Beschluss
5 KS 18/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0929.5KS18.19.00
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Leitsätze
Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO geregelte Zuständigkeit umfasst nicht nachträgliche Maßnahmen gemäß §§ 17, 20, 21 BImSchG.(Rn.3)
Tenor
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO geregelte Zuständigkeit umfasst nicht nachträgliche Maßnahmen gemäß §§ 17, 20, 21 BImSchG.(Rn.3) Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Die Beteiligten streiten um die Partikelimmissionen des Heizkraftwerks …. Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Für die Klage ist gemäß § 45 VwGO nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, da die Klage nicht die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung des Kraftwerks betrifft. In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil die Meinung vertreten, die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO geregelte Zuständigkeit umfasse auch nachträgliche Maßnahmen gemäß §§ 17, 20, 21 BImSchG (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2020, § 48 Rn. 24; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 48 Rn. 13; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 48 Rn. 9; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 48 Rn. 20; Unruh, in: Fehling u.a., VwGO, 4. Auflage 2016, § 48 Rn. 18; Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 48 Rn. 9). Häufig wird darauf hingewiesen, dass in dieser Vorschrift – anders als in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO – nicht das Wort „Verfahren“ verwendet wird; es handele sich daher um eine „anlagenbezogene“ Zuständigkeit (vgl. Panzer, a.a.O. Rn. 8, Ziekow, a.a.O., Wysk, a.a.O. Rn. 8; im Grundsatz auch VGH München, Beschlüsse vom 25. Januar 2013 – 22 A 13.40000 –, juris Rn. 7 f., und vom 14. November 2016 – 22 AS 16.40042 –, juris Rn. 7). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen (wie hier Posser, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 2019, BImSchG § 17 Rn. 89, § 20 Rn. 45, § 21 Rn. 34; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2020, BImSchG § 17 Rn. 286; Storost, in: Ule u.a., BImSchG, Stand 2020, § 17 H 6; differenzierend Berstermann, in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 2020 § 48 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 48 Rn. 3). § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruht nicht auf der Unterscheidung von anlagen- und verfahrensbezogenen Zuständigkeiten, denn auch die verfahrensbezogenen Zuständigkeiten beziehen sich auf Anlagen. Hinzukommt, dass die nicht verfahrensbezogenen Zuständigkeiten nicht nur anlagen-, sondern auch vorhabenbezogene Tatbestandsmerkmale enthalten. Bereits in der ursprünglichen Fassung beschrieb § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie zuvor Art. 2 § 9 Abs. 1 EntlG – die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zum Teil nach den in den einzelnen Fachgesetzen verwendeten Merkmalen zur Kennzeichnung von Vorhaben, die Gegenstand einer behördlichen Entscheidung sein können (Errichtung, Betrieb, Bearbeitung, Verarbeitung, Änderung, Veränderung, Anlegen, Erweiterung), zum Teil nach dem Verfahren, in dem eine behördliche Entscheidung über ein Vorhaben ergeht (Planfeststellungsverfahren). Der Gesetzgeber hat, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts einzugrenzen, die in den Fachgesetzen geregelten Vorhaben in den meisten Fällen sogar noch eingeengt und sich auch dabei eng an die Merkmale der jeweiligen Fachgesetze gehalten (vgl. zu Art. 2 § 9 Abs. 1 EntlG: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 – 7 C 43.88 –, juris Rn. 13). Diese Systematik ist nicht dadurch beseitigt worden, dass mit Art. 9 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Änderung anderer Gesetze vom 30. August 1994 (BGBl. II S. 1438) in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO die Wörter „Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfallgesetzes“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt worden sind. Anlass hierfür war die Änderung von § 7 AbfallG durch Art. 6 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Danach folgte die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen nunmehr dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Lediglich für die Zulassung von Deponien war weiterhin ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Gemäß der alten Fassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO führte dies unbeabsichtigt zu einer erheblichen Einschränkung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Daraus erklärt sich die nachfolgende Änderung dieser Norm. Das Wort „Verfahren“ wurde gewählt, um sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- als auch Planfeststellungsverfahren zu erfassen und so die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in dem vormaligen Umfang wiederherzustellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers diente dies der „Klarstellung“ (BT-Drs. 12/8122 S. 8). Eine darüberhinausgehende Änderung der Systematik von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht beabsichtigt. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO betrifft bestimmte kraftwerksbezogene Vorhaben, nämlich die Errichtung, den Betrieb und die Änderung. Die Begriffe „Errichtung“ und „Betrieb“ werden im Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht einheitlich verwendet. In der Überschrift des Zweiten Teils haben sie eine umfassende Bedeutung, die auch eine nachträgliche Anordnung und den Widerruf der Genehmigung einschließt. Darauf beziehen sich die Begriffe „Errichtung“ und „Betrieb“ in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO allerdings nicht. Anderenfalls wäre die Hinzufügung des Wortes „Änderung“ überflüssig. Vielmehr werden von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO insbesondere die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks gemäß §§ 4 ff. BImSchG und die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16 ff. BImSchG erfasst, nicht jedoch nachträgliche Maßnahmen gemäß §§ 17, 20, 21 BImSchG. Das macht auch ein Vergleich mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO deutlich. Dort wird die Stilllegung ausdrücklich aufgeführt, in Nr. 3 hingegen nicht. Diese Auslegung wird durch den Zweck der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, welcher darin besteht, für ausgewählte technische Großvorhaben das gerichtliche Verfahren durch Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz zu beschleunigen. Die Verwirklichung dieser Vorhaben soll durch lange Gerichtsverfahren nicht übermäßig verzögert werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 16). Ein solches Beschleunigungsbedürfnis, dem mit dem Wegfall einer Instanz Rechnung getragen werden könnte, besteht bei einem Streit über nachträgliche Maßnahmen gemäß §§ 17, 20, 21 BImSchG nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 1999 – 10 S 373/99 –, juris Rn. 3; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2003 – 3 M 1/03 –, juris Rn. 8 ff.). Bei dieser Sachlage war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).