Urteil
4 LB 34/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0220.4LB34.23.00
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Leitsätze
Drängt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, etwa durch Vorbefunde, unmittelbar auf, bedarf es im Rahmen der ärztlichen Begutachtung nicht zwingend einer vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10.(Rn.63)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drängt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, etwa durch Vorbefunde, unmittelbar auf, bedarf es im Rahmen der ärztlichen Begutachtung nicht zwingend einer vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10.(Rn.63) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Berufung ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat die Berufung fristgemäß am 16. November 2022 begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung beschränkt sich dabei auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids). II. Die Berufung ist aber unbegründet. Die unter Nummer 1 des Bescheids des Beklagten vom 2. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist u. a. derjenige, bei dem eine Abhängigkeit von Alkohol besteht (Anlage 4 Nr. 8.3 zur FeV). Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Vorfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 3 B 31.15 -, juris Rn. 5). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 11 CS 19.1451 -, juris Rn. 17). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. März 2020 - 11 CS 20.123 -, juris Rn. 20). Demgemäß hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. November 2016 dazu aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten beizubringen zu den Fragen, ob sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse bzw. ob sich, wenn keine Abhängigkeit vorliege, Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch finden ließen. Daraufhin hat der Kläger zunächst ein Gutachten von Herrn Dr. … vom 1. Januar 2017 und nach Beanstandung dieses Gutachtens durch den Beklagten ein Gutachten von Frau Dr. …vom 29. Mai 2017, jeweils ergänzt unter dem 5. September 2017 sowie unter dem 15. März 2019 eingereicht. Aus dem hier maßgeblichen (ergänzten) Gutachten von Frau Dr. …ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine Alkoholabhängigkeit des Klägers. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2018. 3. Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung, zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884). Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung liegt ein verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde; sie geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris Rn. 8). Nach Nr. 3.13.2 (Alkoholabhängigkeit) der Begutachtungsleitlinien, die insoweit der Definition in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren. 4. Die Diagnose der Abhängigkeit kann aber auch ohne strikte Anwendung der ICD-10 Kriterien rechtskonform gestellt werden. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen in Nr. 3.13.2 davon aus, dass die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden „sollte“, wenn während des zurückliegenden Jahres drei oder mehr der in jenem Abschnitt aufgeführten, in Anlehnung an ICD-10 formulierten Kriterien gleichzeitig erfüllt waren. Da den Begutachtungs-Leitlinien keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht der Annahme, dass eine Person alkoholabhängig ist, nicht zwingend entgegen, wenn sich die Erfüllung dieser Soll-Vorgabe gegenwärtig nicht mit Sicherheit dartun lässt (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2005 - 11 CS 05.631 -, juris Rn. 17). Drängt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit etwa anhand der Vorgeschichte, der erhobene Befunde und anhand der Angaben der betroffenen Person zu ihrem Umgang mit Alkohol unmittelbar auf, bedarf es im Rahmen der ärztlichen Begutachtung nicht zwingend einer vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 1 B 720/17 -, juris Rn. 11). Vorliegend durfte die Gutachterin Frau Dr. … bereits ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 von einer Alkoholabhängigkeit des Klägers ausgehen. Die Gutachterin beruft sich in dem Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2017 insofern darauf, dass die Diagnose „Alkoholabhängigkeitssyndrom“, sei sie einmal gestellt, lebenslang gelte. Es stehe fest, dass bereits früher psychiatrischerseits mehrfach die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 gestellt worden sei. Sicher sei, dass der Kläger selbst angegeben habe, sich im Jahr 2008 einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen zu haben. Es liege ein Attest vom 24. August 2017 vor, dass es nach einer Entwöhnungsbehandlung in den Folgejahren bis zum Jahr 2014 zu erneutem Alkoholkonsum in extremen Belastungssituationen gekommen sei. Dies werde vom Verwaltungsgericht selbst zitiert. Weiter werde zitiert: Der Arzt … habe in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 28. September 2017 ausgeführt, der Antragsteller habe bis 2008 regelmäßig Alkohol konsumiert und sich später wegen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung begeben. Im Jahr 2016 sei es zu einem erneuten Alkoholrückfall gekommen. Im Übrigen habe sich der Kläger selbst in Verstrickungen begeben, indem er in unterschiedlichen Situationen sehr unterschiedliche Angaben zu seiner Vorgeschichte gemacht habe. Auch seine