam mit seiner Kernfamilie (seinen Eltern und seinen Geschwistern) erfolgenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 12-15) Überstellung nach Italien in einer Einrichtung unterbracht zu werden, in der seinen besonderen Bedürfnissen entsprochen werden kann – in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ – und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 78-90 bzw. 72-84). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Bericht von AIDA (AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023). Danach haben Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller zwar nicht allgemein aufgrund des Umstandes, dass sie Dublin-Rückkehrer sind, Zugang zu den SAI-Einrichtungen. Sie haben jedoch unter denselben Voraussetzungen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen wie alle Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller, mithin dann Zugang zu SAI-Einrichtungen, wenn sie wie der Kläger und seine Familie als vulnerabel eingestuft werden (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 74-75, S. 116-117, 127, 149). (b) Dem Kläger droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (vgl. zur Berücksichtigung dieser Situation EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern, wie der Kläger mit seiner Familie, nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen. Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben und erforderliche medizinische Leistungen erhalten (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 94-118 bzw. 88-112; ebenso VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage eines italienischen Gerichts nunmehr mit Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22 - entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 GRCh, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Der Senat geht davon aus, dass sich Italien europarechtskonform verhalten wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. (c) Schließlich lässt auch die Behandlung tatsächlich Schutzberechtigter, denen die Gewährung eines Schutzstatus versagt worden ist, in Italien kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Prüfung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem Italiens zu. Das italienische Rechtssystem stellt effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zur Verfügung. Zudem ist es nach italienischem Recht Asylantragstellern nach ihrer Ablehnung möglich, einen Folgeantrag zu stellen und neue Dokumente vorzulegen, die bei einer etwaigen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Folgeantrags profitieren Asylantragsteller von denselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller und können in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 102-104). 3. Schließlich ist die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO übergegangen. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgt. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Vorliegend dürfte bereits keine Frist zu laufen begonnen haben. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren ergibt sich wie ausgeführt aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist das Asylverfahren eines Kindes, das nach Ankunft seines asylantragstellenden Elternteils im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren wird, untrennbar mit der Situation seines Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das Kind eingeleitet werden muss. Dementsprechend hat die Beklagte hinsichtlich des Klägers Italien nicht zur Aufnahme aufgefordert und Italien auch keine Zustimmung erklärt, an die der Fristbeginn anknüpfen würde. Im Übrigen wäre der Lauf der Überstellungsfrist auch unterbrochen. Zwar hat die Klage nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da der streitgegenständliche Bescheid die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnet hat, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Jedoch hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 4. November (10 B 93/19) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG hinsichtlich Italiens (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes liegen weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen – wie dargelegt – kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultiert. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung des Klägers in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. III. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dafür ist darauf abzustellen, ob der Abschiebung zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 34). Dies ist nicht der Fall. Daran ändern auch die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 nichts. Diese begründen weder zielstaats- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Nicht entscheidend ist, ob alle tatsächlich für die Abschiebung erforderlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, feststehen. Denn diese sind erst Gegenstand eines gesonderten Verfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde, das erst nach Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheides eingeleitet wird. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden – durch die zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte – mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt und das Transportmittel und die ggf. erforderliche Begleitung organisiert. Zudem hängt der Umstand, ob die Abschiebung tatsächlich stattfinden kann, auch davon ab, ob die bzw. der Betroffene zum entsprechenden Zeitpunkt angetroffen wird und sich der Abschiebung nicht wiedersetzt etc. Da weder die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung Kenntnis über dieses Verfahren haben können, würde § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem dahingehenden Verständnis der Norm leerlaufen und nie eine Abschiebungsanordnung erlassen werden dürfen. Das Verfahren nach der Dublin III-Verordnung findet in zwei Abschnitten statt, in denen auch jeweils Abstimmungen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller sich befindet, und dem zuständigen Mitgliedsstaat erfolgen. Zunächst findet bei der Beklagten das üblicherweise als „Dublin-Verfahren“ bezeichnete Verfahren statt, in dem der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt auch die grundsätzliche Zustimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, hier Italien, zur Überstellung des Betroffenen. Nur wenn dieses vorliegt, kann ein „Dublin-Bescheid“ ergehen, der neben der Unzulässigkeitsentscheidung und einer Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG auch die Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin III-Verordnung in Form einer Abschiebungsanordnung oder -androhung enthält. Denn die Überstellungsentscheidung setzt voraus, dass der zuständige Mitgliedstaat die (Wieder-Aufnahme der Asylantragstellerin bzw. des Asylantragstellers (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt