OffeneUrteileSuche
Urteil

5 LB 1/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1124.5LB1.20.00
13Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verbleiben nach ausreichender Aufklärung der Sachgegebenheiten Zweifel, dass nachteilige Wirkungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) zu erwarten sind, geht dies zu Lasten des vermeintlich Drittbetroffenen.(Rn.83) (Rn.85)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 16. Januar 2015 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbleiben nach ausreichender Aufklärung der Sachgegebenheiten Zweifel, dass nachteilige Wirkungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) zu erwarten sind, geht dies zu Lasten des vermeintlich Drittbetroffenen.(Rn.83) (Rn.85) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 16. Januar 2015 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Aufhebung der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012, mit der die Beklagte (Untere Wasserbehörde) auf Antrag ihrer Unteren Naturschutzbehörde die Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 – einer Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG – gestrichen und stattdessen eine neue Auflage Nr. 13 eingefügt hat. Falls er mit seiner Klage erfolgreich wäre, bestünde die Wasserrechtliche Genehmigung vom 16. Juni 2011 mit der Auflage Nr. 13 (Errichtung einer Verwallung im Bereich seines Grundstücks) unverändert fort. Die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 ist auch ein für den Kläger belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, gegen den er Rechtsschutz begehren kann. Die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 ist auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Ob eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 15). Eine Maßnahme kann auch gegenüber einem eigenen Rechtsträger ihrem objektiven Sinngehalt nach auf eine Außenwirkung gerichtet und damit ein Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich Dritter übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (OVG Magdeburg, Urt. v. 06.02.2004 – 2 L 283/01 –, juris Rn. 26; hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 29.07.1991 – 10 B 1128/91 –, juris Rn. 3). Obwohl die genehmigende Stelle und die Adressatin der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 derselben Rechtsträgerin – der Beklagten – zugeordnet sind, ist eine Außenwirkung der Änderungsgenehmigung gegeben; denn diese bestimmt auch im Verhältnis zu Dritten – insbesondere gegenüber dem Kläger –, was Inhalt des (Grund-)Eigentums ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine rein innerbehördliche Planung (hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 Rn. 132). Der Kläger kann geltend machen, in eigenen drittschützenden Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf, wenn zu erwarten ist, dass auf das Recht eines Dritten nachteilig eingewirkt wird und dieser Einwendungen erhebt, eine Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Eine Nebenbestimmung in diesem Sinne ist die Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011. Die zu Gunsten des Klägers in die Wasserrechtliche Genehmigung vom 16. Juni 2011 aufgenommene Auflage Nr. 13 ist mit der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 gestrichen worden. Der Kläger ist möglicherweise auch durch die mit Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 neu eingefügte Auflage Nr. 13 (Abflachung des südlichen Wellsauufers im Bereich der Fläche …) in eigenen Rechten verletzt. Denn aus Laiensicht kann nicht abschließend beurteilt werden, welche Auswirkungen der zu schaffende Retentionsraum mit einer Beaufschlagung ab einem Wasserstand von +29,60 mNN auf das Grundeigentum des Klägers haben wird. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 126 Abs. 1 Satz 1 LWG in der bei Erlass der Änderungsgenehmigung geltenden Fassung – Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 91), zuletzt geändert durch Art. 6 des Informationszugangsgesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.H. 2012, S. 89) –, § 141 Abs. 6 Satz 3 LVwG entbehrlich. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO – ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts – ist gewahrt. Die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 wurde dem Kläger am 3. Februar 2012 zugestellt. Am 5. März 2012 (einem Montag) hat er fristgerecht beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). II. Die Klage ist unbegründet. Weder die – mit Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 erfolgte – Aufhebung der Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 (1) noch die neu eigefügte Auflage Nr. 13 (2) verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1) Die Aufhebung der Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 verletzt keine Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könnte. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 ist § 117 Abs. 1 LVwG. aa) § 126 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. i.V.m. § 143 LVwG ist nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. gelten für Planfeststellung und die Plangenehmigung die §§ 139 bis 145 LVwG, soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 85 LWG und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 143 Abs. 1 LVwG bestimmt, dass es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden soll. Mit § 143 Abs. 2 und 3 LVwG soll das Verfahren bei unwesentlichen Planänderungen erleichtert werden, indem auf ein förmliches Planfeststellungsverfahren (mit Anhörungsverfahren und öffentlicher Bekanntgabe) verzichtet werden kann (vgl. Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe Schleswig-Holstein, Landesverwaltungsgesetz, Stand: 02/2020, Erl. 1 zu § 143). Der Anwendungsbereich des § 143 LVwG erfasst nur Planfeststellungsverfahren. Auf die Erteilung einer Plangenehmigung – wie hier – finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung (§ 141 Abs. 6 Satz 2 LVwG in der bei Erlass des Änderungsbescheides geltenden Fassung). bb) § 117 Abs. 1 LVwG ist nicht durch eine speziellere wasserrechtliche Vorschrift gesperrt. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. entnehmen. Hiernach ist der Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend (§ 126 Abs. 4 Satz 2 LWG a.F.). § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. ist nicht abschließend; die allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 116, 117 LVWG) sind daneben anwendbar. § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. greift – die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuregelung in § 84 Abs. 4 Satz 1 LWG führt dies inhaltlich unverändert fort – (nur) das aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) bestehende Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot für oberirdische Gewässer in § 27 WHG auf. Die von der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) in den Bewirtschaftungszielen geforderte Durchgängigkeit der Fließgewässer macht es erforderlich, auch bereits erteilte Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Gewässerausbaumaßnahmen auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe Schleswig-Holstein, Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Februar 2020, Erl. 4 zu § 84). cc) Nach § 117 Abs. 1 LVwG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Beklagte bringt zwar vor, die Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 sei nicht hinreichend bestimmt (vgl. § 108 Abs. 1 LVwG) und damit rechtswidrig gewesen. Die Frage, ob sich diese Auflage mangels hinreichender Bestimmtheit als rechtswidrig erweist, kann indes offenbleiben; denn § 117 Abs. 1 LVwG findet auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte Anwendung (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 12). b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 Abs. 1 LVwG liegen vor. Die Aufhebung der Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 ist mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Diese Auflage stellt sich auch als belastend dar; sie begründet keinen rechtlich erheblichen Vorteil (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG). Für die Beklagte als Adressatin der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 ist die Auflage Nr. 13, welche die Errichtung einer Verwallung am nördlichen Ufer der … im Bereich des Grundstücks A-Straße in A-Stadt vorsieht, belastend, für den Kläger demgegenüber begünstigend. Ob ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung als belastend oder begünstigend einzuordnen ist, ist allein aus Sicht des Adressaten zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3.11 –, juris Rn. 46). Beim belastenden Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung wäre – so das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) – die Anwendung der für begünstigende Verwaltungsakte geltenden § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 LVwG) offensichtlich nicht interessengerecht, da dadurch lediglich dem Bestandsinteresse des Dritten, nicht aber – wie bei der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG) zu treffenden Ermessensentscheidung – auch dem Aufhebungsinteresse des Adressaten angemessen Rechnung getragen werden könnte. Auf Tatbestandsseite setzt § 117 Abs. 1 LVwG weiter voraus, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn nach den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts die durch den zu widerrufenden Verwaltungsakt getroffene Regelung geboten ist und diese daher, wenn sie noch nicht getroffen wäre, sogleich wieder getroffen werden müsste, weil ansonsten ein rechtswidriger Zustand eintreten würde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 22). Die Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 ist