Angaben zu seiner Disulfiram-Therapie ließen einige Unschlüssigkeiten erkennen. Diese Bewertungen sind aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. a) Die Gutachterin durfte mit Blick auf Alkoholabhängigkeit von einer lebenslangen Erkrankung ausgehen. Medizinisch gesehen ist die Alkoholabhängigkeit eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung, die sich nicht allein durch den Zeitablauf und die Einhaltung von Abstinenz erledigt. Eine Alkoholabhängigkeitserkrankung besteht auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) nach überwiegender fachlicher Auffassung weiter (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - 11 CS 19.1451 -, juris Rn. 19 und vom 12. Februar 2024 - 11 ZB 23.742 -, juris Rn. 29 m. w. N.). b) Die Gutachterin durfte auch darauf abstellen, dass bei dem Kläger in der Vergangenheit eine Alkoholabhängigkeit bereits festgestellt worden ist. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 19. Oktober 2017 ergibt sich, dass sich der Kläger vom 25. November 2009 bis zum 11. Dezember 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befunden habe. Im Entlassungsbericht seien u. a. die Diagnosen „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“, „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom“ sowie „Psychische und Verhaltensstörungen: Schädlicher Gebrauch“ gestellt worden. Hiermit korrespondiert, dass der Kläger gemäß der ärztlichen Bescheinigung von seinem Hausarzt Herrn … vom 28. September 2017 seinen Alkoholkonsum gesteigert haben soll, bis er sich wegen der mittlerweile bestehenden Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung begeben habe. Nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung habe er sich an die Therapieempfehlung des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. … gehalten. Darüber hinaus ist gemäß dem Gutachten von Frau Dr. … vom 29. Mai 2017 bei dem Kläger durch das Regio Klinikum Pinneberg im Arztbrief vom 20. Oktober 2016 u. a. als Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ attestiert worden (dies dürfte aber mit der Einschätzung der Gutachterin nur als Verdachtsdiagnose zu betrachten sein). Dem Arztbrief des Regio Klinikum Pinnebergs lässt sich zudem gemäß den Gutachten von Herrn Dr. … vom 1. Januar 2017 und von Frau Dr. … vom 29. Mai 2017 entnehmen, dass der Kläger dort selbst auf eine bekannte Alkoholabhängigkeit hingewiesen habe. c) Die Gutachterin geht weiterhin nachvollziehbar davon aus, dass die Verschreibung und langjährige Einnahme von Disulfiram für das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit des Klägers spricht. Unabhängig davon, ob Disulfiram als Entwöhnungsmittel oder Aversivum zu qualifizieren bzw. verschrieben worden ist, wurde Disulfiram im Falle des Klägers zur Unterstützung seiner Abstinenz bei bestehender Alkoholabhängigkeit eingesetzt. Dem Kläger ist das Medikament im Rahmen einer Therapieempfehlung des Prof. Dr. …verschrieben worden, nachdem sich der Kläger wegen Alkoholabhängigkeit im Jahr 2009 in stationäre Entwöhnungsbehandlung begeben hatte. Das Disulfiram diente dabei dazu, die im Rahmen der Entwöhnungsbehandlung gewonnene Alkoholabstinenz dauerhaft erhalten zu können. d) Die Gutachterin hat weiterhin beanstandungsfrei die Rückfälle des Klägers in den Blick genommen und hierbei zugleich auf die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers hingewiesen, die im Gutachten von Dr. … (nach dem beim Kläger keine Alkoholabhängigkeit besteht) nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Im Rahmen der Anhörung durch den Beklagten hatte der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 selbst mitgeteilt, dass er am betroffenen Tag am Telefon Streit mit seiner Frau gehabt habe, die sich in den USA befunden habe. Er sei sehr erregt gewesen und habe den Alkohol gekauft. Er habe eine Flasche Rotwein getrunken und sei tagsüber schon zu Bett gegangen. In der Nacht sei er wieder aufgewacht und zum Auto gegangen, beim Suchen nach einer weiteren Flasche sei er dann wohl ohnmächtig geworden und habe nicht mehr die Kraft gefunden, aufzustehen. Der Kläger hat sodann in der gutachterlichen Situation davon gesprochen, dass er nach einem telefonischen Streit mit seiner in den USA befindlichen Ehefrau zu seiner Entlastung nach zwölfjähriger Abstinenz Rotwein getrunken habe und insofern von zwei Flaschen Rotwein gesprochen. Dies steht wiederum in Widerspruch zu der Angabe gegenüber den Regio Klinikum Pinneberg. Danach sei seine Frau seit zehn Tagen im Urlaub, da habe er wieder angefangen zu trinken und sei abgestürzt und habe täglich zwei bis drei Flaschen Rotwein getrunken. In der mündlichen Verhandlung hat er nunmehr angegeben, zwei oder drei Tage getrunken zu haben. Soweit der Kläger meint, seine widersprüchlichen Angaben zum Weinkonsum rührten daher, dass er in der Klinik unter Schock gestanden habe, unterkühlt, zitternd und in Panik gewesen sei, vermag dies jedenfalls nicht nachvollziehbar erklären, weshalb seine Angaben in der Anhörung im Verwaltungsverfahren von seinen Angaben gegenüber den Gutachtern und von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung abweichen. Letztlich wertet der Senat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung. Der Kläger hatte einen erkennbaren Anlass, die Situation bei der gutachterlichen Befragung zu beschönigen, um seinen Rückfall bzw. sein Verhältnis zu Alkohol zu relativieren. Weitere