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Beschluss

5 LA 133/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0408.5LA133.20.00
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Leitsätze
1. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.(Rn.2) 2. Die Meldung „Fax-API-Fehler: Keine Antwort auf T30-Kommando“ am Ende des abgebrochenen Ausdrucks zeigt, dass die abgesandten Signale, soweit sie im Ausdruck fehlen, die Fax-Schnittstelle (Fax-API) nicht erreicht haben.(Rn.2) 3. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf. Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.(Rn.2) 2. Die Meldung „Fax-API-Fehler: Keine Antwort auf T30-Kommando“ am Ende des abgebrochenen Ausdrucks zeigt, dass die abgesandten Signale, soweit sie im Ausdruck fehlen, die Fax-Schnittstelle (Fax-API) nicht erreicht haben.(Rn.2) 3. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf. Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen.(Rn.3) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Die am 16. März 2020 abgelaufene Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist allerdings versäumt. Innerhalb der Frist ist lediglich ein unvollständig ausgedrucktes Fax ohne Unterschrift zur Akte gelangt, das vollständige Original ist erst am 18. März 2020 eingegangen. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren (BGH, Beschluss vom 28. März 2001 – XII ZB 100/00 –, juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine solche Fiktion nicht vor. Die Meldung am Ende des abgebrochenen Ausdrucks lautet: „Fax-API-Fehler: Keine Antwort auf T30-Kommando“. Dies zeigt, dass die abgesandten Signale, soweit sie im Ausdruck fehlen, die Fax-Schnittstelle (Fax-API) nicht erreicht haben. Dies wird nicht durch den klägerseits vorgelegten, vom Faxgerät des Prozessbevollmächtigten ausdruckten Kommunikationsergebnisbericht mit „OK-Vermerk“ widerlegt. Ein „OK-Vermerk“ belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 B 57.16 –, juris Rn. 2). Den Klägern ist aber auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Im Hinblick auf den genannten Kommunikationsergebnisbericht durfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger davon ausgehen, dass der Zulassungsantrag das Gericht innerhalb der einzuhaltenden Frist erreicht hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf. Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 1. März 2016 – VIII ZB 57/15 –, juris Rn. 18). Auch wenn danach der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist, so hat er doch in der Sache keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor; jedenfalls haben die Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt. Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 45). Das Verwaltungsgericht ist unter umfassender Würdigung des Streitstoffs zu der Überzeugung gelangt, dass es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung an einem Verfolgungsgrund fehlt, dass die Kläger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz haben und dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. In Bezug auf die Russische Föderation, dem Land des bisherigen Aufenthalts, hat das Gericht u.a. ausgeführt, die Kläger beriefen sich fluchtbegründend auf Bedrohungen seitens privater Dritter im Wege von Schutzgeldeintreibungen. Dabei handele es sich jedoch um kriminelles (privates) Unrecht. Die Kläger seien auf den internen Schutz zu verweisen. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass den Klägern landesweit eine Bedrohung durch private Akteure drohe. In Bezug auf Armenien heißt es in dem Urteil, nach der Erkenntnislage lägen glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen gegenüber Personen mit aserbaidschanischem Hintergrund nicht vor. Für den Fall von Übergriffen privater Dritter seien die Kläger auf den Schutz des armenischen Staates zu verweisen. Nach der Erkenntnislage seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der armenische Staat nicht in der Lage oder willens sei, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Bezüglich etwaiger Abschiebungsverbote ist für das Verwaltungsgericht maßgeblich, dass die Kläger auch vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen seien, sich durch Handel mit Obst und Gemüse auf Märkten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Familiärer Rückhalt habe auch damals schon nicht bestanden. Erkrankungen seien nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht worden und stünden im Übrigen der genannten Tätigkeit nicht entgegen. In Armenien könnten die Kläger überdies das dortige Sozialsystem in Anspruch nehmen. Die Kläger halten all dies für falsch, ohne dass insoweit eine Gehörsverletzung dargelegt wäre. Sie wenden sich stattdessen inhaltlich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, indem sie ihren eigenen Sachvortrag für zutreffend erachten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).