nicht nach der drittschützenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (vgl. zum Drittschutz Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 14 WHG Rn. 33 m.w.N; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 38) geboten; nachteilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers sind auch ohne die Errichtung einer Verwallung am nördlichen Ufer der … nicht zu erwarten. Ist zu erwarten, dass auf das Recht eines Dritten nachteilig eingewirkt wird und dieser Einwendungen erhebt, so darf eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG). Ist dies nicht möglich, so darf die Plangenehmigung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG). Maßgeblich ist die Erkenntnislage bei Erlass der Änderungsgenehmigung, die auf den 30. Januar 2012 datiert. Dies lässt sich § 14 Abs. 5 WHG entnehmen, wonach die Entscheidung über festzusetzende Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorbehalten ist, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind indes zu berücksichtigen, soweit sich diese zugunsten des Genehmigungsinhabers auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.09 –, juris Rn. 3 zur baurechtlichen Nachbarklage). § 14 Abs. 3 WHG dient dem Bestandsschutz und nicht der Erweiterung bestehender Rechtspositionen; erfasst wird jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustandes (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 39). Die nachteilige Wirkung muss durch die mit der Erteilung der Pangenehmigung gestattete Maßnahme adäquat kausal verursacht worden sein (vgl. Fellenberg/Schiller, in: GK-WHG, Schink/Fellenberg, 2021, § 14 Rn. 32). § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG setzt voraus, dass nachteilige Einwirkungen „zu erwarten“ sind. Derartige nachteilige Wirkungen müssen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne wahrscheinlich sein, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1980 – 4 B 218.79 –, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1992 – 3 A 47/88 –, BeckRS 2004, 26064; VGH München, Urt. v. 18.12.2003 – 22 B 03.823 –, juris Rn. 27; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 Rn. 54; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 42). Unter Berücksichtigung dessen sind nachteilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers (als das in Betracht kommende und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Recht) nur zu erwarten, wenn zum Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 überwiegende Gründe für ihren Eintritt gesprochen haben. Diese Frage ist nicht aufklärbar (aa); die Nichtaufklärbarkeit geht zulasten des Klägers (bb). aa) Grundlage für die Beklagte bei Erlass der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 war die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Heuer-Jungemann vom 8. Dezember 2011. Diese war in der Bewertung nicht ganz eindeutig. Einerseits habe die Maßnahme nach Auswertung der hydraulischen Berechnungen und Höhenlinien keine rechnerische Verschlechterung der Hochwassersituation auf die unterhalb liegenden klägerischen Flächen zur Folge. Andererseits sei nach Auswertung der hydraulischen Berechnungen des negativsten Falls eine Erhöhung des Wasserspiegels im Bereich dieser Flächen um ca. 1 bis 2 cm bei MHQ (Mittleres Hochwasser) + 0,350 m³ und um ca. 3 bis 4 cm bei HQ10 (10-jährliches Hochwasser) + 0,650 m³ zu erwarten. Das – vom Verwaltungsgericht – eingeholte Gutachten des Sachverständigen Reimers vom 14. Oktober 2014 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Errichtung des Umgehungsgerinnes die Hochwassersituation auf dem Grundstück des Klägers verändert habe (S. 9, 11). Die Wasserstandszunahme sei aber vermutlich nur gering und werde im Bereich weniger Zentimeter liegen (S. 9). Wenn gar kein Wasserabfluss über das Überlaufwehr zwischen … und … stattfinde, könne dies zu einer geringfügigen Abflussverschärfung in der … führen, welche aber keine Überflutungen auf den klägerischen Flächen verursache (S. 11). Das tatsächliche Ausmaß der Veränderungen bei mittlerem bzw. maximalem Abfluss (Starkregenereignisse) über das Überlaufwehr zwischen … und … könne abschließend nur mit Hilfe einer Langzeit-Kontinuum-Simulation der beiden Systeme (vor und nach der Umbaumaßnahme) mit gemessenen Niederschlägen beurteilt werden (S. 12). In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2015) hat der Gutachter klargestellt, dass eine präzise Angabe zu den Auswirkungen des Umgehungsgerinnes auf die klägerische Fläche mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich sei. Die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Wasserstandes auf der klägerischen Fläche könne ebenso wenig bestimmt werden wie die Erhöhung des Wasserstandes. Durch das Umgehungsgerinne hätten sich die Abflussspitzen und die Abflusswelle verändert. Die Verweildauer der jeweiligen Wasserstände werde sich durch das Umgehungsgerinne nicht signifikant verändert haben; diese sei vielmehr abhängig von dem Abfluss unterhalb des klägerischen Grundstücks. Letztlich erweist sich die Frage, ob durch die Herstellung eines Umgehungsgerinnes (zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Gewässersystem …/…) nachteilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers zu erwarten sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt (Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012) als nicht aufklärbar (sogenannte „non-liquet-Situation“). bb) Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers, da dieser die materielle Beweislast trägt. Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris Rn. 13). Verbleiben nach ausreichender Aufklärung der Sachgegebenheiten Zweifel, dass nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erwarten sind, geht dies zu Lasten des vermeintlich Drittbetroffenen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1993 – 3 A 47/88 –, BeckRS 2004, 26064; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 Rn. 55). Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, muss sich der vermeintlich Drittbetroffene auf die zu erwartenden nachteiligen Wirkungen berufen; er muss eine Einwendung erhoben und dort auf die drohende Beeinträchtigung seiner Rechtsposition hingewiesen haben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Beweislastverteilung die Beklagte die Beweislast zu tragen hätte. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1964 – VI C 150.62 – (juris LS 1 und Rn. 17) trägt die Behörde zwar grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes. Bei der Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 handelt es sich indes um eine belastende Nebenbestimmung (s.o.). c) Nach § 117 Abs. 1 LVwG steht die Widerrufsentscheidung im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), auf die sich der Kläger berufen könnte, liegen nicht vor. Der öffentliche-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen. § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist zu entnehmen, dass auf individuelle Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Nach dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme haben diejenigen Personen, deren private Belange von der Plangenehmigung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach wasserrechtlichen Vorschriften zu vermeiden ist, einen Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 – 4 C 56.83 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 28.07.2004 – 7 B 61.04 –, juris Rn. 10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.12.1996 – 3 L 7932/95 –, juris Rn. 11). Die Beklagte hat die Belange des Klägers in Bezug auf die Aufhebung der Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 – in nicht zu beanstandender Weise – beachtet und gewürdigt. In der Begründung der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 (vgl. § 109 Abs. 1 LVwG) hat sie darauf abgestellt, dass es aufgrund der hydraulischen Berechnungen durch die Maßnahme zu keiner Verschlechterung der Überflutungssituation gegenüber dem Ist-Zustand vor Ausbau des Umgehungsgerinnes im Bereich der niedrigliegenden Grundstücksteile des Klägers komme. 2. Die mit Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 neu eingefügte Auflage Nr. 13 (Abflachung des südlichen … im Bereich …) verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass der neu eingefügten Auflage Nr. 13 ist § 70 Abs. 1, § 13 Abs. 1 WHG, wonach Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Auch § 13 Abs. 1 WHG beinhaltet das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme („nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen“), so dass dem Betroffenen ein Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 13 Rn. 42). Die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 lässt nicht erkennen, dass die Beklagte durch die neu eingefügte Auflage Nr. 13 den Anspruch des Klägers auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange verletzt hat. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Retentionsleistung werde durch die im südlichen Uferbereich geplanten Uferabflachungen im Bereich der Fläche … und der Anlage eines Retentionsraums in diesen Talbereichen um ca. 1.000 m³ erhöht. Durch das Retentionsbecken komme es zu einer Glättung der Abflusswelle, was dem aktiven Hochwasserschutz und der ökologisch wichtigen Wiederanbindung der Talaue an das Gewässer diene. Mit dem Einwand, die neu eingefügte Auflage sei unzureichend, da es zu weitergehenden Überschwemmungen seines Grundstücks komme, zeigt der Kläger keine Ermessensfehler auf. Nachteilige Einwirkungen auf das klägerische Grundstück sind durch die Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 nicht zu erwarten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt II.1.b.) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer wasserrechtlichen Änderungsgenehmigung. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, welches sich auf der nördlichen Seite der … befindet. Die der … am nächsten gelegenen Flächen nutzt der Kläger für die Erzeugung von Heu. Auf dem Grundstück des Klägers kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Überflutungen, wenn die … bei starken Niederschlägen über die Ufer trat. Am Südufer der … befindet sich etwas weiter westlich ein Grundstück der Beklagten namens …. Westlich des klägerischen Grundstücks liegt der …. Dieser verfügt an seinem südlichen Ufer sowohl über eine Verbindung mit der … als auch über eine Verbindung mit der …. … und … waren ursprünglich ein durchgehendes Fließgewässer. Anfang der 1980er Jahre wurde die … von der … abgetrennt und direkt an den … angeschlossen, um diesen als Hochwasserrückhalt zu nutzen. Zur Umsetzung eines Bewirtschaftungsplans und eines Maßnahmenprogrammes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) nahm die Beklagte im Jahre 2010 Planungen auf, die eine Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässersystems … und … durch den Bau eines Umgehungsgerinnes zum Ziel hatten. Durch dieses Umgehungsgerinne sollte die … wieder direkt mit dem … verbunden werden, wobei der Schlüsbekanschluss an den … ebenfalls erhalten bleiben sollte. Mit der Planung des Vorhabens und der Ausarbeitung des Antrages auf eine Plangenehmigung wurde seitens der Beklagten Dipl.-Ing. Heuer-Jungmann beauftragt. Dieser verwendete für die hydraulischen Berechnungen ein eindimensionales (1D) Wasserspiellagenmodell (Fluss 10.3 der Fa. Rehm). Im Modell würden die … und die … als ein über den … zusammenhängendes System betrachtet. Das Umgehungsgerinne werde dabei an den unteren Bereich der … und den oberen Bereich der … angeschlossen. Der Abfluss werde an der Verzweigung so aufgeteilt, dass die Hochwasserspitzen weiterhin in den … geleitet würden. Damit werde gewährleistet, dass sich die Hochwassersituation in der … bzw. … Au nicht verschlechtere (vgl. S. 14 des Antrages auf Plangenehmigung der Herstellung eines Umgehungsgerinnes zwischen … und … nach § 68 WHG, 1. Ausfertigung September 2010, Bl. 317 Beiakte B). Der Kläger, der durch das Vorhaben eine nachteilige Wirkung auf die Wasserstände der …/… im Bereich seines Grundstücks erwartete, erhob im Genehmigungsverfahren unter dem 23. März 2011 eine Einwendung (Bl. 117 Beiakte A). Am 16. Juni 2011 erließ die Beklagte die Wasserrechtliche Genehmigung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Gewässersystem …/… durch den Bau eines Umgehungsgerinnes mit Sandfang und Hochwasserentlastungsbauwerk. Nach der Auflage Nr. 13 ist im Bereich des Grundstücks A-Straße in A-Stadt am nördlichen Ufer der … eine Verwallung zu errichten. Es ist sicherzustellen, dass die so geschützten Bereiche weiterhin über die Entwässerungsgräben entwässern können. In der Begründung hierzu heißt es, dass der Einbau einer Verwallung im Bereich des Grundstücks A-Straße erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Überflutungen zu vermeiden. In der Ausführungsplanung seien Angaben über die zu errichtende Verwallung sowie über die Sicherstellung der Entwässerungsmöglichkeiten der durch die Verwallung geschützten Bereiche anzugeben. Der Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 21. November 2011 davon in Kenntnis, dass sich mittlerweile einige Punkte ergeben hätten, die eine Umsetzung der Auflage Nr. 13 in der ursprünglich angedachten Form infrage stellten. Im Rahmen der durch das Ingenieurbüro Heuer-Jungemann vorgenommenen Ausführungsplanung werde aufgrund der Höhenverhältnisse eine Verwallung allein am nördlichen Ufer der … als problematisch gesehen. Um keine negativen Effekte zu erzielen, werde eine zweite Verwallung an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks auf einer Länge von weiteren ca. 100 m für notwendig erachtet ebenso wie der Einbau einer Rückschlagklappe. Auch hinsichtlich der Höhe der Verwallung werde abweichend von den ersten Überlegungen punktuell eine deutliche Erweiterung für erforderlich gehalten. Hinzu komme, dass die hydraulischen Berechnungen, die im Zuge des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden seien, ergeben hätten, dass sich die Summe der Wassermengen durch die Umgestaltungsmaßnahme nicht erhöhe und es von daher auch nicht zu einer Verschlechterung des Grundstücks des Klägers kommen werde. Aufgrund der dennoch seitens des Klägers vorgetragenen Befürchtungen vor starken Überflutungen seines Grundstücks sei im Rahmen des Erörterungstermins zum wasserrechtlichen Verfahren angeboten worden, im Zuge der Baumaßnahme und dem dabei ohnehin anfallenden Bodenaushub eine leichte Verwallung am nördlichen Ufer der … auf seinem Grundstück vorzunehmen. Da eine Umsetzung in dieser Form allerdings nicht mehr in Betracht komme und die hydraulischen Berechnungen keine zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme erkennen ließen, sei beabsichtigt, eine Änderung der Genehmigung zu beantragen und die Auflage entfallen zu lassen. Am 13. Dezember 2011 beantragte das Umweltschutzamt der Beklagten bei der Unteren Wasserbehörde der Beklagten eine Änderung der Genehmigung vom 16. Juni 2011. Es sei nunmehr geplant, die naturnahe Gewässerumgestaltung auf die Fläche „…“ auszudehnen. Durch die Anlage eines flachen Kleingewässers solle ein zusätzlicher Retentionsraum geschaffen werde. Insgesamt ergebe sich dadurch ein zusätzliches Stauvolumen von ca. 1.000 m³, was bei Hochwasserereignissen zur Entlastung der Gesamtsituation beitragen werde. Am 30. Januar erließ der Beklagte die Änderungsgenehmigung, nach der die ursprüngliche Auflage Nr. 13 der wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 gestrichen wurde. Weiter wurde die Auflage Nr. 13 neu gefasst: „Das südliche … im Bereich der Fläche … ist auf MQ + 20 cm (+29,60 mNN) abzuflachen, so dass der neu zu schaffende Retentionsraum ab einem Wasserstand von +29,60 mNN beaufschlagt wird.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung sei erforderlich, da sich die ursprünglich im Bereich A-Straße geplante Verwallung zum Schutz vor Überflutungen in der Ausführung technisch und wirtschaftlich nicht umsetzen lasse. Bestandteil der Änderungsgenehmigung ist auch eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Heuer-Jungemann vom 8. Dezember 2011 („Auswirkungen der Maßnahme ‚Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit zwischen … und der …‘ auf die unterhalb liegenden A.-Flächen vom 8. Dezember 2011“). Danach habe der direkte Anschluss der … in die … über ein Umgehungsgerinne nach Auswertung der hydraulischen Berechnungen und Höhenlinien keine rechnerische Verschlechterung der Hochwassersituation auf den klägerischen Flächen zur Folge. Durch die Wiederanbindung der … in die … und die Anlage einer weiteren Retentionsfläche (Volumen von ca. 1.000 m³ zwischen MQ und MHQ) werde sich die Hochwasserganglinie geringfügig verändern. Bei angenommener, gleichbleibender Überfallmenge über das Wehr im … und die zusätzlichen Wassermengen im Umgehungsgerinne würden sich geringfügige Änderungen der Wasserspiegellagen im Bereich der klägerischen Flächen ergeben. Das bedeute nach Auswertung der hydraulischen Berechnungen des negativsten Falls eine Erhöhung des Wasserspiegels im Bereich dieser Flächen um ca. 1-2 cm bei MHQ+0,350 m³ und um ca. 3-4 cm bei HQ10+0,650 m³. Der Kläger hat am 5. März 2012 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich mit der Frage der Überflutungshäufigkeit und -dauer für sein Grundstück, die durch das wasserbauliche Vorhaben verstärkt würden, nicht befasst. Die Auflage, welche die Anlegung einer Schutzverwallung vorgesehen habe, sei unproblematisch umsetzbar gewesen und hätte Schäden an seinem Eigentum verhindert. So verschlechtere sich die wasserwirtschaftliche Situation allerdings erheblich. Die Überschwemmungen seien seit Anschluss des Gerinnes häufiger, höher und das Wasser verweile länger auf dem klägerischen Grundstück. Die Wiese auf dem Grundstück sei im Sommer nicht mehr befahrbar. Wegen der häufigeren und höheren Überschwemmungen versacke sein Grundstück verstärkt. Der Kläger hat beantragt, die Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 zum Az. 18.11 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, es komme ausweislich des fachlichen Gutachtens bei der Realisierung des Projekts nicht zu einer Erhöhung der Wassermenge, sondern nur zu einer anderen zeitlichen Verteilung der Hochwasserwellen. Durch die Rauigkeit des neugeschaffenen Umgehungsgerinnes werde sich die Hochwasserspitze glätten. Dies habe keine Verschlechterung der Überflutungssituation auf dem klägerischen Grundstück, sondern lediglich geringfügige Änderungen der Wasserspiegellagen zur Folge. Die ursprüngliche Auflage Nr. 13 sei nur zum Zwecke der besseren Akzeptanz der Maßnahme durch den Kläger eingefügt worden. Da sich diese Lösung als wenig praktikabel erwiesen habe, habe die Vorhabenträgerin zugunsten einer hinsichtlich des Hochwasserschutzes des klägerischen Grundstücks gleichwertigen und ökologisch sinnvolleren Lösung Abstand vom Bau einer Verwallung genommen. Die Häufigkeit von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücksteils des Klägers stehe in keiner Abhängigkeit zur Maßnahme, sondern sei allein von der Intensität der Niederschläge abhängig. Diese würden auch ohne Durchführung der Maßnahme eintreten. Mit Änderung der Auflage sei eine Schutzmaßnahme durch eine ausreichende andere ersetzt worden. Im Mai 2012 wurde das Umgehungsgerinne an die … angeschlossen. Am 2. September 2014 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Matthias Reimers zu folgenden Fragen Beweis zu erheben: 1. Hat die Errichtung des Umgehungsgerinnes …/… auch unter Berücksichtigung des neu erschlossenen Retentionsraumes (an der …) tatsächlich die (Hoch-)Wassersituation in der … und dabei insbesondere Quantität und Qualität der Überschwemmungsereignisse auf dem klägerischen Grundstück im Vergleich zur Situation vor Errichtung des Umgehungsgerinnes verändert? Wenn ja, welches tatsächliche Ausmaß hat die Veränderung auf das Grundstück des Klägers in dem Fall, dass neben dem direkten Wasserzulauf aus dem Umgehungsgerinne a) gar kein Wasserabfluss über das Überlaufwehr zwischen … und … stattfindet, b) mittlerer Abfluss über das Überlaufwehr zwischen … und … stattfindet, c) maximaler Abfluss (Starkregenereignisse) über das Überlaufwehr zwischen … und … stattfindet? 