Explorationen durch Frau Dr. … hätten hier auch keinen größeren Erkenntnisgewinn nahelegt. Außerdem hat der Kläger sich gegenüber den Gutachtern Herrn Dr. … und Frau Dr. … auf eine fast zwölfjährige vollständige Alkoholabstinenz berufen. Dies lässt sich aber nicht mit dem ärztlichen Attest von … vom 24. August 2017 in Einklang bringen. Danach sei das Alkoholproblem des Klägers im Jahre 2008 erfolgreich in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. … behandelt worden. In den Folgejahren sei es nur kurzfristig zum erneuten Alkoholkonsum in extremen Belastungssituationen gekommen (z. B. Tod der Mutter). Der Kläger sei seit 2014 abstinent. Gleichermaßen erscheinen die Angaben des Klägers zur Einnahme von Antabus bzw. Disulfiram widersprüchlich. Nach seinen Angaben gegenüber Dr. … habe er, seitdem ihm nahegelegt worden sei, Disulfiram täglich einzunehmen, aus einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis das Disulfiram ununterbrochen weitergenommen und – seit es in Deutschland nicht mehr verfügbar gewesen sei – seit drei Jahren legal aus Österreich bezogen. Auch gegenüber Frau Dr. … hat er angegeben, die gesamte Zeit Antabus eingenommen zu haben. Gemäß den Angaben gegenüber Dr. … und Frau Dr. … will der Kläger auch im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20. Oktober 2016 Disulfiram eingenommen haben, was zu Unverträglichkeitsreaktionen geführt haben soll. Auch gemäß der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 19. Oktober 2017 soll der Kläger nach seinen eigenen Angaben gewissenhaft das Disulfiram eingenommen haben. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat der Kläger außerdem selbst mitgeteilt, täglich eine viertel bis halbe Tablette Antabus eingenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab er an, durchgängig dreimal die Woche Disulfiram genommen zu haben. Diese klägerischen Angaben lassen sich indes nicht mit der Bescheinigung seines Hausarztes … vom 28. September 2017 vereinbaren. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Antabus jeweils zeitweilig vor vorhersehbaren Krisensituationen, wie ärztlichen Kontrolluntersuchungen des Prostatakarzinoms, einnehme. Außerdem hat der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung angegeben, dass Disulfiram sehr oft gar nicht genommen worden sei, was Herr Dr. … bei Durchsicht seiner Verschreibungen sicher feststellen könne. Darüber hinaus lasse sich nachweisen, dass der Kläger das Medikament Disulfiram nicht regelmäßig und dauerhaft eingenommen habe; davon sei ja auch in der Verordnung nicht die Rede gewesen. Somit habe dieses Medikament auch nicht der Entwöhnung gedient. Im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20. Oktober 2016 ist zudem zu berücksichtigten, dass der Kläger gemäß dem Arztbrief des Regio Klinikum Pinnebergs vom selben Datum dort angegeben hat, normalerweise Antabus einzunehmen. Neben der gutachterlichen Annahme von Dr. …, die Überforderungssituation des Klägers sei durch die Kombination von Alkohol und Antabus/Disulfiram entstanden – was im Übrigen Fragen aufwirft angesichts der vom Kläger angeführten geringen Dosierung und seiner Aussage, die Wirkung von Antabus auf Alkohol sei übertrieben worden –, erscheint damit auch eine andere Deutung möglich. Die im Arztbrief des Regio Klinikums dokumentierte Angabe des Klägers deutet darauf hin, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorfall am 20. Oktober 2016 gerade kein Disulfiram eingenommen hat, weshalb es ihm möglich war, ohne durch Disulfiram induzierte Unverträglichkeitsreaktionen erhebliche Mengen zu trinken. Insofern mag auch die geäußerte Kritik im Gutachten von Dr. …, dass in der Regio Klinik nicht erkannt worden sei, dass der Zustand des Klägers Resultat der Inkompatibilität zwischen Disulfiram und Alkohol gewesen sei, ins Leere gehen. Gerade bei der in der Gesamtschau naheliegenden Annahme eines mehrtätigen Alkoholkonsums durch den Kläger ist für den Senat schwer vorstellbar, dass der Kläger mehrere Tage Alkohol sowie Disulfiram konsumiert und sich den starken Unverträglichkeitsreaktionen ausgesetzt hat. Letztlich hat der Kläger nach Überzeugung des Senats entweder unter gleichzeitiger Einnahme von Disulfiram Alkohol getrunken und sich heftigen Unverträglichkeitsreaktionen ausgesetzt oder er hat (gezielt) das Disulfiram weggelassen, um Alkohol ohne Unverträglichkeitsreaktionen trinken zu können. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger über die Unverträglichkeit informiert und sich dessen bewusst war. Ausweislich der vom Kläger eingereichten undatierten Bescheinigung von Prof. Dr. … habe dieser dem Kläger 2008 das Medikament Antabus (Disulfiram) wegen seines damaligen Alkohol-Abusus verschrieben. Er habe den Kläger und seine Ehefrau über Nutzung und Risiken informiert. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. … vom 19. Oktober 2017 ergibt sich dies ebenfalls sowie, dass die Substanz Disulfiram (Antabus) kein Entwöhnungsmittel sei, sondern ein Aversivum, was wegen der Inkompatibilität mit Alkohol zu einer äußerst unangenehmen vegetativen Symptomatik führe. Dies lässt sich nicht mit der Angabe des Klägers aus seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 entkräften, wonach er den Eindruck gewonnen habe, dass die Wirkung von Antabus auf Alkohol übertrieben worden sei; auf die Dosis komme es nämlich an. Er habe täglich nur eine viertel bis halbe Tablette eingenommen. