OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 LA 40/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0921.5LA40.20.00
4mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, 22. August 2017, 1 A 10/17).(Rn.16) 2. Lediglich dann, wenn keine individuellen Umstände vorgetragen werden und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung angemessen, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer zur Hälfte auszuschöpfen und eine Frist von 30 Monaten zu bestimmen (vgl. VGH München, 28. November 2016, 11 ZB 16.30463).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, 22. August 2017, 1 A 10/17).(Rn.16) 2. Lediglich dann, wenn keine individuellen Umstände vorgetragen werden und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung angemessen, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer zur Hälfte auszuschöpfen und eine Frist von 30 Monaten zu bestimmen (vgl. VGH München, 28. November 2016, 11 ZB 16.30463).(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, jedenfalls hat der Kläger sie nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 2020, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Übernahme des Ministerpräsidentenamtes durch Nikol Paschinyan und eine entsprechende Mehrheit im Nationalparlament dazu führt, dass jetzt das früher existierende Korruptions- und Patronagenetzwerk der früheren Machteliten nicht mehr funktioniert, insbesondere, ob jetzt gegen derartige Übergriffe staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht. Das Verwaltungsgericht hat schon keine Feststellungen zu der in der Frage unterstellten Anknüpfungstatsache getroffen, nämlich dazu, dass früher ein Korruptions- und Patronagenetzwerk der Machteliten existierte und dass gegen Übergriffe aus solchen Strukturen kein staatlicher Schutz zur Verfügung stand. Erst recht hat es – darauf aufbauend – nicht festgestellt, dass dieses Netzwerk wegen der Übernahme des Ministerpräsidentenamtes durch Nikol Paschinyan und einer entsprechenden Mehrheit im Nationalparlament nicht mehr funktioniert dass jetzt – anders als früher – gegen Übergriffe aus solchen Strukturen staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr darauf ab, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Für die Frage, ob bereits jetzt ein Zustand erreicht ist, in dem gegen Übergriffe Privater (auch mit großen Vermögen) staatlicher Schutz durch die Polizei zur Verfügung steht, auch wenn dafür nicht bezahlt werden kann, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat schon keine Feststellungen zu der Anknüpfungstatsache getroffen. Der Kläger benennt auch keine Erkenntnismittel. Sein Einwand, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel seien veraltet, bezeichnet einen Aufklärungsmangel, der im Berufungszulassungsverfahren nach dem Asylgesetz nicht rügefähig ist. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG stellt der Kläger die Frage, ob die wegen fehlender Zielstaatsbezeichnung rechtswidrige Abschiebungsandrohung als Rechtsverletzung anzusehen und deswegen entweder aufzuheben oder aber mit einer klarstellenden Feststellung zu versehen ist. Die Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit der Frage ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die aus seiner Sicht wegen fehlender Zielstaatsbestimmung rechtswidrige Abschiebungsandrohung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wendet hiergegen im Zulassungsverfahren ein, durch die Abschiebungsandrohung entstehe ein Rechtsschein, der ihn belaste. Jedoch verdeutlicht er nicht, welchen Inhalt dieser Rechtsschein hat, worin die belastende Wirkung liegt und welche grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen sich in diesem Zusammenhang stellen. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht mit der selbständig tragenden Begründung, dass für die Abschiebung die Ausländerbehörde zuständig sei, als unzulässig abgewiesen. Hierzu äußert sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebungsandrohung sei wegen fehlender Zielstaatsbezeichnung rechtswidrig, gibt dem Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Die Abschiebungsandrohung ist teilbar. Wenn die Zielstaatsbezeichnung rechtswidrig ist, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt. Das ergibt sich insbesondere aus § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 20). Entsprechendes gilt, wenn die Zielstaatsbezeichnung entgegen der Soll-Vorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG unterblieben ist. Daher ist im vorliegenden Fall die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Ausgenommen davon ist lediglich der Umstand, dass die Zielstaatsbezeichnung fehlt. Dies ist jedoch – als bloße Unterlassung – keine den Kläger belastende Maßnahme und vermittelt daher auch keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG hält der Kläger für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Befristung auf 30 Monate vorgenommen werden darf, wenn lediglich keine Gründe für eine kürzere Befristungsdauer gegeben sind. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil in die behördliche Entscheidung keine Umstände eingeflossen seien, die zu einer Befristung oberhalb der gesetzlichen Mindestfrist (Null Monate) Anlass böten. Da jede Befristungsentscheidung oberhalb der Mindestfrist begründungsbedürftig sei, hätte eine Aufhebung der Entscheidung insoweit erfolgen müssen. Es liege auch keine Sollregelung dahingehend vor, dass bei Fehlen einzelfallbezogener Umstände eine Befristung auf 30 Monate erfolgen müsse, so dass das Begründungserfordernis auch nicht auf Fälle der Abweichung von der Regelentscheidung beschränkt bleiben könne. Es handele sich um eine belastende Maßnahme, die in jedem Fall der Abweichung von der gesetzlichen Mindestbefristungsdauer von null Monaten begründungspflichtig sei. Da hiervon abgewichen worden und eine Fristbestimmung in der Mitte des Ermessensrahmens als Regelentscheidung akzeptiert worden sei, sei die Frage auch entscheidungserheblich. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen (vgl. zum folgenden bereits OVG Schleswig, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 – 3 LA 189/18 –, juris Rn. 13 f., und vom 27. März 2020 – 4 LA 129/18 –, n.v.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 A 10.17 –, juris Rn. 5). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden, wobei die Dauer der Befristung (regelmäßig) fünf Jahre nicht überschreiten darf. Es trifft daher nicht zu, dass die Vorschrift eine „gesetzliche Mindestfrist“ von null Monaten vorsieht; das Gesetz bestimmt eine Höchstdauer. Bei der Festlegung der im Einzelfall angemessenen Frist hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Lediglich dann, wenn – wie dies auch vorliegend der Fall ist – keine individuellen Umstände vorgetragen werden und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung angemessen, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer zur Hälfte auszuschöpfen und eine Frist von 30 Monaten zu bestimmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Diese Vorgehensweise ermöglicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der keine durchgreifenden einzelfallbezogenen Umstände geltend gemacht werden, eine den Vorgaben des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechende gleichförmige Verwaltungs- und richterliche Rechtsanwendung. 2. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Der Kläger bezieht sich auf den behaupteten erstinstanzlichen Vortrag, dass sich effektive Veränderungen der Sicherheitslage nicht eingestellt hätten und erste Versuche aus dem Frühjahr 2018, kriminelle Verbindungen zu zerschlagen, erfolglos geblieben seien. Er legt jedoch nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass das Verwaltungsgericht dies nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus dem Fehlen einer ausführlichen Begründung kann nur ausnahmsweise auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 39; Beschluss vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16 –, juris Rn. 17). Warum der klägerische Vortrag im erstinstanzliche Verfahren entscheidungserheblich gewesen sein soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).