Beschluss
5 MB 7/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0408.5MB7.21.00
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Leitsätze
1. Das Erfordernis der Schriftform gemäß § 10 Abs 7 S 1 BImSchG begründet eine Grenze für die Auslegung der Genehmigung. Das Auslegungsergebnis muss zumindest einen Anhalt in dem übermittelten Text finden. (Rn.20)
2. Der Gesetzeszweck im Sinne von § 18 Abs 3 BImSchG ist gefährdet, wenn als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge erkennbar unterschritten wird. Bei einer Änderungsgenehmigung ist zu berücksichtigen, ob die Produktion erst nach Errichtung der geänderten Anlage aufgenommen wird oder ob die Bestandsanlage schon vorher unter Inkaufnahme schädlicher Umweltauswirkungen laufend weiterproduziert.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 22. Februar 2021 wird hinsichtlich des Hauptantrags verworfen und hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erfordernis der Schriftform gemäß § 10 Abs 7 S 1 BImSchG begründet eine Grenze für die Auslegung der Genehmigung. Das Auslegungsergebnis muss zumindest einen Anhalt in dem übermittelten Text finden. (Rn.20) 2. Der Gesetzeszweck im Sinne von § 18 Abs 3 BImSchG ist gefährdet, wenn als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge erkennbar unterschritten wird. Bei einer Änderungsgenehmigung ist zu berücksichtigen, ob die Produktion erst nach Errichtung der geänderten Anlage aufgenommen wird oder ob die Bestandsanlage schon vorher unter Inkaufnahme schädlicher Umweltauswirkungen laufend weiterproduziert.(Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 22. Februar 2021 wird hinsichtlich des Hauptantrags verworfen und hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin bearbeitet transparente Kunststoffe durch Oberflächenbehandlung. Die Anlagen befinden sich in … und in …. Für den Standort … erteilte der Antragsgegner eine Änderungsgenehmigung. Der Bescheid vom 9. April 2020 enthält die Bedingung, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten mit der Errichtung der Abluftreinigungsanlage (Biofilter) begonnen wird (Nebenbestimmung 1.1.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin eine Fristverlängerung um zwölf Monate wegen der durch die Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Folgen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. September 2020 ab. Die Antragstellerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Februar 2021 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Maßgeblich hierfür sind die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der am 23. März 2021 abgelaufenen Begründungsfrist dargelegt hat. Die Beschwerdeentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung dieser Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO). Berücksichtigungsfähig ist insoweit die am 19. März 2021 eingegangene Beschwerdebegründung ohne Anlagen, da letztere erst am 26. März 2021 nachgereicht worden sind. Die Begründungsfrist ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie verfolge weiter die erstinstanzlichen Anträge, „auch“ entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts. Da gegen diese Auslegung jedoch keine begründeten Einwände erhoben werden, ist sie für das Beschwerdegericht maßgeblich. Hinsichtlich des sinngemäßen Hauptantrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2020 wiederherzustellen, ist die Beschwerde unzulässig, da sich die Beschwerdebegründung insoweit nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hält den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag für unzulässig, da ein Fristverlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG – auch bei rechtzeitiger Antragstellung – keine Fiktionswirkung entfalte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 11 S 54.15 –, juris Rn. 25 ff.). Dazu äußert sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht. Die Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet. Den ersten Hilfsantrag, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 nicht gemäß ihrer Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 erloschen ist, hat die Antragstellerin in erster Instanz u.a. damit begründet, sie habe in A-Stadt Pilotversuche zur Abluftreinigung durchgeführt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass die Antragstellerin durch die Erprobung einer Abluftreinigungsanlage an einem anderen Produktionsstandort nicht mit der Errichtung der Abluftreinigungsanlage am streitgegenständlichen Produktionsort begonnen habe. In der Beschwerdebegründung heißt es, das Verwaltungsgericht habe dies nicht erläutert. Die Antragstellerin legt jedoch nicht dar, warum Selbstverständliches hätte erläutert werden müssen. Die Antragstellerin rügt ferner eine Gehörsverletzung. Sie führt aber nicht näher aus, um welche „Auslegung“ des Verwaltungsgerichts es geht und aus welchen Gründen diese überraschend gewesen sein soll. Im Übrigen steht es ihr frei, sich im Beschwerdeverfahren das Gehör zu verschaffen, das ihr in erster Instanz angeblich vorenthalten worden ist. Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht hat unter dem 15. Dezember 2020 – nach einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – im Hinblick auf den bis dahin unzureichenden Vortrag um Erläuterung gebeten, durch welche tatsächlichen Handlungen die Antragstellerin nach ihrer Auffassung mit der Errichtung der Anlage begonnen und an welchen Tagen (genaue Datumsangabe) sie diese tatsächlichen Handlungen vorgenommen haben will. Indessen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 abermals nur auf die Probeläufe sowie auf einen Vermerk vom 16. Dezember 2020 hingewiesen, der die Einhausung bestehender Anlagen und den Umbau der Abluftführung bestätigt. Letzteres ist jedoch nach A.I.1. des Genehmigungsbescheides eine eigenständige Maßnahme. Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin weiteren Vortrag zur Ertüchtigung des Bodens am zukünftigen Standort des Filters in Aussicht. Der Anordnungsanspruch muss innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde hinreichend dargelegt werden. Nach dem bisherigen Vorbringen bleibt unklar, ob und ggf. welche Ertüchtigung bereits durchgeführt wurde bzw. noch beabsichtigt ist, zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen stattgefunden haben und inwieweit daraus geschlossen werden kann, dass mit der Errichtung der Anlage fristgemäß begonnen wurde. Nach den Antragsunterlagen wird die Abluftreinigung auf einer bereits befestigten Fläche aufgestellt (elektronische Beiakte Teil 6 Bl. 34), benötigt jedoch Stahlbetonfundamente „gemäß Statik und Zeichnung“ (elektronische Beiakte Teil 6 Bl. 189). Die Antragstellerin trägt nicht vor, ob und ggf. wann (wenigstens) mit den Fundamentarbeiten begonnen wurde. Zu dem zweiten Hilfsantrag, den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Frist aus der Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 der Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 (AZ: LLUR 764 G 30/19/004) um ein Jahr, mithin bis zum 16. Juli 2021, zu verlängern. bezeichnet die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung verschiedene Umstände, die die Anwendung der Nebenbestimmung beeinflussen sollen. Unter anderem beruft sie sich auf die Willenserklärung einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, dokumentiert in einer E-Mail, und erwähnt den Begriff der Zusicherung. Eine Zusicherung ist formbedürftig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die gemäß § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG erforderliche Schriftform kann zwar durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch reicht eine einfache E-Mail dafür nicht aus (§ 52a Abs. 2 LVwG). Dass danach eine formwirksame Zusicherung erteilt worden ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Im Übrigen fehlt es auch an Ausführungen zu dem – hinreichend bestimmten – Inhalt einer solchen Zusicherung. Der Hinweis auf die „konsensuale Bereinigung auf Augenhöhe im Rahmen eines abstimmenden Gespräches“ soll möglicherweise den Gedanken an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 121 Satz 2 LVwG nahelegen. Jedoch besteht auch hier das Problem der Formbedürftigkeit. Darüber hinaus wird nicht klar, welchen bestimmten Inhalt der Vertrag haben soll. Wenn die Antragstellerin schließlich meint, die vorstehenden Umstände seien bei der Auslegung des Genehmigungsbescheides zu berücksichtigen, so verwechselt sie zum einen die Genehmigung mit einer Zusicherung bzw. einem Vertrag, zum anderen negiert sie die genannten Formvorschriften, die nicht über die Auslegung eines (anderen) Verwaltungsaktes umgangen werden können. Hinzukommt, dass die Genehmigung ihrerseits der Schriftform bedarf (§ 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG). Die Formvorschrift begründet eine Grenze für die Auslegung der Genehmigung. Das Auslegungsergebnis muss zumindest einen Anhalt in dem übermittelten Text finden (vgl. Stelkens, in: Stelkens u.a., VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 55). Welche Auslegung danach geboten ist und inwieweit sie den Anordnungsanspruch zu stützen vermag, lässt sich dem Beschwerdevorbringen – über bloße Andeutungen hinaus – nicht entnehmen. Der Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 18 Abs. 3 BImSchG stützen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Norm nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens zutreffend verneint. Soweit die Antragstellerin auf pandemiebedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten als wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG verweist, fehlt es an einer plausiblen Erläuterung. