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Beschluss

4 MB 8/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0327.4MB8.25.00
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Leitsätze
1. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in Gerichtsgebäuden i. S. d. § 14 Abs. 1 LJG SH (juris: Justiz SH) umfasst auch die Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten.(Rn.7) 2. Aufgrund des präventiven Charakters hausrechtlicher Anordnungen sind mit einer solchen Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und die hausrechtliche Anordnung daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.(Rn.9) 3. Zwei Fälle unzulässiger identifizierender Bildberichterstattung binnen drei Jahren lassen noch kein systematisches Vorgehen dergestalt erkennen, dass jederzeit mit einer Nichtbeachtung von Persönlichkeitsrechten in Bezug auf Strafverfahren in einem bestimmten Gerichtsgebäude zu rechnen wäre.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in Gerichtsgebäuden i. S. d. § 14 Abs. 1 LJG SH (juris: Justiz SH) umfasst auch die Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten.(Rn.7) 2. Aufgrund des präventiven Charakters hausrechtlicher Anordnungen sind mit einer solchen Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und die hausrechtliche Anordnung daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.(Rn.9) 3. Zwei Fälle unzulässiger identifizierender Bildberichterstattung binnen drei Jahren lassen noch kein systematisches Vorgehen dergestalt erkennen, dass jederzeit mit einer Nichtbeachtung von Persönlichkeitsrechten in Bezug auf Strafverfahren in einem bestimmten Gerichtsgebäude zu rechnen wäre.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2025, mit welchem ihr und ihren Mitarbeitern untersagt wurde, bis zum 28. März 2025 in den Räumen des Landgerichts Kiel Fotos zu fertigen, angeordnet. Rechtsgrundlage für den Erlass der Unterlassungsverfügung sei § 14 Abs. 1 Landesjustizgesetz (LJG) vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, 441). Die Verfügung sei aber wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft. Das Verbot erweise sich in der gewählten Form nicht als erforderlich. Ein zeitlich und inhaltlich auf das betreffende Strafverfahren (Az: 8 KS 598 Js 15478/18) begrenztes Fotografieverbot stelle ein milderes gleich geeignetes Mittel zum Schutz der Verfahrensbeteiligten dar. Zudem erscheine die Festlegung des 28. März 2025 als Enddatum des Verbots aufgrund einer fehlenden Begründung hierzu und wegen bereits am 18. Februar 2025 erfolgter Urteilsverkündung im zugrundeliegenden Strafverfahren fast wahllos und vermittele einen über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgehenden, ermessensfehlerhaften, sanktionierenden Eindruck. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. I. Die Antragsgegnerin hat inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2025 dem mit dem Widerspruch verfolgten Begehren der Antragstellerin teilweise abgeholfen, indem die Untersagungsverfügung vom 28. Januar 2025 auf die Fertigung von Fotoaufnahmen in den Räumen des Landgerichts Kiel anlässlich von strafrechtlichen Hauptverhandlungen beschränkt wurde. Dies ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Für den Erfolg der Beschwerde ist allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb im Rahmen seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung auch nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 6). Dies gilt auch mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2022 - 4 MB 5/22 -, juris Rn. 17). II. Wie schon vom Verwaltungsgericht angenommen, kann § 14 Abs. 1 LJG als Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich auch zur Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift können die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Behörden- oder Gerichtsgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Hausrecht gibt einem Hoheitsträger das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 7 B 642/20 -, juris Rn. 27). Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in den Dienstgebäuden i. S. d. § 14 Abs. 1 LJG auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten und übrigen Besucher dient (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 19). Hierfür spricht auch, dass ohne jede Rückgriffsmöglichkeit auf das Hausrecht zur Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten und übrigen Besucher im Einzelfall die Erforderlichkeit von Maßnahmen etwa im Rahmen der Sitzungspolizei entstehen könnte, was wiederum Ressourcen binden und den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigen könnte. III. Mit dem Beschwerdevorbringen wird aber nicht dargetan, dass im streitgegenständlichen Einzelfall die Anordnung gegenüber der Antragstellerin, mit der dieser und ihren Mitarbeitern bis zum 28. März 2025 untersagt wird, in den Räumen des Landgerichts Fotoaufnahmen anlässlich von strafrechtlichen Hauptverhandlungen zu fertigen bzw. fertigen zu lassen, von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt war. Da hausrechtliche Anordnungen präventiven Charakter haben, setzen diese nach § 14 Abs. 1 LJG voraus, dass sie zur (künftigen) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Behörden- oder Gerichtsgebäude erforderlich sind. Dementsprechend sind mit der hausrechtlichen Anordnung Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und die hausrechtliche Anordnung daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Diese Möglichkeit ist allerdings erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird. Im Fall von Hausverboten etwa, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder ein Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 7 B 642/20 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2025 - 15 B 132/25 -, juris Rn. 26). Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Störung sind dabei nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der drohende Schaden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2017 - 4 MB 19/17 -, juris Rn. 20). Der Antragsgegnerin ist insofern beizugeben, dass eine unzulässige, identifizierende Bildberichterstattung einen gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (vgl. zum Persönlichkeitsschutz von Angeklagten im Strafverfahren etwa BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, juris Rn. 14), was zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung führt. Es ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan worden, dass konkret im Zeitraum zwischen Erlass der hausrechtlichen Anordnung vom 28. Januar 2025 bis zum 28. März 2025 als dem Endzeitpunkt der Anordnung strafrechtliche Hauptverhandlungen anstanden bzw. anstehen, bei denen ob ihrer Medienrelevanz oder sogar aufgrund einer Anmeldung erneut mit dem Erscheinen von Mitarbeitern der Antragstellerin sowie dem Anfertigen von Fotoaufnahmen in den Räumen des Landgerichts Kiel zu rechnen war bzw. ist. Gemäß dem Ausgangsbescheid vom 28. Januar 2025 hatte sich mit Blick auf das Verfahren 8 Ks 598 Js 15478/18 ein Mitarbeiter der Antragstellerin per E-Mail als Bildjournalist für den ersten Hauptverhandlungstag am 10. Januar 2025 angemeldet. Dass es weitere Anmeldungen für den betroffenen Zeitraum gab oder gibt, ist nicht dargetan worden. Ebenso wenig werden potenziell medienrelevante Strafverfahren benannt, die in dem genannten Zeitraum im Gebäude des Landgerichts Kiel verhandelt werden. Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass drohende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts insbesondere von Angeklagten in Strafverfahren mit der hausrechtlichen Anordnung abgewendet werden konnten bzw. können. Bezüglich des Verfahrens 8 Ks 598 Js 15478/18 dürfte die Gefahr von weiteren Fotoaufnahmen bzw. deren anschließende (unzulässige) Verwendung durch Mitarbeiter der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nach Einschätzung des Senats nicht (mehr) bestehen. Die Antragstellerin hat zum einen bereits ein Foto von der betroffenen Person anfertigen lassen und veröffentlicht, zum anderen ist in dem Verfahren inzwischen das Urteil verkündet worden. Der Umstand, dass nach dem Beschwerdevorbringen ein Mitarbeiter der …, die im Jahr 2022 die Tageszeitung „BILD“ wie auch die Webseite „www.bild.de" herausgegeben und verantwortet hat, im Jahr 2022 unter Verstoß gegen eine Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel im Verfahren 8 Ks 598 Js 24796/21 identifizierend über einen Angeklagten berichtet hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hieraus folgt nicht, dass in dem Zeitraum zwischen Erlass der hausrechtlichen Anordnung und dem 28. März 2025 ein vergleichbarer Verstoß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohte bzw. droht. Mit dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht dargelegt worden, dass die Antragstellerin ein vergleichbares Vorgehen für den betroffenen Zeitraum angekündigt bzw. in Aussicht gestellt hat. Auch die Berufung der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin betreffende Rügen des Presserats im Zeitraum zwischen 2022 und 2024, die Verstöße im gesamten Bundesgebiet betreffen dürften, führt bei summarischer Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der angeführten Verstöße gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex fehlt es an der Darlegung eines hinreichenden Bezugs zu strafrechtlichen Hauptverhandlungen, die im Gebäude des Landgerichts Kiel stattfinden. Selbiges gilt erst recht für das mit dem Beschwerdevorbringen angeführte „Sylt-Video“. Zwei Verstöße binnen drei Jahren lassen schließlich noch kein systematisches Vorgehen dergestalt erkennen, dass jederzeit mit einer Nichtbeachtung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit im Landgericht Kiel durchgeführten strafrechtlichen Hauptverhandlungen zu rechnen wäre. Ob dies bei einem weiteren Verstoß anzunehmen wäre, kann mangels konkreter Darlegung weiterer Verstöße mit Bezug zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen von Gerichtsverfahren offenbleiben. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine bloße Sanktion bietet § 14 Abs. 1 LJG nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).