Beschluss
5 MB 45/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:1202.5MB45.21.00
2mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Hängebeschluss dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine breitere Basis für die abschließende Entscheidung im Eilverfahren geschaffen worden ist, beispielsweise durch die weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine weitergehende Gewährung rechtlichen Gehörs.(Rn.23)
2. Besteht für eine solche Förderung des Verfahrens keine Möglichkeit oder kein Anlass, so ist für einen Hängebeschluss kein Raum.(Rn.27)
3. Vielmehr hat dann sogleich die abschließende Entscheidung zu ergehen(Rn.27)
.
4. Die Behörde wird durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, nachträglich die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Soweit dies geschieht, erledigt sich die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ohne dass es dazu einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf.(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Vorsitzende – vom 1. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hängebeschluss dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine breitere Basis für die abschließende Entscheidung im Eilverfahren geschaffen worden ist, beispielsweise durch die weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine weitergehende Gewährung rechtlichen Gehörs.(Rn.23) 2. Besteht für eine solche Förderung des Verfahrens keine Möglichkeit oder kein Anlass, so ist für einen Hängebeschluss kein Raum.(Rn.27) 3. Vielmehr hat dann sogleich die abschließende Entscheidung zu ergehen(Rn.27) . 4. Die Behörde wird durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, nachträglich die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Soweit dies geschieht, erledigt sich die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ohne dass es dazu einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf.(Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Vorsitzende – vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks … …/… im Ortsteil … der Gemeinde … (Flurstücke …/… und …). Das Flurstück … ist mit einem Wohngebäude bebaut, an dessen nördlicher Seite sich ein Brunnen befindet. Auf dem östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück … … (Flurstück …/…) plant die Beigeladene die Errichtung eines voll unterkellerten Gebäudes mit zwei Wohnungen, einer Garage und einem Pkw-Stellplatz. Hierfür erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. August 2021 die wasserrechtliche Erlaubnis, auf dem Grundstück … … eine Grundwasserabsenkung vorzunehmen. Die Erlaubnis gilt für eine Entnahme von bis zu 10 m3 pro Stunde und ist befristet bis zum 15. Dezember 2021. Der Antragsteller erhob am 22. Oktober 2021 Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis. Mit Beschluss vom 17. November 2021 – 6 B 10001/21 – stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, und gab dem Antragsgegner auf, der Beigeladenen die Fortsetzung der mit Bescheid vom 25. August 2021 erlaubten Grundwasserabsenkung zu untersagen. Der Beschluss ist Gegenstand einer Beschwerde der Beigeladenen (Aktenzeichen 5 MB 46/21) und eines Antrags des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Über diese Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner ordnete am 30. November 2021 die sofortige Vollziehung des Bescheides insoweit an, als die Entnahmemenge 4,2 m3 pro Stunde bei Trockenwetter nicht übersteige. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Bei der Abwägung der Interessen der Beigeladenen am Vollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches seien die Folgen zu berücksichtigen, die eine Einstellung der Grundwasserabsenkung aufgrund des Widerspruches hätte. Die Baugrube würde binnen kurzer Zeit mit Grundwasser volllaufen. Folge wäre, dass das Fundament aufschwämme und der bereits fertig gestellte Baukörper komplett zerstört würde. Der Vortrag der Beigeladenen, dass dadurch ein Schaden von etwa 200.000 Euro entstehen könne, sei plausibel. Demgegenüber fielen die vom Antragsteller befürchteten Schäden nicht ins Gewicht, zumal sie lediglich auf Spekulationen beruhten. Aus der von der Beigeladenen beigebrachten aktualisierten hydraulischen Berechnung ergebe sich, dass der Absenktrichter bei einer Reduzierung der Entnahmemenge auf maximal 4,2 m3 pro Stunde bei Trockenwetter nur noch einen Radius von 21 m habe und deshalb das Grundstück des Antragstellers nicht erreiche. Insbesondere eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Wohngebäudes des Antragstellers könne ausgeschlossen werden. Grundwasserabsenkungen im Zuge von Bauarbeiten kämen auf Sylt regelmäßig vor. In der Vergangenheit sei es bei vergleichbaren