hat, Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. dazu EuGH Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 - , juris). Eine zustimmende Antwort auf ein (Wieder-)Aufnahmeersuchen gilt als grundsätzliches Einverständnis zur Überstellung des Betroffenen, und diesem Einverständnis folgt im Allgemeinen der Vollzug der Überstellung im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 29 Dublin III-VO (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 -, juris Rn. 52). Eine solche Zustimmung hat Italien zwar vorliegend nicht abgegeben bzw. nicht abgeben müssen, aber für den Fall eines Kindes, für dessen Eltern eine Zustimmung Italiens vorliegt und dessen Schicksal nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Dublin III-VO untrennbar mit dem Schicksal der Eltern verknüpft ist, kann nichts anderes gelten. Auch aktuell erklärt Italien auch vor dem Hintergrund der beiden Schreiben der Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 weiterhin die Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern nach der Dublin III-Verordnung (vgl. BT-Ds. 20/10869, S. 23: 2023 erfolgten 15.514 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten; laut AIDA/ASCI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 63, 74 erfolgten 2023 insgesamt 61 Überstellungen nach Italien, davon 41 wegen Familienkriterien; BT-Ds. 20/12833: im ersten Halbjahr 2024 erfolgten 4.701 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten sowie 2 Überstellungen aus der Bundesrepublik nach Italien). In einem zweiten Schritt, nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Beklagten und erst, nachdem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller gegebenenfalls ihr bzw. sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 27 Dublin III-VO wahrnehmen konnte, findet dann das Überstellungsverfahren statt, für das Abschnitt VI der Dublin III-Verordnung, Art. 29ff., sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung), Art. 7ff., ein gesondertes Verfahren vorsehen. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden durch die für die Überstellung zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität (auf Initiative des Asylantragstellers, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung, vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-Durchführungsverordnung) und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind diesem Überstellungsverfahren zuzuordnen und allein in diesem Kontext zu berücksichtigen. IV. Die befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids) ist nach Maßgabe von § 11 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zugelassen. Entscheidungserheblich ist unter anderem inzident die Situation für vulnerable anerkannt Schutzberechtigte in Italien (vgl. dazu oben B.2.c ). Der Senat weicht in der Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22 -) ab. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG i. V. m. § 132 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren des Klägers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO). Die Beklagte wendet sich dabei mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Bescheid vom 10. Oktober 2019 aufgehoben wurde. Die Eltern des Klägers reisten im April 2019 gemeinsam mit dem Bruder des Klägers ins Bundesgebiet ein (vgl. dazu Verfahren 4 LB 15/23 und 4 LB 16/23). Die Mutter des Klägers war zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger schwanger. Der Kläger und seine Zwillingsschwester, … (vgl. dazu Verfahren 4 LB 18/23), wurden am 1. August 2019 im Bundesgebiet geboren. Es lag für die Eltern des Klägers jeweils ein Treffer der Kategorie 1 in der EURODAC-Datenbank vor. Die Eltern des Klägers haben auch jeweils in der Anhörung gegenüber der Beklagten angegeben, in Italien bereits Asylanträge gestellt zu haben. Auf die Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten hat Italien jeweils am 7. Mai 2019 die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Eltern des Klägers erklärt. Mit Bescheiden vom 6. Juni 2019 – Geschäftszeichen 7796857-238 bzw. 7796834-238 – lehnte die Beklagte die Asylanträge der Eltern des Klägers wegen Zuständigkeit von Italien nach der Dublin III-Verordnung ab. Die dagegen gerichteten Klagen hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch den jeweils zuständigen Berichterstatter mit Urteilen vom 4. Oktober 2024 - 4 LB 15/23 bzw. 4 LB 16/23 - abgewiesen. Am 20. August 2019 ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Anzeige der Geburt des Klägers davon aus, dass für ihn ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt gilt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 - Geschäftszeichen 7927114-998 - lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 2) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Zudem wurde ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Italien nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren des Klägers zuständig sei. Am 17. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nachgesucht. Mit Beschluss vom 4. November 2019 (10 B 93/19) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2019, Aktenzeichen: 7927114-998, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2019 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers sei auf die Beklagte übergegangen, weil in Italien jedenfalls für sogenannte vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im Asylsystem bzw. im Asylverfahren bestünden. Auf den Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 2. Januar 2020 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 15. Januar 2020 begründet. Mit einem an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit erklärt: This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow. (Freie Übersetzung: Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.) Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places. (Freie Übersetzung: Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.) Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vorgetragen, es seien keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens anzunehmen. Die von der italienischen Regierung im Jahr 2021 versendeten „circular letters“, bei denen es sich um Rundschreiben mit allgemeinen Garantien handele, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht werden würden, entsprächen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, den erstinstanzliche, Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 10 A 565/19) zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2024 bzw. 9. Juli 2024 und 5. Juli 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Senat hat Erkenntnismittel ausweislich einer Erkenntnismittelliste vom 12. April 2024 sowie einer ergänzenden Erkenntnismitteliste vom 25. September 2024 ins Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und Asylakten des Klägers sowie seiner Eltern und seiner Geschwister verwiesen.