Beschluss
4 MB 19/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0709.4MB19.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. Mai 2025 wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. Mai 2025 wird verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025 ist unbegründet. I. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Februar 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2025 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ein solcher Fall liege gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel i. S. d. Anlage 4 zur FeV vorlägen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Von einer mangelnden Eignung sei grundsätzlich bereits bei einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) auszugehen. Für den Eignungsausschluss im Falle des Konsums von harten Drogen, zu denen Amphetamin gehöre, sei somit in der Regel maßgeblich allein die erwiesene Tatsache eines solchen – bewussten – Konsumaktes, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt sei. Das aufgrund der Blutentnahme am 18. November 2023 in der chemisch-toxikologischen Untersuchung des UKSH – Laborbericht vom 19. Januar 2024 – festgestellte Amphetamin in einer Konzentration von 89 ng/ml im Blut des Antragstellers belege die Einnahme eines "harten" Betäubungsmittels. Nach der Einlassung des Antragstellers habe er die Betäubungsmittel auch willentlich konsumiert. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände überzeugten nicht. Soweit er geltend mache, dass er seither ohne Schwierigkeiten am Straßenverkehr teilgenommen habe, ändere dies weder etwas am nachgewiesenen Drogenkonsum noch beweise es, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr durch Drogenkonsum dargestellt habe bzw. darstelle. Allein die pauschale Behauptung und der Umstand, dass es zu keiner Kontrolle des Antragstellers gekommen sei, vermittele kein hinreichend zuverlässiges Bild zum Drogenkonsum des Antragstellers. Eine eventuelle Wiedererlangung der Fahreignung wäre erst in einem Neuerteilungsverfahren zu prüfen. Soweit der Antragsteller vorbringe, eine Begutachtung angeboten zu haben, werde auf die fehlende Notwendigkeit einer Anordnung gemäß § 11 Abs. 7 FeV hingewiesen. Auch die unter Umständen als vergleichsweise lange anzusehende Dauer des Entzugsverfahrens von mehr als einem Jahr mache die Maßnahme angesichts der bestehenden Gefahrenlage nicht unverhältnismäßig. Dies allein stelle die unzweifelhaft verloren gegangene Fahreignung des Antragstellers nicht wieder her. § 3 Abs. 1 StVG verpflichte die Fahrerlaubnisbehörde, einer Person die Fahrerlaubnis zu entziehen, die sich als ungeeignet erwiesen habe. Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen. Insbesondere sei die lange Bearbeitungsdauer von über einem Jahr nicht angemessen berücksichtigt worden, welche das besondere Vollziehungsinteresse erheblich relativiere. Zudem habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass es seit dem einmaligen Konsum vom 18. November 2023 zu keinerlei weiteren Auffälligkeiten gekommen sei und er eine dauerhafte Abstinenz glaubhaft machen könne und angeboten habe, dies durch ein medizinisches Gutachten zu untermauern. Die pauschale Unterstellung einer fortbestehenden Gefahr für den Straßenverkehr ohne konkrete Anhaltspunkte sei nicht überzeugend begründet und unverhältnismäßig. II. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1.Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Der Antragsteller wiederholt materiell-rechtlich überwiegend seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auf das Vorbringen in der fristgerecht vorgelegten Begründung beschränkt, die wiederum bereits nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut eine nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung beinhalten muss (Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 − 4 MB 48/22 −, juris Rn. 23; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 72 ff.). 2. Darüber hinaus hätte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil sich der Bescheid vom 4. Februar 2025 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat − § 3 Abs. 1 Satz1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 der FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Von einer mangelnden Eignung ist grundsätzlich bereits bei der einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) auszugehen. Vorliegend hat der Antragsteller unstreitig bewusst Amphetamine zu sich genommen und hat unter dem Einfluss dieser "harten" Droge auch noch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Verwaltungsgericht weder die lange Bearbeitungsdauer noch die Tatsache, dass es seit dem einmaligen Konsum zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen sei, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt habe, dringt er damit nicht durch. Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss diese Gesichtspunkte gewürdigt. Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – denen sich der Senat anschließt − hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengesetzt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass die Interessenabwägung fehlerhaft sei. Im Übrigen gilt, dass selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln entfaltet. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 –, juris Rn. 4). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Bearbeitungsdauer von über einem Jahr relativiere das besondere Vollziehungsinteresse erheblich, was nicht angemessen berücksichtigt worden sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Mit Blick auf das besondere Vollzugsinteresse ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017− 4 MB 2/17 −, juris Rn. 5). Angesichts der nach summarischer Prüfung bestehenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es letztlich auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juli 2024 − 1 M 131/24 OVG −, juris Rn. 35). Dass es bisher, soweit ersichtlich, zu keinen relevanten Verkehrsverstößen gekommen ist, vermag hieran aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen nichts zu ändern (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2025 − 4 MB 6/25 −, juris Rn. 19). Soweit der Antragsteller schließlich rügt, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, dringt er auch hiermit nicht durch. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. III. Aus den Gründen zu II. kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 (Fahrerlaubnis der Klasse B, die die Klasse L und AM einschließt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV): 1,0 Auffangwert) des Streitwertkatalogs. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte des Streitwertes anzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2023 – 4 MB 24/23 –, n. v.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).