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass nach dem Gutachten von Dr. … vom 1. Januar 2017 gerade die Kombination von Disulfiram und Alkohol am 20. Oktober 2016 zum Überforderungszustand (längere Bewusstseinsstörung und Verwirrtheit) des Klägers geführt haben soll. Hinzukommt, dass Alkoholkonsum für den Kläger weitere schädliche Folgen bewirken dürfte und dies ihm auch hätte bekannt sein müssen. Die Aversionstherapie mit Disulfiram (Antabus) wurde gerade auch deshalb initiiert, da die Wiederaufnahme des Alkoholkonsums durch den Kläger im Zusammenhang mit den dauerhaft erforderlichen Medikamenten zur Behandlung seines Prostatakarzinoms äußerst schädlich gewesen wäre (siehe ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. … vom 28. September 2017 und Gutachten des Dr. …vom 1. Januar 2017, S. 6 f.). e) Soweit der Kläger rügt, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch sei das Gutachten von Frau Dr. … bereits älter als ein Jahr und damit nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit ist, wie bereits ausgeführt, chronischen Charakters. 5. Der Senat verfügt auch nicht über gesicherte Erkenntnisse, welche die Feststellung erlauben, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gemäß dem Erfordernis nach Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV nicht mehr alkoholabhängig und nach einer Entwöhnung seit mindestens einem Jahr nachgewiesen alkoholabstinent war. Da die Alkoholabhängigkeit chronischer Natur ist, kann die verkehrsrechtliche Sicht, wonach für die Wiederherstellung der Fahreignung gefordert wird, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV), (nur) in dem Sinne interpretiert werden, dass eine dauerhaft stabile Alkoholabstinenz vorliegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 11 ZB 23.742 -, juris Rn. 29; Dronkovic, in: MAH StraßenVerkehrsR, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 22). Eine dauerhafte Abstinenz ist neben einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 11 CS 19.1451 -, juris Rn. 19). Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz sind gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien regelmäßig ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik (u. a. Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride). Die Laboruntersuchungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen. Unabhängig von der Frage, ob es einer neuerlichen Entwöhnungsbehandlung bedurft hätte, sind jedenfalls keine dem Vorfall vom 20. Oktober 2016 nachfolgenden regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen einschließlich der erforderlichen umfassenden Labordiagnostik zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ersichtlich. Insofern ist insbesondere nicht ausreichend, wenn der Kläger zum Beleg seiner Alkoholabstinenz darauf rekurriert, er habe am 11. November 2016, seinen CDT-Wert in seiner hausärztlichen Praxis messen lassen und es habe sich ein Wert von circa 1 % ergeben. Die nicht auffälligen CDT-Werte seien nicht berücksichtigt worden bzw. Frau Dr. …bemängele insofern, dass der CDT-Test erst 21 Tage nach dem Vorfall vorgenommen worden sei. Die Berufung hierauf sowie auf Leberwerteatteste reicht nicht aus, um die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachterin zur Alkoholabhängigkeit des Klägers in Frage zu stellen. CDT wird in der Wissenschaft zwar als sensibler und hoch spezifischer Alkoholismusmissbrauchsmarker angesehen. Eingeschränkt wird der diagnostische Wert der CDT-Untersuchung jedoch dadurch, dass sich das Ergebnis durch vorübergehende Alkoholabstinenz oder durch Konsumreduktion beeinflussen lässt. Die Bedeutung des CDT-Werts für die Begutachtung der Fahreignung liegt deshalb nicht darin, eine Abstinenz zu belegen – und insbesondere nicht darin, eine Alkoholabhängigkeit zu widerlegen –, sondern darin, eine behauptete, tatsächlich aber nicht vorliegende Abstinenz widerlegen zu können. Die Bestimmung des CDT-Werts ist deshalb nicht als Alternative, sondern als Ergänzung der Marker GGT und MCV, vor allem aber als Ergänzung zu einer ausführlichen Exploration, psychologischen Befunderhebung und medizinischen Untersuchung zu sehen und einzusetzen; nur in dieser Kombination ist der CDT-Wert geeignet, die Gefahr von Fehlbegutachtungen zu reduzieren. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung weisen in Abschnitt 3.13.2 deshalb ebenfalls darauf hin, dass sämtliche Laboruntersuchungen nur in Verbindung mit allen zur Begutachtung erhobenen Befunden beurteilt werden können (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2005 - 11 CS 05.631 -, juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 12 ME 384/03 -, juris Rn. 12). Auch aus den eingereichten Laborblättern der Hausarztpraxis des Klägers vom 24. August 2017 und vom 6. Oktober 2017 ergibt sich nicht, dass der Kläger zwischen dem Vorfall am 20. Oktober 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 regelmäßig im oben genannten Sinne ärztlich untersucht wurde. Zudem verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 1 B 720/17 -, juris Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Gründe die Revision zuzulassen liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Gemäß einem Polizeibericht vom 20. Oktober 2016 fanden Polizeibeamte den Kläger nach einem Hinweis auf eine hilflose Person am selben Tag um 7:29 Uhr in Pinneberg auf dessen