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Beschluss

5 MB 29/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1108.5MB29.21.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG einerseits und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG andererseits stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen.(Rn.16) 2. Ein Vollstreckungsantrag, der sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 12. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG einerseits und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG andererseits stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen.(Rn.16) 2. Ein Vollstreckungsantrag, der sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.(Rn.19) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 12. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden (im Folgenden: Untersagungsverfügung). Dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: 12 A 121/21). Mit Beschluss vom 15. Februar 2021 – 12 B 96/20 – hob das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 9. Juni 2021 einen Antrag des Antragstellers auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages mit Frau … … … in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ab. Dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung. Der Antragsteller hat hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. In der Folgezeit hat sich herausgestellt, dass Frau … ihre Berufsausbildung bei ihm nicht aufnehmen wird. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, 1. der Antragsgegnerin weitere, auf ihrem Bescheid vom 1. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2021 beruhende Vollziehungsmaßnahmen und auch Vollziehungsfolgemaßnahmen zu untersagen, wie etwa die Ablehnung der Eintragung künftiger Berufsausbildungsverträge, sowie 2. der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro anzudrohen für den Fall der Nichtbeachtung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. August 2021 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen untersagt, weitere auf dem Bescheid vom 1. Dezember 2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 beruhende Vollziehungsmaßnahmen, insbesondere die Ablehnung der Eintragung von Berufsausbildungsverträgen des Antragstellers, anzuordnen. In den Gründen wird ausgeführt, die persönliche Eignung des Antragstellers sei solange nicht entscheidend in Zweifel gezogen, wie dem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 aufschiebende Wirkung zukomme. Der Antragsteller sei bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren als persönlich integer zu betrachten. Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes bleibe erfolglos. Die Vollstreckung gemäß § 172 VwGO setze eine verschuldete Säumnis des Vollstreckungsschuldners voraus. Jedoch sei nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin der Untersagungsverfügung nicht nachkommen sollte. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt u.a. vor, die Frage der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses hänge nicht davon ab, ob das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden vollziehbar untersagt sei, sondern davon, ob eine persönliche Eignung vorliege. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Im Falle der Ablehnung der Eintragung von Ausbildungsverhältnissen aus den Gründen der Untersagungsverfügung werde die aufschiebende Wirkung bezüglich des Teils der Untersagungsverfügung, welcher das Einstellen und Ausbilden neuer Auszubildender verbiete, in unzulässiger Weise unterlaufen. Mit der Anschlussbeschwerde macht der Antragsteller geltend, im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung sei § 890 Abs. 2 ZPO heranzuziehen, der die Aufnahme der Androhung bereits in den Vollstreckungstitel selbst erlaube, um möglichst frühzeitig die Ausübung von Vollstreckungsdruck auf den Schuldner zu ermöglichen. II. 1. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO tragfähig begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag zu 1.) ist unbegründet. Dies führt zur Änderung des insoweit stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags. Gegenstand des Antrags ist ausschließlich die Vollziehung der Untersagungsverfügung. Nur insoweit ist der Antrag über das von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsmittel in die Beschwerdeinstanz gelangt, da auch das Verwaltungsgericht nur insoweit über den Antrag entschieden hat. Die Entscheidungsformel des angegriffenen Beschlusses beschränkt sich auf „Vollziehungsmaßnahmen“. Daher ist auch die Ablehnung der Eintragung von Berufsausbildungsverträgen, gegen die sich der Antragsteller wendet, nur in ihrer geltend gemachten Eigenschaft als Maßnahme zur Vollziehung der Untersagungsverfügung zu würdigen. Darüber, ob dem Antragsteller aus materiellen Gründen – unabhängig von der Untersagungsverfügung – vorbeugender Rechtsschutz zur Durchsetzung künftiger Ansprüche auf Eintragung von Berufsausbildungsverträgen gewährt werden könnte, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Nach dieser Maßgabe fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, die Vollziehung der Untersagungsverfügung zu unterlassen. Eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung setzt voraus, dass ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot droht. Abgesehen von dem Fall einer Erstbegehungsgefahr, die vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, verlangt dies eine Wiederholungsgefahr, die aus einer bereits begangenen Verletzungshandlung resultiert. Daran fehlt es. Der Bescheid vom 9. Juni 2021, der insofern allein in Betracht zu ziehen wäre, stellt keine solche Verletzungshandlung dar, denn er dient nicht der Vollziehung der Untersagungsverfügung. Nach § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Werden Mängel der Eignung festgestellt und ist beispielsweise eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten, so hat die zuständige Stelle dies gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist nach Maßgabe von § 33 BBiG befugt, das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Die zuständige Stelle ist darüber hinaus nach § 34, § 35 Abs. 2 BBiG gehalten, die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in dem von ihr zu führenden Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abzulehnen bzw. zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Ablehnung bzw. Löschung nach § 35 Abs. 2 BBiG und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und deren eventuelles Einschreiten nach § 33 BBiG stellen zwei voneinander unabhängige behördliche Verfahren dar. Die Ablehnung der Eintragung ist somit nicht etwa erst dann zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung untersagt hat. Vielmehr kann die zuständige Stelle eine Eintragung unabhängig von Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 33 BBiG ablehnen. Diese Rechtslage folgt aus dem Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen. Eine andere Auslegung erscheint aber auch deshalb weder zulässig noch angebracht, weil die Voraussetzungen und die Tragweite der Maßnahmen nach § 33 und § 35 Abs. 2 BBiG nicht in allen Fällen gleich sind. Wenn etwa der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, ist eine Ablehnung nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 BBiG zulässig, während eine Untersagungsverfügung nach § 33 BBiG in diesem Fall nur wegen fehlender persönlicher Eignung in Betracht kommt, die aber erst bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Berufsausbildungsbestimmungen angenommen werden kann (§ 29 Nr. 2 BBiG). Die Ablehnung der Eintragung bezieht sich immer nur auf einzelne Berufsausbildungsverhältnisse, während die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens allgemeinen Charakter haben und auch künftige Fälle erfassen kann (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Handwerksordnung: OVG Koblenz, Urteil vom 1. Oktober 1975 – 2 A 119/74 –, BeckRS 1975, 30473173; zum Berufsbildungsgesetz: VG Hannover, Urteil vom 16. Oktober 1973 – I A 88/73 –, juris; Herkert/Töltl, BBiG, Stand 2021, § 35 Rn. 3; Hagen, in: Rolfs u.a., BeckOK Arbeitsrecht, Stand 2021, BBiG § 35 Rn. 7; Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BBiG § 35 Rn. 3; Hergenröder, in: Benecke/Hergenröder, BBiG, 2. Auflage 2021, § 35 Rn. 9; Taubert, BBiG, 3. Auflage 2021, § 35 Rn. 26; Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020 § 35 Rn. 12). Kann demnach die zuständige Stelle die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages wegen fehlender Eignung auch dann ablehnen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde den Ausbildenden für geeignet hält, so gilt dies erst recht für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde zwar das Einstellen und Ausbilden untersagt hat, diese Anordnung aber nicht vollziehbar ist. Bei fehlender Vollziehbarkeit ist der Entscheidungsspielraum der zuständigen Stelle kein anderer als beispielsweise dann, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde von vornherein keine Untersagung verfügt hat. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegnerin als zuständige Stelle (§ 71 Abs. 6 BBiG) auch die Zuständigkeiten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 1 und 2 BBiG übertragen worden sind (§ 4 Abs. 2 BRZVO). Zwar entfällt in dieser Konstellation die Mitteilung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG (Pepping, a.a.O., § 32 Rn. 13). Auch stellt sich nicht das Problem einer möglichen Meinungsverschiedenheit zwischen der zuständigen Stelle und der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Davon abgesehen haben aber landesrechtliche Besonderheiten bei der Behördenzuständigkeit – wie hier – keinen Einfluss auf die Auslegung des Bundesrechts. Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, zunächst das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, bevor sie die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ablehnt. Sie muss erst recht nicht abwarten, bis eine ggf. verfügte Untersagung vollziehbar ist. 2. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte Anschlussbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsantrag (Antrag zu 2.) beurteilt sich, da er sich auf eine Unterlassungspflicht bezieht, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 2 O 6/19 –, juris Rn. 7). Jedoch fehlt infolge der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein zu vollstreckender Titel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).