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Beschluss

5 LA 134/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1201.5LA134.21.00
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Leitsätze
1. Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der für die Begründung des Antrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird. (Rn.2) 2. Von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist insofern zu verlangen, dass er die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes so weit darlegt, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das (mögliche) Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt.(Rn.2)
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. September 2021 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der für die Begründung des Antrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird. (Rn.2) 2. Von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist insofern zu verlangen, dass er die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes so weit darlegt, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das (mögliche) Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt.(Rn.2) Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. September 2021 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1. Der sinngemäße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 124 Abs. 1 und 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass innerhalb der für die Begründung des Antrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird. Von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist insofern zu verlangen, dass er die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes so weit darlegt, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das (mögliche) Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 3 BN 1.21 –, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen. 2. Der sinngemäße Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Im Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen der in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Der Antrag ist jedoch vom Kläger persönlich gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).