Beschluss
5 MB 3/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0318.5MB3.21.00
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Leitsätze
1. Für die Beteiligtenstellung (Antragsteller/Antragsgegner) in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO ist die Interessenlage der Beteiligten maßgeblich und nicht die Stellung im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO.(Rn.6)
2. Die fehlende Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ergibt sich gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. Abs 4 S 1 FeV unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass hierfür zusätzlich der Erlass eines vollziehbaren Feststellungsbescheides nötig wäre.(Rn.9)
3. Ohne besonderen Anlass kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats den europaweit standardisierten Fragebogen zum Wohnsitz entgegen der Kooperationspflicht gemäß Art 15 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) ohne Ermittlungen ausfüllt und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt. Bei einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamtes ist davon auszugehen, dass zumindest das Melderegister überprüft worden ist.(Rn.13)
4. Findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und sind die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft mit „unknown“ beantwortet, so kann diese Mitteilung, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht, nur so verstanden werden, dass im Ausstellermitgliedstaat kein Wohnsitz registriert worden ist und die dortigen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Inhaber unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat.(Rn.14)
5. Nimmt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats auf eine private Information als den im Erteilungsverfahren geforderten und beigebrachten Nachweis für die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen Bezug, so macht diese zweckgerichtete Bezugnahme die betreffende Information auch dann, wenn sie bei isolierter Betrachtung eine von einer Privatperson eingeholte Information sein könnte, zu einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020 wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2020 wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beteiligtenstellung (Antragsteller/Antragsgegner) in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO ist die Interessenlage der Beteiligten maßgeblich und nicht die Stellung im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO.(Rn.6) 2. Die fehlende Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ergibt sich gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. Abs 4 S 1 FeV unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass hierfür zusätzlich der Erlass eines vollziehbaren Feststellungsbescheides nötig wäre.(Rn.9) 3. Ohne besonderen Anlass kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats den europaweit standardisierten Fragebogen zum Wohnsitz entgegen der Kooperationspflicht gemäß Art 15 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) ohne Ermittlungen ausfüllt und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt. Bei einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamtes ist davon auszugehen, dass zumindest das Melderegister überprüft worden ist.(Rn.13) 4. Findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und sind die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft mit „unknown“ beantwortet, so kann diese Mitteilung, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht, nur so verstanden werden, dass im Ausstellermitgliedstaat kein Wohnsitz registriert worden ist und die dortigen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Inhaber unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat.(Rn.14) 5. Nimmt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats auf eine private Information als den im Erteilungsverfahren geforderten und beigebrachten Nachweis für die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen Bezug, so macht diese zweckgerichtete Bezugnahme die betreffende Information auch dann, wenn sie bei isolierter Betrachtung eine von einer Privatperson eingeholte Information sein könnte, zu einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information.(Rn.18) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020 wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 16. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2020 wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner ist Inhaber einer am 27. Juni 2018 in Polen durch den Landrat des Kreises Police (Starosta Policki) erteilten Fahrerlaubnis mit der Wohnortangabe 72-003 …, …. In einer über das Kraftfahrt-Bundesamt und das polnische Verkehrsministerium eingeholten Auskunft des Landratsamts Police (Starostwo Powiatowe w Policach) vom 19. November 2019 wurden u.a. verschiedene formularmäßige Fragen zum Wohnsitz des Antragsgegners mit dem Wort „unknown“ beantwortet. Mit Bescheid vom 16. März 2020 stellte die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wieder her. Das Kraftfahrt-Bundesamt bat das Landratsamt Police mit Schreiben vom 17. Juni 2020 um erneute Prüfung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes in Polen und um Übersendung einer Meldebescheinigung, aus der die An- und Abmeldung aus Polen ersichtlich sei. Mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2020 übersandte das Landratsamt Police die Kopie eines Mietvertrages für die Zeit vom 7. Juni 2018 bis zum 6. Juli 2018 über eine möblierte Wohnung in … sowie die Kopie eines Fahrerlaubnisantrags vom 8. Juni 2018, in welchem der Antragsteller zu seinem Wohnort durch Ankreuzen angegeben hatte, dass er aufgrund seiner persönlichen Bindungen unregelmäßig auf dem Territorium der Republik Polen sei, weil er sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinde, um eine Aufgabe von einer bestimmten Dauer zu erfüllen. Die Antragstellerin wies den Widerspruch des Antragsgegners gegen den Feststellungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 zurück. Der Antragsgegner hat daraufhin Klage erhoben. Den Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses vom 19. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2021 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. 1. Die Bezeichnung der Beteiligten war zu ändern. Die „Antragsgegnerin“ des Ausgangsverfahrens ist jetzt „Antragstellerin“ und der vormalige „Antragsteller“ jetzt „Antragsgegner“. In einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist die Interessenlage der Beteiligten maßgeblich und nicht die Stellung im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3.15 –, juris Rn. 4). 2. Die Beschwerde ist begründet. Maßgeblich hierfür sind gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO die Darlegungen der Antragstellerin innerhalb der am 8. Februar 2021 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist. Aufgrund veränderter Umstände ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern und der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. a) Die Antragstellerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend damit begründet, dass das Interesse des Antragsgegners zurückstehen müsse, bis zu einer gerichtlichen Klärung vorläufig ein Kraftfahrzeug führen zu können, da der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vorgehe. Das Erfordernis einer Begründung ist verfahrensrechtlicher Art, auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es nicht an. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, wenn – insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr – das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 MB 14/20 –, juris Rn. 2; zum feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV vgl. auch Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1463). So liegt es hier. b) Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht eigenständig vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kann es bei der durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2020 wiederhergestellten aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (jetzt: der Klage) nicht bleiben. Die aufschiebende Wirkung ändert zwar nichts an einer fehlenden Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, denn die fehlende Berechtigung ergibt sich gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 FeV unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass hierfür zusätzlich der Erlass eines vollziehbaren Feststellungsbescheides nötig wäre (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 3 B 51.18 –, juris Rn. 26). Allerdings wird die Behörde durch die aufschiebende Wirkung daran gehindert, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Ein EU- oder EWR-Führerschein ohne einen solchen Vermerk könnte im Rechtsleben fälschlich als Nachweis dafür aufgefasst werden, dass der Inhaber im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Dass das Fahren ohne inlandsgültige Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar ist, könnte unter diesen Umständen angezweifelt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 11 CS 20.2160 –, juris Rn. 31). Im Ergebnis würde sich das Risiko erhöhen, dass der Antragsgegner tatsächlich trotz fehlender Berechtigung ein Kraftfahrzeug im Inland führt. Das öffentliche Interesse, der damit einhergehenden Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum anderer entgegenzutreten, wiegt schwerer als das entgegenstehende Interesse des Antragsgegners an einer Ausnutzung der (missverstandenen) aufschiebenden Wirkung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsgegner ist offensichtlich nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann die Behörde in den Fällen von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch Verwaltungsakt feststellen, dass dem Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt die Berechtigung u.a. dann, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Dieser Tatbestand ist im Falle des Antragsgegners erfüllt. Ob die von nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats herrührenden Informationen belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, muss vom zuständigen Gericht bewertet und beurteilt werden. Ergeben die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt, kann es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Weisen die Umstände darauf hin, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen, dann obliegt es dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 B 26.19 –, juris Rn. 25, 27 f.). Ein gewichtiger Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Auskunft des Landratsamts Police vom 19. November 2019. Zwar reicht es zur Begründung entsprechender Zweifel nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten oder dass Einzelheiten zur den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien (BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Ohne besonderen Anlass kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats den europaweit standardisierten Fragebogen zum Wohnsitz entgegen der Kooperationspflicht gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG ohne Ermittlungen ausfüllt und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall zumindest das Melderegister überprüft worden ist. Hierzu sind die polnischen Behörden ohne weiteres in der Lage. In Polen existiert unter dem Namen PESEL ein Gemeinsames Elektronisches Bevölkerungsregistersystem (https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/pdf/de/TIN_-_country_sheet_PL_de.pdf). Wenn der Aufenthalt in Polen länger als 30 Tage dauern soll, ist ein Ausländer verpflichtet, sich spätestens am vierten Tag des Aufenthalts bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Ihm wird dann automatisch eine PESEL-Nummer zugeteilt (https://www.wroclaw.pl/de/pesel-sozialversicherungsnummer). Von dem zutreffenden Inhalt des Melderegisters im Ausstellermitgliedstaat ist grundsätzlich auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 18.12 –, juris Rn. 28). Es besteht auch kein Grund für die Annahme, dass ein Wohnsitz nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist die Aussagekraft der Antwort auf die Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamtes zu würdigen. Dort findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft sind mit „unknown“ beantwortet. Diese Mitteilung, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht, kann nur so verstanden werden, dass in Polen kein Wohnsitz registriert worden ist und die polnischen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Antragsgegner unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat. Das nationale Recht darf zwar die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ausnahmslos davon abhängig machen, dass der Betroffene einen erklärten Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hat (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – C-66413 –, juris Rn. 51). Hinweise darauf, dass ein Wohnsitz nicht angemeldet wurde, können aber bei der Tatsachenwürdigung als Indiz für den fehlenden Wohnsitz gewertet werden. Dies betrifft insbesondere die Antwort „unknown“ auf dem Fragebogen zum Wohnsitz (vgl. VGH München, a.a.O. Rn. 24; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. August 2017 – 1 OLG 2 Ss 43/17 –, juris Rn. 9; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 16 B 534/17 –, juris Rn. 20). Selbst wenn dieser Einschätzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020 nicht zu folgen wäre, so ergeben sich ernstliche Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen jedenfalls aus der weiteren Mitteilung des Landratsamts Police vom 6. Juli 2020, bei der es sich um einen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO handelt. Diese Auskunft ist verwertbar, auch wenn in dem Anschreiben nicht der Name des Antragsgegners, sondern stattdessen der Name einer unbeteiligten anderen Person genannt wird. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler, nach den Umständen kann nur der Antragsgegner gemeint sein. Das Anschreiben enthält das richtige Geburtsdatum und den richtigen Geburtsort des Antragsgegners sowie das Aktenzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes (240-219 W), dessen Anfrage sich auf den Antragsgegner bezog. Die dem Anschreiben beigefügten Unterlagen (Fahrerlaubnisantrag und Mietvertrag mit Anonymisierung der die Mitmieter betreffenden Daten) lassen sich nur dem Antragsgegner zuordnen. Ausweislich des Mietvertrags hat der Antragsgegner vor dem 7. Juni 2018 keinen Wohnsitz in Polen gehabt. Bei den Personalien steht seine deutsche Anschrift. Die Mietbedingungen weisen auf einen Scheinwohnsitz in Polen hin. Der Antragsgegner hat den Wohnraum mit mehreren Personen zusammen für lediglich 30 Tage angemietet. Datum des Vertragsabschlusses und Mietbeginn sind identisch und liegen einen Tag vor dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zu den bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates eingeholten Informationen sind zwar die bei Vermietern, Arbeitgebern oder anderen Privatpersonen eingeholten Informationen keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 15.09 –, juris Rn. 20). Dieses Problem stellt sich hier jedoch nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Information zu dem vom Antragsgegner abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag nicht bei der Vermieterin eingeholt, sondern bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats. Die entscheidende Information ist insofern nicht allein der Mietvertrag, sondern die Bezugnahme der polnischen Behörde auf diesen Vertrag als den im Erteilungsverfahren geforderten und beigebrachten Nachweis für die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen. Eine solche zweckgerichtete Bezugnahme macht eine Unterlage auch dann, wenn sie bei isolierter Betrachtung eine von einer Privatperson eingeholte Information sein könnte, zu einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. Januar 2011 – 3 A 700/08 –, juris Rn. 46). Der vom Landratsamt Police übermittelte Fahrerlaubnisantrag enthält ebenfalls einen Hinweis darauf, dass sich der Antragsgegner in Polen nicht angemeldet hat, weil er dort keinen Wohnsitz begründen wollte. Unter dem Punkt A.1. ist das Geburtsdatum vermerkt. Diese Eintragung ist nur bei Personen vorgesehen, die keine PESEL-Nummer haben. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Auskunft vom 6. Juli 2020 keine Mitteilung über die Meldezeiten beigefügt war, ein Hinweis auf die Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen. Bloßes Schweigen ist zwar im Normalfall keine Information. Anders verhält es sich aber, wenn es sich um ein „beredtes Schweigen“ handelt, wenn also bei Vorliegen bestimmter Tatsachen mit einer Erklärung zu rechnen gewesen wäre. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte das Landratsamt Police um Übersendung einer Meldebescheinigung gebeten. Wären Meldezeiten zu verzeichnen gewesen, dann hätte das Landratsamt dies auch mitgeteilt. Insofern muss nicht auf die von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte ausdrückliche Erklärung des Landratsamtes vom 5. Februar 2021 zurückgegriffen werden, dass keine zusätzlichen Nachweise zur Meldeadresse oder zur Abmeldung vorliegen. Wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Mai 2020 zutreffend angemerkt hat, sprechen die übrigen, nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information ohnehin in jeder Hinsicht für einen bloßen Scheinwohnsitz in Polen. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthaft für einen Wohnsitz in Polen sprechen. Darüber hinaus hatte er auch ein Motiv für den sog. „Führerscheintourismus“. Nachdem er 2017 in Deutschland die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte, war er aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Daraufhin hatte er den Antrag zurückgezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).