Beschluss
5 KN 28/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0123.5KN28.21.00
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Leitsätze
1. Durch die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag können die rechtlichen Interessen eines Windkraftbetreibers im Sinne von § 47 Abs 2 S 4, § 65 Abs 1 VwGO berührt sein, wenn in dem angegriffenen Raumordnungsplan die der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehenden öffentlichen Belange als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind (§ 35 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB). (Rn.3)
2. Die Beiladung ist jedoch nicht zweckmäßig, wenn sie zur Folge hätte, dass die Zahl der nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Beizuladenden unübersehbar groß wäre (hier bei einem Planungsraum mit einer Fläche von rund 4.200 km2. (Rn.4)
Tenor
Die Beiladung der A., vertreten durch die … … … …, diese vertreten durch den Geschäftsführer … …, A-Straße, A-Stadt, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag können die rechtlichen Interessen eines Windkraftbetreibers im Sinne von § 47 Abs 2 S 4, § 65 Abs 1 VwGO berührt sein, wenn in dem angegriffenen Raumordnungsplan die der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehenden öffentlichen Belange als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind (§ 35 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB). (Rn.3) 2. Die Beiladung ist jedoch nicht zweckmäßig, wenn sie zur Folge hätte, dass die Zahl der nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Beizuladenden unübersehbar groß wäre (hier bei einem Planungsraum mit einer Fläche von rund 4.200 km2. (Rn.4) Die Beiladung der A., vertreten durch die … … … …, diese vertreten durch den Geschäftsführer … …, A-Straße, A-Stadt, wird abgelehnt. Über die Beiladung entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die A. ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung vor. Der Senat übt jedoch das ihm zustehende Ermessen in der Weise aus, dass die Beiladung unterbleibt. Die rechtlichen Interessen der Beiladungspetentin im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO werden durch die Entscheidung in dem anhängigen Normenkontrollverfahren berührt. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 4 VR 1001/04 –, juris Rn. 2). Die im Streit stehende Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum I in Schleswig-Holstein Kapitel 5.8 (Windenergie an Land) (Regionalplan I-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1082) legt in Ziffer 5.8.2 Vorranggebiete für Repowering-Vorhaben (Vorranggebiete Repowering) als Ziele der Raumordnung fest. Die Beiladungspetentin plant die Errichtung von Windkraftanlagen in einem Vorranggebiet Repowering. Hätte der Normenkontrollantrag hinsichtlich der betreffenden Standorte Erfolg, so wäre damit allgemein verbindlich geklärt, dass die für die Beiladungspetentin günstige Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auf die Vorhaben nicht anwendbar ist. Danach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Die Beiladung ist indes aus Gründen der Prozessökonomie nicht zweckmäßig. Würde dem Antrag der Petentin entsprochen, so müssten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch andere Personen beigeladen werden, deren rechtlichen Interessen ebenso oder – wie etwa bei den betroffenen Grundstückseigentümern – noch stärker berührt sind. Der Planungsraum umfasst eine Fläche von rund 4.200 km2. Die Zahl der Beizuladenden wäre unübersehbar groß. Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens würde damit unzumutbar behindert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 1053/93 –, juris Rn. 15). Zu Recht sind deshalb derartige Beiladungen z.B. auch in Normenkontrollverfahren vor dem Bundes- oder Landesverfassungsgericht nicht vorgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).