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Beschluss

5 LA 18/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:1218.5LA18.19.00
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Leitsätze
Aus § 29 Abs. 2 LuftVG ergibt sich kein Anspruch auf Beleihung und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das „Ob“ der Beleihung. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 29 Abs. 2 LuftVG ergibt sich kein Anspruch auf Beleihung und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das „Ob“ der Beleihung. (Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin macht geltend, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Beleihung ihres Mitarbeiters, weil ihre Berufsausübungsfreiheit und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen seien. In § 29 Abs. 2 LuftVG habe der Gesetzgeber für die Durchführung der Luftaufsicht eine Entscheidung zugunsten der Beleihung getroffen. Zudem habe das Bundesministerium für Verkehr Grundsätze festgesetzt, nach denen über eine Beleihung zu entscheiden sei. Diese Ausführungen vermögen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass sich ein Anspruch auf Beleihung nicht aus § 29 Abs. 2 LuftVG ergibt. Danach können die Luftfahrbehörden die ihnen nach Absatz 1 genannten Aufgaben der Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen. Diese Regelung stellt eine für die Beleihung von Privatpersonen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben notwendige Ermächtigungsgrundlage dar (vgl. zum Gesetzesvorbehalt bei einer Beleihung: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 – 7 B 153.83 –, Rn. 7, juris; Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 91. EL April 2020, Art. 86, Rn. 75). Ein Anspruch auf Beleihung – auch nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung – folgt daraus nicht. Es obliegt der staatlichen Organisationsgewalt zu bestimmen, wie und durch wen staatliche Aufgaben erfüllt werden. „Kann-Vorschriften“ zur Beleihung, wie § 29 Abs. 2 LuftVG, können daher nicht ohne weiteres mit einem Beleihungsanspruch oder einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gleichgesetzt werden (vgl. auch Kiefer, LKRZ 2009, 441, 443 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 2 LuftVG keine „Systementscheidung für ein System, in dem Private zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können, bereits vorgezeichnet, und diese Systementscheidung […] dann tatsächlich auch zugunsten der Beleihung Privater“ getroffen. Vielmehr eröffnet § 29 Abs. 2 LuftVG den zuständigen Behörden die Befugnis, bei der Erledigung der in Absatz 1 genannten Aufgaben sich auch Privatpersonen bedienen zu dürfen (vgl. Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, 87. EL November 2020, LuftVG § 29, Rn. 6). Eine Entscheidung für ein System der Beleihung bzw. über das „Ob“ ist damit noch nicht getroffen worden. Anderes folgt auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Grundsätzen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnwesen über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen vom 10. August 2000 (I – 170/01) i.Vm. Art. 3 GG. Diese enthalten keine grundsätzliche Entscheidung für eine Beleihung im Bereich der Luftaufsicht. Geregelt wird dort vielmehr nur, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Luftaufsichtsstelle eingerichtet werden soll. Aus Ziffer 2.1 geht hervor, dass mit der Einrichtung einer örtlichen Luftaufsichtsstelle indes nicht automatisch eine Beleihung einhergeht, da eine örtliche Luftaufsichtsstelle auch mit Landesbediensteten besetzt werden kann. Soweit die Klägerin meint, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung jedenfalls aus der Betroffenheit ihrer Grundrechte, insbesondere aus Art. 12 GG, folge und sie insoweit auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. April 1952 – 1 BvR 14/52 – und Beschluss vom 4. Mai 1983 – 1 BvL 46/80 –, jeweils juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. April 2010 – 7 A 1520/09.Z –, juris) verweist, greift dies nicht durch. Den zitierten Entscheidungen ist gemein, dass Gegenstand der Verfahren jeweils nicht die Frage war, ob eine Übertragung öffentlicher Aufgaben durch die Behörde auf Privatpersonen grundsätzlich vorgenommen werden soll. Streitig war die Rechtmäßigkeit der Zulassungsvoraussetzungen für diese Übertragung. Dass in einem solchen Fall der Schutzbereich von Art. 12 GG betroffen ist, wird auch im angegriffenen Urteil nicht in Abrede gestellt (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 22. September 2000 – 8 A 2429/99 –, NZV 2001, 184, 185). Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt, weil die Luftfahrtbehörde für die Überwachung der Luftsicherheit im Bereich des Flugplatzes der Klägerin von einer Beleihung gänzlich abgesehen hat. Soweit die Klägerin andere Normen anführt, die eine Behörde zu einer Beleihung ermächtigen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies auf die Auslegung von § 29 Abs. 2 LuftVG auswirkt. Richtig ist, dass in § 81 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung und § 7 Anlegerentschädigungsgesetz die Möglichkeit der Beleihung normiert ist; einen Anspruch auf Beleihung enthalten aber auch diese Normen nicht. Auch die von der Klägerin angeführten Regelungen im Straßenverkehrszulassungs-recht stehen dem nicht entgegen. Es mag zutreffen, dass dort in Anlage VIIIb zur Straßenverkehrszulassungsordnung Anforderungen für die Anerkennung von Personen als Beliehene aufgestellt worden sind und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere dem Vorbehalt des Gesetzes genüge getan werden sollte. Den Regelungen ist aber kein Anspruch auf Beleihung zu entnehmen, sondern nur, dass, wenn eine Entscheidung zugunsten der Beleihung getroffen wurde, die aufgestellten Anforderungen einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erledigung staatlicher Aufgaben zu gewährleisten. Die aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen sind dann genauso gerichtlich überprüfbar wie eine auf ihrer Grundlage getroffene Einzelfallentscheidung (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 22. September 2000, a.a.O.). Ein einklagbarer Anspruch auf Beleihung ist aber auch dort nicht vorgesehen, solange nicht eine Grundentscheidung zur Übertragung der entsprechenden staatlichen Aufgaben auf Beliehene getroffen wurde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 – 2 LA 117/15 –, Rn. 19, juris). Mangels Formulierung einer bestimmten Frage genügt der Vortrag der Klägerin diesen Anforderungen bereits nicht. Sofern man den Ausführungen der Klägerin die Frage entnehmen sollte, ob ein Anspruch auf Bestellung eines Flugleiters zur Luftaufsichtsstelle bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, ist dies nicht klärungsbedürftig. Diese Frage kann unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung obergerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden. 3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Soweit sich die Klägerin hier auf ein Abweichen von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. April 2010 (7 A 1520/09.Z –, juris) beruft, übersieht sie, dass es sich bei diesem Gericht nicht um ein divergenzfähiges Gericht für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht handelt. Der geltend gemachte Rechts- bzw. Tatsachensatz von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, muss nämlich von dem Gericht der zweiten Instanz aufgestellt worden sein, das dem Gericht übergeordnet ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124, Rn. 38) – also hier dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht. Ein Abweichen von einem Rechts- bzw. Tatsachensatz dieses Gerichts legt die Klägerin indes nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).