Grundstückseinfahrt in einer Laubhecke. Der Oberkörper habe gänzlich in der Hecke bauchseitig am Boden gelegen, lediglich die Beine hätten hervorgeragt. Nachdem die ansprechbare Person von der Rettung aus der Hecke gezogen worden sei, hätte bei ihr Atemalkohol festgestellt werden können. Unmittelbar neben der Person habe sich auf der Einfahrt der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … befunden. Dieser sei nicht verschlossen gewesen. Der Fahrzeugschlüssel habe im Zündschloss gesteckt. Die Motorhaube und der Endschalldämpfer seien kalt gewesen. Vor dem PKW hätte sich ein Korb mit diversen alkoholischen Getränken u. a. Wein und Spirituosen sowie die Geldbörse des Klägers u. a. mit dessen Führerschein befunden. Im Rettungswagen habe der Kläger verneint, mit dem PKW gefahren zu sein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Beklagten auf dessen Bitte, sich wegen eines möglichen Alkoholproblems zu äußern, mit, dass er seit zwölf Jahren unter Prostatakrebs leide und Medikamente nehme, die ihm Alkoholkonsum verböten. Am betroffenen Tag habe er am Telefon Streit mit seiner Frau, die sich in den USA befunden habe, gehabt, sei sehr erregt gewesen und habe den Alkohol gekauft. Er habe eine Flasche Rotwein getrunken und sei tagsüber schon zu Bett gegangen. In der Nacht sei er wieder aufgewacht und zum Auto gegangen, beim Suchen nach einer weiteren Flasche sei er dann wohl ohnmächtig geworden und habe nicht mehr die Kraft gefunden, aufzustehen. Er trinke sonst seit Jahren nur alkoholfreie Getränke. Um Zweifel an der Fahreignung des Klägers auszuräumen, ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2016 die Beibringung eines Gutachtens zur Frage, ob Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorliege, durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Nach schriftlichen Diskussionen über das Erfordernis einer gutachterlichen Untersuchung reichte der Kläger am 6. Januar 2017 das verkehrsmedizinisch-neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. med. … vom 1. Januar 2017 beim Beklagten ein. Dort wird u. a. der Behandlungsbericht aus Zentralen Notaufnahme des Klinikums Pinneberg vom 20. Oktober 2016 wiedergegeben. Die Blutalkoholkonzentration habe sich auf 1,2 Promille belaufen. Der Kläger solle dort angegeben haben, bei bekannter Alkoholabhängigkeit normalerweise Antabus einzunehmen, wegen der Abwesenheit seiner Ehefrau hätte er wieder begonnen zu trinken. Insofern seien eine akute Intoxikation und ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden. Bei der Begutachtung durch Dr. … habe der Kläger u. a. angegeben, dass er nach einer konflikthaften telefonischen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau – sie sei im Ausland gewesen – verärgert und erregt gewesen sei und deshalb zu seiner Entlastung nach fast zwölfjähriger Abstinenz zwei Flaschen Rotwein getrunken hätte. Er habe vor zwölf Jahren die Diagnose Prostatakarzinom bekommen und sei operiert und bestrahlt worden, dennoch seien seine PSA-Werte erhöht geblieben. Das hätte ihn dermaßen verängstigt, dass er damals zum Alkohol gegriffen habe. Nach drei Monaten (täglich habe er etwas mehr als eine Flasche Wein getrunken) sei er auch wegen seiner Ängste in die Eppendorfer Psychoonkologie gegangen. Man habe ihm dort nahelegt, Disulfiram täglich einzunehmen, wodurch ihm nach mündlicher Aufklärung der Alkohol vergällt worden wäre. Seitdem habe er aus einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis das Disulfiram ununterbrochen weitergenommen. Sein Dilemma habe nun darin bestanden, dass er unter Disulfiram in der Konflikt- und Erregungssituation zwei Flaschen Rotwein getrunken habe. Im Ergebnis ging der Gutachter davon aus, dass beim Kläger keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Im Krankenhaus sei nicht erkannt worden, dass der Zustand des Klägers Resultat der Inkompabilität zwischen Disulfiram und Alkohol gewesen sei. Die Gefahr einer solchen sei dem Kläger vor zwölf Jahren mangels Trinkprobe nicht lege artis erklärt worden. Die Angaben des Klägers, seit zwölf Jahren vorsorglich Antabus regelhaft einzunehmen und zu seiner langjährigen Abstinenz sowie die zwischen dem August 2015 und November 2016 erhobenen mäßig bis hoch spezifischen Laborbefunde (sämtlich Normalwerte) wie auch seine körperliche und psychische Stabilität wendeten sich gegen den Verdacht der Beeinträchtigung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das vorgelegte Gutachten nicht verwertbar sei und forderte ihn auf, das Gutachten ergänzen zu lassen. Laut den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung seien verschiedene Kriterien abzuprüfen und bestimmte Abstinenznachweise notwendig. Außerdem seien u. a. die widersprüchlichen Angaben zum Konsumverhalten in dem Gutachten nicht aufgeklärt worden. Zudem nehme der Kläger das Medikament Disulfiram ein, das als Entwöhnungsmittel bei Alkoholabhängigkeit eingesetzt werde. Der Kläger reichte in der Folge das verkehrsmedizinische nervenärztliche Gutachten von Dr. med. … Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Mai 2017 mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beim Beklagten ein. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass sich in der Führerscheinakte des Klägers sowie in den von ihm selbst beigebrachten Unterlagen einige Widersprüchlichkeiten zu den Angaben in der gutachterlichen Situation ergäben. So habe er in den Regio Klinik Pinneberg offenbar angegeben, alkoholabhängig zu sein und schon seit zehn Tagen (seit der Abwesenheit seiner Ehefrau) wieder zwei bis drei Flaschen Rotwein pro Tag zu trinken. In der gutachterlichen Situation habe er allerdings berichtet, nur einmalig – am 19. Oktober 2016 – ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken zu haben, nachdem er sich mit seiner Ehefrau am Telefon heftig gestritten hätte und nur deshalb ohnmächtig geworden zu sein, da er den Alkohol zusammen mit Disulfiram zu sich genommen hätte. Disulfiram sei ein Medikament, das alkoholkranken Menschen gegeben werde, um sie vom Alkoholgenuss abzuhalten, da es zu folgenschweren Interaktionen zwischen den Substanzen komme mit schwerwiegenden Kreislaufzusammenbrüchen. Erst nach Stellungnahme des ärztlichen Kollegen, der den Kläger vor zwölf Jahren das Medikament verordnet habe, lasse sich die Frage, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege, abschließend beantworten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der Kläger zum Gutachten mit, dass seine widersprüchlichen Angaben zum Weinkonsum daher rührten, dass er in der Klinik unter Schock gestanden habe, total unterkühlt und in Panik gewesen sei, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei. Sein Hausarzt habe ihm nach seiner therapeutischen Behandlung (wegen Angstzuständen nach seiner misslungenen Prostataoperation) immer das vom Chefprofessor der Psychiatrie im UKE im Beisein seiner Ehefrau empfohlenen Antabus Medikament verordnet. Nach Lektüre des Gutachtens von Frau … habe er den Eindruck gewonnen, dass die Wirkung von Antabus auf Alkohol übertrieben worden sei; auf die Dosis komme es nämlich an. Er habe täglich nur eine viertel bis halbe Tablette eingenommen. Der Kläger reichte in der Folge eine undatierte Bescheinigung von Prof. Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Beklagten ein. Danach habe dieser dem Kläger 2008 das Medikament Antabus (Disulfiram) wegen seines damaligen Alkohol-Abusus verschrieben. Er habe den Kläger und seine Ehefrau über Nutzung und Risiken informiert und mit der Frau des Klägers verabredet, dass diese die Einnahme des Antabus überwachen möge. Weiterhin reichte der Kläger ein ärztliches Attest vom 24. August 2017 des Vertreters seines Hausarztes, …, ein. Herr … teilt darin mit, dass der Kläger nach Feststellung eines Prostatakarzinoms im Jahr 2005 vermehrt Alkohol zu sich genommen habe. Das Alkoholproblem sei im Jahr 2008 erfolgreich in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. … behandelt worden. In den Folgejahren sei es nur kurzfristig zum erneuten Alkoholkonsum in extremen Belastungssituationen gekommen (z. B. Tod der Mutter). Der Kläger sei seit 2014 abstinent. Die Transaminasen (Leberwerte) seien seit Jahren ausnahmslos im Normalbereich. Die Fahrtüchtigkeit sei seines Erachtens uneingeschränkt gegeben. Mit einem Nachtrag vom 5. September 2017 zum verkehrsmedizinisch-nervenärztlichen Gutachten vom 29. Mai 2017 erklärte Frau Dr. …, dass aus keinem der nachträglich eingereichten Schreiben hervorgehe, ob sich der Kläger vor der Einnahme des Disulfirams einem ärztlichen Konfrontationsversuch mit dem Medikament ausgesetzt hätte und von wem/mit welcher Indikation ihm dieses über die Jahre verordnet worden sei. Laut ärztlichem Attest sei der Kläger seit 2014 abstinent, in den Vorjahren sei es kurzfristig zum erneuten Alkoholkonsum gekommen. Dies sei mit seiner Angabe der fortlaufenden Einnahme von Disulfiram nicht vereinbar. In Zusammenschau aller Befunde müsse von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Mit Schreiben vom 11. September 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach der abschließenden Bewertung von Frau Dr. …bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Es sei daher beabsichtigt, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er erhalte Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern. Einer sodann mit Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 2017 übersandten ärztlichen Stellungnahme von Herrn … vom 28. September 2017 lässt sich entnehmen, dass der Kläger seit 25 Jahren Patient von Herrn … sei. Nach Behandlung eines Prostatakarzinoms 2004, die nicht zu einer vollständigen Beseitigung des Tumorgewebes geführt habe, habe der Kläger seinen Alkoholkonsum gesteigert, bis er sich wegen der mittlerweile bestehenden Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung begeben habe. Nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung habe er sich an die Therapieempfehlung des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. …gehalten, der zur Langzeiteinnahme von Disulfiram (Antabus) geraten habe, um zuverlässige Alkoholabstinenz zu sichern. Eine Wiederaufnahme des Alkoholkonsums wäre im Zusammenhang mit den dauerhaften erforderlichen Medikamenten zur Behandlung des Prostatakarzinoms äußerst schädlich gewesen. Als Antabus in Deutschland nicht mehr verfügbar gewesen sei, habe der Kläger die von ihm ausgestellten Rezepte für dieses Mittel in österreichischen Apotheken eingelöst. Der Kläger habe Antabus jeweils zeitweilig vor vorhersehbaren Krisensituationen wie ärztlichen Kontrolluntersuchungen des Prostatakarzinoms eingenommen. Im Jahr 2016 sei es zu einem Alkohol-Rückfall gekommen, der sich bisher nicht wiederholt habe. Danach sei Antabus nicht mehr verordnet und eingenommen worden. Im Fall des Klägers sei keineswegs von einer ständig manifesten Alkoholabhängigkeit oder gar Alkoholkrankheit auszugehen. Mit Bescheid vom 2. November 2017 ordnete der Beklagte an, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung entzogen wird (Nr. 1) sowie, dass sämtliche auf seinen Namen ausgestellten Führerscheindokumente per Einschreiben oder persönlich innerhalb von drei Tagen nach Zugang dieser Verfügung auszuhändigen sind (Nr. 2). Für den Fall, dass das Führerscheindokument nicht fristgerecht vorgelegt werde, wurde dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro angedroht (Nr. 3). Zur Begründung berief sich der Beklagte zusammengefasst darauf, dass der Kläger alkoholabhängig sei und somit die Fahreignung nicht bestehe. Das vom Kläger übersandte Gutachten von Dr. … sei nicht verwertbar. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorlägen, obwohl laut Klinikbericht eine Alkoholabhängigkeit und eine Intoxikation bei Einlieferung festgestellt worden seien. Der Kläger nehme zudem seit Jahren das Medikament Disulfiram ein, das bei der Behandlung insbesondere schwerkranker Alkoholabhängiger eingesetzt werde. Nach der endgültigen Stellungnahme von Frau Dr. … sei beim Kläger von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen. Aus der ergänzenden Stellungnahme des Hausarztes gehe zudem hervor, dass der Kläger eine Entwöhnungs- und Entgiftungsbehandlung durchgeführt habe und 2016 einen Alkoholrückfall gehabt habe. Der Kläger legte hiergegen am 6. November 2017 Widerspruch ein und übersandte seinen Führerschein an den Beklagten. Zur Begründung trug er zusammengefasst vor, dass er nur in seltenen kritischen Phasen Rotwein zur Angstbekämpfung und Beruhigung genutzt habe. Alle Blut- und Leberwerte seien im Normbereich gewesen. Er trinke seit nun einem Jahr überhaupt keinen Alkohol mehr, nehme auch kein Disulfiram mehr ein. Dieses sei auch wegen der eventuellen Nebenwirkungen bei Einnahme seiner Krebsmedikamente nachweislich sehr oft gar nicht genommen worden. Somit habe dieses Medikament auch nicht der Entwöhnung gedient. Der im Rahmen des Widerspruchsverfahren eingereichten gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. …vom 19. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass sich der Kläger vom 25. November 2009 bis zum 11. Dezember 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befunden habe. Wie im Entlassungsbericht vermerkt, seien folgende Diagnosen gestellt worden: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom; Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom; Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Schädlicher Gebrauch. Der Kläger habe bei der Aufnahme berichtet, dass bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden sei, worauf er mit einer depressiven Symptomatik und gelegentlichem Alkoholabusus reagiere. Nach unkompliziert verlaufendem körperlichen Entzug habe der Kläger motiviert an der Therapie teilgenommen. Um den episodischen Alkoholabusus zu behandeln bzw. die Abstinenz dauerhaft erhalten zu können, habe sich der Patient auf Anraten zu einer Aversionstherapie mit Disulfiram (Antabus) entschlossen. Im Gespräch mit der Ehefrau sei vereinbart worden, dass sie die Einnahme der Medikation überprüfen solle, der Patient und seine Ehefrau seien entsprechend aufgeklärt worden. Die Verschreibung sei insbesondere deswegen erfolgt, um zu verhindern, dass der Kläger bei zukünftigen Belastungen wegen seines Prostatakarzinoms mit reaktiver Verstimmung erneut Alkohol trinke. Die Substanz Disulfiram (Antabus) sei kein Entwöhnungsmittel, sondern ein Aversivum, was wegen der Inkompabilität mit Alkohol zu einer äußerst unangenehmen vegetativen Symptomatik führe. Der Kläger habe nach seinen Angaben gewissenhaft das Disulfiram eingenommen und sei bis auf einen Alkoholrückfall im Jahr 2016 abstinent gewesen. Gegen eine Alkoholabhängigkeit und eine daraus resultierende Fahruntauglichkeit sprächen u. a. die völlig unauffälligen Laborbefunde. Auch Prof. Dr. … komme zu dem Schluss, dass bei dem Kläger keine Alkoholabhängigkeit vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung berief sich der Beklagte zusammengefasst darauf, dass das maßgebliche Gutachten von Frau Dr. … zum Ergebnis käme, dass von einer Alkoholabhängigkeit des Klägers ausgegangen werden müsse. Der Stellungnahme werde gefolgt, ergänzend müsse festgehalten werden, dass konkrete Angaben zur Menge und Dauer des Alkoholmissbrauchs sowie zu den Rückfällen in den Jahren 2008 bis 2014 nicht erfolgt seien. Gestützt werde die Einschätzung der Alkoholabhängigkeit auch durch die erfolgte Einnahme von Disulfiram zwecks Unterstützung der Abstinenz bei Alkoholabhängigkeit. Die für eine Eignung erforderliche Abstinenz nach der 2009 erfolgten Entwöhnungsbehandlung sei durch den Kläger nicht eingehalten worden. Der Kläger hat am 16. Juli 2018 Klage erhoben. Er hat vertiefend vorgetragen, die gutachterliche Bewertung von Frau Dr. … sei fachlich unzutreffend. Etwaige Rückfälle in den Jahren 2008 und 2014 seien für die aktuelle Fahreignung nicht mehr maßgeblich. Da eine Alkoholabhängigkeit nicht vorliege, sei auch die geforderte Entwöhnungsbehandlung bzw. einjährige Abstinenz nicht notwendig. Das Gutachten von Frau Dr. … sei im Hinblick auf die notwendigen ICD-10 Kriterien nicht hinreichend begründet. Die nicht auffälligen CDT-Werte seien auch nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der Folge aufgegeben, von