2. Welche Menge an Wasser wurde tatsächlich durch das Wellseewehr vor Errichtung des Umgehungsgerätes und nach seiner Errichtung in die … abgeleitet a) bei normalem/mittlerem Wasserstand, b) bei Starkregenereignissen? 3. Kann eine etwaige Häufung von Überschwemmungsereignissen auf dem klägerischen Grundstück seit Anschluss des Umgehungsgerinnes an die … auch auf verändertes Niederschlagsaufkommen zurückgeführt werden? Der Sachverständige hat am 14. Oktober 2014 das schriftliche Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen. Im Verhandlungstermin am 16. Januar 2015 ist der Sachverständige mündlich angehört worden. Der Sachverständige hat klargestellt, dass eine präzise Angabe zu den Auswirkungen des Umgehungsgerinnes auf die klägerische Fläche mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich sei. Das Umgehungsgerinne führe zu einer Abflussverschärfung der …. Die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Wasserstandes auf der klägerischen Fläche könne nicht bestimmt werden. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 16. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Planänderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 verletze den Kläger in drittschützenden Vorschriften. § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG bestimme, dass die Plangenehmigung in dem Fall, dass der Gewässerausbau nachteilig auf das Recht eines anderen einwirke und der Betroffene Einwendungen erhoben habe, nur erteilt werden dürfe, soweit diese Nachteile durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeglichen würden. Der Vortrag des Klägers werde dahingehend verstanden, dass dieser eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch Erhöhung des Hochwasserrisikos auf seinem Grundstück in quantitativer und qualitativer Hinsicht geltend mache. Trotz des eingeholten Sachverständigengutachtens lasse sich aber zu der gemäß § 108 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts das Vorliegen der vorgetragenen, durch den Gewässerausbau verursachten erheblichen nachteiligen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück in Form von verstärkten Überschwemmungen und damit verbundener Nutzbarkeitseinschränkung mit hinreichender Sicherheit weder bejahen noch verneinen. Denn es erweise sich als nicht aufklärbar, ob etwaige Beeinträchtigungen des klägerischen Eigentums durch Vernässen auf die Einrichtung des Umgehungsgerinnes zurückzuführen seien. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Gewässerausbau unter der Auflage der Schaffung einer Retentionsfläche an der … zur Vermeidung nachteiliger Einwirkungen auf das klägerische Grundstück im Sinne des § 14 Abs. 3 WHG geeignet und ausreichend sei. Eine Entscheidung müsse in einer „non-liquet-Situation“ nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast erfolgen. Die Beweislast treffe die Beklagte. Im Bereich der Eingriffsverwaltung trage die Behörde die Beweislast dafür, dass durch die Änderung der Plangenehmigung die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden, da dies Voraussetzung für den Erlass der Genehmigung des Gewässerausbaus in Form der Änderungsgenehmigung sei. Sie trage damit die Beweislast dafür, dass durch Nebenbestimmungen nachteilige Wirkungen auf das Eigentum des Klägers vermieden oder ausgeglichen würden, mithin dafür, dass durch die bloße Anlage eines Retentionsraumes an der … eventuellen nachteiligen Auswirkungen auf das klägerische Grundstück ausreichend begegnet werde. Zusätzlich sei zu beachten, dass die streitbefangene Genehmigung (auch) eine Aufhebung einer Nebenbestimmung beinhalte. Durch die Auflage in der ursprünglichen Plangenehmigung, eine Verwallung einzurichten, habe der Kläger eine günstigere Rechtsposition erhalten. Die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte bzw. einzelner Nebenbestimmungen, die dem Betroffenen eine schützenswerte Rechtsposition einräumten, führe grundsätzlich dazu, dass die Behörde die Beweislast für die von ihr befundene Rechtswidrigkeit bzw. rechtmäßige Entbehrlichkeit der ursprünglichen Verfügung trage. Gegen das ihr am 5. Februar 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt, den sie fristgemäß (mit Schriftsatz vom 7. April 2015) begründet hat. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 – der Beklagten zugestellt am 13. Juli 2015 – hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufungsbegründung, die am 3. August 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, trägt die Beklagte vor, die Klage sei unzulässig. Da es sich bei der Änderungsgenehmigung wie bei der Plangenehmigung um eine innerbehördliche Planung handele, weil die den Bescheid erlassene und empfangene Behörde identisch seien, sei die Anfechtungsklage für einen Drittenbetroffenen nicht die richtige Klageform. Das Ziel des Klägers, bauliche Maßnahmen zur Trockenlegung seines Grundstücks zu erreichen, ließe sich im Wege der Verpflichtungsklage oder Leistungsklage erreichen. Die Klage sei zumindest teilweise – hinsichtlich der Anfechtung einer nicht belastenden Nebenbestimmung – unzulässig. Zu keinem Zeitpunkt sei vorgetragen worden, der Kläger werde durch die Existenz des zusätzlichen Retentionsraumes „…“ belastet. Da die Maßnahme „…“ für sich betrachtet keine negativen Auswirkungen für das klägerische Grundstück mit sich bringen könne, sei nur der Teil der Regelung in den Blick zu nehmen, mit dem die Auflage Nr. 13 aus dem Bescheid vom 16. Juli 2011 gestrichen werde. Die Klage wäre auch unbegründet. Ginge man mit dem Verwaltungsgericht von einer echten Plangenehmigung mit Auflagenerteilung aus, so würde es der Nr. 13 in der Ursprungsfassung an der erforderlichen Bestimmtheit mangeln. Angesichts der Tatsache, dass die vor Ort vorhandenen Niedermoorböden anfällig für Setzungen seien, sei bewusst das Wort Verwallung gewählt worden. Es sei angedacht gewesen, den zur Verfügung stehenden Boden breitflächig am Ufer der … landschaftsgerecht einzubauen. Art und Umfang der von der Verwallung getroffenen Grundstücksfläche sei im Bescheid nicht näher ausgeführt worden, da die Maßnahmen in enger Abstimmung mit dem Kläger habe erfolgen sollen und man davon ausgegangen sei, man werde sich im weiteren Verlauf der Maßnahmenumsetzung einig werden. Der Kläger habe der vorgeschlagenen Art der Verwallung bei dem Ortstermin am 2. November 2011 nicht zugestimmt; er habe sich einen möglichst schmalen Damm gewünscht. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 WHG wäre zu untersuchen gewesen, welchen Grad von Erwartung an nachgewiesener nachteiliger Einwirkung auf ein Recht des Klägers zu fordern wäre, um eine drittschützenden Nebenbestimmung für erforderlich zu erachten. Nach den Beweislastregeln sei es Sache des Drittbetroffenen, die Betroffenheit in eigenen Rechten zu beweisen. So müsse auch der Kläger beweisen, dass sein Eigentum durch die Maßnahme gefährdet sei. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, hilfsweise, die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2012 hinsichtlich seiner Auflage 13 (neu) nur insoweit anzuordnen, als in dem Änderungsbescheid die Aufhebung der Auflage 13 (alt) der Plangenehmigung vom 16. Juni 2011 verfügt wird (den Ausbau des Retentionsraumes „…“ aber weiterhin als genehmigt bestehen zu lassen). Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart. Zum einen könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass in der vorliegenden Konstellation die Person des Antragstellers und der verpflichteten Behörde ausnahmsweise identisch seien. Zum anderen habe die Beklagte auch selbst die Form von Verwaltungsakten einschließlich Begründungen, Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung gewählt; an der Rechtswahl müsse sie sich festhalten lassen. Er sei auch klagebefugt. Sowohl die ursprüngliche Auflage Nr. 13 (alt) als auch die Auflage Nr. 13 (neu) seien gerade im Hinblick auf die zu vermeidende Belastung des Klägers nach § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG erlassen worden. Auch durch die in der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 enthaltene Auflage Nr. 13 (neu) sei er belastet. Die Beklagte trage selbst vor, dass nach ihren Berechnungen aufgrund der Durchführung des genehmigten Vorhabens unter Umsetzung der in Auflage Nr. 13 (neu) anstelle der ursprünglichen Auflage Nr. 13 (alt) vorgesehenen Maßnahmen, der Schaffung eines Retentionsraumes an der „…“, mit weitergehenden Überflutungen seines Grundeigentums zu rechnen sei, dies mindestens in einem Umfang von weiteren 297 m³, im schlimmsten Falle von bis zu 649 m³. Die Klage sei auch begründet. Bei den Auflagen Nr. 13 (alt) und Nr. 13 (neu) handele es sich um Nebenbestimmungen in Form von Auflagen. Diese seien auch hinreichend bestimmt, um die jeweilige der Unteren Naturschutzbehörde auferlegte Verpflichtung zu seinen Gunsten bestimmen zu können. Die Beklagte treffe die Beweislast dafür, dass die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen nach Auflage Nr. 13 (neu) geeignet seien, nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück A-Straße zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.