Beschluss
5 KN 35/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0125.5KN35.21.00
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Leitsätze
1. Da die normverwerfende Entscheidung, die eine Norm für nichtig erklärt, keine gestaltende, sondern nur eine feststellende Wirkung hat, ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung im Normenkontrollverfahren weder geboten noch sachgerecht.(Rn.3)
2. Eine Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren kann je nach deren Anzahl die Verfahrensführung erschweren.(Rn.4)
Tenor
Die Anträge, Herrn A., A-Straße, B-Stadt zu dem Verfahren beizuladen, werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die normverwerfende Entscheidung, die eine Norm für nichtig erklärt, keine gestaltende, sondern nur eine feststellende Wirkung hat, ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung im Normenkontrollverfahren weder geboten noch sachgerecht.(Rn.3) 2. Eine Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren kann je nach deren Anzahl die Verfahrensführung erschweren.(Rn.4) Die Anträge, Herrn A., A-Straße, B-Stadt zu dem Verfahren beizuladen, werden abgelehnt. Über die Beiladungsanträge des Antragsgegners und des Herrn A. entscheidet nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Herr A. ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Anknüpfend an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (Az.: 1 BvR 1053/93 –, juris Rn. 14 f.) hat der Gesetzgeber § 47 Abs. 2 VwGO den Satz 4 angefügt, wonach § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 entsprechend anzuwenden sind. Für anwendbar erklärt wurden die Vorschriften, die die einfache Beiladung regeln. Da die normverwerfende Entscheidung, die eine Norm für nichtig erklärt, keine gestaltende, sondern nur eine feststellende Wirkung hat (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung weder geboten noch sachgerecht (BT-Drucks. 14/6393, S. 9). Eine Beiladung der betroffenen Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren kann je nach deren Anzahl die Verfahrensführung erschweren. Einschränkungen des Rechtsschutzes im Interesse einer übersichtlichen Prozessführung unterliegen aber den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 15). Herr A. macht geltend, er sei ein Unternehmer der Energiewirtschaft und betreibe eine Windkraftanlage im Windvorranggebiet …, einem Ortsteil der Gemeinde Krummbek. Die überwiegenden Einkünfte des Unternehmens würden am Standort des Windvorranggebietes … erzielt; ohne diese Betriebsstätte sei sein Unternehmen nicht überlebensfähig. Weiterhin sei er Grundeigentümer im - 3 - Windvorranggebiet und als Landwirt wirtschaftlich essentiell auf die Nutzungsentgelte aus der Standortverpachtung angewiesen. Der Antragsgegner trägt vor, im Falle der von der Antragstellerin erstrebten Stattgabe des Normenkontrollantrages wäre Herrn A. gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jede Möglichkeit einer notwendigen Erweiterung (Repowering) seiner Anlage genommen. Angesichts dessen dürften sogar die Voraussetzung einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegen. Unter Berücksichtigung des Vortrages des Herrn A. und des Antragsgegners scheidet eine (einfache) Beiladung aus. Diese ist nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes – das Bundesverfassungsgericht leitet diesen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ab (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 13) – geboten. Falls die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II In Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 unwirksam wäre, würden Raumordnungsziele dem Betrieb von Windkraftanlagen, die im Außenbereich privilegiert zulässig sind (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), nicht entgegenstehen. Denn in diesem Fall entfiele lediglich die Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die darauf abzielt, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Nutzungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB an einer oder mehreren Stellen im Gebiet eines Raumordnungsplans den übrigen Planungsraum von den betreffenden Vorhaben freihalten zu können (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 111). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).