Frau Dr. … eine ergänzende Erläuterung zu den ICD-10 Kriterien einzuholen, woraufhin dieser die ergänzende Erläuterung von Frau Dr. … vom 15. März 2019 eingereicht hat. Hieraus folgt zusammengefasst, dass der Kläger in unterschiedlichen Situationen sehr unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er Fragen zu seiner aktuellen Situation vom Oktober 2016 in der Aufnahmesituation in den Regio Kliniken Pinneberg vollkommen anders beantwortet als in der gutachterlichen Situation bei ihr und bei Herrn Dr. … . Auch seine Angaben zu seiner Disulfiram-Therapie ließen einige Unschlüssigkeiten erkennen. Auch seine Aussagen über früheren Alkoholkonsum differierten erheblich. Sicher sei, dass er selbst angegeben habe, im Jahr 2008 sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen zu haben. Es liege ein Attest vom 24. August 2017 vor, dass es nach einer Entwöhnungsbehandlung in den Folgejahren bis zum Jahr 2014 zu erneutem Alkoholkonsum in extremen Belastungssituationen gekommen sei. Der Arzt … habe in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 28. September 2017 ausgeführt, der Antragsteller habe bis 2008 regelmäßig Alkohol konsumiert und sich später wegen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung begeben. Im Jahr 2016 sei es zu einem erneuten Alkoholrückfall gekommen. Bereits früher sei psychiatrischerseits mehrfach die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 gestellt worden. Sei die Diagnose „Alkoholabhängigkeitssyndrom“ einmal gestellt, gelte sie lebenslang. Zum Ereignis im Oktober 2016 habe der Kläger in der Regio Klinik selbst ausgesagt, dass er bei bekannter Alkoholabhängigkeit normalerweise Antabus einnehme und seit zehn Tagen seine Frau im Urlaub sei und er wieder angefangen habe zu trinken und abgestürzt sei. Er habe täglich zwei bis drei Flaschen Rotwein getrunken. Dass er seine Angaben in der gutachterlichen Situation leugne und sage, dass er nach einem Telefonat mit seiner Ehefrau nur einmal wieder ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken habe, entkräfte seine Aussage in der Regio Klinik nicht. Nach seiner dortigen Aussage sei das ICD-10 Kriterium eines starken Verlangens oder einer Art Zwang, Alkohol über mehrere Wochen in großer Menge zu konsumieren, erfüllt (Kriterium 1 ICD-10). Auch habe er offenbar Schwierigkeiten, seine Einnahme zu kontrollieren und habe nach eigenen Angaben drei Flaschen Rotwein am Tag getrunken und habe den Beginn, die Beendigung und die Menge des Konsums nicht kontrollieren können (Kriterium 2 ICD-10). Er habe schließlich fortdauernd Alkohol genossen, obwohl er sich der schädlichen Folgen auch in Kombination mit Disulfiram bzw. Antabus bewusst gewesen sei (Kriterium 6 ICD-10). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Führerschein herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst angeführt, die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Diese Voraussetzungen lägen unter dem Gesichtspunkt der Alkoholabhängigkeit vor. Der 5. Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 zugelassen. In der Folge ist das Verfahren in den 4. Senat umverteilt worden. Der Kläger hat die Berufung am 16. November 2022 begründet. Er trägt zur Begründung zusammengefasst vor, bei ihm läge keine Alkoholabhängigkeit vor. Es sei zwingend notwendig gewesen, ein weiteres – neutrales – Sachverständigengutachten einzuholen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch sei das Gutachten von Frau Dr. …bereits älter als ein Jahr gewesen. Die Verordnung von Disulfiram liege noch länger zurück und dürfe nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung solle die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 gestellt werden. Dies sei als bindende Anweisung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zu verstehen. Das Verwaltungsgericht weiche bewusst hiervon ab. Die Kriterien nach ICD-10 hätten beim Kläger nicht vorgelegen. Alkoholkonsum in extremen Belastungssituationen reiche für den Nachweis der Alkoholabhängigkeit nicht aus. Gegen die Alkoholabhängigkeit spreche das Gutachten von Dr. … . Die angenommene Alkoholabhängigkeit sei schon auf Grund der internistischen Werte als widerlegt anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, dass Disulfiram im Laborversuch durch Bildung eines toxischen Metaboliten Tumorzellen abtöte und laut einer Studie die Überlebenszeit bei Krebspatienten verlängere. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprächen im Übrigen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ für eine Alkoholabhängigkeit. Es sei den Aussagen der langjährigen ärztlichen Behandler des Klägers zu folgen, die eine Alkoholabhängigkeit verneint hätten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 9. September 2019 erlassenen Urteils des Verwaltungsgerichtes Schleswig (Az: 3 A 184/18) wie folgt zu erkennen: Der Bescheid des Fachdienstes Straßenverkehr des Kreises Pinneberg vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit darin die Fahrererlaubnis entzogen wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. September 2019 - 3A184/18 - zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Eilbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zum Az. 3 B 93/18, die im Rahmen des Hauptverfahrens erfolgte ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. … vom 15. März 2019 und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen.