Beschluss
5 LA 271/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0616.5LA271.20.00
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Leitsätze
1. Wird die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben, ist die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gewahrt.(Rn.5)
2. Liegt die Bekanntgabe dagegen länger als zwei Wochen zurück, muss der Betroffene vortragen und glaubhaft machen, wann er von der Entscheidung und damit von den Tatsachen Kenntnis genommen hat, aus denen er den Gehörsverstoß ableitet.(Rn.5)
3. Das EGVP-Acknowledgement belegt, wann die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingegangen ist.(Rn.6)
4. § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist (jedenfalls) in Bezug auf die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht einschlägig.(Rn.6)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2021 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben, ist die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gewahrt.(Rn.5) 2. Liegt die Bekanntgabe dagegen länger als zwei Wochen zurück, muss der Betroffene vortragen und glaubhaft machen, wann er von der Entscheidung und damit von den Tatsachen Kenntnis genommen hat, aus denen er den Gehörsverstoß ableitet.(Rn.5) 3. Das EGVP-Acknowledgement belegt, wann die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingegangen ist.(Rn.6) 4. § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist (jedenfalls) in Bezug auf die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht einschlägig.(Rn.6) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2021 wird verworfen. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge ist bereits unzulässig. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, wann sie von der Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Klägerin die Zwei-Wochen-Frist eingehalten hat. Dieser Umstand geht zu ihren Lasten. Sie ist deshalb so zu behandeln, als habe sie die Frist versäumt. Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs meint die Kenntnis der maßgeblichen Fakten, nicht der rechtlichen Bewertung als Gehörsverstoß. Sie kann – jedenfalls bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren ergehen –, frühestens mit Zugang der beanstandeten Entscheidung erlangt werden, weil erst die Entscheidung den Verstoß dokumentiert. Der Zeitpunkt der Kenntnis kann, muss aber nicht mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den betroffenen Beteiligten identisch sein. Die Zeitpunkte fallen auseinander, wenn die Lektüre der Entscheidung an einem späteren Tag erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 B 4.13 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 C 26.12 –, juris Rn. 2). Wird die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben, ist die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gewahrt. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme kommt es nicht an. Er braucht deshalb auch nicht glaubhaft gemacht zu werden, weil nicht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht glaubhaft gemacht werden müssen. Liegt die Bekanntgabe dagegen länger als zwei Wochen zurück, muss der Betroffene vortragen und glaubhaft machen, wann er von der Entscheidung und damit von den Tatsachen Kenntnis genommen hat, aus denen er den Gehörsverstoß ableitet. Für diesen Fall beansprucht die Bestimmung des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Geltung (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013, a.a.O. Rn. 5). Vorliegend ist die zweiwöchige Frist zwischen Bekanntgabe der Entscheidung und Erhebung der Anhörungsrüge überschritten. Die Klägerin behauptet, der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2021 sei am 31. Mai 2021 zugegangen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie das EGVP-Acknowledgement belegt, ist der Beschluss bereits am 26. Mai 2021 im besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Prozessbevollmächtigten eingegangen. § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass von einer „Aufgabe zur Post“ naturgemäß nur bei der Beförderung durch die Post, nicht aber beim elektronischen Rechtsverkehr die Rede sein kann, gilt § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO lediglich für den Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO und nicht für die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2007 – 1 BvR 66/07 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 – OVG 6 RS 2.19 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Zwei-Wochen-Frist lief demnach am 9. Juni 2021 ab. Der Schriftsatz mit der Anhörungsrüge ist aber erst am 14. Juni 2021 beim Gericht eingegangen. 2. Unabhängig von ihrer Unzulässigkeit ist die Rüge auch unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe für die Klägerin und den Zeugen keinen erkennbaren Grund gegeben, in der Anhörung beim Bundesamt die Unwahrheit zu sagen, hat der Senat im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dieses Argument bezieht sich auf die hypothetische Situation, dass die Klägerin und der Zeuge überhaupt die Wahrheit hätten sagen wollen. Ferner hat der Senat ausgeführt, die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts hätten nicht auf den behaupteten Vortrag der Klägerin eingehen müssen, sie ziehe aufgrund ihrer Anmut und Schönheit das Begehren vieler Männer auf sich. Dieser Gesichtspunkt sei für das Verwaltungsgericht erkennbar ohne Bedeutung gewesen. Die Klägerin hält die bezeichneten Ausführungen für unzutreffend. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf in der Sache unberechtigt ist, rügt die Klägerin damit nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).