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Laut der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eingereichten, kurz gehaltenen und undatierten Stellungnahme des Beiratsmitglieds Prof. Dr. H... sollen Investitionen wie die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage zurückgestellt werden, um nicht den Fortbestand des Unternehmens und weitere Arbeitsplätze zu gefährden. In diesem Zusammenhang werden zwar einige wirtschaftliche Eckdaten zum ersten Halbjahr 2020 präsentiert. Es fehl jedoch, wie schon in der Begründung der angegriffenen Bescheide bemängelt wird, eine auf die konkrete Investition bezogene nachvollziehbare rechnerische Darstellung. Abgesehen davon kommt eine Fristverlängerung auch deshalb nicht in Betracht, weil hierdurch der Zweck des Gesetzes gefährdet ist. Dies ist nach § 18 Abs. 3 BImSchG ein eigenständiger Versagungsgrund. Der Gesetzeszweck ist gefährdet, wenn als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge erkennbar unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 –, juris Rn. 17). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschichtungsanlagen in Geesthacht nicht erst nach Errichtung der Abluftreinigungsanlage in Betrieb genommen werden, sondern laufend weiterproduzieren. Wie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 1. September 2020 (Seite 2) und im Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 (Seite 7) nachvollziehbar ausführt, sind bei einer Fristverlängerung schädliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu erwarten. Auch bei dem von der Antragstellerin angegeben Auslastungsgrad von 80 % wird der Grenzwert für diffuse Emissionen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Nr. 8.1.2 des Anhangs III der 31. BImSchV von 20 % der eingesetzten Lösemittel überschritten. Da es sich um einen prozentualen Bezug zum Lösemitteleinsatz handelt, ist die Produktionsweise und nicht die Anlagenauslastung maßgeblich. Für gefasste Emissionen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 8.1.1 des Anhangs III der 31. BImSchV beträgt der Grenzwert für die Emissionskonzentration von Gesamtkohlenstoff 50 mg C/m3. Ausweislich der letzten Emissionsmessung im Oktober 2017 durch die Eurofins GmbH wird dieser Grenzwert an allen Emissionsquellen deutlich überschritten. An den Emissionsquellen Q1 bis Q6 wurden Emissionskonzentrationen zwischen 101 und 798 mg/m3 gemessen. Ebenso wird der Grenzwert für Stoffe der Klasse I gemäß Nr. 5.2.5 TA Luft an nahezu allen Emissionsquellen überschritten. Daher ist eine Einhaltung bzw. Unterschreitung dieser Grenzwerte bei verringerter Auslastung von 80 % nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zur Aussagekraft der in der Beschwerdebegründung zitierten, allerdings erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten neuen Prognose vom 14. März 2021 fehlt eine nachvollziehbare Erläuterung. Insbesondere legt die Antragstellerin nicht dar, inwieweit diese Prognose auf aktuellen Messungen beruht und ob ggf. die gesetzlichen Grenzwerte aufgrund dieser Messergebnisse eingehalten werden. Die Beschwerdebegründung enthält weiteren Vortrag, der sich nicht in einen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand bringen lässt. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen den Inhalt der Nebenbestimmung. Von den Beschichtungsanlagen gingen keine umweltschädlichen Auswirkungen aus und der Biofilter funktioniere in der Pandemiezeit nicht. Selbst wenn dem zu folgen wäre, käme allenfalls ein Anspruch auf Änderung der Genehmigung in Betracht, nicht jedoch der hier in Rede stehende Anspruch auf Fristverlängerung. Das weitere Argument, die drei Beschichtungsanlagen in Geesthacht seien keine Gesamtanlage, sodass sie genehmigt wären, lässt sich – von allem anderen abgesehen – ebenfalls nicht für einen Anspruch auf Fristverlängerung fruchtbar machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).