Bodenverhältnissen in der Nachbarschaft nicht zu Problemen der Standsicherheit des Nachbargebäudes gekommen. Auch am Wohngebäude des Antragstellers seien bisher keine Veränderungen festgestellt werden, obwohl die Grundwasserabsenkung bereits seit mehreren Wochen erfolge. Ähnliches gelte für das befürchtete Trockenfallen des Brunnens. Vor Reduzierung der Entnahmemenge sei eine Reduzierung des Grundwasserspiegels im Brunnen zwar theoretisch denkbar gewesen. Dieser Wasserstand hätte sich aber nach Abstellen der Pumpen binnen weniger Tage wieder normalisiert. Im Herbst/Winter werde das Brunnenwasser auch nicht für die Bewässerung benötigt. Der Antragsteller hat am 30. November 2021 beim Verwaltungsgericht beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 wiederherzustellen, hilfsweise die am 30. November 2021 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben, 2. der Beigeladenden durch Hängebeschluss bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen, von der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 Gebrauch zu machen. Hierzu hat er vorgetragen: Die Anordnung des Antragsgegners vom 30. November 2021 enthalte keine Begründung. Durch die gegenwärtig durchgeführte Grundwasserabsenkung auf dem Grundstück … … bestehe die Gefahr des Trockenfallens des Brunnens des Antragstellers, der Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Wohnhauses und der Verlust des auf dem Grundstück des Antragstellers stehenden Hainbewuchses. Mit Hängebeschluss vom 1. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederhergestellt. In der Begründung heißt es: Die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis sei bis zum 15. Dezember 2021 befristet. Da nicht damit zu rechnen sei, dass das Gericht bis zu diesem Tag eine endgültige Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers treffen könne oder die Sache überhaupt bis dahin entscheidungsreif werde, könne effektiver Rechtsschutz allein dadurch gewährleistet werden, dass die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens wiederhergestellt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner hält u.a. die Befürchtungen des Antragstellers für unbegründet. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsteller, es der Beigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. aus der Antragsschrift des Antragstellers vom 30. November 2021 im Ausgangsverfahren 6 B 10003/21 zu untersagen, von der wasserrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners vom 25. August 2021 Gebrauch zu machen. Der Antragsteller trägt u.a. vor, es sei offen, wie der Antragsgegner zu seiner Bewertung komme, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Wohngebäudes des Antragstellers ausgeschlossen werden und dass der Brunnen nicht trockenfallen könne. Das Fundament und die Außenwände des Kellergeschosses auf dem Grundstück der Beigeladenen seien nicht fertiggestellt. Die Baugrube könne nicht einstürzen. Wie der Antragsgegner auf einen drohenden Schaden von 200.000 Euro komme, erschließe sich nicht. II. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Erlass eines Hängebeschlusses, um den es hier geht, und die Überprüfung eines Hängebeschlusses im Rechtsmittelverfahren dulden ihr Natur nach keinen Aufschub. Der Senat hat dem Antragsteller daher lediglich eine kurze, aber ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Frist ist am heutigen Tage um 15.00 Uhr abgelaufen. Dem Antrag des Antragstellers, bei dem Antragsgegner die vollständigen Verwaltungsvorgänge beizuziehen und dem Antragsteller darin Akteneinsicht zu gewähren durch Übermittlung der Verwaltungsvorgänge in das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten und die Stellungnahmefrist um 2x24 Stunden zu verlängern, beginnend mit dem Eingang der Verwaltungsvorgänge im besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten, kann nicht entsprochen werden. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung mangelt es an einem erheblichen Grund im Sinne von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Wasser auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits seit dem 26. Oktober 2021 abgepumpt wird und dem Antragsteller ausreichend Zeit blieb, sich in die damit aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – jedenfalls für die Zwecke des Eilrechtschutzes – einzuarbeiten. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller insbesondere frühzeitig Akteneinsicht gewährt (Schreiben vom 26. Oktober 2021 im Verwaltungsvorgang, eingereicht in der dem Senat auf Grund des Beschwerdeverfahren 5 MB 46/21 vorliegenden Akte 6 B 10001/21 des Verwaltungsgerichts). Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss, eine Zwischenentscheidung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz, die dazu dient, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint. Eine solche Zwischenentscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 und 3 VwGO ausgeschlossen; es handelt sich insbesondere bei einem Hängebeschluss nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 Alt. 1 VwGO (OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 MB 2/21 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Beschwerde hat nach Prüfung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe auch in der Sache Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Erlass eines Hängebeschlusses mit dem vom Verwaltungsgericht tenorierten Inhalt ist nicht veranlasst. Der Umfang der Überprüfung eines Hängebeschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren und damit entscheidungserheblich ist allein, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen. Eine Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen; der Gesetzgeber ging insofern vielmehr erkennbar davon aus, dass in den vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Die Verpflichtung zum Erlass eines Hängebeschlusses kann sich jedoch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Sie setzt zum einen eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist. Dabei darf der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos sein. Zum anderen muss eine selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vorab ergehende Entscheidung des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein (OVG Schleswig, a.a.O. Rn. 4). Jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es. Schwere und unabwendbare Nachteile für den Antragsteller bei ununterbrochener Fortführung der Grundwasserabsenkung sind nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller behauptet zwar, die Standsicherheit seines Wohngebäudes sei beeinträchtigt. Jedoch ist dies nicht belegt. Gleiches gilt für die Befürchtung, sein Brunnen könne trockenfallen, wobei ggf. auch fraglich wäre, ob es sich dabei um einen irreversiblen oder schweren Nachteil handeln würde. Der Hängebeschluss kann nicht damit begründet werden, bis zum 15. Dezember 2021 könne die Entscheidungsreife im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht hergestellt werden. Ein Hängebeschluss dient dazu, die Zeit zu überbrücken, bis eine breitere Basis für die abschließende Entscheidung im Eilverfahren geschaffen worden ist, beispielsweise durch die weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine weitergehende Gewährung rechtlichen Gehörs. Besteht für eine solche Förderung des Verfahrens – wie offenbar das Verwaltungsgericht annimmt – keine Möglichkeit oder kein Anlass, so ist für einen Hängebeschluss kein Raum. Vielmehr hat dann sogleich die abschließende Entscheidung zu ergehen. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2021 festgestellt hat, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die wasserrechtliche Erlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Diese Feststellung bedeutet für sich genommen nicht, dass der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz durch eine Zwischenentscheidung angewiesen ist. Abgesehen davon wird die Behörde durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht daran gehindert, nachträglich die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 175; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2021, § 80 Rn. 532; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Teil III D § 48 Rn. 1056). Soweit dies – wie hier – geschieht, erledigt sich die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ohne dass es dazu einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf. Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat über den vom Antragsteller dort anhängig gemachten Antrag zu 2. noch nicht entschieden. Es hat zwar einen Hängebeschluss mit einem von dem Antrag zu 2. abweichenden Inhalt erlassen. Darin liegt jedoch nicht zugleich eine Ablehnung des Antrags zu 2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag zu 2. dem Zivilrecht zuzuordnen und demzufolge gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13 GVG nicht der Verwaltungs- sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben sein dürfte. Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beigeladene hat seine Grundlage nicht erkennbar in einer Norm, die lediglich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, weil das Verfahren auf Erlass eines Hängebeschlusses – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – insoweit kein selbstständiges Nebenverfahren beinhaltet (VGH München, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 8 CS 19.1073 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).